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Richtlinie des Rates der EKDüber kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeitin der Evangelischen Kirche in Deutschland undihrer Diakonie

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Richtlinie des Rates der EKD

über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und

ihrer Diakonie

Vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017 S. 11)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt kirchliche Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. Den Gliedkirchen und ihren Diakonischen Werken wird empfohlen, ihre entsprechenden Regelungen auf der Grundlage dieser Richt- linie zu treffen.1

(2) Andere kirchliche und diakonische Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, die Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwick- lung e.V. sind, können diese Richtlinie aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gre- mien anwenden.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnissen.

§ 2

Grundlagen des kirchlichen Dienstes

(1) 1Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. 3Dieser Auf- trag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern. 4Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeiterinnen wie Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.

1Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2017 der neu gefassten Richtlinie zugestimmt und gleichzeitig festgestellt, dass die in der EKvW geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Neben den Aussagen der EKD-Richtlinie werden im Recht der EKvW an verschiedenen Stellen Aussagen zur kirchlichen Anfor- derungen der beruflichen Mitarbeit getroffen. So enthalten die Ordnungen für die Mitarbeit in den Bereichen Verkündigung, Seel- sorge und Bildung (VSBMO), Kirchenmusik (Kirchenmusikgesetz), Küsterdienst (KüsterVO) und Tageseinrichtungen für Kinder (TfK-Richtlinie) Regelungen über die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche. Als spezielle kirchengesetzliche Festlegungen der EKvW sind diese Vorgaben weiterhin zu beachten.

EKD-Loyalitätsrichtlinie

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(2) 1Die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienst- stellen und Einrichtungen gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. 2Sie tragen Verantwortung für die evangelische Prägung in den Arbeitsvollzügen, den geistlichen An- geboten und der Organisation ihrer Dienststelle oder Einrichtung.

(3) 1Die Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. 2Sie fördern die Fort- und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes.

§ 3

Kirchliche Anforderungen bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) 1Die Auswahl der beruflich in der Kirche und ihrer Diakonie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. 2Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 3Dies gilt uneingeschränkt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bil- dung übertragen sind.

(2) 1Für Aufgaben der Dienststellenleitung können auch Personen eingestellt werden, die Glieder einer christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ange- hört. 2Die Gliedkirchen können Satz 1 auf andere christliche Kirchen, die in ihrem Bereich zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehören, entsprechend anwenden. 3Sofern es nach Art der Aufgabe unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfelds vertretbar und mit der Er- füllung des kirchlichen Auftrags vereinbar ist, können für alle übrigen Aufgaben auch Personen eingestellt werden, die keiner christlichen Kirche angehören.

(3) Für eine Einstellung in den Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wer aus der evangelischen Kirche, aus einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evan- gelischer Freikirchen ausgetreten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evange- lischer Freikirchen zu erwerben.

§ 4

Kirchliche Anforderungen während des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mit- verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben.

2Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. 3Christinnen

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und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung ein- zutreten. 4Nicht-Christinnen und Nicht-Christen haben die evangelische Prägung zu ach- ten.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.

§ 5

Verstöße gegen kirchliche Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) 1Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine in dieser Richtlinie genannte An- forderung an die Mitarbeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwir- ken. 2Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außer- ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z. B. Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung) behoben werden kann.

(2) 1Für den weiteren Dienst in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie kommt nicht in Betracht, wer während des Arbeitsverhältnisses aus der evangelischen Kirche ausge- treten ist, ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche zu erwerben, die der Arbeits- gemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. 2Gleiches gilt für den Austritt aus einer Kirche der Arbeitsgemein- schaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikir- chen. 3Für den weiteren Dienst kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwür- digkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.

§ 6

Gliedkirchliche Bestimmungen

Soweit Anforderungen in gliedkirchlichen Regelungen für besondere Berufsgruppen über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen, bleiben sie unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. am 1. Januar 2017 in Kraft.

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