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A1000 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005
ltraschalluntersuchungen in der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) werden durch viele gebührenrechtliche Ausschlüs- se eingeschränkt. Dadurch kommt es zu Schwierigkeiten bei der Liquidation und zu ungerechtfertigt niedrigen Er- lösen.
Das erste Organ ist berech- nungsfähig nach den Num- mern 417 GOÄ (Schilddrüse) oder 418 GOÄ (Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten) oder 410 GOÄ (beispielsweise für Leber, Milz oder Niere).
Die Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 GOÄ sind je Sitzung nur einmal be- rechnungsfähig. Wird nach dem Ultraschall der genann- ten Organe (und Ansatz einer dieser Gebührenpositionen) ein weiteres Organ geschallt, so kann nur die Nummer 420 GOÄ (Ultraschall von bis zu drei weiteren Organen im An- schluss an die Nummern 410 bis 418 GOÄ) berechnet wer- den. Die Nummer 420 GOÄ kann je Organ, aber maximal
bis zu dreimal in einer Sitzung berechnet werden.
Werden beispielsweise die Mamma und Axilla links und zusätzlich die Mamma und Axilla rechts geschallt, so kann einmal die Nummer 418 GOÄ (Mamma und regiona- le Lymphknoten der Axilla links) und zweimal die Num- mer 420 GOÄ (Mamma, Axilla rechts) berechnet wer- den. Sollten im Ausnahme- fall zusätzlich extraregionale Lymphknoten der Mamma dargestellt werden, so kann hierfür die Nummer 420 GOÄ angesetzt werden.
Werden beispielsweise Le- ber, Milz, Niere rechts, Niere links, Harnblase, Pankreas und Gallenblase geschallt, so kann einmal die Nummer 410 GOÄ und dreimal die Num- mer 420 GOÄ angesetzt wer- den. Die dargestellten Orga- ne müssen in der Rechnung angegeben werden. In dem
genannten Fall wurden sieben Organe dargestellt. Dies geht über den normalen Zeitauf- wand hinaus. Der erhöhte Zeitbedarf kann über den Ge- bührenrahmen (§ 5 Absatz 2) mit der Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berück- sichtigt werden. Die Begrün- dung sollte sich auf den Zeit- bedarf für die drei zusätzlich mittels Ultraschall dargestell- ten Organe beziehen.
Als Organe gelten in der GOÄ anatomisch definierte Organe, Gelenke (als Funkti- onseinheit) sowie Muskel- gruppen, Lymphknoten und Gefäße einer (anatomischen) Körperregion. Verschiedene Regionen sind grundsätzlich durch unterschiedliche anato- mische Namen erkennbar.
Auch der Darm gilt als ein Organ, gebührenrechtlich aber unabhängig davon, ob beispielsweise nur das Ileum oder das komplette Colon
dargestellt wurde. Der Darm kann nur einmal nach Num- mer 410 GOÄ oder – wenn diese bereits verbraucht ist – nach Nummer 420 GOÄ be- rechnet werden. Wenn es beispielsweise bei einem Pa- tienten mit Morbus Crohn und unklaren abdominellen Beschwerden notwendig sein sollte, den kompletten Darm per Ultraschall darzustellen, so ist der erhöhte Zeitauf- wand über einen angemes- senen Steigerungsfaktor zu berücksichtigen. Die Dar- stellung der Arteria carotis rechts und links sowie der Arteria vertebralis rechts und links führt einmal zum An- satz der Nummer 410 GOÄ und dreimal zum Ansatz der Nummer 420 GOÄ. Den
„Hals“ als eine Region zu be- trachten ist gebührenrecht- lich genauso verfehlt wie das kleine Becken der Frau als
„gynäkologischen Raum“.
Der Abschnitt Sonogra- phie bedarf dringend einer Überarbeitung im Rahmen einer GOÄ-Reform.
Dr. med. Anja Pieritz
Ultraschalluntersuchung
GOÄ-Ratgeber