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Vereinbarungüber die Erteilung Evangelischer Religionslehre durchAngehörige derSelbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchezwischender Evangelischen Kirche im Rheinland,der Evangelischen Kirche von Westfalen undder Lippischen Landeskirche sowie derSelb

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(1)

Vereinbarung

über die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch Angehörige der

Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zwischen

der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und

der Lippischen Landeskirche sowie der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

Vom 12. November 2002/20./31. März/4. April 2003 (KABl. 2003 S. 171)

§ 1

(1) Lehrerinnen und Lehrer, die der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, können die kirchliche Bevollmächtigung für die Erteilung Evangelischen Re- ligionsunterrichts unter entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche erlangen.

(2) Bedingung ist, dass die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer sich schriftlich ver- pflichten,

a) nicht für ihre Kirche zu werben,

b) sich im Religionsunterricht an den von der zuständigen Landeskirche genehmigten Lehrplan zu halten,

c) an Maßnahmen der kirchlichen Lehrerfortbildung teilzunehmen (§ 5).

§ 2

1Wenn die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer in den Vorbereitungsdienst treten, erhalten sie nach Maßgabe der Gemeinsamen Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 11. Mai 2001/29. März 2001/13. Dezember 20001 eine vorläufige kirchliche Unter- richtserlaubnis von der zuständigen Landeskirche. 2Voraussetzung dafür ist, dass sie die geforderten schriftlichen Erklärungen gemäß § 1 (2) abgegeben haben.

1Nr. 270

Vereinbarung Religionsunterricht Ev.-Luth. Kirche

VerRLuthK 286

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 3

Zur Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung nehmen die Lehrerinnen und Lehrer an einer Vokationstagung der betreffenden Landeskirche teil und geben hier, falls es noch nicht geschehen ist, die in § 1(2) dieser Vereinbarung geforderte Erklärung ab.

§ 4

(1) Lehrerinnen und Lehrer, die der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, beantragen die Vokation bei der Kirchenleitung der Selbstständigen Evange- lisch-Lutherischen Kirche.

(2) Die Vokation wird durch die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche ausge- sprochen.

(3) Von der vollzogenen Vokation macht die Kirchenleitung der Selbstständigen Evan- gelisch-Lutherischen Kirche dem zuständigen Landeskirchenamt Mitteilung.

(4) Das zuständige Landeskirchenamt teilt nach Kenntnisnahme über die vollzogene Vo- kation den betreffenden Lehrerinnen und Lehrern mit, dass sie im Sinne von Artikel 14 (1) der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen1 bzw. der entsprechenden Be- stimmungen der anderen Bundesländer, auf deren Gebiet die Gemeinsame Vokationsord- nung Gültigkeit hat, bevollmächtigt sind, Religionsunterricht zu erteilen und setzen die zuständigen Aufsichtsbehörden der betreffenden Schulen davon in Kenntnis.

§ 5

1Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften der Schulreferate bzw. Bezirksbeauftragten für die Erteilung Evan- gelischer Religionslehre an Berufskollegs teilzunehmen. 2Das Gleiche gilt Fortbildungs- veranstaltungen, die das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Pädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen bzw. die Pädagogisch-Theologische Arbeitsstelle der Lippischen Landeskirche anbieten.

§ 6

(1) 1Die kirchliche Bevollmächtigung kann von der zuständigen Landeskirche entzogen werden, falls die betreffende Lehrerin oder der betreffende Lehrer gegen die in § 1 (2) genannten Verpflichtungen verstößt. 2Im Übrigen gilt § 5 der Gemeinsamen Vokations- ordnung2 entsprechend. 3Vor der endgültigen Entscheidung soll eine Vertrauensperson der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche gehört werden.

(2) Für den Beschwerdeweg gilt § 10 der Gemeinsamen Vokationsordnung2.

1 Nr. 185 2 Nr. 270

286 VerRLuthK

Vereinbarung Religionsunterricht Ev.-Luth. Kirche

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(3)

§ 7

1Widerruft die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche die Vokation, erlischt die kirchliche Bevollmächtigung. 2Die zuständige Landeskirche ist von dem erfolgten Wider- ruf in Kenntnis zu setzen.

§ 8

1Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 6. Juni/8. Juli/31. Juli 1968 außer Kraft.

Vereinbarung Religionsunterricht Ev.-Luth. Kirche

VerRLuthK 286

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286 VerRLuthK

Vereinbarung Religionsunterricht Ev.-Luth. Kirche

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