(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schrift- lich gekündigt werden, frühestens zum 30. Juni 2005.
Protokollnotizen
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzt- helferin tätig waren, werden den Arzt- helferinnen gleichgestellt.
II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbricht die Arzthelferin ihre be- rufliche Tätigkeit wegen Erziehungsur- laub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälf- te auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbil- dung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufs- jahre anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrab- schlussprüfung gemäß Protokollnotiz I Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht an- zurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen wer- den. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Man- teltarifvertrages vom 16. 9. 1992.
III. Zu § 3 (3) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag ver- einbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.
Übt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es
auf das Gesamtbild und die Bewertung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Ge- halt nach der höheren Tätigkeitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der ge- samten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
1. Zu Tätigkeitsgruppe II:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 5 Prozent)
In diese Gruppe fällt u. a. das Aus- führen von delegationsfähigen Leistun- gen am Patienten nach allgemeinen An- weisungen (z. B. im Bereich der physika- lischen Therapie, der Erstellung eines EKG und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung bei der Erstellung der Privatabrechnung und/
oder der Kassenabrechnung und im Be- reich der Praxisorganisation.
2. Zu Tätigkeitsgruppe III:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 10 Prozent)
In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Auszubilden- den,Tätigkeiten in der Patientenberatung (z. B. bei Diätfragen), betreuende Tätigkei- ten im Rahmen von Patientengruppen so- wie der Prävention; weiterhin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG weitergebildete Arzthelfe- rinnen (Arztfachhelferinnen) mit entspre- chender Abschlussprüfung und gemäß § 23 Nr. 4, ab 1. 7. 2002 § 24 Abs. 2, Röntgen- verordnung fortgebildete Arzthelferinnen.
3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 20 Prozent)
In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertragene Weisungsbefugnisse in Praxen mit über- durchschnittlich großem Personalbe- stand sowie Tätigkeiten im organisatori- schen und kaufmännischen Verwalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
IV. Zu § 3 (3)
Bei den Begriffen „Anweisung“, „all- gemeine Anweisung“, „weitgehend selbst- ständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Ver- ordnung der Bundesregierung über die Berufausbildung zur Arzthelferin vom 10. 12. 1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnah- men der Bundesärztekammer zur Dele- gationsfähigkeit ärztlicher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellung- nahmen des Vorstandes der Bundes- ärztekammer zur „Vornahme von Injek- tionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen As- sistenzberufe“ vom 16. 2. 1974, die von der Bundesärztekammer mitgetragene Stellungnahme der Deutschen Kranken- hausgesellschaft zu „Injektionen, Infusio- nen und Blutentnahmen durch das Kran- kenpflegepersonal“ vom 11. 3. 1980 so- wie die im Jahr 1988 abgegebene Stellung- nahme der Vorstände von Bundesärzte- kammer und Kassenärztlicher Bundes- vereinigung zu „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung“ (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22. 9. 1988, S. 2604 f.).
Köln, den 27. April 2004 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2625. Juni 2004 AA1907
Kaiserin-Friedrich-Stiftung in Zusammenarbeit mit der
Ärztekammer Berlin, der Charité und dem Gemeinsamen Bundesausschuss
7. Berliner Grundkurs
2. Berliner Aufbaukurs in Evidenzbasierter Medizin
nach dem Curriculum des Deutschen Netzwerks EbM Veranstaltungsort: Kaiserin-Friedrich-Haus, Berlin
Zeit: Grundkus und 1. Teil Aufbaukurs (je 20 Kursstunden): 3. bis 5. September;
2. Teil Aufbaukurs (20 Kursstunden + 20 Stunden Eigenstudium): 19. bis 21. No- vember
Grundkurs: Einführung in die EbM und die Methodik der Cochrane Collaboration;
Bewertung von Studien zu Diagnostik und Therapie anhand klinischer Beispiele;
Umsetzung in die Praxis. Datenbankrecherche: MEDLINE, Cochrane Library und andere.
Aufbaukurs: Vertiefung des Grundkurses; Studien über Screening, Prognose, syste- matische Übersichtsarbeiten, Metaanalysen, Leitlinien, HTA-Berichte usw.
Informationen und Anmeldung bis 15. Juli 2004: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Or- ganisation, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 0 30/30 88 89 25, E-Mail:
kfs@kaiserin-friedrich-stiftung.de, Internet: www. kaiserin-friedrich-stiftung.de. )