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Der richtige Umgang mit Mängeln - Was nicht passt, wird passend gemacht

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Academic year: 2022

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Was nicht passt, wird passend gemacht – Der richtige Umgang mit Mängeln

Von Tobias Maier, Aalen

Aufbau der Unterrichtseinheit (ab Klasse 11)

KOMPETENZEN MATERIALIEN h

Die Schülerinnen und Schüler können …

• die Pflichten von Käufer und Verkäufer beim Abschluss von Kaufverträgen nennen und beschreiben,

• Mängel nach offenen, verdeckten und arglistig verschwiegenen Mängeln systemati- sieren,

• die Rechte nennen, die Käufer bei Mängeln geltend machen können,

• eine Mängelrüge verfassen,

• einen Leitfaden zum Thema „mangelhafte Lieferungen“ erstellen,

• Sach- und Rechtsmängel analysieren und beurteilen.

M 1M 6 ZM 1

4

Die Dauer ist in Unterrichtsstunden à 45 Minuten angegeben. Die Angaben sind als Richtwert zu betrachten.

Nicht immer weisen bestellte Waren die Merkmale auf, mit denen sie beworben und verkauft werden – und sorgen damit für Irritationen beim Käufer. Doch wer seine Waren direkt nach Lieferung sorgfältig prüft, kann bestehende Mängel geltend machen – und damit sogar eine Reparatur, eine Nachlieferung oder Schadensersatz bewirken. Wartet ein Käufer jedoch länger als ein halbes Jahr, liegt die Beweislast bei ihm: Dann muss er selbst dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Wie verhält man sich also als Privatverbraucher oder als Unternehmen, wenn man eine mangelhafte Lieferung erhält?

© iStock/Getty Images Plus/fizkes

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Fachliche Hinweise

Wenn zwei Unternehmen oder ein Unternehmen und ein Endverbraucher einen Kaufvertrag ab- schließen, ergeben sich daraus gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten. Diese können aus Para- graf 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit dem Paragrafen 377 des Han- delsgesetzbuches (HGB) (für Kaufleute) abgeleitet werden. Der Verkäufer muss dem Käufer die vereinbarte Ware frei von jeglichen Mängeln (§ 433 Abs. 1 BGB) liefern. Bei Mängeln hat der Käufer ein Gewährleistungsrecht. Voraussetzung für den Anspruch eines Käufers auf Gewährleis- tung ist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs den beanstandeten Mangel aufweist. Mit anderen Worten: Der Verkäufer muss seine Leistungspflicht nicht erfüllt haben.

Kaufleute bzw. Unternehmer müssen die erhaltene Ware sofort prüfen und etwaige Mängel un- verzüglich anzeigen (§ 377 HGB). Bei versteckten Mängeln – also Mängeln, die sich im Rahmen einer Prüfung nicht sofort erkennen lassen, wie zum Beispiel fehlerhafte Lötstellen auf einer Pla- tine – gilt eine Anzeigefrist von zwei Jahren. Privatleute bzw. Verbraucher müssen die Ware nicht prüfen. Auftretende Mängel müssen innerhalb einer Verjährungsfrist von zwei Jahren angezeigt werden (§ 438 BGB). Hierbei gilt für ein halbes Jahr die sogenannte Beweislastumkehr: Wenn ein Mangel innerhalb dieser ersten sechs Monate angezeigt wird, wird vermutet, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war. Nach diesen sechs Monaten muss der Käufer bei einem auftretenden Mangel jedoch beweisen, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war: Die Beweislast liegt dann beim Käufer.

Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest- geschrieben. Als vorrangige Rechte nach § 439 BGB gelten die Reparatur einer mangelhaften Ware und die Lieferung einer mangelfreien Ware. Hat der Verkäufer den Mangel zu verschul- den, ist neben der Leistung zudem Schadensersatz möglich. Das bedeutet, dass der Verkäufer die mangelfreie Ware liefern bzw. reparieren und dem Käufer den entstandenen Schaden zusätzlich ersetzen muss. Die Kosten für die Rücksendung und Abwicklung trägt der Verkäufer. Wenn die Reparatur bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, zweimal fehlschlägt oder der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfrist den Mangel immer noch nicht beseitigt hat, können die nachrangigen Rechte geltend gemacht werden.

Hier ist zum einen der Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 BGB möglich. Der Käufer gibt die mangelhafte Ware zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Bei kleineren Mängeln kann der Kaufpreis der mangelhaften Ware gemindert werden (§ 441 BGB i. V. m. § 437 Nr. 2 BGB). Im Rahmen der §§ 281 bis 283 BGB ist zudem Schadensersatz statt der Leistung möglich. Der Käufer gibt die Ware zurück, erhält den Kaufpreis und zusätzlich den Wert des ihm entstandenen Schadens erstattet. Wenn der Käufer Auslagen im Vertrauen auf den Erhalt der (mangelfreien) Ware getätigt hat, kann er diese zurückverlangen (§ 284 BGB i. V. m. § 437 Nr. 3 BGB).

Häufig werden Gewährleistung und Garantie verwechselt oder fälschlicherweise synonym verwen- det. Im Gegensatz zur Garantie ist die Gewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrie- ben. Es handelt sich also um die gesetzliche Haftung des Verkäufers, wenn er mangelhafte Ware liefert. Eine Garantie wird hingegen nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern vom Verkäu- fer oder Hersteller freiwillig gewährt, um beim Käufer Vertrauen für die Qualität und Verlässlichkeit eines Produktes zu schaffen. Sie geht über die Gewährleistung hinaus. Denn die Garantie deckt alle Mängel ab, die während der gesamten Garantielaufzeit auftreten – und damit auch solche, die nicht schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden.

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Didaktisch-methodische Überlegungen

Die vorliegende Unterrichtseinheit stellt den zweiseitigen Handelskauf mit einem Unternehmen als Käufer in den Mittelpunkt. Damit die Schülerinnen und Schüler* auch die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf – mit Verbrauchern als Käufern – kennenlernen, sind bei der Fallanalyse am Ende der Unterrichtseinheit auch Verbraucher beteiligt. Die Einheit zeichnet sich durch Handlungs- orientierung aus und ermöglicht es den Lernenden von Anfang an, sich in die Rolle der Mitarbeiter eines Handelsunternehmens hineinzuversetzen, insbesondere in den fiktiven kaufmännischen Aus- zubildenden Christian Kluge. Genau wie er lernen sie am E-Mail-Verkehr aus dem Unternehmens- alltag kennen, wie ein Kaufvertrag zustande kommt, wie die gekauften Waren auf Mängel geprüft werden und gegebenenfalls Mängel beim Verkaufsunternehmen geltend gemacht werden. In einer Gruppenarbeit übernehmen sie arbeitsteilig die Aufgaben der Warenprüfung, Mängelbeschrei- bung und -analyse. Auf dieser Grundlage verfassen sie eine Mängelrüge. Die Unterrichtseinheit ist dabei so konzipiert, dass die Jugendlichen diese Aufgaben mittels vorstrukturierter Arbeitsblätter und Leitfragen selbstständig bewältigen können.

* Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend „Schüler“ verwendet, wenn „Schülerinnen und Schüler“ gemeint sind.

Ablaufplan

PHASE ABLAUF MEDIEN METHODE

Unterrichtsstunden 1 / 2

Lernziel: Die Schüler kennen verschiedene Arten von Mängeln sowie ihre Rechte als Käufer und können diese in Form einer Mängelrüge geltend machen.

Einstieg das Fallbeispiel eines Handelskaufs nachvollziehen;

verstehen, wie ein Kaufvertrag zustande kommt und welche Pflichten Käufer und Verkäufer eingehen

M 1

Erarbeitung I den Unterschied zwischen offenen, verdeckten und arglistig verschwiegenen Mängeln kennenlernen; Mängel der im Eingangsbeispiel gekauften Waren in Gruppenarbeit be- schreiben und analysieren; ein vorstrukturiertes Arbeitsblatt hierzu ergänzen

M 2 M 3 Analyse von Fallbeispielen

Erarbeitung II den Aufbau einer formellen Mängelrüge kennenlernen;

mithilfe eines vorstrukturierten Arbeitsblattes zwei Mängel- rügen verfassen

M 4

Unterrichtsstunden 3 / 4

Lernziel: Die Schüler strukturieren selbstständig ihr neu erworbenes Wissen zu Mängeln und erstellen einen Leitfaden zum Umgang mit Mängeln.

Erarbeitung I/

Sicherung I

anhand von Leitfragen und der Gesetzestexte in ZM 1 einen Handlungsleitfaden in Form eines Texts, einer Tabelle, einer Checkliste oder einer Grafik erstellen, der das Vorgehen beim Umgang mit mangelhaften Waren skizziert

M 5 ZM 1 Erstellen eines Handlungs- leitfadens

Erarbeitung II/

Sicherung II

mithilfe dieses Leitfadens zwei Fallbeispiele analysieren

M 6 Analyse von

Fallbeispielen

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M 3

Arbeitsblatt: Mängel beschreiben

Die Feststellung, dass eine bestellte Ware mangelhaft ist, ist nur der erste Schritt beim Prüfen von Waren. Im zweiten Schritt gilt es herauszufinden, um was für einen Mangel es sich handelt: Fällt dieser sofort ins Auge? Bemerkt man ihn erst beim Benutzen der Ware? Oder weiß nur der Verkäufer von dem Mangel, der dem Käufer zunächst verborgen bleibt?

MÄNGEL NACH IHRER ERKENNBARKEIT

OFFEN VERDECKT ARGLISTIG VERSCHWIEGEN

= sofort erkennbar = bei Benutzung erkennbar = werden vom Verkäufer trotz Kenntnis nicht erwähnt

WER? FALLBESCHREIBUNG ART DER MÄNGEL

Alle Gruppen

ARTIKEL 1: OXC ULTRA Bemerkung des Lageristen:

Ein Vergleich des Lieferscheins mit dem Inhalt der Kartons hat keine Abweichungen ergeben. Die Ware ist ohne erkennbare Mängel.

Keine Zeit für eine weiter gehende Prüfung.

gez. Schulz, 08.05.2016

BESCHREIBUNG

ERKENNBARKEIT DES MANGELS (ZUTREFFENDES ANKREUZEN)

 Offener Mangel

 Verdeckter Mangel

 Täuschung

WER? FALLBESCHREIBUNG ART DER MÄNGEL

Gruppe 1

ARTIKEL 2: DISPLAY OX STANDARD

Notiz von Christian:

Im Rahmen der Wareneingangskon- trolle habe ich festgestellt, dass vier Displays vom Typ OX Standard kleine Kratzer aufweisen.

Es wurden 380 Displays geliefert.

gez. Kluge, 08.05.2016

BESCHREIBUNG

ERKENNBARKEIT DES MANGELS (ZUTREFFENDES ANKREUZEN)

 Offener Mangel

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Die dritte Stunde knüpft an die Doppelstunde an. Die Schüler erstellen in Gruppenarbeit einen Leitfaden, wie bei Sachmängeln im Betrieb zu verfahren ist. Es bietet sich an, die Gruppen aus der Doppelstunde zu durchmischen und aus jeder Gruppe einen „Experten“ auszuwählen, der mit mindestens je einem „Experten“ aus den anderen drei Gruppen eine neue Gruppe bildet. Da nun verschiedene Experten in den Gruppen vorhanden sind, ist sichergestellt, dass beim Erstellen des Leitfadens die verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt werden. Die Ergebnisse werden präsentiert und kurz besprochen. Optional kann eine sehr gute Lösung kopiert und den Schülern zur Verfügung gestellt werden.

Falls Sie keine Gesetzestexte zur Hand haben, können Sie ZM 1 an die Schüler austeilen. Dort sind alle relevanten Gesetze zusammengestellt.

So könnte ein möglicher Leitfaden zum Verhalten bei Mangellieferungen aussehen:

• Käufer = Unternehmer

• Käufer muss Ware unverzüglich prüfen (§ 377 HGB), die Ware annehmen und fristgerecht bezahlen (§ 433 BGB)

WARE TRIFFT EIN

FRISTEN BEI ENTDECKTEN

MÄNGELN

• Wenn die Ware Mängel aufweist, ist zu beachten, dass der Käufer unverzüglich zu rügen hat (§ 377 HGB).

• Für versteckte Mängel gilt eine Frist von zwei Jahren.

• Achtung: Verbraucher können den Mangel innerhalb von zwei Jahren anzeigen. Allerdings müssen sie beachten, dass sie nach einem halben Jahr beweisen müssen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat.

MÄNGELARTEN

• Nach der Erkennbarkeit unterscheidet man offene, verdeckte und arglistig verschwiegene Mängel.

• Nach der Art des Mangels unterscheidet man zwischen Sachmän- geln und Rechtsmängeln.

1. Sachmängel: z. B. falsche Ware wurde geliefert, Ware hat einen Mangel in der Beschaffenheit (Qualität), Ware erfüllt die Ver- sprechen aus der Werbung nicht, die Anleitung zum Aufbau ist fehlerhaft etc.

2. Rechtsmängel: z. B. erhält eine gebrannt DVD oder CD, die nicht die Originalkopie für den Verkauf ist

Hinweis: In § 435 BGB sind zusätzliche Rechtsmängel dargestellt.

Zu 1

Lösungen M 5

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