• Keine Ergebnisse gefunden

MERKBLATT Antragsstellung und Bewilligung A - Beratungen und Investitionsmaßnahmen -

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "MERKBLATT Antragsstellung und Bewilligung A - Beratungen und Investitionsmaßnahmen -"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

MERKBLATT

Antragsstellung und Bewilligung A - Beratungen und Investitionsmaßnahmen - R i c h t l i n i e

Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau vom 18.08.2021

Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer

Bitte beachten Sie auch die Vorgaben aus den nachfolgenden Merkblättern, in den zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Versionen:

 Administrative Maßnahmenumsetzung und Auszahlungsverfahren

 Merkblätter der einzelnen Fördermaßnahmen

__________________________________________________________________________________________________

Änderungen gegenüber der letzten Version (1.0)

Folgende Punkte wurden zur vorangegangenen Version überarbeitet:

 2. Antragsverfahren:

Aufnahme der Angebotseinreichung bei Antragsstellung von vollständigen Beratungen Rein redaktionelle Überarbeitungen werden nicht explizit genannt.

__________________________________________________________________________________________________

Allgemeiner Hinweis:

Die BLE behält sich vor dieses Merkblatt bei Bedarf anzupassen. Es ist jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen

vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben keine Gültigkeit für die jeweils aktuelle Antragstellung, sofern dieses nicht explizit benannt wird. Sie können somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.

(2)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

Seite 2 von 6

Antragstellung - Allgemein

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist, getrennt nach Fördergegenstand, formgebunden durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen zu stellen.

1. Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt für Energieberatungsdienstleistungen nach Nr. 2.1 und für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 3. sind Unternehmen, die, unbeschadet der gewählten Rechtsform in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, eine Niederlassung in Deutschland haben und Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.

Antragsberechtigt sind zudem Maschinengemeinschaften sofern,

 deren Gesellschafter alle in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,

 der Zusammenschluss ausschließlich Tätigkeiten für die landwirtschaftlichen Gesellschafter ausübt,

 die keine Dienstleistungen für Dritte erbringt,

 die Nutzung der gemeinschaftlichen Maschinen durch die einzelnen Gesellschafter nach entstandenen Kosten und dem Nutzungsumfang abgerechnet wird und

 dass keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

 bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt;

 bei denen es sich gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt;

 die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder bei denen ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die mit der Betriebsführung im Zusammenhang stehen, rechtskräftig festgestellt wurde.

Die zu fördernde Maßnahme ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

Als KMU gelten Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

(3)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

Seite 3 von 6

2. Antragsverfahren Antragsstellung:

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine vollständige Beratung nach Nr. 2.1.1 oder einer Investitionsmaßnahme nach Nr. 3 ist formgebunden durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen:

1. Der Antrag muss zuerst über das „easy-Online“-Antragsportal gestellt werden → https://foerderportal.bund.de/easyonline/

2. Danach sind der Antrag in zweifacher Ausfertigung (Originalunterschrift – keine Kopie/kein Scan!) sowie unten genannte Anlagen entsprechend der dort genannten Vorgaben bei der BLE einzureichen.

Unter www.ble.de/energieeffizienz finden Sie weitere Informationen und die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente.

Neben der Antragsstellung über „easy-Online“ sind zusätzlich folgende Unterlagen für eine formgerechte Antragstellung einzureichen:

 Im Original unterschrieben und postalisch oder per Fax zusammen mit dem Antrag

o eine entsprechende Vollmacht, wenn eine andere Person als der Antragssteller als Bevollmächtigter eingesetzt ist,

o bei vollständigen Beratungen gem. Nr. 2.1.1 Bescheinigungen über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen (Agrar De-Minimis)

o Unterlagen gemäß → „Hinweise zur Bonitätsprüfung und Finanzierungsbestätigung“ zum Nachweis der Bonität

o bei Anträgen für Maßnahmen nach Nr. 3.1 (sowie 3.2.1 und 3.2.2, die nicht am Anforderungsverfahren teilnehmen) ab beantragter Zuwendung von 20.000,00 Euro o bei Anträgen für Maßnahmen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.2, die am Anforderungsverfahren

teilnehmen, ab 10.000,00 Euro Eigenmitteln

 Als Kopie, idealerweise über das Antragsportal „easy-Online“-im PDF-Format hochzuladen (ersatzweise per E-Mail unter Angabe der Onlinekennung oder des mitgeteilten Förderkennzeichnens):

o je nach Rechtsform ein Handelsregisterauszug, den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in Kopie (entfällt bei Einzelunternehmen),

(4)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

Seite 4 von 6

o bei vollständigen Beratungen nach Nr. 2.1.1 ein Angebot einer von der BLE gelisteten, sachverständigen Person, das den beabsichtigten Beratungsumfang und deren Ausgaben enthält

o bei Investitionen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.2 ein CO2-Einsparkonzept gemäß Nr. 2.2 der o. g.

Richtlinie Hinweise!

Bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel, können für einzelne oder mehrere Förderverfahren Antragspausen in Kraft gesetzt werden. Eine Antragspause kann auch für die Dauer einer Klärung von technischen oder administrativen Sachverhalten in Kraft gesetzt werden. Das geschieht um übermäßig lange Antragswartezeiten zu vermeiden.

Im Antrag sind die geschätzten Ausgaben (möglichst detailliert) für die Vorhaben anzugeben.

Bei Investitionsvorhaben wird geraten, sich vorab ein unverbindliches Angebot zur Markterkundung einzuholen.

3. Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn

Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Förderung.

Der Vorhabenbeginn (s. Hinweise auf Seite 4) darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen und beginnt mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist.

Ausnahmen:

Antragsteller für Einzelmaßnahmen (Nr. 3.1) und vollständige Beratungen (Nr. 2.1.1) können im Antrag angeben, dass Sie auf einen Zuwendungsbescheid verzichten und mit dem Erhalt einer postalischen1 Maßnahmenfreigabe der BLE auf eigenes finanzielles Risiko beginnen. Die Maßnahmenfreigabe ergeht nur, wenn der Antrag vollständig vorliegt!

Hinweis!

Die Richtlinie vom 18.08.2021 ist gültig bis zum 30.06.2023. Um eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie erhalten zu können, muss bis zu diesem Datum der Erstbescheid bewilligt worden sein.

Bei Anträgen, die auf eigenes Risiko mit der Maßnahmenfreigabe beginnen, wird der Erstbescheid erst nach positiver Prüfung des Auszahlungsantrages bewilligt.

1 Aufgrund der Corona-Pandemie werden Zuwendungsbescheide sowie Maßnahmenfreigaben bis Widerruf als

(5)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

Seite 5 von 6

Aus diesem Grund steht die Wahlmöglichkeit „Beginn auf eigenes Risiko mit Maßnahmenfreigabe“ noch bis zum 28.02.2022 für Anträge nach den Nr. 2.1.1 und 3.1 der Richtlinie zur Verfügung. So wird verhindert, dass antragstellende Unternehmen in zeitliche Bedrängnis geraten und damit Ihre mögliche Förderung verlieren.

Nach diesem Datum ist die Antragstellung weiterhin möglich. Zwingende Voraussetzung für den Beginn der Maßnahme ist dann aber der Erhalt des Zuwendungsbescheides.

Investitionsmaßnahmen nach Nr. 3.2 der Richtlinie können im begründeten Ausnahmenfall einen Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn stellen. Die Zustimmung ergeht schriftlich, der Beginn der Maßnahme ist auf eigenes, finanzielles Risiko.

Wenn die Maßnahme genehmigungspflichtig ist, so muss die Baugenehmigung für die Erteilung vorgelegt werden.

Hinweise:

 Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Planleistungen dürfen vorher bereits erbracht werden.

 Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE schriftlich in den förderunschädlichen Vorhabenbeginn oder die Maßnahmenfreigabe eingewilligt hat bzw. vor dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum, führt zum Förderausschluss.

 Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

4. Sonstiges

Erklärung zu Planzeitraum, Durchführungszeitraum, Bewilligungszeitraum:

o Im Antrag geben Sie den Planzeitraum an, also den Zeitraum, den Sie für die Maßnahme geplant haben.

o Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Bearbeitungszeit ein sofortiger Beginn mit Antragstellung nicht möglich ist. Der Beginn des Planzeitraums sollte, je nach Art der Förderung, frühestens ein Monat nach Datum der Antragsstellung angegeben werden.

o Bei der Maßnahmenfreigabe wird schriftlich der Durchführungszeitraum vorgegeben.

In diesem ist die beantragte Maßnahme umzusetzen.

o Der Bewilligungszeitraum ist der im Zuwendungsbescheid genannte bewilligte Zeitraum, in dem die Maßnahme umzusetzen ist.

(6)

Version 1.1 Gültig ab 01.01.2022

Seite 6 von 6

Der Zeitraum zur Umsetzung der Maßnahme beträgt 9 Monate und beginnt grundsätzlich mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid genannt ist oder des Datums der postalischen Maßnahmenfreigabe durch die BLE. Bei Ersatzmaßnahmen nach Nr. 3.2.1 beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate, wenn diese mit einem Ersatz nach Abriss oder Demontage verbunden ist.

Eine Verlängerung des Durchführungs- bzw. Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Durchführungs- bzw.

Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Kumulierbarkeit:

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Förderungen oder Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG –für das gleiche Vorhaben kumuliert werden. Dies gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die durch diese Richtlinie beantragte Investition im Sinne von Nr. 3. eindeutig vom Rest des Gesamtvorhabens abgrenzbar ist und jede einzelne Ausgabe bzw. Leistung des Gesamtvorhabens zweifelsfrei ausschließlich einem der beteiligten Förderungsprogramme zugewiesen ist.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hiermit beantragen wir die Förderung der Jugendarbeit gemäß (Position 1.1 KJFP NRW, Pos. 4.3 KJFP Kreis Steinfurt) für folgende Einrichtung. Name

Ansprechpartner/-in und Verantwortliche/r für die Durchführung des Projekts Diese Person wird das Projekt durchführen (z.B. Kursleiter/-in, Honorarkraft)... Projektdauer

September 2012 in Kraft getretenen Landesmindestlohngesetz gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie Einrichtungen im Sinne §

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss auch dann gesichert sein, wenn diesem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen

Laut Landeshaushaltsordnung dürfen Zuwendungen zur Projektförderung grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.. Falls ein

Wir sind damit einverstanden, dass die Angaben im und zum Antrag zur Antragsbearbeitung in einer zentralen Zuwendungsdatenbank sowie zu statistischen Zwecken gespeichert werden

Kann die Gesamtfinanzierung der Maßnahme auch dann gesichert werden, wenn die beantragte Zuwendung nicht oder nicht in vollem Umfang bewilligt wird. Wenn

7.2 Mit dem Projekt, für das die Zuwendung beantragt wird, ist noch nicht begonnen worden und wird auch nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden. 7.3