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GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, am V e r o r d n u n g

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Academic year: 2022

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Tel. Nr. 03462/2606-230, Telefax 03462/2606-550

GZ.: 11.0/11-2006 Deutschlandsberg, am 25.10.2011

Betr.: Gemeindegebiet Georgsberg, Gesamtverordnung;

13. Fassung,

letzte Fassung vom 01.09.2010

V e r o r d n u n g

der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, womit dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote für das gesamte Gemeindegebiet verfügt werden.

Aufgrund des § 43 (1) lit. b in Verbindung mit § 94 b der StVO 1960 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 14 t Gesamtgewicht“ verfügt.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Ziffer 9 c „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 14 t Gesamtgewicht“.

Ettendorferstraße

Jürgenbergstraße (innerhalb des Gemeindebereichs Georgsberg) Donaweg (ab B 76)

Kleichpichlingweg ab B 76 bis Anwesen Halbwirth in Ettendorf 1

Gemeindestraße „Rutzendorfstraße“ ab der Einbindung Gärtnerei Schacherl bis zur Gemeindegrenze St. Stefan ob Stainz (Forstgarten Fließer), ausgenommen Anrainer und Zustelldienste

§ 2

Auf nachstehendem Straßenzug wird ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 14 t verfügt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Anrainerverkehr und Zustelldienste.

(2)

Kleinpichlingweg ab B 76 bis Querstraße Richtung Ettendorf bzw. Stallhof (Anwesen Ettendorf 1)

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrs- zeichen gemäß § 52 lit. a Z. 7a StVO „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ mit der Gewichtsangabe 14 t.

§ 3

Der parallel zur L 31 verlaufende Weg beginnend vom Autohaus Kölbl bis einschließlich Ortsgebiet Pichling wird zum Geh- und Radweg erklärt.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 17 a „Geh- und Radweg“ beim Autohaus Kölbl bzw. im Bereich der Ortstafel bei Km 14.200.

§ 4

Im Bereich des Parkplatzes B 76 / L 314, im Gemeindegebiet Georgsberg wird das Parken für LKW`s über 7,5 t verboten.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 13 a „Parken verboten“ mit Zusatztafeln, eine Zusatztafel „LKW ab 7,5 t“ und einer weiteren mit der Bezeichnung „50 m und den rechts- und linksweisenden Pfeilen“, derart, dass der gesamte Parkplatzbereich vom Verbot erfasst wird.

Das Parkverbot ist für LKW-Fahrer, die die beiden Einfahrten zum Parkplatz benutzen deutlich sichtbar kundzumachen.

§ 5

Gemäß § 19 Absatz 4 ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. c Ziffer 23, „Vorrang geben“.

Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchsten 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ muss auch von der Rückseite her erkennbar sein.

Brockerweg/ B 76 Donaweg/ B 76 Fedlweg/ B 76 Grinschglweg/ B 76

(3)

Imkerweg/ B 76 Kurzmannweg/ B 76 Roseggerstraße/ B 76 Weißlweg/ L 641 Zöhrerweg/ L 641 Höflerweg/ L 314

Pichlingsiedlungstraße/ L 314 Rappelweg/ L 314

Straßniggweg/ L 314 Widnerweg/ L 314

Kleinpichlingweg/ Ettendorferstraße

Jürgenbergstraße (bei Haus Dirnberger)/ Ettendorferstraße Jürgenbergstraße (2 x bei Kaufhaus Flori)/ Ettendorferstraße Bürschtiweg/ Ettendorferstraße

Goggweg (2 x)/ Ettendorferstraße Grafendorferstraße/ Ettendorferstraße Fuggabergweg/ Ettendorferstraße Ernveitlweg/ Roseggerstraße Faulandweg / Roseggerstraße Kiesleitenweg / Roseggerstraße Ninausweg / Roseggerstraße Göristraße / Roseggerstraße Anlikerweg / Rutzendorferweg Gratzlweg / Rutzendorferweg Reinbacherweg / Rutzendorferweg Schoberweg / Rutzendorferweg

Bretterklieber-Siedlungsweg / Waitzweg Bretterklieber-Siedlungsweg / Gratzlweg Waitzweg / Rutzendorferweg

Emilienweg / Kleinpichlingweg Wolfweg / Kleinpichlingweg Padalkenweg / Roseggerstraße Sandbauerweg / Ettendorferstraße Sandbauerweg / Gurtsiedlung

§ 6

Gemäß § 19 Absatz 4 ist vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang zu geben.

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. c Ziffer 24 „Halt“.

Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass Vorschriftszeichen „Halt“ im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form des Zeichens „Halt“ muss auch von der Rückseite her erkennbar sein.

Anlikerweg/ B 76 Kleinpichlingweg/ B 76

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Ramhofnerweg/ B 76 Rutzendorfweg/ B 76 Sechterbergweg/ B 76 Unterrosseggweg/ B 76

§ 7

Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Straßenverkehrszeichen „Ortstafel“ kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen „Ortsende“ anzubringen.)

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt somit durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziffer 17 a bzw. 17 b mit der entsprechenden Ortsbezeichnung.

Pichling:

B 76 Km 10.950 b 76 Km 11.550 L 314 Km 14.200 L 314 Km 14.950

Kleinpichlingweg, Anwesen Wolf Rossegg:

B 76 Km 8.950 B 76 Km 8.550

Roseggerstraße beim Anwesen Freisinger Göristraße beim Anwesen Reznicek Rosseggerstraße beim Anwesen Windisch Göristraße beim Anwesen Rumpf

Ettendorf:

Jürgenbergstraße beim Anwesen Hiebler

Ettendorferstraße beim Anwesen Franz Reinbacher Ettendorferstraße beim Anwesen Mörtlbauer Goggweg beim Anwesen Spieler

§ 8

In Georgsberg wird auf folgenden Straßenzügen eine „Geschwindigkeitsbeschränkung bzw.

erlaubte Höchstgeschwindigkeit“ von 50 km/h verfügt:

von der Einmündung der B 76 zur Gärtnerei Schacherl, 8510 Pichling 36, bis nach dem Trafo – Anwesen nähe Stocker, 8510 Pichling 252;

vom Anwesen Reinbacher Gertrude, 8510 Ettendorf 22, bis nach dem Anwesen Monika Waterl, 8510 Ettendorf 106,

bis nach dem Anwesen Manfred Saurugger, 8510 Ettendorf 50, (Fuggabergstraße), bis nach dem Anwesen Wippel Franz und Anna, 8510 Ettendorf, (Grafendorfweg),

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bis nach dem Anwesen Steinkellner Johann und Wilhelmine, 8510 Ettendorf 81 (Rosseggerstraße).

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 10 a bzw. 10 b StVO, „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“.

§ 9

Gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO wird nachfolgender Schutzweg verordnet:

auf der L 314 bei Strkm. 15.815

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch das Anbringen der Bodenmarkierungen im Sinne des § 16 Bodenmarkierungsverordnung 1995, BGBl. 848 idgF und das Aufstellen des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO „Kennzeichnung eines Schutzweges“.

Ergeht an:

1.) die Gemeinde Georgsberg mit dem Hinweis darauf, dass § 8 ergänzt wurde;

2.) die Polizeiinspektion Stainz und St. Stefan/Stainz zur Kenntnis;

3.) die Straßenmeisterei Deutschlandsberg zur Kenntnis,

4.) Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis;

5.) Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis;

6.) Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis.

Der Bezirkshauptmann:

In Vertretung:

(Mag. Sabine Stubinger)

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Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert.

Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at

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