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Kirchengesetzzu dem Vertrag zwischender Evangelischen Kirche im Rheinland,der Evangelischen Kirche von Westfalenund der Lippischen Landeskircheund dem Land Nordrhein-Westfalen

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Kirchengesetz zu dem Vertrag zwischen

der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen

und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen

Vom 16. November 1984 (KABl. 1984 S. 129)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in Düsseldorf am 29. März 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der Evange- lischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen1 wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 (1) Das Kirchengesetz tritt mit der Verkündung in Kraft2.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach Austausch der Ratifikationsurkunde wirksam wird, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen3.

1Nr. 192.

2Das Kirchengesetz wurde am 18. Dezember 1984 verkündet.

3Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 2. Januar 1985 (KABl. 1985 S. 2) ist der Vertrag am 1. Januar 1985 wirksam geworden.

Kirchengesetz zum Kirchenvertrag 1984 NRW

KG-NRW-KV-1984 193

07.02.2022 EKvW 1

(2)

193 KG-NRW-KV-1984

Kirchengesetz zum Kirchenvertrag 1984 NRW

2 07.02.2022 EKvW

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