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Entwurf eines Ortsgesetzes über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen

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Entwurf eines Ortsgesetzes über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen (Begrünungsortsgesetz Bremen)

Vom (Brem.GBl.)

Anhörungsfassung vom 25.06.2018

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 86 Ab- satz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung vom Entwurf vom 04.06.2018 (Brem.GBl.S.xy) beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind.

(2) Dieses Ortsgesetz regelt die Pflicht

1. nicht überbaute Grundstücksflächen bei Neubauvorhaben oder wesentlicher Umge- staltung und

2. Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tiefgaragen und deren überdachte Zufahrten

zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ausbauten und Umbauten von Dachflächen an bereits bestehenden Gebäuden sind von der Anwendung nicht erfasst.

(4) Für Stellplätze genutzte Dachflächen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Flachdachflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flachdächer und flach geneigte Dä- cher mit einer Neigung von bis zu 15 Grad.

(2) Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, das Substrat und die Pflanzen.

§ 3

Begrünung von unbebauten Grundstücksflächen

Die nach § 8 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung nicht überbauten Grundstücksflä- chen (Freiflächen) sind flächig und dauerhaft zu begrünen. Bei Baum- oder Strauchpflanzun- gen sollen die Gehölzarten entsprechend der von der unteren Naturschutzbehörde bekannt gemachten Pflanzliste verwendet werden.

§ 4

Begrünung von Flachdachflächen

(1) Flachdachflächen ab insgesamt 100 m² sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die durchwurzelbare Ge- samtschichtdecke muss mindestens 10 cm betragen. Die Dachbegrünung ist in den be- treffenden Bauvorlagen darzustellen.

(2) Flächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, für haustechnische Anlagen, für Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen sind bis zu einem Flächenan- teil von 30 Prozent der jeweiligen Flachdachfläche von der Begrünung ausgenommen.

(2)

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(3) Die auch nachträgliche Ergänzung der Dachbegrünung mit Anlagen zur Nutzung erneu- erbarer Energie ist zulässig, sofern weiterhin eine dauerhafte Begrünung der verbleiben- den Flachdachfläche sichergestellt ist.

(4) Bei Dachbegrünungen sind nach § 32 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung Ab- weichungen von § 32 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

§ 5 Abweichungen

Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzun- gen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht in einem Baugenehmigungsverfah- ren zu prüfen ist, sind die Abweichungen isoliert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauord- nung handelt,

1. wer nicht überbaute Grundstücksflächen nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 begrünt und

2. wer Flachdachflächen nach § 2 Absatz 1 nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 begrünt.

§ 5 bleibt unberührt.

(2) § 83 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung gilt entsprechend.

§ 7

Übergangsvorschrift

Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind die Bestimmungen die- ses Ortsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt, am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Bremen, den Der Senat

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