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Projektabwicklung in der Bauwirtschaft

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Academic year: 2022

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(1)

Projektabwicklung in der Bauwirtschaft

Lehrgebiet Bauökonomie Institut Bauingenieurwesen

V10 Finanzierungen und Versicherungen

Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bau

2. Studiensemester

(2)

Finanzierung

Lehrgebiet Bauökonomie Institut Bauingenieurwesen

(3)

WPAW-V11-3

Immobilienfinanzierung - Einführung

WPAW-V10-3

• Immobilienprojekte lassen sich allgemein durch ihren hohen Kapitalbedarf und ihre Langfristigkeit charakterisieren.

• In der Regel reicht das Eigenkapital der Investoren zur Realisierung eines Objekts nicht aus. Auch wenn dieses ausreicht, kann es sinnvoll sein, eine Finanzierung zu nutzen.

• Die Auswahl des richtigen Finanzierungskonzeptes bildet die Grundlagen für eine erfolgreiche Immobilieninvestition.

• Unterschieden nach den Quellen des Kapitals umfasst die Immobilienfinanzierung drei Arten von Finanzierungsmitteln:

Das Eigenkapital (erspartes, Eigenleistung bei privaten Bauvorhaben)

Das Fremdkapital (Kredite u.a.)

Öffentliche Mittel (Fördermittel z.B. KfW, Baukindergeld usw.)

(4)

WPAW-V11-4

Wofür brauchen wir eine Finanzierung?

Finanzierung von ...

Grund-

stücke Anlagen Vorräte Fremd-

leistungen Beteiligung Forderung Forschung/

Entwick-

lung Werbung Ausbildung Sozial- leistungen

Sachinvestition Finanzinvestition Immaterielle Investition

WPAW-V10-4

(5)

WPAW-V11-5

Zur Finanzierung zählen alle Maßnahmen, die der lang-, mittel- und kurzfristigen Beschaffung von Kapital dienen

1. Im engeren Sinn:

Beschaffung von Eigen- und

Fremdkapital zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes und zur Durchführung von

Investitionen

2. Im weiteren Sinne:

Steuerung des gesamten Zahlungsmittelbereichs, um

Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden

1. Feststellung der gewünschten Investitionen

Sammlung der Investitionsanträge 2. Ermittlung des Investitionsbedarfs

Investitionsplanung

3. Ermittlung des Kapitalbedarfs

Finanzplanung

4. Ermittlung der Finanzierungsmöglichkeiten

Analyse des Geld-/ Kapitalmarktes 5. Planung der Ein- /Auszahlungen

Finanzplanung

6. Realisierung der Ein- /Auszahlungen

Zahlungsverkehr

WPAW-V10-5

(6)

WPAW-V11-6

Es wird unterschieden in Eigen- und Fremdfinanzierung

Quelle: Perridon, L.; Steiner M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2007

Finanzierung

Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung

Einlagen-bzw.

Beteiligungens- finanzierung

Finanzierung aus Gewinn

(Selbst- finanzierung)

Finanzierung aus Vermögens- umschichtung

Finanzierung durch Pensions- rückstellungen

Kredit- finanzierung

Innenfinanzierung

Außenfinanzierung

Die Innenfinanzierung ist überwiegend eine Überschussfinanzierung aus erwirtschaftetem Cash-flow. Im Folgenden wird sich auf die Außenfinanzierung beschränkt.

WPAW-V10-6

(7)

WPAW-V11-7

Außenfinanzierung ist die Finanzierung des

Unternehmens, die über unternehmensexterne Quellen erfolgt

Beteiligungsfinanzierung Kreditfinanzierung Subventionsfinanzierung

Emissionsfähige Unternehmen Nicht emissionsfähige

Unternehmen

Langfristig Mittelfristig Kurzfristig Kreditsubstitute

Aussenfinanzierung

Quelle: Diederichs, C.J.: Führungswissen für Bau- und Immobilienfachleute, 1999

WPAW-V10-7

(8)

WPAW-V11-8

Unter Beteiligungsfinanzierung wird die Zuführung von Kapital außerhalb des Unternehmens verstanden

Quelle: Müller, D.: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre für Ingenieure, 2006

Arten der Beteiligungsfinanzierung

Bareinlage Sacheinlage Rechte

Erhöhung des Eigenkapitals durch Zuführung von finanziellen Mitteln

WPAW-V10-8 Erhöhung des

Eigenkapitals durch Zuführung von Sachgütern

Erhöhung des Eigenkapitals durch Zuführung von Patenten, Wertpapieren

(9)

WPAW-V11-9

Die Kreditfinanzierung basiert auf der Aufnahme von Krediten und kann z.B. wie folgt eingeteilt werden

Arten der Kreditfinanzierung

Lieferanten-Kredite Kontokorrent-Kredite Aval-Kredite

Kurzfristige Kreditfinanzierung bei der durch

Kaufpreisstundungen Auszahlungen ohne

Kreditwürdigkeitsprüfung und Sicherheitsleistung verzögert werden können

Klassische kurzfristige Kreditfinanzierung durch Banken

Der Höhe nach durch eine Kontokorrentkreditlinie je nach Bonität und gestellten

Sicherheiten des

Kreditnehmers begrenzt

Eine Bank übernimmt gegenüber Dritten eine selbstschuldnerische

Bürgschaft, dass ihr Kunde von ihm eingegangene

Verpflichtungen erfüllen wird Werden oft anstelle von Sicherheitseinbehalten für Gewährleistungs-

Verpflichtungen eingesetzt

Kredite können jedoch auch nach weiteren Arten unterscheiden werden …

Quelle: Diederichs, C.J.: Führungswissen für Bau- und Immobilienfachleute, 1999

(10)

WPAW-V11-10

Einteilung von Krediten hinsichtlich der Art der Fristigkeit

• Kurzfristige Kredite:

Laufzeit bis zu einem Jahr

Bsp.: Kontokorrentkredit

• Mittelfristige Kredite:

Laufzeit von einem Jahr bis 5 Jahren

Bsp.: Ratenkredit

• Langfristige Kredite:

Laufzeit von mehr als 5 Jahren

Bsp.: Realkredit

(11)

WPAW-V11-11

Einteilung von Krediten hinsichtlich der Art des Mitteleinsatzes

• Barkredit:

Zurverfügungstellung von Bar- oder Buchgeld

Bsp.: Kontokorrentkredit, Diskontkredit

• Kreditleihe:

Zurverfügungstellung der eigenen Kreditwürdigkeit

Bsp.: Avalkredit

• Weitergeleitete Kredite:

Kredite für fremde Rechnung

Bsp.: Treuhandkredit

• Sonderformen:

Vermietung, Ankauf von Forderungen

Bsp.: Leasing, Factoring

(12)

WPAW-V11-12

Einteilung von Krediten hinsichtlich der Art der Bereitstellung

• Darlehen:

Bereitstellung des Kreditbetrages in einer Summe

Rückzahlung in Raten oder in einer Summe

Bsp.: Ratenkredit, Realkredit

• Kontokorrentkredite:

Bereitstellung als Kreditlinie, bis zu der auf dem Konto verfügt werden kann

Bsp.: Dispositionskredit

(13)

WPAW-V11-13

Einteilung von Krediten hinsichtlich der Art der Besicherung

• Blankokredite:

Kredite ohne besonders vereinbarte Sicherheiten

Bsp.: Dispositionskredit

• Gesicherte Kredite:

Kredite gegen besonders vereinbarte Personen- oder Sachsicherheiten

Bsp.: Kontokorrentkredit gegen Stellung einer Bürgschaft

(14)

WPAW-V11-14

Kredite im Detail: Der Kontokorrentkredit

• klassische kurzfristige Kreditform

• Kontokorrent = laufende Rechnung, bei der Plus- und

Minusbewegungen stattfinden und von rechtlicher Bedeutung der Saldo ist

• Abwicklung über Kontokorrentkonten, auch Girokonto genannt

• in der Immobilienwirtschaft speziell geeignet zur Vor- und

Zwischenfinanzierung (wenn die langfristigen Mittel zugesagt, aber noch nicht zur Verfügung stehen)

• Nachteil besteht in den hohen Zinsen

• in der Praxis werden Baukonten mit wesentlich niedrigeren Konditionen eingerichtet, auf die i.d.R. auch die Darlehen ausbezahlt werden

(15)

WPAW-V11-15

Kredite im Detail: Der Avalkredit (Kreditleihe)

• Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie durch ein Kreditinstitut im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber einem

Dritten (Avalbegünstigter)

• der Avalbegünstigte kann bei Zahlungsverzug des

Avalkreditnehmers sofort an die bürgende Bank wenden, ohne vorherige Klageerhebung gegen den Hauptschuldner

• das Bankaval kann sich stets nur auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages beziehen und nicht auf die Erbringung anderer

Leistungen

• Bankavale werden im Rahmen der Immobilienfinanzierung häufig zur Absicherung von Bauspardarlehen und Versicherungsdarlehen benötigt

(16)

WPAW-V11-16

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

• alle Eigentümer eines Grundstücks

• Personen, die Rechte aus dem Grundstück besitzen z.B. Banken, zu deren Gunsten Rechte (Grundpfandrechte) eingetragen sind.

Manche Grundbuchämter gewähren Banken bereits Einsicht, wenn sich ein Kreditverhältnis anbahnt.

• ein reines Kaufinteresse ist kein berechtigtes Interesse. Um Einsicht zu bekommen, muss das berechtigte Interesse größer sein, als das schutzwirkende Interesse des Eingetragenen.

Die Grundbuchämter werden von den Amtsgerichten (Abteilung Grundbuchamt) geführt. (Ausnahme Baden Württemberg, dort bei den Gemeinden)

Exkurs: Grundbuch – Der juristische Atlas

(17)

WPAW-V11-17

Aufbau des Grundbuchs

(18)

WPAW-V11-18

Das Bestandsverzeichnis

Grundbuch von Fornerstadt Band 4 Blatt 34 Amtsgericht Fornerstadt

(Bestandsverzeichnis)

Laufende Nummer der Grundstücke

Bisherige laufende Nummer der Grundstücke

Gemarkung

(Vermessungsbezirk)

a

Karte Katasterbücher Wirtschaft und

Lage

e

Größe

Flur b Flurstück Lieg b

c Geb B

d ha a qm

1 2 3 4

1 - Fornerstadt - 35 20 - Gebäude und

Freifläche Hansastr. 12 -14

19 71

Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundene Rechte

(19)

WPAW-V11-19

Abteilung I - Eigentumsverhältnisse

Laufende Nummerder Grundstücke

Eigentümer Laufende Nummer der Grundstücke im

Bestandsverzeichnis

Grundlage der Eintragung

1 2 3 4

1 Fabian Heinrich,Essen 1 Aufgrund der Auflassung vom 19. Mai 2008 eingetragen am 28. Mai2008

Grundbuch von Fornerstadt Band 4 Blatt 34 Amtsgericht Fornerstadt

(Erste Abteilung)

(20)

WPAW-V11-20

Abteilung II – Lasten und Beschränkungen

Laufende Nummer der Eintragung

Lfd. Nummer der betroffenen Grundstücke im

Bestandsverzeichnis

Lasten und Beschränkungen

1 2 3

1 1 Beschränkt persönliche Dienstbarkeit dahingehend: Die Elektrizitätswerke

Fornerstadt sind berechtigt, auf dem Grundstück Fernwärmeleitungen zu legen und zu betreiben. Gemäß Bewilligung vom 19. Mai 2008,

eingetragen am 28. Mai 2008

Grundbuch von Fornerstadt Band 4 Blatt 34 Amtsgericht Fornerstadt

(Zweite Abteilung)

(21)

WPAW-V11-21

Abteilung III - Grundpfandrechte

Laufende Nummer der Eintragungen

Laufende Nummer der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis

Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden

1 2 3 4

1 1 EURO 200.000,00 Zweihunderttausend Euro Grundschuld für die

Jaron Bank, Fornerstadt, mit 16% jährlichen Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10%. Der jeweilige Eigentümer ist der

sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 19.

Mai 2008 eingetragen am 28. Mai 2008

2 1 EURO 150.000,00 Einhundertfünfzigtausend EURO Grundschuld

für die Stadtsparkasse Fornerstadt, mit 15%

jährlichen Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 6%. Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen

Zwangsvollstreckung unterworfen. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 19. Mai 2008 eingetragen am 28. Mai 2008

Amtsgericht Fornerstadt Grundbuch von Fornerstadt Band 4 Blatt 34 Dritte Abteilung)

(22)

WPAW-V11-22

Kredite im Detail: Der Realkredit (1. + 2. Hypothek) (1/3)

• langfristiger Kredit, der durch Grundpfandrecht (Hypothek,

Grundschuld oder Rentenschuld) an einem Grundstück gesichert ist und dessen Verzinsung und Rückzahlung jederzeit unabhängig von der Person des Kreditnehmers durch das beliehene Grundstück

gewährleistet ist

• im Sinne § 11 HBG gelten als Realkredite diejenigen Kredite, die innerhalb der ersten 60% des Beleihungswertes liegen

• die Beleihungsgrenze bezeichnet den Wert, bis zu dem ein Grundstück nach gesetzlichen und/ oder satzungsmäßigen Vorschriften mit Grundpfandrechten belastet werden darf

• zur 1. Hypothek oder Ia Darlehen gehören Finanzierungsmittel, die an erster Stelle im Grundbuch gesichert sind.

(23)

WPAW-V11-23

Kredite im Detail: Der Realkredit (1. + 2. Hypothek) (2/3)

• zur 1. Hypothek oder Ia Darlehen gehören Finanzierungsmittel, die an erster Stelle im Grundbuch gesichert sind

• Darlehen die über die sechzigprozentige Beleihungswertgrenze hinaus gewährt werden, werden als 2. Hypothek bezeichnet

• in der Bankpraxis erfolgt die Festschreibung der Zinsen auf 5, 10 oder 15 Jahre

• Sondertilgungen bzw. vorzeitige Rückzahlung sind nur dann

möglich, wenn diese ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart sind.

(24)

WPAW-V11-24

Kredite im Detail: Der Realkredit (1. + 2. Hypothek)

(3/3)

(25)

WPAW-V11-25

Vor der Ausreichung eines Kredits muss der Gläubiger die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers prüfen!

Kreditantrag

Kreditwürdigkeitsprüfung Kreditzusage

Kreditausreichung Kreditkontrolle

Kreditfähigkeit,

d.h. die rechtliche Fähigkeit, als Kreditnehmer auftreten zu können Persönliche Kreditwürdigkeit, die sich aus der persönlichen Vertrauenswürdigkeit des Kreditsuchenden ergibt

Wirtschaftliche Kreditwürdigkeit, die auf der Ertragskraft und der Qualität der Sicherheiten des Kreditnehmers beruht

Quelle: Perridon, L.; Steiner M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2007

(26)

WPAW-V11-26

Kredite im Detail: Der Bausparkredit (1/2)

• Bausparen baut auf dem Kollektivsystem auf

• der Bausparer schließt mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine bestimmte Vertragssumme ab, z.B. 30.000 €

• hierauf hat der Bausparer einmalig oder regelmäßig die vertraglich festgelegten Sparraten zu zahlen (Vorsparen), z.B. entsprächen 40 % einem Sparguthaben von 12.000 €

• nach Erreichen des Mindestsparguthabens, der Mindestlaufzeit (häufig 18 oder 24 Monate) sowie nach

• erreichen einer ausreichend hohen Bewertungsziffer wird der Bausparvertrag zuteilungsreif

(27)

WPAW-V11-27

Kredite im Detail: Der Bausparkredit (2/2)

• nach Zuteilungsannahme durch den Bausparer, wozu er aber nicht verpflichtet ist, hat er einen Rechtsanspruch auf Auszahlungsowohl des angesammelten Sparguthabens (einschließlich Zinsen) als auch auf das Bauspardarlehen in Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen der Vertragssumme und dem Bausparguthaben.

• bezüglich der Besicherung des Bauspardarlehens begnügen sich die Bausparkassen mit dem zweiten Rang im Grundbuch

• zudem sind die Bausparkassen bereit, das Darlehen bis zu 80 % des Beleihungswertes zu gewähren

• somit stellt das Bauspardarlehen die „klassische“ 2. Hypothek dar

(28)

Versicherungen

Lehrgebiet Bauökonomie Institut Bauingenieurwesen

(29)

WPAW-V11-29

• Auch bei einem unbebauten Grundstück ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen.

• Verstößt er gegen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er für entstehende Schäden.

• Mit einer Haftpflichtversicherung für unbebaute Grundstücke lässt sich dieses Risiko abdecken.

• Die Versicherung ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Baubeginn noch nicht feststeht oder eine Bebauung nicht geplant ist.

Haftpflichtversicherung für unbebaute Grundstücke

(30)

WPAW-V11-30

• Für die Sicherheit auf der Baustelle ist stets der Bauherr

verantwortlich, selbst wenn Fremdfirmen für den Bauherren aktiv sind.

• Der Bauherr haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau entstehen.

• Vor solchen Gefahren schützt eine Bauherrenhaft-

pflichtversicherung. Sie sollte bereits vor Baubeginn abgeschlossen werden.

• Der Versicherungsschutz gilt bis zur Abnahme des Gebäudes, die Kosten richten sich nach der Bausumme.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

(31)

WPAW-V11-31

• Während der Bauphase können Brände, Blitzschlag oder

Explosionen die bereits geleisteten Arbeiten (von Wochen, Monaten oder Jahren) zerstören.

• Diese Schäden deckt eine Feuer-Rohbau-Versicherung ab.

• Viele Banken bestehen auf dem Abschluss einer solchen Versicherung und vergeben andernfalls keinen Kredit.

• Schon vor dem Baubeginn können Bauherren eine Wohngebäude- versicherung abschließen, in der die Feuer- Rohbau-Versicherung bereits eingeschlossen ist.

Feuer-Rohbau-

Versicherung/Wohngebäudeversicherung

(32)

WPAW-V11-32

• Die Bauleistungsversicherung ersetzt unvorhersehbare Schäden, die durch Unwetter und Vandalismus entstehen – oder fahrlässiges

Handeln von Bauarbeitern, wenn diese etwa bei Fassadenarbeiten eine Fensterscheibe beschädigen.

• Der Versicherungsschutz umfasst alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh-, Aus- und Umbau.

• Auch Schäden durch den Diebstahl von fest eingebautem Material können mit abgedeckt werden.

• Der Versicherungsschutz besteht während der gesamten Bauzeit, jedoch in der Regel nicht länger als 12 oder 24 Monate.

Bauleistungsversicherung

(33)

WPAW-V11-33

• Viele Bauherren im privaten Bereich erbringen Eigen- leistungen oder nutzen die Hilfe von anderen, um die finanziellen Belastungen zu senken.

• Der Bauherr ist verpflichtet, seine Helfer bei der Berufs- genossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden.

• Wer beim Bauen hilft ist in der Regel bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die

gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert.

• Auch wenn der Bauherr die Anmeldung vergisst, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Helfer – dem Bauherrn droht dann jedoch ein Bußgeld.

• Der automatische Schutz gilt jedoch nur bedingt für den

Bauherren selbst, seinen Ehepartner oder Familienangehörige.

Bauhelfer-Unfallversicherung

(34)

WPAW-V11-34

• Für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein

erhöhtes Risiko aufweisen (z.B. anrichten von Vermögensschäden), benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung.

• Eine Berufshaftpflichtversicherung gilt für besonders

verantwortungsvolle Berufsgruppen als Voraussetzung der gewerblichen Zulassung.

• Das gilt insbesondere für

• Architekten oder Bauingenieure

• Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Ausübung wie

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar wie auch der Versicherungsmakler im Rahmen einer

Vermögensschadenhaftpflicht

• freiberuflich tätige Mediziner und Veterinäre

Berufshaftpflichtversicherung

(35)

WPAW-V11-35

• Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

• Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist jedoch lediglich für den Schutz eines Betriebes sinnvoll.

• Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden.

• Darüber hinaus sind Schäden, welche durch das alleinige

Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt.

• Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet somit finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden.

Betriebshaftpflichtversicherung

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