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TOP 11 - Gesetzliche Ermächtigungen für Hundeauslauf in Bremen einführen - STADT

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Stadtbürgerschaft vom 13. Oktober 2020

Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung

Der Senat überreicht der Bremischen Stadtbürgerschaft den Entwurf des Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung mit der Bitte um Beschlussfassung.

Die Ausweisung von Hundeauslaufgebieten ist bislang nicht gesetzlich geregelt. Nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl.

S. 315) sind öffentliche Grünanlagen kraft Gesetzes der Erholung der Bevölkerung gewidmet.

Zudem sehen Gesetze mit wenigen Ausnahmen eine generelle Anleinpflicht von Hunden in öffentlichen Grünanlagen bzw. der freien Landschaft vor. Dabei handelt es sich um das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277) und das Feldordnungsgesetz vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71).

Im Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277) soll eine Ausnahme von der dort geregelten Anleinpflicht für Hunde für Hundeauslaufgebiete geschaffen werden, die von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde.

Die Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am 10.09.2020 zugestimmt.

(2)

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964

(Brem.GBl. S. 59 — 2012-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.

November 2017 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl.

S. 277 — 2183-a-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S.

371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und

Grünanlagen“ durch die Wörter „öffentlichen Grünanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und im Park links der Weser (Anlage)“ ersetzt.

b) Dem Absatz 5 werden folgenden Sätze angefügt:

„Absatz 3 gilt ferner nicht für solche Flächen, die von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufgebiet ausgewiesen sind. § 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden bleibt unberührt.“

2. Dem Ortsgesetz wird folgende Anlage angefügt:

Anlage Leinenzwang im Park links der Weser (zu § 6 Absatz 5 Satz 1) Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(3)

Begründung Zu Artikel 1:

I. Allgemeines

Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung sieht derzeit keine Möglichkeit vor, in Park- Grün- und Gartenanlagen Hunden den Freilauf zu ermöglichen, so dass eine errichtete Freilauffläche demnach nicht ihrem Zwecke nach genutzt werden könnte.

Dieser Widerspruch wird durch Artikel 1 aufgelöst.

II. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Es werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zudem wird klargestellt, dass die Anleinpflicht von Hunden auch im Park links der Weser gilt.

Zu Buchstabe b:

§ 6 Absatz 5 des Ortsgesetzes wird nun so gefasst, dass ein Ableinen von Hunden innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufgebiete ganzjährig erlaubt ist.

Zu Nummer 2:

Dem Ortsgesetz wird eine Anlage angefügt, in der der Park links der Weser in Form einer Karte räumlich bestimmt wird.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

(4)

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