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Plangenehmigung. gemäß 18 Abs. 1 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Erneuerung Durchlass km 32,660

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vms Außenstelle Hamburg/Schwerin Pestalozzistraße 1

19053 Schwerin

Az. 571ppi/014-2020#014 Datum: 21.06.2021

Plangenehmigung

gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG

für das Vorhaben

„Erneuerung Durchlass km 32,660“

in der Gemeinde Rehna

im Landkreis Nordwestmecklenburg

Bahn-km 32,660

der Strecke 6932 Schwerin - Rehna

Vorhabenträgerin:

DB Netz AG Regionalbereich Ost GE Regionalnetze

I.NVR-O-A

Granitzstraße 55/56 13189 Berlin

(2)

Inhaltsverzeichnis

A. Verfügender Teil ... 4

A.1 Genehmigung des Plans ... 4

A.2 Planunterlagen ... 4

A.3 Besondere Entscheidungen ... 5

A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen ... 5

A.3.2 Konzentrationswirkung ... 6

A.4 Nebenbestimmungen ... 7

A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk ... 7

A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz ... 7

A.4.3 Naturschutz und Landschaftspflege ... 8

A.4.4 Immissionsschutz ... 10

A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ... 11

A.4.6 Land- und Forstwirtschaft ... 11

A.4.7 Denkmalschutz ... 11

A.4.8 Kataster – und Vermessung ... 12

A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ... 12

A.4.10 Kampfmittel ... 13

A.4.11 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ... 13

A.4.12 Unterrichtungspflichten ... 13

A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin... 13

A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ... 14

A.7 Gebühr und Auslagen ... 14

B. Begründung ... 15

B.1 Sachverhalt ... 15

B.1.1 Gegenstand des Vorhabens ... 15

B.1.2 Verfahren ... 15

B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ... 16

B.2.1 Rechtsgrundlage... 16

B.2.2 Zuständigkeit ... 17

B.3 Umweltverträglichkeit ... 17

B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ... 17

B.4.1 Planrechtfertigung... 17

B.4.2 Abweichungen vom Regelwerk ... 18

B.4.3 Variantenentscheidung ... 18

B.4.4 Wasserhaushalt ... 18

B.4.5 Naturschutz und Landschaftspflege ... 19

B.4.6 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiet) ... 21

B.4.7 Artenschutz ... 24

B.4.8 Immissionsschutz ... 25

B.4.9 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ... 25

B.4.10 Land- und Forstwirtschaft ... 26

(3)

B.4.11 Denkmalschutz ... 26

B.4.12 Kataster und Vermessung ... 26

B.4.13 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen ... 26

B.4.14 Kampfmittel ... 26

B.4.15 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter ... 27

B.5 Gesamtabwägung ... 27

B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ... 27

C. Rechtsbehelfsbelehrung ... 27

(4)

Auf Antrag der DB Netz AG Regionalbereich Ost, GE Regionalnetze (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende

Plangenehmigung

A. Verfügender Teil

A.1 Ge n e h m ig u n g d e s P la n s

Der Plan für das Vorhaben „Erneuerung Durchlass km 32,660“, in der Gemeinde Rehna, im Landkreis Nordwestmecklenburg, Bahn-km 32,660 der Strecke 6932,Schwerin - Rehna, wird mit den in dieser Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen genehmigt.

Das Vorhaben hat im Wesentlichen den Neubau des vorhandenen Betonrohrdurchlasses DN 200 mittels Vortrieb mit einem Stahlrohr DN 500 in neuer Kilometrierung (km 32,665) mit einer Länge von ca. 10,15 m zum Gegenstand.

A.2 P la n u n te rla g e n

Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:

Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung

1 Erläuterungsbericht Planungsstand 03/2020, 25 Seiten genehmigt 2 Übersichtskarte Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 :

25.000, Planzeichen – Nr.: GP_02_01_UE_0, 1 Blatt

nur zur Information 3 Lagepläne

3.1 Lageplan km 32,6 – km 33,1 Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000 / 1 : 250, Planz. – Nr.: GP_03_01_LP_0, 1 Blatt

genehmigt

3.2 Lageplan km 33,1 – km 33,6 Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, Planz. – Nr.: GP_03_02_LP_0, 1 Blatt

genehmigt 4 Bauwerksverzeichnis Planungsstand: 03 / 2020, 4 Blätter genehmigt 5 Grunderwerbspläne

5.1 Grunderwerbsplan km 32,6 – km 33,1 Planungsstand:

30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, Planz. – Nr.: GP_05_01_GE_0, 1 Blatt

genehmigt

5.2 Grunderwerbsplan km 33,1 – km 33,6 Planungsstand:

30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, Planz. – Nr.: GP_05_02_GE_0, 1 Blatt

genehmigt

(5)

Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung

6 Grunderwerbsverzeichnis Planungsstand: 03 / 2020, 5 Blätter genehmigt 7 Bauwerksplan Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 100 /

1 : 50, Planzeichen – Nr. GP_03_01_LP-0, 1 Blatt

genehmigt 8 Baustelleneinrichtungs – und erschließungspläne

8.1 Baustelleneinrichtungs – und erschließungsplan km 32,6 – km 33,1, Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, Planzeichen – Nr.: GP_08_01_BE-0, 1 Blatt

genehmigt

8.2 Baustelleneinrichtungs – und erschließungsplan km 33,1 – km 33,6, Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000, Planzeichen – Nr.: GP_08_02_BE-0, 1 Blatt

genehmigt

9 Kabellageplan Planungsstand: 30.03.2020, Maßstab 1 : 100, Planzeichen – Nr.: GP_09_01_GEP_0, 1 Blatt

nur zur Information 10 Hydrologisches Gutachten

10.1 Hydrologisches Gutachten Planungsstand: 20.09.2016, 21 Seiten inkl. Anlagen

nur zur Information 10.2 Dimensionierung Bauwasserhaltung Planungsstand:

07.02.2020, 14 Seiten inkl. Anlagen

nur zur Information 11 Geotechnischer Bericht Planungsstand: 22.12.2016, 42

Seiten inkl. Anlagen

nur zur Information 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

12.1 Erläuterungsbericht Planungsstand: März 2020, 49 Seiten genehmigt Anhang 1: Zustimmung zur Bereitstellung von Ökopunkten

aus dem Ökokonto SCH 017 „Roggendorfer Moor“ vom 01.04.2020

nur zur Information 12.2 Maßnahmenverzeichnis 2 Seiten

Maßnahmenblätter 001_V – 004_V; 005_VA – 010_VA; 011_V – 014_V; 015_ÖK, 30 Seiten

genehmigt

12.3/12.4 Bestands -, Konflikt und Maßnahmenplan Planungsstand:

30.03.2020, Maßstab 1 : 1.000 / 1 : 250, 1 Blatt

genehmigt 13 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Planungsstand März

2020, 41 Seiten

nur zur Information Anhang 1: Faunistisches Fachgutachten Planungsstand:

Oktober 2016, 4 Seiten

nur zur Information 14 FFH – Vorprüfung FFH – Gebiet DE 2132-303 „Stepenitz-,

Radegast – und Maurinetal mit Zuflüssen“ Planungsstand März 2020, 50 Seiten inkl. Kartenwerk

nur zur Information Anhang 1: Standarddatenbogen zum FFH – Gebiet DE 2132-

303 „Stepenitz-, Radegast – und Maurinetal mit Zuflüssen“ 6 Seiten

nur zur Information

A.3 Be s o n d e re En ts c h e id u n g e n

A.3.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen

Während des Herstellens des DL wird ankommendes Oberflächenwasser, Grundwasser von bahnlinks nach bahnrechts mittels Pumptechnik um - bzw.

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übergeleitet. Es ist geplant, das Oberflächenwasser, Grundwasser in die vorhandene weiterführende Vorflut umzuleiten.

Genehmigungstatbestände 1. Art der Gewässerbenutzung:

Einbringen von Stoffen ins Gewässer 2. Umfang der Gewässerbenutzung:

Herstellen Spundwandverbau, Tiefgründung, Gründung, Einbau von Bauwerksteilen in den Bestandsdamm, Hohlraumverschluss, Hinterfüllung, Auffüllung mittels Suspension auf Zementbasis, Einbau von Gründungspolster mittels Magerbeton, Verbleib alter Bauwerksteile im Bahnkörper

3. Beschreibung der Anlage:

Die Spundwände werden im Zuge der Herstellung des Ersatzneubaues des Bahndurchlasses zur Trockenhaltung der Baugruben und zur Sicherung gegen Grundbruch errichtet und verbaut. Es erfolgt ein Austausch von Böden. Es wird eine Gründung und ein Einbau von Bauwerksteilen in den Bestandsdamm hergestellt. Hohlraumverschlüsse werden mittels Zementsuspension, Einbauten von Gründungspolstern mittels Magerbeton hergestellt.

4. Gewässerbenutzer:

DB Netze AG

A.3.2 Konzentrationswirkung

Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i. V. m.

§ 75 Abs. 1 VwVfG).

(7)

A.4 Ne b e n b e s tim m u n g e n

A.4.1 Abweichungen vom Regelwerk

Dieser Plangenehmigung liegt entscheidungserheblich die Erklärung der Vorhabenträgerin zugrunde, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

A.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Das Herstellen der Spundwände sowie die Gründung des Ersatzneubaues des Bahndurchlasses ist von einer Fachfirma ausführen zu lassen bzw. von solchen Unternehmen, die nachweisbar über die notwendige fachliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen.

Es sind ausschließlich Baustoffe zu verwenden die sich nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken können. Nachweise über europäisch technische Zulassungen, Zulassungen des DIBt, Übereinstimmungsnachweise gem. § 22 LBauO M-V der eingesetzten Bau- und Zuschlagstoffe, EG Konformitätserklä-rung sind je nach verwendetem Baustoff erforderlich und der unteren Wasserbe-hörde auf Verlangen vorzulegen.

3. Die Abmessungen des Spundwandverbaues, der Gründung sind entsprechend den statischen und konstruktiven Erfordernissen zu ermitteln.

4. Verunreinigungen des Grundwassers durch das Arbeitsverfahren, Arbeitstechnik, Arbeits- und Transportmittel sind auszuschließen. Bei Havarien mit wassergefähr- denden Stoffen sind Sofortmaßnahmen vorzunehmen und die untere Wasserbe-hörde des Landkreises Nordwestmecklenburg über die Havarie und eingeleitete Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

Hinweise

Bei der Umsetzung der Planung sind vorhandene Drainleitungen und Entwässerungsgräben Dritter in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten bzw.

wiederherzustellen. Eine Abstimmung mit dem Bewirtschafter der angrenzenden Flächen wird empfohlen.

Für ein Umleiten von Oberflächenwasser, Grundwasser in ein Gewässer I. und II.

Ordnung ist der Wasser- und Bodenverband Stepenitz-Maurine im Verfahren zu beteiligen.

(8)

Das Mitbenutzen fremder Grundstücke ist eigenverantwortlich zu klären.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Abgrenzungsbereich eines Trinkwasser- schutzgebietes.

Verunreinigungen der Gewässer, des Grundwassers durch das Arbeitsverfahren, Arbeitstechnik, Arbeits- und Transportmittel sind auszuschließen.

Die erforderlichen Maßnahmen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen zu lassen. Die geplante Baumaßnahme darf zu keiner Beeinträchtigung der Gewässer, des Grundwassers führen. Entstandene Schäden sind sofort während der Ausführungsarbeiten und nach Beendigung der Maßnahmen zu Lasten des Trägers der Maßnahme bzw. Baulastträgers zu beheben.

Bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen der Baumaßnahme sind Sofortmaßnahmen vorzunehmen und die untere Wasserbehörde, die Leitstelle des Landkreises Nordwestmecklenburg ist über die Havarie und eingeleitete Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

A.4.3 Naturschutz und Landschaftspflege

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Unterlage 12) einschließlich aller Anlagen ist Bestandteil dieser Genehmigung. Die Vorhabenträgerin hat darüber zu wachen, dass die darin beschriebenen (artenschutzrechtlichen) Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vor, während und nach der Baudurchführung konsequent umgesetzt werden:

• 001_V - Vermeidung von Kontamination (Schutzgut Boden, Wasser) insbesondere in Verbindung mit dem angrenzenden Radegasttal (Radegast Gewässer I. Ordnung und FFH-Lebensraumtyp (FFH-LRT) 3260).

• 002_V - Schutz von grundwassernahen, empfindlichen Böden insbesondere in Verbindung mit dem angrenzenden Radegasttal samt Niederung.

• 003_V - Beschränkung des Baubetriebes (räumliche Einschränkung und technische Erfordernisse), Aufstellen Bauzaun zum Schutz der angrenzenden Biotope (Gehölzbiotope und Radegasttal).

Das Anlegen von Baustraßen und BE-Flächen, sowie das Befahren oder Lagern von Materialien im FFH-Gebiet sind ausgeschlossen.

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• 004_V - Bauausschlussflächen – Vermeidung von Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopbeständen (Radegasttal) in Verbindung mit den Maßnahmen 003_V.

• 005_VA - Bauzeit liegt im sensiblen Zeitraum für Brutvögel: Gehölzfällungen sind außerhalb der Brutzeit der Vögel und außerhalb der Hauptaktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen (01.10. bis 28.02.).

• 006_VA - Vermeidung von Verbotstatbeständen bei Amphibien im Bereich der Baustelle – Kontrolle hinsichtlich des Vorkommens von Amphibien und ggf.

Ergreifen entsprechender Schutzmaßnahmen (Absammeln, Umsetzen).

• 007_VA - Aufstellen und Betreuen von Amphibienschutzzäunen während der Baumaßnahme rechtzeitig vor Baubeginn.

• 008_VA - gezielte Kontrolle der Baugruben auf Vorkommen von Kleintieren und ggf. Absammeln und Umsetzen.

• 009_VA - Vermeidung von Verbotstatbeständen bei Fledermäusen oder Brutvögeln durch Kontrolle der Schächte im Durchlassbereich auf Quartiere

• 010_VA - Umweltfachliche Bauüberwachung Naturschutz (Fischotter, Fledermäuse, Amphibien, Brutvögel)

• 011_V - Zurückschneiden von Gehölzen

• 012_V - Baumpflegerische Begleitung

• 013_V - Sicherung von Böschungsbereichen durch Ansaat von Regiosaatgut

• 014_V - Wiederherstellung des Grünlandes im Bereich der BE - Flächen

• 015_ÖK - Beteiligung am Ökokonto und Flächenpool „Niedermoorrenaturierung südwestlich des Roggendorfer Moores“ (SCH-017) im Landkreis Nordwestmecklenburg, Gemeinde Roggendorf

1. Die Umweltfachliche Bauüberwachung (Maßnahme 010_VA LBP) hat die Begehungen auf der Baustelle zu protokollieren und der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen eine Kopie zu übergeben.

2. Schädliche Einträge (Staub, Nähr- und Schadstoffe, Einleitung von Niederschlagswasser) während der Bauausführung in das Gewässer sind zu vermeiden.

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3. Alle in Anspruch genommenen Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

4. Für die Ansaat von Rasen (013_V) bei Flächenwiederherstellungen sind ausschließlich gebietsheimische Saatmischungen (Regiosaatgut) zu verwenden.

Dies ist durch entsprechende Zertifizierungen nachzuweisen. Die Zertifikate sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens eine Woche vor Aussaatbeginn vorzulegen.

5. Arbeiten, insbesondere im Bereich von gesetzlich geschützten Bäumen, sind baumpflegerisch zu begleiten.

Der Kompensationsbedarf von 921 Kompensationsflächenäquivalenten (KFÄ) ist durch die Beteiligung am Ökokonto „Niedermoorrenaturierung südwestlich des Roggendorfer Moores (SCH-017)“ zu kompensieren (015 _ÖK). Die Entrichtung des Ersatzgeldwertes in Höhe von 2.302,50 (netto) ist an die Stiftung Biosphäre Schaalsee zu leisten.

Hinweise zum Artenschutz nach dem Umweltschadensgesetz:

Verantwortliche haben kraft Gesetz die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs - und Sanierungsarbeiten zu ergreifen. Sie haben daher grundsätzlich selbst einzuschätzen, ob eine unmittelbare Gefahr einer Umweltschädigung besteht und ggf. welche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Verzicht auf Vermeidungsmaßnahmen verpflichtet bei Eintritt eines Umweltschadens zur Sanierung. Insofern tragen Verantwortliche das Risiko einer Fehleinschätzung der Gefahrenlage und des Umfangs erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen.

A.4.4 Immissionsschutz

Die während der Bauzeit verursachten Emissionen sind durch geeignete Baugeräte und – verfahren auf ein erträgliches Maß zu beschränken.

Es sind die Bestimmungen der AVV Baulärm einzuhalten.

Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr (Nachtarbeiten) sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

Hinweise:

(11)

Während der Realisierungsphase der Baumaßnahme sind die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen VwV - vom 19. August 1970 durchzusetzen.

Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind zu gewährleisten (§ 23 BImSchG).

A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz

Werden schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, ist die Vorhabenträgerin auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen.

A.4.6 Land- und Forstwirtschaft

Durch die geplante Maßnahme werden landwirtschaftlich genutzte Flächen dauerhaft oder zeitweise betroffen sein. Die betroffenen Landwirte müssen rechtzeitig und schriftlich über den Beginn der geplanten Maßnahme unterrichtet werden, damit sie entsprechende Vorkehrungen für den Feldbau oder die Ernte treffen können.

Unvorhergesehene und durch die o.g. Maßnahme zerstörte Dränagen an landwirtschaftlichen Flächen sind unverzüglich wiederherzustellen oder in geeigneter Weise umzuverlegen. Der betroffene Eigentümer unvorhergesehen zerstörter Dränagen ist unverzüglich zu benachrichtigen.

A.4.7 Denkmalschutz Hinweis

Wenn während der Erdarbeiten unvermutet archäologische Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz M-V die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür sind der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt fünf (5) Werktage nach Zugang der Anzeige bei der unteren Denkmalschutzbehörde.

(12)

A.4.8 Kataster – und Vermessung

Im Baubereich befinden sich keine Aufnahme- und Sicherungspunkte des Lagenetzes.

Auf den Erhalt von Grenzpunkten der Flurstücksgrenzen ist zu achten. Falls die Punkte von Baumaßnahmen berührt werden, sind sie durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

Bei Beschädigung oder Verlust der Punkte ist der Verursacher verpflichtet, sie auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Kataster- und Vermessungsamt wieder herstellen zu lassen.

A.4.9 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen

Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit den betroffenen Leitungsträgern in Verbindung zu setzen, um Baumaßnahmen, die geeignet sind, den Bestand oder die Funktionsfähigkeit von Kabeln und Leitungen Dritter zu beeinträchtigen, abzustimmen. Die von den Eigentümern und Betreibern der Kabel und Leitungen im Anhörungsverfahren genannten Ansprechpartner sind in die weitere Planung einzubeziehen und die vorgegebenen Termine für Bauanzeigen bzw.

Vorabstimmungen sind soweit wie möglich einzuhalten.

Rechtzeitig vor Baubeginn sind durch die Vorhabenträgerin bzw. denen von ihr beauftragten Baubetrieben mit den Leitungsträgern örtliche Einweisungen durchzuführen.

Bei Arbeiten im Bereich der Kabel und Leitungen sind die auf den Schutz der jeweiligen Anlagen ausgerichteten Sicherheitsbestimmungen bzw. anerkannten Regeln der Technik, Mindestabstände/-abdeckungen und Schutzstreifen/-abstände zu den einzelnen Anlagen einzuhalten und die spezifischen Anforderungen und Hinweise der Leitungsträger zu beachten.

Es ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen (z.B. Suchschachtung), dass Leitungen Dritter überbaut bzw. beschädigt werden.

Bei unvermutet auftretenden Kabeln und Leitungen sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen und der betroffene Leitungsträger zu verständigen.

Den Leitungsträgern ist jederzeit der ungehinderte Zugang zu deren Anlagen für notwendige Montage- und Wartungsarbeiten zu gewährleisten.

Beginn und Fertigstellung der Baumaßnahme sind den betroffenen Leitungsträgern anzuzeigen.

(13)

A.4.10 Kampfmittel Hinweis

Die Bauarbeiten sind mit entsprechender Sorgfalt auszuführen. Sollten kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Munition aufgefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit an der Fundstelle und der unmittelbaren Umgebung sofort einzustellen und der Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen, nötigenfalls die Polizei bzw. die örtliche Ordnungsbehörde hinzuzuziehen.

A.4.11 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter

Für das Bauvorhaben werden Flurstücke Dritter vorübergehend in Anspruch genommen. Die solchermaßen in ihren Rechten Betroffenen haben sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums schriftlich einverstanden erklärt.

Auf den für die Bauausführung vorübergehend benötigten Grundstücken hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden und ihr ursprünglicher Zustand so bald wie möglich, spätestens jedoch mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen wiederhergestellt wird. Falls eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines zur Bauausführung benötigten Grundstücks nicht möglich ist, hat die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen und ihn angemessen zu entschädigen.

Für die Entziehung bzw. Belastung von Eigentumsrechten (Grundeigentum) besteht gemäß Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

A.4.12 Unterrichtungspflichten

Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes- amt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, dem Landkreis Nordwestmecklenburg sowie dem StALU Westmecklenburg möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.

A.5 Zu s a g e n d e r Vo rh a b e n trä g e rin

Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieser Plangenehmigung, als sie ihren Niederschlag in den genehmigten Planunterlagen gefunden haben oder in der Plangenehmigung nachfolgend dokumentiert sind.

(14)

A.6 En ts c h e id u n g ü b e r Ein we n d u n g e n , Fo rd e ru n g e n , Hinwe is e u n d An trä g e

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

A.7 Ge b ü h r u n d Au s la g e n

Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

(15)

B. Begründung

B.1 S a c h ve rh a lt

B.1.1 Gegenstand des Vorhabens

Das Bauvorhaben „Erneuerung Durchlass km 32,660“ hat [Kurzbeschreibung des Vorhabens] zum Gegenstand. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 32,660 der Strecke 6932 Schwerin - Rehna in Rehna.

Der neu zu errichtende Stahlrohrdurchlass DN 500 wird in neuer Kilometrierung errichtet. Als Ein – und Auslaufbauwerke sind beidseitig Fertigteilschächte DN 1.000 vorgesehen. Die neue Durchlasssituation ist an den Bestand anzubinden. Hierbei sind die vorhandenen Schächte bahnlinks und bahnrechts durch neue Schachtbauwerke DN 800 zu ersetzen und an den bestehenden Rohrverlauf fachgerecht anzubinden.

Die Böschung wird dem Bestand angepasst. Der Ab – und Einlaufbereich ist zur Gewährleistung des ungehinderten Abflusses des Wassers aus dem Durchlass in die Vorflut zu profilieren und fachgerecht auszubilden. Die Randbereiche sind mit Wasserbausteinen bzw. mit Schüttsteinen zu sichern und mit Oberboden sowie Rasenansaat zu versehen. Das bestehende Bestandsbauwerk wird teilweise zurückgebaut bzw. verdämmt.

B.1.2 Verfahren

Die DB Netz AG Regionalbereich Ost, GE Regionalnetze (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 07.04.2020, Az. I.NVR-O-A, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Erneuerung Durchlass km 32,660"

beantragt. Der Antrag ist am 09.04.2020 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, eingegangen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2020, Az. 571ppi/014-2020#014, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 ff.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).

Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Die DB Netz AG, Regionalbereich Ost, hat dem Eisenbahn-Bundesamt die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Betroffenen vorgelegt und hierzu gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt erwidert.

(16)

Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:

Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Amt Rehna

Stellungnahme vom 06.07.2020, Az. - 2. Landesamt für innere Verwaltung M – V

Stellungnahme vom 06.01.2020, Az. 341 – TOEB202000013

Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:

Lfd. Nr. Bezeichnung

3. Landkreis Nordwestmecklenburg

Stellungnahme vom 26.08.2020, Az. S-07-05-2020-PG

4. Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand – und Katastrophenschutz M – V

Stellungnahme vom 20.01.2020, Az. LPBK-320-213.213-105/20 5. Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M – V

Stellungnahme vom 17.01.2020, Az. 200107_010008-05

6. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Stellungnahme vom 21.01.2020, Az. StALU WM-010-20-5005-74065

B.2 Ve rfa h re n s re c h tlic h e Be we rtu n g

B.2.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG. Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m.

§ 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss.

(17)

B.2.2 Zuständigkeit

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahn- verkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG Regionalbereich Ost, GE Regionalnetze.

B.3 Um we ltve rträ g lic h ke it

Das Vorhaben betrifft die Änderung einer Betriebsanlage von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 i.V.m. § 7 UVPG durchzuführen.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

B.4 Ma te rie ll-re c h tlic h e Wü rd ig u n g d e s Vo rh a b e n s

B.4.1 Planrechtfertigung

Der Durchlass im km 32,660 der Nebenbahn-Strecke 6932 Schwerin (Meckl) - Rehna ist aufgrund des abgängigen Zustands zu erneuern. Der Durchlass bildet die Kreuzung zwischen der Strecke 6932 und der verrohrten Wasserführung aus der Entwässerung des anliegenden Grundstücks.

Bei Nichtrealisierung der Maßnahme besteht die Gefahr von Bahnkörperunterspülungen. Der Durchlass sichert in seiner Funktion die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Bahnkörpers und des Streckenstandards. Eine Entbehrlichkeit des Durchlasses ist nicht gegeben und eine Erneuerung erforderlich.

Die Baumaßnahme verfolgt das Ziel der Erhaltung/ Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Bauwerkes und der Strecke unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen. Es soll weiterhin die Entwässerungsfunktion des Bahndammes gewährleistet werden.

Sie ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.

(18)

B.4.2 Abweichungen vom Regelwerk

Im Formular des „Antrages auf Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung“ hat die Vorhabenträgerin die Frage nach der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bejaht.

B.4.3 Variantenentscheidung

Hinsichtlich der Konstruktion des neuen Bauwerkes kann die Herstellung eines Rohrdurchlasses als notwendig und angemessen eingestuft werden. Die Wahl der Dimension wird durch das Hydrologische Gutachten bestimmt als auch durch die Regelungen des Vorschriftenwerkes der DB AG sowie durch umweltrechtliche Forderungen (Errichtung eines Rauchschwalbennestes im Durchlass).

Im Vorfeld der Planung wurden alle zuständigen Fachbehörden wie UWB, UNB, usw.

eingebunden. Weiterhin wurden für die Betrachtungen aus dem Baugrund und der Natur Fachplaner eingesetzt, die eine objektive Einschätzung für diese maßgebenden Faktoren zulassen.

Ein Neubau in alter Achse und offener Bauweise wurde als nicht wirtschaftlich eingestuft. Die Verrohrung des vorhandenen Durchlasses mit einer geringeren Dimension wurde als ungeeignet ermittelt. Die Variante Vortrieb wurde daher als Vorzugsvariante ermittelt. Sie kann vergleichsweise wirtschaftlich umgesetzt werden.

Die Erneuerung des Durchlassbauwerkes erfolgt zum Teil gleisgebunden. Zufahrten zum Durchlass sind über die Ortschaft Rehna über einen wassergebundenen Weg möglich und vorgesehen.

B.4.4 Wasserhaushalt

B.4.4.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen

Das Planvorhaben erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 WHG. Gemäß § 19 Abs. 1 WHG hat das EBA als Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der diesbezüglichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden.

Namentlich in deren Stellungnahme vom 26.08.2020 hat der Landkreis Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde keinerlei Bedenken gegen die im Plan dargestellte Gewässerbenutzung vorgetragen. Gegen die hier erteilte wasserrechtliche Erlaubnis liegen keine Versagensgründe nach § 12 WHG vor.

(19)

B.4.4.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Das Planvorhaben genügt den einschlägigen Anforderungen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes. Die Auflagen zu Punkt A.4.2 sollen verhindern, dass Schadstoffe in das Gewässer oder das Grundwasser gelangen.

Die Untere Wasserbehörde hat im laufenden Plangenehmigungsverfahren keinerlei Bedenken geäußert.

B.4.5 Naturschutz und Landschaftspflege Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Das beantragte Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 14 ff. BNatSchG verbunden. Eingriffe sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein wesentlicher Teil der Eingriffe in Natur und Landschaft stellen die bau - sowie anlagenbedingte Versiegelung und Biotopverluste dar.

Nach § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.

Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe werden durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellte Ausgleichsmaßnahme, in Form eines Ökokontos („Niedermoorrenaturierung südwestlich des Roggendorfer Moores“

(SCH-017) im Landkreis Nordwestmecklenburg, Gemeinde Roggendorf), insgesamt kompensiert. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Kompensationsmaßnahme sowie zu den (artenschutzrechtlichen) Vermeidungsmaßnahmen wird auf den Teil A dieser Plangenehmigung, den Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Erläuterungsbericht, Maßnahmenplan und die Maßnahmenblätter verwiesen.

Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet „Radegasttal“

Das Vorhaben befindet sich an der Grenze des Landschaftsschutzgebietes

„Radegasttal“, wobei die Bahnstrecke 6932 die Schutzgebietsgrenze darstellt. Die Baustraße und das Baufeld bahnrechts ragen in das Landschaftsschutzgebiet hinein.

Ebenfalls grenzt unmittelbar das gleichnamige Naturschutzgebiet an (ca. 100 m östlich vom Durchlass). Das Bauvorhaben befindet sich somit im Geltungsbereich der beiden Schutzgebiete „Radegasttal“.

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Nach Beendigung der Baumaßnahme sind alle in Anspruch genommenen Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu führen (013_V, 014_V). Die Lage im unmittelbaren, durch die bestehende Bahnstrecke vorbelasteten Bereich des flächenmäßig sehr ausgedehnten Naturschutzgebietes sowie des Landschaftsschutzgebietes lassen den Schluss zu, dass es zu keiner erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und der Schutzzweck des NSG und des LSG durch die Gleiserneuerung nicht zusätzlich beeinträchtigt wird.

Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten wird gem. § 6 NSG-VO NWM (Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radegasttal“ vom 02.05.2006) hiermit erteilt.

Ebenso wird die Ausnahmegenehmigung von den Verboten aus der LSG-VO NWM zum Landschaftsschutzgebiet „Radegasttal“ ausgesprochen.

Umweltfachliche Bauüberwachung

Insbesondere zur Durchsetzung der Anforderungen des besonderen Artenschutzes wird die Umweltfachliche Bauüberwachung Naturschutz angeordnet.

Im Rahmen der Durchführung des Vorhabens beginnend mit der Baufeldfreimachung, sowie einschließlich der Nachbereitung, ist die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen und der Nebenbestimmungen aus diesem Plangenehmigungsbeschluss durch eine spezielle Umweltfachliche Bauüberwachung (Naturschutz) gemäß dem Umwelt-Leitfaden Teil VII „Umweltfachliche Bauüberwachung“ des Eisenbahn-Bundesamtes zu begleiten.

Die Vorhabenträgerin hat sowohl dem EBA, Außenstelle Schwerin als auch der unteren Naturschutzbehörde, Landkreis Nordwestmecklenburg rechtzeitig die Person der mit der Umweltfachlichen Bauüberwachung betrauten Fachkraft mitzuteilen.

Gesetzlich geschützte Biotope

Im Rahmen der Baufeldfreimachung für die Durchlasserneuerung im km 32,225 kommt es zu einem anlagebedingten Eingriff in nach § 20 NatSchAG MV gesetzlich geschützte Biotope auf ca. 60 m² im Rahmen von Graben- und Böschungsanpassungen im Durchlassbereich. Durch das Bauvorhaben sind in erster Linie Laubgebüsche und Schlehdornsträucher betroffen.

Nach § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustands oder sonstige erhebliche

(21)

oder nachhaltige Beeinträchtigungen dieses Biotops führen, unzulässig. Nach Lage der Dinge können vom eben angeführten gesetzlichen Verbot Ausnahmen zugelassen werden. Die Überplanung der einzelnen Flächen ist aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig.

Bei den Biotopstrukturen handelt es sich um schnell regenerative Strukturen, die sich im Laufe weniger Jahren sukzessionsbedingt entwickeln. Die bereits vorhandenen Schlehdornsträucher wachsen nach der Baumaßnahme sehr schnell wieder auf. Auf die gesamte Biotopgröße betrachtet, handelt es sich um einen partiellen Verlust von vereinzelten Sträuchern am Rand des Gehölzes und es kommt im Zuge der Baumaßnahme zu keinem Totalverlust von gesetzlich geschützten Biotopen. Das Biotop als solches bleibt bestehen.

Nach der zeitlich begrenzten Baumaßnahme von max. 4 Monaten können sich Laubgebüsche und Schlehdornsträucher frei entwickeln. Ein Nachpflanzen bzw. ein Biotopausgleich an gleicher Stelle sind nicht notwendig.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V für die dauerhaften und temporären Eingriffe in die gesetzlich geschützten Biotope wird im Rahmen dieser Plangenehmigung erteilt.

Der Plangenehmigungsbeschluss enthält im Teil A mehrere Nebenbestimmungen zur Wahrung der gesetzlichen Anforderungen und der Belange von Natur und Landschaft einschließlich der Kompensation der Eingriffe.

B.4.6 Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiet)

Das FFH-Gebiet (DE 2132-303) „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“

mit einer Gesamtgröße von 1.449 ha befindet sich ca. 75 m östlich vom Durchlass. Das Bauvorhaben liegt außerhalb des FFH-Gebietes. Das europäische Schutzgebiet bildet ein komplexes Gebiet aus vier Fließgewässern mit Erlen-Eschenwäldern, feuchten Hochstaudenfluren und Grünlandbereichen. Neben Hangwäldern gehören Kalktuffquellen und Salzwiesenreste sowie eine wertvolle Gewässerfauna zur Ausstattung. Gemäß § 34 (1) BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 (3) FFH-RL sind Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen.

(22)

Das FFH-Gebiet befindet sich im potenziellen Wirkungsbereich des Vorhabens.

Folglich sind Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben nicht ausgeschlossen aufgrund dessen im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (Unterlage 14) dies zu untersuchen ist.

Schutzzweck des FFH-Gebietes ist die Erhaltung der Lebensraumtypen eutrophe Seen, Fließgewässer, Pfeifengraswiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Buchenwälder, Moorwälder und Auen-Wälder. Weiterhin sind die Habitate der Anhang- II-Arten zu erhalten. Als vorrangiges Schutz- und Erhaltungsziel ist der Erhalt und teilweise Entwicklung eines Fließgewässersystems mit Gewässer-, Grünland-, Moor- und Waldlebensräumen sowie einer großen Zahl von FFH-Arten.

Die Lebensraumtypen 3150 („Natürliche eutrophe Seen mit Laichkraut- und Froschbissgesellschaften“, 3260 („Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis-Verbandes und des Callitricho-Batrachion“) und 7230 („Kalkreiche Niedermoore“) liegen im Untersuchungsraum. Ebenso für das Bauvorhaben relevant sind die sieben FFH-Arten: Fischotter, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Fluss- sowie Bachneunauge und Bauchige und Schmale Windelschnecke.

Bauzeitliche Beeinträchtigungen sind v. a. durch die weitestgehend durchzuführende Bauweise vom Gleis aus unter Vollsperrung der Bahnstrecke für eine sehr kurze Bauzeit und die daraus resultierende Vermeidung der Flächeninanspruchnahme von Flächen des FFH-Gebietes ausgeschlossen.

Im Rahmen der Baumaßnahme kommt es zu keiner baubedingten oder anlagebedingten Flächeninanspruchnahme innerhalb des FFH-Gebietes. Die im Untersuchungsraum von 400 m liegenden Habitatflächen und Lebensraumtypen bleiben von der Baumaßnahme unberührt.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind unverändert gegenüber den bereits bestehenden betriebsbedingten Auswirkungen des Durchlasses und der Bahnstrecke.

Für die Arten Fischotter, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Fluss- sowie Bachneunauge stellt die Radegast als LRT 3260 den Lebensraum dar. Der Altarm der Radegast als LRT 3150 sowie die Niedermoorflächen (LRT 7230) südlich von Rehna sind mit der Radegast hydrologisch verbunden. Gezeitigt bilden die Niedermoorflächen Habitate der Bauchige und Schmale Windelschnecke. Der vorhandene Durchlass dient der Durchführung einer verrohrten Wasserführung vermutlich aus Ackerdrainagen und mündet über die bestehende Vorflut in die Radegast. Somit ist der Durchlass

(23)

hydrologisch mit der genannten Lebensraumtypen Anhang I und der Arten Anhang II verbunden.

Hier gilt eine besondere Sorgfalt bezüglich möglicher Einleitungen während der Bauausführung. Die baubedingten Auswirkungen und Risiken können durch Einhaltung der aktuellen Vorschriften, Normen und Richtlinien sowie Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen (u. a. 003_V, 004_V) gemindert werden.

Potenziell mögliche Höhlenstruktur als Tagesverstecke im Bahndamm bzw. entlang der Strecke sind für den Fischotter nicht bekannt. Auch Hinweise auf regelmäßige Wechsel über den Bahndamm fehlen. Vermutlich quert der Fischotter die Bahntrasse durch die Eisenbahnüberführung der Radegast im km 27,295. Der Durchlass im km 32,660 hat aufgrund seiner geringen Dimension keine faunistische Funktion. Der Durchlass ist beidseitig von Schächten verschlossen. Ein Durchqueren des Fischotters ist unmöglich.

Dem Gebiet des LRT 3150 werden 60 Kleingewässer zugeordnet. Es handelt sich überwiegend um ehemalige Torfstiche um Schönberg sowie Altarme in der Maurine- Niederung sowie Gewässer im NSG „Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow“.

Im Rahmen der Managementplanung wurden 43 als Lebensraum bestätigt.

Zwei der ehemaligen Altarme an der Radegast wurden ebenfalls bestätigt: ein fast vollständig von Röhrichten eingenommener Altarm der Radegast südlich Rehna (im Untersuchungsraum 400 m) und ein von Röhrichten umgebender Altarm bei Holdorf im NSG Radegasttal. Der Altarm südlich Rehna liegt inmitten von aufgelassenen Feuchtwiesen bzw. Röhrichten. Es ist eine kleine offene Restwasserfläche vorhanden, teilweise ist der Altarm verbuscht. Beide Altarme werden durch das Vorkommen von Laichkrautfluren und Wasserlinsen-Schwebdecke mit Dominanz der Kleinen Wasserlinse geprägt.

Für den LRT 7230 wurden drei Niedermoorflächen ausgewiesen. Die aufgelassenen und derzeit stark verschilften Niedermoorwiesen liegen am Ortsrand von Rehna.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinem Erhaltungsziel und den maßgeblichen Bestandteilen (Lebensraumtypen, Habitate) kann somit offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit von erheblichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind auf der Ebene der FFH-Vorprüfung ausschließbar. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG zum Vorhaben ist für das FFH-Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“

nicht erforderlich.

(24)

B.4.7 Artenschutz

Das Vorkommen von Pflanzen- und Tierarten des Anhang IV der FFH-RL wurde im Rahmen einer projektspezifischen Abschichtung im Wirkraum des Bauvorhabens ausgeschlossen. Die weitere artenschutzrechtliche Betrachtung einzelner Arten ergab dann, dass für keine streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für keine der europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden bzw. nicht ausgeschlossen werden können.

Unter Einbeziehung der Vermeidungsmaßnahmen kann bei allen Arten eine dauerhafte Gefährdung der jeweiligen lokalen Population ausgeschlossen werden. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtern.

Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf den Artenschutz:

• Bauzeit liegt im sensiblen Zeitraum für Brutvögel: Gehölzfällungen sind außerhalb der Brutzeit der Vögel und außerhalb der Hauptaktivitätszeiten der Fledermäuse durchzuführen (005_VA)

• Vermeidung von Verbotstatbeständen bei Amphibien im Bereich der Baustelle – Kontrolle hinsichtlich des Vorkommens von Amphibien und ggf. Ergreifen entsprechender Schutzmaßnahmen (Absammeln, Umsetzen) (006_VA)

• Aufstellen und Betreuen von Amphibienschutzzäunen während der Baumaßnahme rechtzeitig vor Baubeginn (007_VA)

• gezielte Kontrolle der Baugruben auf Vorkommen von Amphibien und anderer Kleintiere sowie ggf. Absammeln und Umsetzen von Tieren (008_VA)

• Vermeidung von Verbotstatbeständen bei Fledermäusen oder Brutvögeln (Spezialisten wie der Zaunkönig) durch Kontrolle der Schächte im Durchlassbereich auf Quartiere (009_VA)

• Umweltfachliche Bauüberwachung (Fischotter, Fledermäuse, Amphibien, Brutvögel) (010_VA)

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kann der vorhabenbedingte Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG für alle potenziell vorkommenden Arten ausgeschlossen werden.

(25)

B.4.8 Immissionsschutz

Während der Bauzeit sind Belästigungen der Nachbarschaft durch baubedingte Immissionen unvermeidbar. Das berechtigte Interesse der Nachbarschaft, von vermeidbaren Belästigungen verschont zu bleiben, wird bei Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie der Festsetzungen dieser Entscheidung gewahrt.

Mit der Plangenehmigung wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen der AVV Baulärm klargestellt. Nach dieser Vorschrift sind in Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten.

Erfahrungsgemäß wird der Immissionsrichtwert bei Bauarbeiten mit Baumaschinen während der Nachtzeit regelmäßig überschritten. Nach den konkreten Umständen kann das öffentliche Interesse an der Durchführung von Nachtarbeiten weitgehend ausgeschlossen werden. Ein genereller Ausschluss von Nachtarbeiten wäre indes unverhältnismäßig, er ist in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft auch nicht geboten. Der Vorhabenträgerin wird allerdings aufgegeben, derartige Arbeiten auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die AVV Baulärm bestimmt kein ausnahmsloses Verbot von lärmintensiven Nachtarbeiten. Diese können im Einzelfall trotz Überschreitens der Immissionsrichtwerte zulässig sein, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, vgl.

Ziffer 5.2.2 der AVV Baulärm. Im Rahmen des Bauvorhabens kann sich insbesondere bei Arbeiten, die sich unmittelbar auf den Eisenbahnbetrieb auswirken, die Notwendigkeit zur Nutzung der Nachtstunden herausstellen.

B.4.9 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz

Im Baubereich befinden sich keine bekannten Altlastenverdachtsflächen. Dennoch lassen sich Bodenkontaminierungen nicht gänzlich ausschließen. Bei Anzeichen von bisher unbekannten Belastungen des Untergrundes sind sowohl der Landkreis (Wasser und Abfall) als auch das StALU Westmecklenburg (Bodenschutz) zu informieren.

Neben den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des KrWG und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften und den landesrechtlichen Bestimmungen hat die Vorhabenträgerin gleichsam die LAGA-Richtlinie als allgemein anerkannte Regel der Technik zu beachten.

(26)

Nach den bahninternen Vorschriften (Modul 809.0201) ist im Rahmen der Planung und Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen planstufenbegleitend ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Die Bestellung eines bahninternen Mitarbeiters soll ggf. erforderliche Ad-hoc-Anpassungen während der Bauarbeiten bzw. Vorgaben bei unvorhergesehenem Auffinden von belastetem Material sicherstellen.

B.4.10 Land- und Forstwirtschaft

Agrarstrukturelle, forsthoheitliche und forstwirtschaftliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Über die Nebenbestimmungen unter A 4.5 dieser Entscheidung wird die Vorha-

benträgerin verbindlich verpflichtet, den Hinweisen des StALU Westmecklenburg nachzukommen.

B.4.11 Denkmalschutz

Im Baubereich befinden sich Bodendenkmale. Die Nebenbestimmung unter A.4.6 der Plangenehmigung hat insoweit hinweisenden Charakter auf das Verhalten bei den Erdarbeiten und für den Fall, dass entgegen der Annahmen Beeinträchtigungen eintreten werden.

B.4.12 Kataster – und Vermessung

Im Baubereich befinden sich keine Aufnahme- und Sicherungspunkte des Lagenetzes.

B.4.13 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen

Im Verlaufe der Vorbereitung ihrer Planunterlagen hat sich die Vorhabenträgerin mit den vom Bauvorhaben möglicherweise berührten Leitungs- und Versorgungsträgern abgestimmt. Die Vorhabenträgerin ist gehalten, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit den Leitungsträgern in Verbindung zu setzen, um ggf. erforderlich werden Schutzmaßnahmen abzustimmen.

B.4.14 Kampfmittel

Die Nebenbestimmung unter A.4.9 der Plangenehmigung hat insoweit hinweisenden Charakter auf das Verhalten bei den Erdarbeiten und für den Fall, dass entgegen der Annahmen auffällige Funde angetroffen werden.

(27)

B.4.15 Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter

Für die Realisierung des Bauvorhabens werden Grundstücke Dritter beansprucht. In diesem Zusammenhang werden einzelne Flächen bauzeitlich beansprucht. Die einzelnen Grundinanspruchnahmen werden insbesondere in den Grunderwerbsunterlagen (Grunderwerbsverzeichnis und –plan) ausgewiesen.

Die Vorhabenträgerin hat das Einverständnis der Betroffenen zur Baumaßnahme eingeholt und den daraus gestellten Forderungen zugestimmt.

B.5 Ge s a m ta b wä g u n g

Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Sie gelangt nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass die öffentlichen, für die Verwirklichung des Plans sprechenden Belange die entgegenstehenden Belange überwiegen.

B.6 En ts c h e id u n g ü b e r Ge b ü h r u n d Au s la g e n

Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV).

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Domstraße 7

17489 Greifswald erhoben werden.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

(28)

Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Hamburg/Schwerin Schwerin, den 21.06.2021 Az. 571ppi/014-2020#014 EVH-Nr. 3437033

Im Auftrag

(Dienstsiegel)

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