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So muss zum Beispiel die Ärztin oder der Arzt mit der schwangeren Frau persönlich ein eingehendes Gespräch führen und sie beraten

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I 150/2002 GEF 27. November 2002 44C

Interpellation

3956 EVP (Streiff-Feller, Oberwangen)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 02.09.2002

Kontrolle zur Einhaltung des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch

Laut Gesetzesartikel zum straflosen Schwangerschaftsabbruch ist dieser an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss zum Beispiel die Ärztin oder der Arzt mit der schwangeren Frau persönlich ein eingehendes Gespräch führen und sie beraten. Er muss sich auch vergewissern, dass sich eine schwangere Frau unter 16 Jahren an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

Meine Fragen an den Regierungsrat:

1. Wie will er die Kontrolle über das Einhalten der Vorbedingungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch gewährleisten?

2. Wie kann er bei einer Meldepflicht, die laut Artikel 119 Absatz 5 StGB nur statistischen Anforderungen genügen soll, mögliche Verstösse gegen die Beratungspflicht oder gegen die Pflicht zur externen Beratung bei Minderjährigen feststellen?

3. Besteht unter diesen Umständen überhaupt die Möglichkeit, das neue Gesetz anzuwenden bzw. zu kontrollieren, oder wird es genauso large gehandhabt wie das vorherige Gesetz?

Antwort des Regierungsrates

Zu Frage 1:

Seit dem 1. Oktober 2002 muss die schwangere Frau mit ihrer Unterschrift auf dem von der GEF herausgegebenen Gesuchs-Formular bestätigen, dass die Ärztin oder der Arzt, die/der den Eingriff vornehmen wird, ein eingehendes Gespräch mit ihr geführt, sie persönlich beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs informiert und ihr den Leitfaden der GEF ausgehändigt hat. Mit dieser Massnahme ist hinlänglich gewährleistet, dass die strafrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden.

Das Einhalten der strafrechtlichen Vorschriften betreffend Schwangerschaftsabbruch gehört im Übrigen zu den berufsspezifischen Sorgfaltspflichten der Ärzteschaft. Bei deren Verletzung kann die zuständige Gesundheits- und Fürsorgedirektion gestützt auf Art. 17 ff.

Gesundheitsgesetz aufsichtsrechtliche Massnahmen im Sinne von Verwarnung, Widerruf oder Entzug der Berufsausübungsbewilligung verfügen. (Vgl. Antwort zur Motion Marianne

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Streiff-Feller 149/2002 „Kriterien für die Bezeichnung von Kliniken für den Schwangerschaftsabbruch“).

Zu Frage 2:

Wie die Interpellantin festhält, sieht Artikel 199 Absatz 5 StGB lediglich eine Meldepflicht des Schwangerschaftsabbruches zu statistischen Zwecken vor und nicht zur weitergehenden Kontrolle. Der Regierungsrat darf nicht durch zusätzliche einschränkende Bestimmungen Bundesrecht vereiteln.

Zu Frage 3:

Am 2. Juni 2002 hat das Schweizer Volk die Änderung des Strafgesetzbuches betreffend Schwangerschaftsabbruch (StGB) angenommen. Artikel 119 und 120 StGB regeln die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich relevant ist. Innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode liegt das Schwergewicht beim Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau, die schriftlich geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage. Die Gesetzesänderung geht grundsätzlich von der Eigenverantwortung der Frau aus und vertraut auf ihr Verantwortungsbewusstsein.

Gleichzeitig wird die ärztliche Beratung sichergestellt. Ab der 13. Woche ist der Abbruch einer Schwangerschaft nur straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

Es steht dem Regierungsrat nicht zu, den Abstimmungsentscheid vom 2. Juni 2002 in Frage zu stellen. Das zuständige Kantonsarztamt hat beim kantonalen Vollzug dieser neuen strafrechtlichen Vorschriften dafür gesorgt, dass die strafrechtlichen Normen nicht unterlaufen werden können. Für eine genügende Kontrolle ist somit gesorgt.

An den Grossen Rat

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