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TOP 36 - Änderung Beiträge-Ortsgesetz

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Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 15. Dezember 2020

Änderung Beiträge-Ortsgesetz

Anliegend wird der Entwurf des „Zweiten Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen“ mit der Bitte um Beschlussfassung in der Sitzung am 15.12.2020 überreicht.

Der Senat hatte der Bürgerschaft den Entwurf bereits am 01.12.2020 als Grundlage für das weitere Verfahren mit dem Ziel einer Beschlussfassung noch in der Dezember-Sitzung und unter Verweis auf noch ausstehende Beratungen in der städtischen Deputation für Kinder und Bildung und im Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben.

Die Deputation für Kinder und Bildung (städtisch) hat den Entwurf am 09.12.2020 zur Kenntnis genommen und der Änderung des Beiträge-Ortsgesetzes zugestimmt.

Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorlage mit der Beschlussempfehlung, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen und der Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen zuzustimmen, in seiner Sitzung am 10.12.2020 erörtert. Änderungsbedarfe oder –wünsche an dem Entwurf wurden nicht vorgetragen. Die formale Beschlussfassung erfolgt im anschließenden Umlaufverfahren.

Die Änderung umfasst die Verlängerung der Befristung des Beiträge-Ortsgesetzes um ein Jahr. Ausgelöst durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Bremen vom 22.10.2014 wurde am 20.12.2016 ein neues Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen verabschiedet. Zum Zwecke der Bewertung der neuen Bestimmungen wurde das Ortsgesetz zunächst auf vier Jahre – bis zum 31.12.2020 – befristet. Im November 2017 wurde ein Normenkontrollantrag beim OVG eingereicht, über den noch nicht entschieden wurde. Dadurch, dass über den Normenkontrollantrag noch nicht entschieden wurde, konnten etwaige Änderungsbedarfe noch nicht in das Beiträge-Ortsgesetz eingearbeitet werden.

Um eine gültige Beitragsordnung und damit eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen sicherstellen zu können und gleichzeitig etwaige Anpassungsbedarfe, die sich eventuell noch durch das Normenkontrollverfahren ergeben, kurzfristig umsetzen zu können, soll die Befristung des Ortsgesetzes um ein Jahr, bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Das Ortsgesetz soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.

(2)

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Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte

der Stadtgemeinde Bremen

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadt-

gemeinde Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. Nr. 134, S. 914 — 2160-d-5), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 2 werden die Worte „31. Dezember 2020“ durch die Worte

„31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(3)

Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte

der Stadtgemeinde Bremen

Begründung

A. Allgemeines

Das Beiträge-Ortsgesetz tritt gemäß §9 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Damit eine gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung für

Kindertagesförderung in der Stadtgemeinde Bremen ab dem 1. Januar 2021 fortbesteht, ist die Geltung zunächst bis 31.12.2021 zu verlängern. Vor einer endgültigen Entfristung soll ein Evaluationsbericht vorgelegt werden.

B. Im Einzelnen

Begründung zu Artikel 1

Die Änderung bewirkt, dass das Beiträge-Ortsgesetz für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen nicht am 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin in Kraft bleibt.

Begründung zu Artikel 2

Dieser beinhaltet die Inkrafttretensvorschrift. Die Änderungen sollen am Tage nach

Verkündung des Änderungsortsgesetzes in Kraft treten.

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