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Archiv "Gebührenordnung für Ärzte: Beihilfe-Diktat" (21.11.1997)

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A-3133

Seite eins

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 47, 21. November 1997 (1)

Gebührenordnung für Ärzte

Beihilfe-Diktat

ie Landesregierung Schles- wig-Holstein will sich bei Fragen der Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und für Zahnärzte nicht erst mit Vorüberlegungen zu einer durchgreifenden Reform oder gar einer Umstellung der GOÄ als Bundesverordnung auf eine Ver- trags-GOÄ/GOZ aufhalten. Sol- che Erörterungen mit den Spitzen- verbänden und den Ländern hatte die Seehofer-Administration erst im September auf Geheiß des Bundesrates unternommen, ohne daß dabei konkrete und mehr- heitsfähige Reformabsichten oder gar konkrete Vorhaben der Bun- desregierung und der Länder er- kennbar geworden sind.

Konkret ist dagegen der fast überfallartig von der Ministerprä- sidentin des Landes Schleswig- Holstein, Heide Simonis (SPD), im Bundesrat eingebrachte Vor- stoß, das Vergütungsniveau im Privatliquidationssektor um rund 25 Prozent zu senken. Schleswig- Holstein will, daß über eine Ände- rung der GOÄ und der GOZ der Gebührenrahmen vom 3,5- bezie- hungsweise 2,5fachen künftig auf das Drei- beziehungsweise Zwei- fache eingeschränkt wird. Zu- gleich sollen die sogenannten Be- gründungsschwellen vom 2,3- be- ziehungsweise 1,8fachen künftig auf das 1,8fache beziehungsweise 1,5fache gedrückt werden. Die

zurückgefahrenen Begründungs- schwellen sollen analog für wahl- ärztliche Leistungen gelten, die weder vom Chefarzt noch von dessen ständigem ärztlichen Ver- treter persönlich erbracht werden.

Zudem soll die Begründungs- pflicht in § 12 GOÄ über das bis- her schon rigide Ausmaß weiter verschärft werden.

Die Begründungen des weder sachlich noch rechtlich zu recht- fertigenden Vorstoßes sind eben- so simpel wie durchsichtig: Mit den eingeschränkten Liquidations- möglichkeiten sollen die Beihilfe- träger spürbar entlastet werden, weil in den öffentlichen Kassen ständig Ebbe herrscht und das Krankheitsgeschehen (Kranken- stand!) der „Staatsdiener“ weit über dem der übrigen Arbeitneh- mer liegt. Dabei kommt die Schritt- macherrolle der Beihilfe (Privatli- quidationen werden zu 50 Prozent über die Beihilfestellen abgerech- net) der privaten Krankenversiche- rung (PKV) gelegen. Die PKV würde sich freuen, wenn ihr der Bundesrat beispringen würde und Ausgabenstabilisierung einträte.

In einer Demarche an die Mit- glieder des Bundesratsausschusses hat der Präsident der Bundesärzte- kammer, Dr. med. Karsten Vilmar, davor gewarnt, hausgemachte Pro- bleme der Beihilfe über eine Ge- bührentaxe und Regelungen zu Lasten eines freien Berufes zu lö-

sen. Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte gelten näm- lich nicht nur für Beihilfeberech- tigte, sondern für alle Privatversi- cherten, auch für Millionäre. Zu- dem müßten die Probleme der PKV und der Beihilfe durch versi- cherungsspezifische und beihilfe- bezogene Regelungen gelöst wer- den. Würde dem Simonis-Vorstoß beigepflichtet, würden die privat behandelnden Ärzte teilweise un- ter dem Niveau der vertragsärztli- chen Vergütung honoriert werden.

Dies könne nicht hingenommen werden, so Vilmars Protest. Zu- dem beruhten Struktur und Be- wertung der Mehrzahl ärztlicher Leistungen in der GOÄ auf dem Stand des Jahres 1978; die Novelle von 1996 hat diesen Mißstand nicht beseitigt.

Der Schleswig-Holstein-An- trag muß auch berücksichtigen, daß die GOÄ bisher kaum an den medizinischen Fortschritt und an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt wurde. Die privat liqui- dierenden Ärzte haben im Privat- behandlungssektor seit 1983 le- diglich einen Honorarzuschlag von insgesamt 9,5 Prozent erhal- ten. Im gleichen Zeitraum stie- gen die Betriebskosten der Arzt- praxen um rund 45 Prozent, die Preisinflation lag bei 34 Prozent, und die Grundlohnsumme der Beschäftigten stieg um rund 45 Prozent . . . Dr. Harald Clade

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