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3.49Kinderrechte in die Verfassung

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3. Jugend- und Gesellschaftspolitik 3.49

3.49 Kinderrechte in die Verfassung

Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2007

Die BDKJ Hauptversammlung fordert den Bundestag und den Bundesrat auf, Kinderrechte in das Grund- gesetz aufzunehmen. Folgende Kriterien muss die Än- derung des Grundgesetzes erfüllen:

1. Das Recht auf Entwicklung zu einer eigenverant- wortlichen, selbstbestimmten und gemeinschafts- fähigen Persönlichkeit muss garantiert werden.

2. Das Recht des Kindes auf Anerkennung als eigene Persönlichkeit (Subjektstellung) muss deutlich werden.

3. Das Recht auf Schutz vor Gefahren für das eigene Wohl muss aufgenommen werden.

4. Der Staat muss die Bildungs- und Erziehungsträ- ger dabei unterstützen die vorgenannten Ziele zu erreichen.

5. Das Verhältnis zwischen Eltern und Staat bzw. El- tern und Kindern soll nicht verändert werden.

6. Eine Nennung von Kinderrechten als Staatsziel reicht nicht aus.

Die Grundgesetzänderung muss einhergehen mit ei- ner Stärkung der Rechte von Kindern in anderen Ge- setzen. So ist die Vorbehaltserklärung der Bundesre- publik Deutschland beim Generalsekretär der Verein- ten Nationen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) zurückzu- nehmen und die Beteiligung von Kindern bei politi- schen Entscheidungen u.a. durch die Absenkung des Wahlalters zu gewährleisten.

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3.49 3. Jugend- und Gesellschaftspolitik

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