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Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Stand vom

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Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. 1

Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

mit Stand vom 23.01.2007

Stellungnahme

Vorbemerkung

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Stand vom 23.01.2007 (im Fol- genden Reformentwurf) vollzieht eine begrüßenswerte Kehrtwende, da er die soge- nannte "Verjährungsregelung" aufgibt. Letztere hätte unweigerlich u.a. zu einem un- fairen 2-Klassen-Recht geführt und aufgrund einer Vielzahl von Ungereimtheiten zahllose Probleme in der Praxis nach sich gezogen.

Allerdings begegnet der nun vorgelegte Reformentwurf auch Bedenken. Dies gilt ins- besondere für die Abschaffung der Verfahrenskostenstundung ohne Härtefallrege- lung. Auf Kritik stoßen in Teilen ferner die Verschärfungen bei den Versagungsgrün- den. Sie sind durch die bisherigen Erfahrungen nicht in diesem Umfang gerechtfertigt und würden zu z.T. erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung führen. Nicht zuletzt wäre eine bedeutende Mehrbelastung bei der Justiz die Folge, was einem der Hauptziele des Entwurfs, der Reduzierung der Verfahrenskosten, diametral zuwider- laufen würde. Die Möglichkeit der Verkürzung der Treuhandphase ("Wohlverhaltens- periode") wird im Grundsatz begrüßt. Allerdings wäre mit Blick auf die Erfahrungen in einer Reihe anderer europäischer Staaten eine generelle Verkürzung der Dauer des Entschuldungsverfahrens zu fordern.

Als Folge der Reform ergibt sich ferner ein insgesamt deutlicher Mehraufwand für die Beratungsstellen als "geeignete Stellen" nach der InsO: Dieser folgt u.a. aus der Möglichkeit der Vertretung der Betroffenen auch im eröffneten Insolvenzverfahren sowie durch die – unbedingt erforderliche und sinnvolle – Verweisung aller ehemals Selbstständigen (deren unternehmerische Tätigkeit mehr als ein Jahr zurück liegt) auf das Verbraucherinsolvenzverfahren. Letztere Änderung schließt die seit Jahren kritisierte Beratungslücke, die insbesondere zum Nachteil gescheiterter Kleinselbst- ständiger derzeit noch besteht.

Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Abschaffung der Verfahrenskostenstundung

Das Ziel des Gesetzentwurfes, die Verfahrenskosten zu reduzieren, wird als sinnvoll und notwendig anerkannt. Die Abschaffung der Verfahrenskostenstundung erscheint jedoch verfrüht und gegenwärtig nicht hinreichend begründbar: Es liegen keine ver-

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lässlichen Zahlen über die Rückzahlungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Dies ist schon allein darin begründet, dass durch den Zeitablauf bedingt bisher nur in einigen wenigen Einzelfällen bereits Restschuldbefreiungen erteilt wurden.

Unbedingt erforderlich ist aus Sicht der Landesarbeitsgemeinschaft allerdings in je- dem Fall, dass zumindest für Härtefälle eine Regelung gefunden wird, um auch be- sonders sozial benachteiligten Personenkreisen den Weg aus den Schulden zu er- öffnen. Auch die jetzt vom Regierungsentwurf ins Auge gefassten Eigenbeiträge von Schuldnerseite stellen jedenfalls in bestimmten Fällen eine unüberwindbare Hürde dar, die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und im Hinblick auf das Sozial- staatsgebot nicht zu rechtfertigen ist.

2. Die "Aussichtslosigkeitsbescheinigung" gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO RegE Die sogn. "Aussichtslosigkeitsbescheinigung" soll die Durchführung eines außerge- richtlichen Einigungsversuches, die bisher immer obligatorisch ist, in bestimmten Fäl- len überflüssig machen.

Der Entwurf ist insoweit von seiner Zielrichtung her zu begrüßen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch und gerade in den Fällen, in denen die Neuerung eingreifen soll, eine umfassende Beratung und Unterstützung der Betroffenen unumgäng- lich ist (so auch Heyer, Gastkommentar in NZI Heft 3/2006). Insbesondere wird es sich oft um Betroffene handeln, die zukünftig das stark vereinfachte sogenannte

"Entschuldungsverfahren" durchlaufen werden. Da nach dem vorliegenden Entwurf diesem Personenkreis kein Treuhänder an die Seite gestellt werden soll, ist eine be- sonders gründliche Vorbereitung hier besonders wichtig. Nicht zuletzt dienen in die- sen Fällen dann auch die Antragsunterlagen, die der Schuldner – i.d.R. mit Unter- stützung seiner Beratungsstelle - einreicht, als unmittelbare Grundlage für die sogn.

"vereinfachte Verteilung" von eventuell nachträglich auftretenden Vermögenswerten an die Gläubiger. Die Vorarbeit der Beratungsstellen ist daher in diesen Fällen sogar noch bedeutsamer, als bisher.

Die Erfahrungen gerade auch der Insolvenzgerichte zeigen zudem, dass die Arbeit der der Schuldnerberatungsstellen in der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzver- fahrens hohen Anforderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitgenügt. Davon geht auch die Begründung zum Reformentwurf aus. Die Beratungstätigkeit, die derzeit im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs geleistet wird, gewährleistet eine hohe Erfolgsquote und eine dauerhafte Entschuldung des betroffenen Per- sonenkreises. Nur durch diese Arbeit können sogn. "Drehtüreffekte" vermieden werden, die in der Fachdiskussion bekannt sind und z.T. aus anderen Ländern be- richtet wurden. Insoweit ist daher zu fordern, dass anstelle der derzeit im Reforment- wurf vorgesehenen Bescheinigung eine "qualifizierte Aussichtslosigkeitsbe- scheinigung"aufgenommen wird, die eine umfassende Beratung in der "geeigneten Stelle" voraussetzt. Nur so kann verhindert werden, dass die Betroffenen in großer Zahl im Verfahren scheitern, den Ausgang aus der Verschuldung nicht finden und letztlich weiterhin und auf Dauer auf soziale Transferleistungen angewiesen sind.

Nur dann erscheint im übrigen auch gewährleistet, dass neben den "geeigneten Stel- len" nicht auch unseriöse Anbieter von der Neuregelung profitieren: Schon länger

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Dienstleister aus der Not der Betroffenen Profit schlagen. Würde hier zukünftig ein bloßes Stück Papier ausreichen, um den Zugang zum Insolvenzverfahren zu eröff- nen, wäre mit einer massiven Zunahme dieser Praktiken zu rechnen (vgl. hierzu und zum vorgenannten Punkt auch die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung vom 12.02.2007).

3. Zugang ehemals Selbstständiger zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zum Entschuldungsverfahren

Mit der Insolvenzordnung aus dem Jahre 1999 wurden sogn. "Kleingewerbetreiben- de" dem Verbraucherinsolvenzverfahren zugeordnet. Die Regelung war fachlich sinnvoll und angemessen, da bei diesem Personenkreis in der Regel privat und ge- werblich bedingte Überschuldung miteinander verflochten sind. Mit der Reform des Jahres 2001 wurden diese Betroffenen weitgehend vom Verbraucherinsolvenzver- fahren ausgeschlossen. Nach Ansicht der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. besteht insoweit seither eine Beratungslücke: Kei- ne Anlaufstelle steht dieser Personengruppe mit ihren spezifischen Problemen offen.

Rechtsanwälte und Steuerberater können in aller Regel nicht bezahlt werden. Im In- solvenzverfahren fehlt für Gerichte und Insolvenzverwalter ferner der Ansprechpart- ner, so dass auch von dort seit längerem eine erneute Einbindung der Schuldnerbe- ratungsstellen gefordert wird. Wie weiterhin auch die Begründung zur Reform aus- führt, sind die Betroffenen in aller Regel sehr schlecht auf das Verfahren vorbereitet.

Eine nachhaltige Entschuldung kann so nicht erreicht werden.

Die Neuregelung ist daher zu begrüßen, da sie die Beratungslücke wirkungsvoll schließt. Freilich führt sie zu einem deutlichen Mehraufwand bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.

4. Die Neugestaltung des "außergerichtlichen Einigungsversuchs"

Der Entwurf sieht eine Verschmelzung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vor. Die Reform wird in die- sem Punkt als sinnvoll angesehen und befürwortet: Sie erweitert die Handlungsopti- onen im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs und ist insgesamt daher geeignet, diesen zu stärken. Damit können wiederum in einer nicht unwesentlichen Zahl von Fällen die für die Justiz aufwändigen gerichtsförmigen Insolvenzverfahren vermieden werden.

5. Das Entschuldungsverfahren für masselose Fälle

Das sogn. "Entschuldungsverfahren" für Fälle, in denen die vorhandene Masse nicht einmal zur Deckung der Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ausreicht, stellt das Herzstück des Reformentwurfes dar.

Hier begrüßt die Landesarbeitsgemeinschaft zunächst, dass der Irrweg einer "Verjäh- rungsregelung" nicht weiter verfolgt wird (vgl. bereits oben). Letztere war im übrigen in der Fachwelt auf vernichtende Kritik gestoßen (vgl. nur Richter am OLG Dr. Gerhard Pape, "Ende der Restschuldbefreiung für alle?", ZinsO 17/2006, S. 900).

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Allerdings begegnet auch das nun vorgeschlagene Verfahren einigen Bedenken im Hinblick auf die Ausgestaltung im Detail. So ist seit längerem zu beobachten, dass eine Reihe von Insolvenzgerichten selbst in masselosen Verfahren Sachverständige vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen. Dies führt zu Kosten von 500 Euro und mehr je Fall. Die vorliegende Regelung könnte dazu führen, dass sich die- se Praxis noch verstärkt. Die dann anfallenden Beträge könnten in masselosen Ver- fahren vom Schuldner nicht getragen werden. Da der Reformentwurf auch gleichzei- tig eine nachhaltige Entlastung der Justizhaushalte anstrebt, sollte hier eine Klarstel- lung erfolgen. Es sollte sicherstellt sein, dass nur in Verfahren, in denen dies unab- dingbar erscheint, Sachverständige bestellt werden und dies insbesondere in masse- losen Verfahren allenfalls in wenigen, besonders gelagerten Ausnahmefällen ge- schieht.

6. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Der Reformentwurf sieht vor, dass den als geeignet anerkannten Stellen die Vertre- tung des Schuldners im gesamten Insolvenzverfahren, nicht nur wie bisher im Verfahren bis zur Eröffnung der Insolvenz, erlaubt wird. Laut der Begründung des Reformentwurfs ist insoweit ausdrücklich keine Verpflichtung der "geeigneten Stel- len" zur Vertretung im eröffneten Verfahren gewünscht.

Diese Änderung ist vom Grundsatz her zu begrüßen. Allerdings ist darauf hinzuwei- sen, der Beratungsansatz in der Schuldner- und Insolvenzberatung darauf abzielt, den Schuldner schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu befähigen, dieses weitgehend selbst zu bestreiten. Im Verfahren selbst sehen dann die Beratungsstel- len schon bisher ihre Aufgabe in der begleitenden Beratung des Schuldners, sofern im Einzelfall Probleme und Fragen auftauchen. So soll eine nachhaltige Entschul- dung der Betroffenen durch eine Mobilisierung ihres Selbsthilfepotentials und Unter- stützung bei der Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht werden. Die Grundlagen hierfür müssen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt werden. Insgesamt kann daher die Erweiterung der Vertretungsbefugnisse in Einzel- fällen sinnvoll sein. Allerdings führt sie zu einem Mehraufwand bei den Beratungs- stellen sowie zu Fortbildungsbedarf bei den Beraterinnen und Beratern.

Der Reformentwurf sieht ferner Möglichkeiten zur Verkürzung der sogenannten

"Wohlverhaltensperiode" vor, wenn der Schuldner seine Gläubiger zu einem be- stimmten Prozentsatz befriedigt. Diese Änderung wird als sinnvoll und erforderlich begrüßt. Allerdings bestehen seit Jahren in anderen Ländern Europas Regelungen, die Verbrauchern eine Entschuldung in erheblich kürzeren Fristen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum an einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren als Regelfall festgehalten wird. Vielmehr ist die Wohlverhaltensperiode insgesamt auf 4 Jahre abzukürzen.

7. Verschärfungen bei den Versagungsgründen

Der Reformentwurf sieht eine Reihe von Verschärfungen im Rahmen der Versa- gungsgründe vor. Diese Verschärfungen erscheinen nicht sachgerecht, da sie

a) zu erheblichem Mehraufwand bei den Beratungsstellen sowie bedeutenden zu-

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b) gravierende Wertungswidersprüche enthalten und für viele Betroffene den Zu- gang zur Restschuldbefreiung weit mehr, als es angemessen wäre, erschweren c) und zu schwerwiegender Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten, aber auch bei

den Beratungsstellen führen.

In besonderem Maße gilt dies zunächst für die Versagung von Amts wegen. Hier kann weitgehend auf die Kritik von Richter am OLG Dr. Gerhard Pape, einem füh- renden Insolvenzrechtsfachmann, Bezug genommen werden (s. im Einzelnen die Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ZinsO 17/2006, S. 900. Die Kritik bezieht sich zwar auf den vorhergehenden Entwurf. Dieser ist aber in den hier interessieren- den Passagen inhaltsgleich; ebenso lehnt Richter am AG Professor Dr. Hans-Ulrich Heyer in einem Gastkommentar in der NZI Heft 3/2007 die Versagung von Amts we- gen ab).

Deutlich wird aus der Stellungnahme Papes, dem als Richter am Oberlandesgericht die Verhältnisse genau bekannt sind, zunächst die Gefahr von Rechtsunsicherheit und teilweise unzumutbaren Erschwernissen für einzelne Betroffene – je nach Wohnort und zuständigem Insolvenzgericht: "Die eigentliche Gefahr ist aber, dass mit der Einführung der Möglichkeit einer Versagung von Amts wegen Gerichten, die das RSB-Verfahren aus prinzipiellen Gründen ablehnen, die Möglichkeit gegeben wird, nach Versagungsgründen zu forschen und diese nicht nur im Fall der Offen- kundigkeit, sondern routinemäßig zum Anlass für eine Versagung zu nehmen. Hin- zuweisen ist hier etwa auf die Praxis – regelmäßig unzulässige – eigene Vorlagen zum Bundesverfassungsgericht zum Anlass zu nehmen, Restschuldbefreiungsver- fahren einfach nicht weiter zu betreiben."

Pape legt ferner dar, dass die Versagung von Amts wegen zu einer enormen Zu- satzbelastung der Justiz führen würde. So sei jeweils eine doppelte Prüfung der Akten bei Richter und Rechtspfleger erforderlich. Zudem müsste das Gericht zukünf- tig schon allein aus Haftungsgründen jede Akten nochmals eigenständig auf das Vor- liegen eines Versagungsgrundes hin überprüfen. Pape kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die Versagung von Amts wegen eine Mehrbelastung bei der Justiz herbeiführen würde, die "durch den Wegfall der Verfahrenskostenstundung bei wei- tem nicht ausgeglichen wird." Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der schriftlichenGeltendmachung von Versagungsgründen spä- testens im Schlusstermin (§ 290 Abs. 1 S. 1 InsORegE). Da bisher Versagungsan- träge im Regelfallnur unmittelbar imSchlusstermin selbst gestellt werden können, ist insoweit eine erhebliche Zunahme derartiger Anträge zu erwarten.

Nicht zuletzt ist eine Versagung von Amts wegen ein Element, das dem Insolvenz- recht fremd ist, da dieses dem Ausgleich der Interessen zwischen Schuldner und Gläubigern dient. Wenn Letztere darauf verzichten, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet auf Initiative von staatlicher Seite hin dem Schuldner die Chance auf einen Neustart verwehrt werden soll. Im Einzelfall läuft ein derartiges Vorgehen sogar den Interessen der Gläubiger zuwider, die nicht selten eine Rückkehr des Schuldners in ein schulden- freies Leben wünschen. So haben Unterhaltsgläubiger in aller Regel keinerlei Inte- resse daran, dass Betroffenen der Weg aus der Schuldenfalle versperrt bleibt.

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Die Möglichkeit einer Versagung von Amts wegen wird daher abgelehnt.

Zur Versagung führen soll zukünftig auch eine "zum Nachteil des Antrag stellen- den Insolvenzgläubigers begangene Straftat, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Ver- mögens zu dienen bestimmt ist" (§ 290 Abs. 1 Nr. 1a und § 297 Abs. 1 Nr. 2 In- sORegE). Auch diese Änderung begegnet Bedenken. Bereits nach geltendem Recht sind Forderungen, die aus derartigen Straftaten beruhen, ggf. von der Restschuldbe- freiung ausgenommen. Dass darüber hinaus in derartigen Fällen die Restschuldbe- freiung insgesamt versagt bleiben soll, läuft in vielen Fällen dem Resozialisierungs- gedanken zuwider und erscheint nicht angemessen. Nicht umsonst war in der Insol- venzordnung von 1999 eine Beschränkung der Versagungsgründe auf Straftaten, die in engem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, erfolgt. Hier nun auch Eigentumsdelikte anzuführen, folgt keiner Logik und führt dadurch auch zu Wer- tungswidersprüchen: Mit derselben Begründung könnte jegliche Straftat zum Nachteil der Gläubiger (bspw. Körperverletzungsdelikte) in den Katalog der Versagungsgrün- de aufgenommen werden.

Die Bedenken wiegen besonders schwer, da nach der gegenwärtigen Fassung be- reits Straftaten ab 90 Tagessätzen, die z.T. (nämlich bis einschließlich 90 Tagessät- ze) nicht einmal im Führungszeugnis erscheinen, einen Versagungsgrund darstellen sollen. Die besonders harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung tritt damit dem Entwurf zufolge sogar in Fällen ein, in denen bewusst noch eine Strafe ausgesprochen wird, die dem Verurteilten gerade nicht "die Zukunft verbauen" soll.

Bedenken bestehen auch gegen den Vorschlag, die Sperrfrist von 10 Jahren auf alle Fälle auszudehnen, in denen die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO versagt worden ist (290 Abs. 1 Nr. 3 InsORegE). Denn durch diese Regelung sind Fälle denkbar, in denen bspw. irrtümlich eine Antragstellung wenige Monate zu früh erfolgt, obwohl die 3-Jahres-Frist nach § 290 Nr. 2 noch nicht vollständig abgelaufen war. Im Ergebnis ergibt sich dann eine Sperrfrist von bis zu 13 Jahrenbspw. für grob fahrläs- sige Falschangaben. Dies erscheint bei weitem überzogen, wenn man auch berück- sichtigt, dass Schuldner nicht selten die Übersicht über ihre Schuldverpflichtungen verloren haben. Eine fahrlässig "zu frühe" Antragstellung ist daher in der Praxis nicht immer auszuschließen. Einer derartigen Nachlässigkeit wohnt aber kein eigenständi- ger Unrechtsgehalt im insolvenzrechtlichen Sinne inne. Jedenfalls begründet sie kei- nesfalls eine zusätzliche Sperrfrist über weitere 10 Jahre. Ähnliches gilt jedenfalls für eine Versagung gem. § 290 Nr. 6 InsO (unrichtige oder unvollständige Angaben im Insolvenzeröffnungsantrag) sowie ferner auch für die Nr. 4 (unangemessene Ver- bindlichkeiten oder Vermögensverschwendung ein Jahr vor Verfahrenseröffnung) bzw. die Nr. 5 (Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insol- venzordnung). Diese Fallgruppen sind nicht vergleichbar mit den übrigen, in § 290 geregelten Tatbeständen (Nr. 1: rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenz- straftat; Nr. 3: Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverlet- zung zum Nachteil der Gläubiger). Daher erscheint eine zusätzliche 10-jährige Sperr- frist hier in hohem Maße unangemessen.

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