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VA-171018-SOP-BtMVV-Aenderungen-Mai-2017

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 18. Oktober 2017

iStockphoto.com/adventtr

Regelungen zur Substitutionstherapie Opioidabhängiger in der Betäubungs- mittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) angepasst

Die Änderungen der BtMVV zielen auf eine Anpassung der Regelungen zur Substitutionsthe- rapie Opioidabhängiger, aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, ab.

Take-Home-Rezepte

Z-Verschreibung: Unter bestimmten Voraussetzungen (gem. Substitutions-Richtlinie) durften Sie Ihrem Patienten bisher schon eine Menge für bis zu zwei Tagen verordnen. Zusätzlich wurde der Überbrückungszeitraum auf maximal 5 Tage ausgedehnt, wenn einem Wo- chenende Feiertage vorausgehen oder folgen, auch wenn ein Brückentag dazwischenliegt.

T-Verschreibung: Ist eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver- brauch nicht mehr erforderlich, dürfen Sie Ihrem Patienten das Substitutionsmittel grundsätz- lich für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen oder in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten Menge verordnen. Dies soll die Patientenautonomie stärken und die Teil- habe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere dem Erwerbsleben, fördern. Die Vorausset- zungen regelt die Substitutions-Richtlinie.

Die Buchstaben „Z“ bzw. „T“ müssen auf der Verordnung des Substitutionsmittels zur eigen- verantwortlichen Einnahme zwingend nach dem Buchstaben „S“ vermerkt sein, d. h. „SZ“

bzw. „ST“. (siehe Verordnung Aktuell „Ausstellen einer Betäubungsmittel-Verordnung“ vom 15. August 2017)

Mischrezepte aus Take-Home- und Sichtvergabeverschreibung

Sie können auf einer Take-Home-Verschreibung patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Pati- enten oder an Ihre Praxis abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

Jedoch muss im Fall einer Sichtvergabe, die nicht durch Sie selbst oder durch Ihr medizini- sches Personal durchgeführt wird, nun eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwi- schen z. B. der Apotheke und Ihnen getroffen werden. Mischrezepte können demnach nicht ohne vorherigen Vertrag mit Ihnen beliefert werden.

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Verordnung Aktuell – Sonstiges 18. Oktober 2017

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Weitere Informationen stellen wir Ihnen unter https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/qualitaetssi- cherung/substitutionsgestuetzte-behandlung-opiatabhaengiger/ sowie die Bundesopiumstelle unter https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/_node.html zur Verfügung.

Die Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger ist seit 2.Oktober 2017 in Kraft. Sie finden die Richtlinie auf der Internetseite der BÄK unter http://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtli- nien/substitutionstherapie/.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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