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Mitteilungsblatt

der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 01/2009 vom 31. März 2009

Grundordnung und Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/51 . 10825 Berlin Telefon: 0 30/85 78 92 01 . Telefax: 0 30/85 78 93 19

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Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 2

Grundordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

vom 20. März 2009*

I Abschnitt: Aufbau der Hochschule, Zentrale Funktionen

§ 1 Gliederung der Hochschule

Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Berlin School of Economics and Law) gliedert sich in Fachbereiche, Zentralinstitute sowie weitere Institute.

§ 2 Fachbereiche

Die Fachbereiche können sich durch Beschluss des Fachbereichsrats in Untereinheiten (z. B. Facheinheiten, Fachrichtungen) gliedern.

§ 3 Vertretungsregelung

(1) Im Falle der Verhinderung von Präsidentin bzw. Präsident werden diese durch die Erste Vizepräsidentin oder den Ersten Vizepräsidenten sowie in deren Verhinderungsfall durch die jeweils lebensälteste Vizepräsi- dentin oder den lebensältesten Vizepräsidenten vertreten. Sind auch diese verhindert, nimmt die lebensälteste Dekanin oder der lebensälteste Dekan der HWR Berlin deren Aufgaben wahr.

(2) Im Falle der Verhinderung von Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan nimmt die jeweils lebensälteste Professorin oder der lebensälteste Professor im Fachbereichsrat deren Aufgaben wahr. Entspre- chendes gilt für die Vertretung der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors der Zentralinstitute.

§ 4 Beauftragte der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann bei Bedarf zu ihrer oder seiner Unterstützung Mitglieder der Hoch- schule zu Beauftragten bestellen.

§ 5 Frauenbeauftragte

(1) Zur Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten sowie deren beiden Stellvertreterinnen wird der zent- rale Frauenrat der HWR Berlin gebildet. Die weiblichen Mitglieder der HWR Berlin wählen zum Zeitpunkt der sonstigen Hochschulwahlen je drei Vertreterinnen aus jeder der in § 45 Abs. 1 BerlHG genannten Grup- pen.

(2) Zur Wahl der nebenberuflichen Frauenbeauftragten sowie deren Stellvertreterin wird je ein dezentraler Frauenrat gebildet. Die weiblichen Mitglieder der Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und zentralen Dienstleistungsbereiche (Organisationseinheiten) wählen zum Zeitpunkt der sonstigen Hochschulwahlen je eine Vertreterin aus jeder der in § 45 Abs. 1 BerlHG genannten Gruppen.

In Organisationseinheiten, in denen keine Mitgliedergruppen gebildet werden, wird die jeweilige nebenbe- rufliche Frauenbeauftragte in unmittelbarer Wahl auf einer Vollversammlung der weiblichen Angehörigen gewählt.

*bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 30.03.2009

(3)

(3) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen der Wahlgremien werden aus der Gesamtheit der weiblichen Mit- glieder ihrer Gruppe in Urwahl gewählt; die Vorschriften der Wahlordnung finden Anwendung.

(4) Der zentrale Frauenrat wählt die hauptberufliche Frauenbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Die Abfassung des Ausschreibungstextes, die Sichtung der Bewerbungen und die Anhörung der Bewerbe- rinnen erfolgen durch den Frauenrat. Für die hauptberufliche Frauenbeauftragte werden vom Frauenrat zwei Stellvertreterinnen aus dem Kreis der weiblichen Mitglieder der HWR Berlin gewählt. Die Mitgliedschaft im Frauenrat steht einer Wahl nicht entgegen.

(5) Jeder dezentrale Frauenrat wählt die nebenberuflichen Frauenbeauftragten und deren Stellvertreterin der zugehörigen Organisationseinheit durch Mehrheitswahl. Die Mitgliedschaft in einem Frauenrat steht einer Wahl nicht entgegen. Die zu wählende nebenberufliche Frauenbeauftragte muss nicht der jeweiligen Organi- sationseinheit angehören.

(6) Der zentrale und die dezentralen Frauenräte arbeiten mit den Frauenbeauftragten bzw. deren Stellvertre- terinnen zusammen; sie beraten und unterstützen die Frauenbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die hauptberufliche und die nebenberuflichen Frauenbeauftragten arbeiten zusammen.

(7) Nimmt eine Studentin die Funktion der nebenberuflichen Frauenbeauftragten wahr, so erhält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Hilfskräfte mit einem Beschäftigungsauf- wand entsprechend der Größe der jeweiligen Organisationseinheit, mindestens aber 40 Std. im Monat. Pro- fessorinnen werden nach Maßgabe des § 59 Abs. 10 BerlHG entsprechend der Größe der Organisationsein- heit von ihren Dienstaufgaben, zumindest zu einem Viertel, freigestellt. Lehrbeauftragte erhalten eine Auf- wandsentschädigung entsprechend der Größe der jeweiligen Organisationseinheit, mindestens jedoch sechs Semesterwochenstunden.

§ 6 Amtszeit studentischer Mitglieder

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder in den Gremien der Hochschule beträgt ein Jahr.

§ 7 Zentrale Kommissionen

(1) An der HWR Berlin gibt es folgende ständig eingesetzte Kommissionen:

a) die Kommission für Lehre und Studium (LSK) b) die Kommission für Entwicklungsplanung (EPK)

c) die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) d) die Kommission für Bibliothekswesen (BiK)

e) die Kommission für Chancengleichheit (CGK)

(2) Den vom Akademischen Senat eingesetzten Ständigen Kommissionen gehören an:

a) der Kommission für Lehre und Studium (LSK) drei Professorinnen oder Professoren, zwei akademi- sche Mitarbeiterinnen oder zwei akademische Mitarbeiter, sechs Studierende und eine sonstige Mit- arbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter;

b) der Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) und der Kommission für Forschung und wissen- schaftlichen Nachwuchs (FNK) sechs Professorinnen oder Professoren, zwei akademische Mitarbei- terinnen oder Mitarbeiter, zwei Studierende sowie zwei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter;

c) der Kommission für Bibliothekswesen (BiK), der Kommission für Chancengleichheit (CGK) sowie allen weiteren Kommissionen drei Professorinnen oder Professoren, zwei akademische Mitarbeite- rinnen oder Mitarbeiter, zwei Studierende sowie zwei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

(3) Die Kommissionsmitglieder werden vom Akademischen Senat bestimmt. § 61 Abs. 3 S. 2 BerlHG bleibt unberührt.

(4)

Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 4 II. Abschnitt: Lehre

§ 8 Zustandekommen und Aufhebung von Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen werden durchgeführt, sofern sie von mindestens 5 Studierenden oder Gast- und Ne- benhörern belegt wurden (Mindestbelegzahl); andernfalls sollen die Lehrveranstaltungen durch den Fachbe- reichsrat abgesetzt werden.

(2) Lehrveranstaltungssitzungen werden durchgeführt, sofern mindestens drei Studierende oder Gast- und Nebenhörer daran teilnehmen (Mindestteilnehmerzahl); andernfalls ist unverzüglich die zuständige Verwal- tung zu verständigen. Die Lehrveranstaltung wird in der Regel abgesetzt, wenn an drei aufeinander folgen- den Lehrveranstaltungsterminen weniger als drei Teilnehmer erschienen sind.

§ 9 Lehrangebot der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren haben grundsätzlich das Recht, jede Lehrveranstaltung abzuhalten, die in das von ihnen vertretene Fach fällt und in den Studienordnungen vorgesehen ist. Sofern mehrere Professo- rinnen oder Professoren um eine Lehrveranstaltung ihres Fachgebiets konkurrieren, entscheidet der Fachsbe- reichsrat; dabei soll das jeweilige spezielle Fachgebiet der Professorin oder des Professors berücksichtigt und ein Interessenausgleich im Zeitablauf gewährleistet werden.

(2) Einer Professorin oder einem Professor darf vom Fachbereichsrat im Rahmen der Lehrplanung nur dann eine nicht gewünschte Lehrveranstaltung zugewiesen werden, wenn es sich um eine Pflicht- oder Wahl- pflichtveranstaltung handelt, die in das engere Fachgebiet der Professorin oder des Professors fällt und die in anderer Weise personell nicht angemessen besetzt werden kann.

(3) Die Erbringung der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in einem Fachbereich, in den sie nicht berufen wurden, wird durch gesonderte Satzung geregelt.

III. Abschnitt: Forschung

§ 10 Forschungsförderung

(1) Forschungsförderung an der HWR Berlin ist gebunden an die Bereitschaft der Forschenden, die Richtli- nien der Hochschule zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis anzuerkennen.

(2) Forschungsförderung erfolgt durch

a) Freistellung von der Lehre zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder zur Aktualisierung der Kenntnisse in der Berufspraxis gem. § 99 Abs. 6 BerlHG,

b) Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens gem. § 9 Abs. 4 LVVO,

c) Unterstützung bei der Akquise von Forschungsmitteln und bei der administrativen Abwicklung von Drittmittelprojekten durch die Forschungsstelle der Hochschule.

(3) Die Gewährung von Forschungs- und Praxissemestern erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan nach Stellungnahme durch die dezentrale Forschungskommission (FoKo) und nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat.

(4) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan nach Stellungnahme durch die FoKo und nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat.

(5) Die FoKo hat die Aufgabe, die personenbezogene Gewährung von Forschungsentlastungen und For- schungs- bzw. Praxissemestern auf der Basis der zentralen Richtlinien semesterweise zu erarbeiten und dem Fachbereichsrat zur Information sowie der Dekanin oder dem Dekan zur Entscheidung vorzulegen. Ihr gehö-

(5)

ren drei Professorinnen oder Professoren, zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, ein Studie- render oder eine Studierende sowie ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin an. Mehrere Fachbereiche können eine gemeinsame FoKo bilden.

IV Abschnitt: Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Eh- rensenatorinnen und Ehrensenatoren

§ 11 Berufungen von Professorinnen und Professoren

(1) Zur Durchführung eines Berufungsverfahrens wird durch den Fachbereichsrat eine Berufungskommissi- on eingesetzt. Ihr gehören drei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, darunter mindestens eine Wissenschaftlerin (Professorin oder akademi- sche Mitarbeiterin), die nicht Mitglied der HWR Berlin sein muss, sowie eine Studentin oder ein Student an.

Ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kann an den Sitzungen der Kom- mission beratend teilnehmen.

Die Beteiligung einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters ist sicherzustellen.

(2) Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens regelt die Berufungsordnung der HWR Berlin.

§ 12 Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Beschluss des Akademischen Senats von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(2) Der Fachbereichsrat setzt zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung eine Kommission ein, in der die Pro- fessorinnen und Professoren die Mehrheit der Stimmen haben müssen. Die Kommission erstellt ein Gutach- ten, das den Vorschlag begründet und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 BerlHG feststellt.

(3) Näheres regelt die Ordnung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.

§ 13 Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren

(1) Wer besondere Verdienste um das Wirken und das Ansehen der HWR Berlin oder einer ihrer Vorläufer- einrichtungen erworben hat, kann zur Ehrensenatorin oder zum Ehrensenator ernannt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Akademische Senat. Sie setzt den begründeten Vorschlag eines Fachbereichs- rates, eines oder mehrerer Mitglieder des Akademischen Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten voraus, die vorgeschlagene Person darf nicht Mitglied der HWR Berlin sein.

(3) Die Ernennung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie begründet kein Wahlrecht an der HWR Berlin.

V. Abschnitt: Geschäftsordnung

§ 14 Geltungsbereich, Sitzungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Gremien der Hochschule mit Entscheidungsbefug- nis sowie für Kommissionen und Ausschüsse, sofern sich diese Gremien keine eigene Geschäftsordnung ge- ben; § 51 Abs. 2 BerlHG bleibt unberührt.

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Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 6

(2) Über die Häufigkeit der Sitzungen befinden die Gremien in eigener Verantwortung. Die Sitzungswochen- tage sollen für die einzelnen Gremien konstant gehalten werden.

(3) Sollen Beschlüsse von Gremien ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren oder in Textform erfolgen, so leitet die oder der Vorsitzende des Gremiums die Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern sowie allen, die mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind, zu. Dabei ist die Rückgabefrist anzugeben. Sie soll in der Regel 14 Tage betragen. Erfolgt während der Frist keine Stimmabgabe oder geht diese erst nach Fristablauf zu, so werden die Stimmen als Enthaltung gezählt. Ab- stimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Gremiums und bei deren Verhinderung die jewei- lige Vertreterin oder der Vertreter. Das schriftliche Verfahren oder die Textform ist unwirksam, wenn ein Mitglied des Gremiums ihm innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich widerspricht.

§ 15 Einladung und Tagesordnung

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder eines Hochschulgremiums sowie die übrigen Teil- nahmeberechtigten sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einzuladen. Die Tages- ordnung und die dazugehörigen Unterlagen sind beizufügen. Die Einladung soll mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin zugegangen sein, soweit diese Ordnung oder ein Beschluss des jeweiligen Gremiums keine andere Frist vorschreiben.

(2) Die oder der Vorsitzende kann eine außerordentliche Sitzung ohne Einhaltung der in Abs. 1 genannten Frist einberufen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. In diesem Fall gilt die Sitzung nur dann als ord- nungsgemäß einberufen, wenn zu deren Beginn die Dringlichkeit durch Beschluss anerkannt wird.

(3) Die Mitglieder und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Antragsrecht können Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung des Gremiums setzen lassen. Nimmt die oder der Vorsitzende Anträge nicht in die Ta- gesordnung auf, so hat sie oder er dem Gremium in der nächsten Sitzung darüber unter Angabe der Begrün- dung zu berichten.

(4) Das Gremium kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. Es kann neue Tagesordnungspunkte auf- nehmen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Bei neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten darf eine Be- schlussfassung nur dann erfolgen, wenn dem kein Mitglied widerspricht.

§ 16 Verlauf der Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende des Gremiums eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, ruft die Tagesordnungspunkte entsprechend der vereinbarten Tagesordnung auf, erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, schließt nach Erschöpfung der Rednerliste die Beratung der Tagesordnungspunkte, führt die Abstimmung über die gestellten Anträge durch und schließt nach Erledigung der Tagesordnung die Sitzung.

(2) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesen- den Mitglieder dies beschließen. Nicht behandelte oder abgesetzte Tagesordnungspunkte eröffnen die Ta- gesordnung der nächsten Sitzung, sofern nicht die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt hat.

(3) Über alle Anträge wird grundsätzlich in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt wurden. Bei kon- kurrierenden Anträgen wird jedoch über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Bei kontradiktori- schen Anträgen wird der später gestellte Antrag nur dann zur Abstimmung gestellt, wenn der vorher gestellte Antrag abgelehnt wurde. Änderungsanträge kommen vor dem Hauptantrag zur Abstimmung.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Rednerliste behandelt. Vor der Abstimmung über einen Geschäftsordnungs-Antrag ist Gelegenheit zur Gegenrede zu geben.

(5) Für die Beschlussfassung gilt § 47 des Berliner Hochschulgesetzes.

(7)

(6) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörern das Rederecht einräumen, sofern der geordnete Sitzungsverlauf dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie oder er kann eine Rednerin oder einen Redner aus begründetem Anlass rügen und ihr oder ihm nach ausdrücklicher Mahnung für die weitere Beratung des betreffenden Tagesord- nungspunktes das Wort entziehen.

(7) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung auf eigenen Wunsch oder auf den Wunsch eines Mitglieds des Gremiums für höchstens 30 Minuten unterbrechen, wenn dies für den weiteren Verlauf der Sitzung förder- lich ist.

(8) Persönliche Erklärungen werden nach Abschluss des betreffenden Tagesordnungspunktes abgegeben und schriftlich zu Protokoll gegeben.

§ 17 Protokoll

(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt, die von der oder dem Vorsitzenden und von der oder dem Protokollführenden unterschrieben werden.

(2) Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Mitglie- der, die behandelten Tagesordnungspunkte, den Wortlaut der gestellten Anträge, das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen nach der Formel: Ja-Stimmen : Nein-Stimmen : Enthaltungen, den Wortlaut der Be- schlüsse bzw. das Ergebnis von Wahlen und etwaige persönliche Erklärungen. Das Protokoll soll darüber hinaus den Verlauf der Sitzung wiedergeben.

(3) Das Protokoll soll den Gremienmitgliedern und den sonstigen Adressaten möglichst zügig, spätestens je- doch mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugesandt werden. Einwendungen können vorab der Geschäfts- stelle des Gremiums oder während der Beratung des Protokolls in der folgenden Sitzung vorgebracht wer- den.

(4) Das Protokoll soll nach seiner Bestätigung unverzüglich hochschulöffentlich zugänglich gemacht wer- den. Eine Versendung von Protokollen an Dritte, insbesondere an Senatsdienststellen, erfolgt erst nach Ge- nehmigung des Protokolls.

(5) Vertrauliche Teile des Protokolls werden nur den jeweiligen Gremienmitgliedern zugestellt.

VI Abschnitt: Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

§ 18 Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten

(1) Diese Grundordnung tritt an die Stelle der Grundordnungen, vergleichbarer Satzungen oder sonstiger Regelungen der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechts- pflege Berlin.

(2) Bestimmungen aus den genannten Ordnungen, für die in dieser Grundordnung keine Regelung getroffen wird, sind von den jeweiligen Fachbereichen anzuwenden, solange sie nicht außer Kraft gesetzt oder durch neue Bestimmungen oder Beschlüsse zuständiger zentraler Gremien ersetzt worden sind.

(3) Die Grundordnung ist nach ihrer Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige Senatsverwal- tung in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin zu veröffentlichen.

(8)

Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 8

Satzung

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)

vom 20. März 2009*

§ 1 Leitung der Hochschule

(1) Der Leitung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gehören an:

1. der Präsident als Vorsitzender oder die Präsidentin als Vorsitzende 2. der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin

3. zwei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen

4. der Kanzler als Leiter oder die Kanzlerin als Leiterin der Verwaltung.

(2) Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin wird durch einen Präsidenten oder eine Präsidentin ge- leitet. Zum Präsidenten bzw. zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulaus- bildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Leitungserfahrungen innerhalb oder außerhalb der Hochschule werden vorausgesetzt.

Die Amtszeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist möglich. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu be- schäftigen.

(3) Aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden hauptberuflich tätigen Hochschullehrer bzw. Hoch- schullehrerinnen werden vom Akademischen Senat zwei Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen gewählt, darunter der Erste Vizepräsident bzw. die Erste Vizepräsidentin sowie ein/e weitere/r Vizepräsident/in. Ein/e weitere/r Vizepräsident/in wird aus dem Kreis aller Hochschulmitglieder gewählt. Sie unterstützen den Prä- sidenten oder die Präsidentin der Hochschule bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben.

(4) Der Erste Vizepräsident bzw. die Erste Vizepräsidentin ist ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Die Amtszeit des Ersten Vizepräsidenten bzw. der Ersten Vizepräsi- dentin beträgt vier Jahre, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten bzw. der Präsi- dentin der Hochschule. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist möglich.

(5) Die Amtszeit der weiteren Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen beträgt zwei Jahre, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Hochschule. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Kanzler oder die Kanzlerin unterstützt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Amtszeit des Kanzlers bzw. der Kanzlerin beträgt fünf Jahre. Er oder sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die Beschlüsse der Hochschulleitung gebunden. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals. Wie- derwahl ist zulässig, eine Abwahl ist möglich. Der Kanzler bzw. die Kanzlerin ist in einem öffentlich- rechtlichen Auftragsverhältnis zu beschäftigen.

*bestätigt durch die Senatsverwatlung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 30.03.2009

(9)

§ 2 Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Hochschulleitung

(1) Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des Kanzlers oder der Kanzlerin erfolgt entspre- chend § 53 BerlHG. An Stelle des Konzils (§§ 53 Abs. 3 und 63 Abs. 1 BerlHG) tritt der Akademische Se- nat. Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen werden vom Akadamischen Senat entsprechend dem Ver- fahren in § 53 Abs. 1 und 4 BerlHG gewählt.

(2) Die Mitglieder der Hochschulleitung werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Se- nats bestellt.

(3) Ein Verfahren zur Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin wird durch Antrag der Mehrheit der Mit- glieder des Akademischen Senats eingeleitet.

(4) Der Akademische Senat kann nach einem Antrag im Sinne von Absatz 3 dem Präsidenten oder der Präsi- dentin das Misstrauen dadurch auszusprechen, dass er mit den Stimmen von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder die Abhaltung der Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin beschließt. Der Beschluss be- darf der Zustimmung des Kuratoriums.

(5) Zwischen der Entscheidung über die Neuwahl und der Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin müssen mindestens vier Wochen liegen. Kommt eine Wahl nicht spätestens im zweiten Wahlgang zustande, so bleibt der Präsident bzw. die Präsidentin im Amt.

(6) Nach erfolgter Neuwahl ersucht der Akademische Senat das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, den Präsidenten oder die Präsidentin abzuberufen und gleichzeitig den neugewählten Prä- sidenten oder die neugewählte Präsidentin zu bestellen. Der bisherige Präsident oder die Präsidentin bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten für den Ersten Vizepräsidenten bzw. die Erste Vizepräsidentin sowie den Kanzler oder die Kanzlerin entsprechend.

§ 3 Aufgabenverteilung in der Hochschulleitung

Die Richtlinien der Hochschulleitung werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin bestimmt (Richtli- nienkompetenz). Die Mitglieder der Hochschulleitung übernehmen jeweils Ressorts, die sie in eigener Ver- antwortung führen. Die Ressortverteilung wird durch die Mitglieder der Hochschulleitung vereinbart und dem Akademischen Senat zur Stellungnahme gegeben.

§ 4 Institute

(1) An der HWR Berlin sind Zentralinstitute nach § 83 BerlHG, Institute an der Hochschule nach § 85 BerlHG und Institute zur Schwerpunktbildung in Forschung und Lehre eingerichtet.

(2) Die Einrichtung bzw. Anerkennung von Instituten erfolgt durch Beschluss des Akademischen Senats.

§ 5 Akademischer Senat

(1) Dem Akademischen Senat gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar 1. zehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, 3. drei Studenten oder Studentinnen,

4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

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Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 10

(2) Zu den Aufgaben des Akademischen Senats gehört neben den in § 61 BerlHG definierten Zuständigkei- ten die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen.

(3) Der Akademische Senat übernimmt darüber hinaus die Aufgaben des Konzils gem. § 63 Abs. 1 BerlHG.

(4) Der Akademische Senat kann im Rahmen seiner Aufgaben von der Hochschulleitung die Erstattung von Berichten verlangen.

§ 6 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören insgesamt dreizehn stimmberechtigte Mitglieder an:

1. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,

2. die für Wirtschaft, Inneres und Justiz zuständigen Mitglieder des Senats,

3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedergruppen gem. § 45 Abs. 1 BerlHG, 4. fünf weitere Mitglieder aus der Wirtschafts-, Verwaltungs- und Arbeitswelt.

(2) Die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dekane oder die Dekaninnen, die Direktoren oder Direktorin- nen der Zentralinstitute, die hauptberufliche Frauenbeauftragte, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Per- sonalrats und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Sit- zungen mit Antrags- und Rederecht teil.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums gem. Abs. 1 Nr. 4 werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin vorge- schlagen, vom Akademischen Senat gewählt und vom zuständigen Mitglied des Senats von Berlin für zwei Jahre bestellt. Ihre Auswahl orientiert sich an den Leitsätzen der Hochschule. Unter den Mitgliedern des Ku- ratoriums gem. Abs. 1 Nr. 4 sollen mindestens drei Frauen sein.

(4) Die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats können sich durch Staatssekretäre oder Staats- sekretärinnen vertreten lassen. Das für Inneres zuständige Mitglied des Senats kann sich auch durch den Po- lizeipräsidenten bzw. die Polizeipräsidentin in Berlin vertreten lassen, das für Justiz zuständige Mitglied des Senats auch durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Kammergerichts. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums können sich durch die gleichzeitig zu wählenden Stellvertreter und Stellvertreterinnen vertreten lassen.

Sind die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats oder auch die jeweiligen Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen verhindert, so kann jeweils nur eine Stimme auf ein anderes Mitglied des Senats oder dessen Staatssekretär bzw. Staatssekretärin übertragen werden.

(5) Mitglieder des Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

(6) Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.

(7) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium nimmt die in § 65 Abs. 1 BerlHG definierten Aufgaben mit Ausnahme der Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die vom Akademischen Senat übernommen wird, wahr.

(2) Das Kuratorium kann zu seiner Beratung Kommissionen und Ausschüsse einrichten. Eine Hauptkom- mission wird nicht gebildet.

(11)

§ 8 Personalangelegenheiten der Hochschule

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle mit Ausnahme der Personalangelegenheiten des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Kanzlers bzw. der Kanzlerin ist der Präsident oder die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann Einzelbefugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Personalstelle für den Präsidenten bzw.

die Präsidentin und den Kanzler bzw. die Kanzlerin. Das Kuratorium überträgt die Befugnisse auf das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dieses Mitglied kann Einzelbefugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin bzw. im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres auf das Landesverwal- tungsamt übertragen.

§ 9 Dekane und Studiendekane der Fachbereiche

(1) Die Dekane oder Dekaninnen sowie die Prodekane oder Prodekaninnen werden für die Dauer von zwei Jahren, längstens jedoch für die Amtszeit des Fachbereichsrates, aus dem Kreis der hauptamtlich tätigen Pro- fessoren und Professorinnen des jeweiligen Fachbereichs vom Fachbereichsrat gewählt.

(2) In Fachbereichen mit mehr als 1.000 Studierenden kann der Dekan oder die Dekanin sein bzw. ihr Amt mit Zustimmung der Hochschulleitung hauptberuflich ausüben. In diesem Fall wird er oder sie in einem öf- fentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt.

(3) Sollten der Dekan bzw. die Dekanin sowie sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in keine gewählten Mitglieder des Fachbereichsrates sein, so nehmen sie an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit Rede- und Antrags- recht teil.

(4) Auf Antrag des Dekans oder der Dekanin des Fachbereichs können bis zu zwei Studiendekane bzw. Stu- diendekaninnen aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder hauptberuflichen akademischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen vom Fachbe- reichsrat gewählt werden.

(5) Die Amtszeit der Studiendekane oder Studiendekaninnen beträgt zwei Jahre.

§ 10 Mitwirkung der Hochschullehrer/innen an Weiterbildungsveranstaltungen

(1) In Abweichung von § 99 Abs. 4 Nr. 1 BerlHG kann die Mitwirkung der Hochschullehrer und Hochschul- lehrerinnen an entgelt- oder gebührenpflichtigen Studienangeboten gemäß §§ 25 und 26 BerlHG sowohl im Hauptamt als auch im Nebenamt erfolgen.

(2) Die Mitwirkung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an Weiterbildungsveranstaltungen im Nebenamt setzt die vollständige Erfüllung der Lehrverpflichtung voraus.

(3) In Abweichung von § 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG können Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Lehraufträge zur Durchführung entgelt- oder gebührenpflichtiger Studienangebote der HWR Berlin an ihrer Hochschule erhalten. Die Höhe der Vergütung der Lehraufträge wird in Abweichung von § 120 Abs. 5 BerlHG von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule festgesetzt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist nach ihrer Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin zu veröffentlichen. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung zu Abwei- chungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 16. Dezember 2003 außer Kraft.

(12)

Mitteilungsblatt Nr. 01/2009 Seite 12

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren soll die Satzung evaluiert werden.

§ 12 Übergangsbestimmungen

Der gemäß Art. V des Gesetzes zur Zusammenführung von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008 (GVBl. S.

208) am 1. April 2009 im Amt befindliche Kanzler der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin führt die Amtsgeschäfte bis zu seinem Ausscheiden fort. Er ist Mitglied der Hochschulleitung. Eine Abwahl ist ausge- schlossen.

(13)

Mitteilungsblatt

der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 02/2009 vom 31. März 2009

Einzelprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Business Administrati- on“, des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/51 . 10825 Berlin Telefon: 0 30/85 78 92 01 . Telefax: 0 30/85 78 93 19

(14)

Mitteilungsblatt Nr. 02/2009 Seite 2

Prüfungsordnung

im Bachelor-Studiengang

„Business Administration“ (Bachelor of Arts) des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Prüfungsordnung BA – PrO/BA)

vom 18. November 2008*

Aufgrund des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulge- setz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes zur Zu- sammenführung von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW Berlin) die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Business Administration“ am Fachbereich Wirtschaftswis- senschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) – Prüfungsordnung BA (PrO/BA) – am 18. November 2008 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung ergänzt die Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge am Fachbereich Wirtschaftwissenschaften der FHW Berlin (RPO) vom 1. Juli 2008 in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird durch die auf ihrer Grundlage beruhende Ordnung des Studiums in dem Bachelor-Studiengang „Busi- ness Administration“ (Studienordnung BA – StO/BA) in der jeweils geltenden Fassung ergänzt.

§ 2 Abschlussgrad

Nach Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen und der Abschlussprüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen.

§ 3 Englischsprachige Lehrveranstaltungen

Mit dem Abschluss des Studiums müssen, wenn das Studium in der Vollzeitform absolviert wird, insgesamt 10 Leistungspunkte nachgewiesen werden, die durch benotete Prüfungsleistungen in englischsprachigen Modulen erworben wurden, die keine Sprach- oder Fachsprachkurse sind. Wird das Studium in der Teilzeit- form absolviert, entfällt die Verpflichtung, Prüfungsleistungen in englischsprachigen Modulen zu absolvie- ren.

*bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 16.02.2009

(15)

§ 4 Prüfungsmodule und Leistungspunkte des Ersten Studienabschnitts / Vollzeitform

Das Studium im Ersten Studienabschnitt in der Vollzeitform basiert auf folgendem Musterstudienplan. Die- ser legt fest, in welchen Modulen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen und wie viele Leistungspunkte dafür jeweils erteilt werden. Der Musterstudienplan legt auch fest, für welches Fachsemester das Ablegen der Prüfung in dem jeweiligen Modul vorgesehen ist.

Studien-

einheit Lerngebiet Modul 1. Semester 2. Semester 3. Semester Summe je Lerngebiet

sws LP sws LP sws LP sws LP

Allgemeine Betriebswirt- schaftslehre

Personal und Organisation

Investition und Finanzierung

Marketing

4 5

4 5

4 5

12 15

Betriebliches Rechnungs- wesen und Steuern

Grundlagen des externen Rech- nungswesens

Grundlagen des internen Rechungs- wesens/Controllings

Grundlagen der Unternehmensbe- steuerung

4 5

4 5

4 5

12 15

Allgemeine Volkswirt- schaftslehre

Mikroökonomie: Allokation und Verteilung

Makroökonomie I: Konjunktur und Beschäftigung

Makroökonomie II: Weltmarkt und Währung

4 5

4 5

4 5

12 15

Wirtschafts- recht

Privates Wirtschaftsrecht

Recht im Unternehmen (Gesell- schaftsrecht, Arbeitsrecht)

4 5

4 5

8 10

Grund- lagen

Sozialwis- senschaften

Unternehmen, Betrieb, Arbeit aus his- torisch-sozialwissenschaftlicher Per- spektive

4 5

4 5

Quantitative Methoden

Wirtschaftsmathematik

Statistik

4 5

4+2 5

10 10

Instru- mente

Wirtschafts- informatik

Grundlagen der Wirtschaftsinformatik

Betriebliche Informationssysteme

2+2 5

2+2 5

8 10

Schlüs- selquali- fikatio- nen

Schlüssel- qualifi- kationen:

Grundlagen- kurse

Selbstmanagement

English for Management

English for Marketing

4 5 2

2 5

8 10

Summe Erster Studienabschnitt 28 35 22 25 24 30 74 90

(16)

Mitteilungsblatt Nr. 02/2009 Seite 4

§ 5 Prüfungsmodule und Leistungspunkte des Ersten Studienabschnitts / Teilzeitform

Das Studium im Ersten Studienabschnitt in der Teilzeitform basiert auf folgendem Musterstudienplan. Die- ser legt fest, in welchen Modulen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen und wie viele Leistungs- punkte dafür jeweils erteilt werden. Der Musterstudienplan legt auch fest, für welches Fachsemester das Ab- legen der Prüfung in dem jeweiligen Modul vorgesehen ist.

Erster Studienabschnitt 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester Studien-

einheit

Lerngebiet Modul sws LP sws LP sws LP sws LP

Allgemeine Betriebswirt- schaftslehre

Personal und Organisation

Investition und Finanzierung

Marketing

4 5

4 5

4 5

Betriebliches Rechnungswe- sen und Steu- ern

Grundlagen des externen Rech- nungswesens

Grundlagen des internen Rech- nungswesens / Controllings

Grundlagen der Unternehmensbe- steuerung

4 5 4

5

4 5

Allgemeine Volkswirt- schaftslehre

Mikroökonomie: Allokation und Verteilung

Makroökonomie I: Konjunktur und Beschäftigung

Makroökonomie II: Weltmarkt und Währung

4 5

4 5

4 5

Grund- lagen

Wirtschafts- recht

Privates Wirtschaftsrecht

Recht im Unternehmen (Gesell- schaftsrecht, Arbeitsrecht)

4 5

4 5

zu Grund- lagen

Sozialwissen- schaften

Unternehmen, Betrieb, Arbeit aus historisch-sozialwissenschaftlicher Perspektive

4 5

Quantitative Methoden

Wirtschaftsmathematik

Statistik

4 5

4+2 5 Instru-

mente Wirtschaftsin- formatik

Grundlagen der Wirtschaftsinfor- ma- tik

Betriebliche Informationssysteme

2+2 5

2+2 5 Schlüs-

selquali- fika- tionen

Schlüsselquali- fikationen:

Grundlagen- kurse

Selbstmanagement

English for Management

English for Marketing

2

2 5

2 2 5

Summe Erster Studienabschnitt 18 20 20 25 18 20 18 25

(17)

§ 6 Prüfungsmodule und Leistungspunkte des Zweiten Studienabschnitts / Vollzeitform

Das Studium im Zweiten Studienabschnitt in der Vollzeitform basiert auf folgendem Musterstudienplan.

Dieser legt fest, in welchen Modulen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen und wie viele Leis- tungspunkte dafür jeweils erteilt werden. Der Musterstudienplan legt auch fest, für welches Fachsemester das Ablegen der Prüfung in dem jeweiligen Modul vorgesehen ist.

Zweiter Studienabschnitt 4. Semester 5. Semester 6. Semester 7. Semester Summe je Lerngebiet Studien-

einheit Lerngebiet Modul sws LP sws LP sws LP sws LP sws LP

Strategischer Fokus

Strategisches Manage- ment

Unternehmensplanspiel und Teamentwicklung

Politische Ökonomie und Sozialstruktur der mo- dernen Gesellschaft

4+2

4 5

5

4 5

14 15 Kern

Operativer Fokus

Instrumente des Control- lings

Operations-Management 4 4

5 5

8 10

Tätigkeits- feld

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

4 4

5 5

4 4

5 5

16 20 Ergänzung

Modul 1

Modul 2

4 4

5 5

8 10 Vertiefung

(Wahl- pflicht)

Themenfeld Themenfeld 12 15

12 15

Schlüs- selquali- fikatio- nen

Schlüssel- qualifikatio- nen: Aufbau- kurse

• Kommunikation und Interaktion im Beruf

• English for Finance &

Accounting / 2. Fremd- sprache I +

English for Int. Busi ness & Economics / 2. Fremdsprache II

2

2 5

4 5

8 10 Praxis-

semester Praxisphase

• Praktikum, Praxissemi- nar, Praxisbericht

23+1 30

Abschluss- prüfung

Abschlussarbeit und mündliche Abschluss- prüfung

8 10

Summe Zweiter Studienabschnitt 28 30 22 30 24 30 24 30 98 120

(18)

Mitteilungsblatt Nr. 02/2009 Seite 6

§ 7 Prüfungsmodule und Leistungspunkte des Zweiten Studienabschnitts / Teilzeitform

Das Studium im Zweiten Studienabschnitt in der Teilzeitform basiert auf folgendem Musterstudienplan. Die- ser legt fest, in welchen Modulen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen und wie viele Leis- tungspunkte dafür jeweils erteilt werden. Der Musterstudienplan legt auch fest, für welches Fachsemester das Ablegen der Prüfung in dem jeweiligen Modul vorgesehen ist.

Zweiter Studienabschnitt 5.Semeser 6. Semester 7. Semester 8. Semester Studien-

einheit Lerngebiet Modul sws LP sws LP sws LP sws LP

Strategischer Fokus

Strategisches Management

Unternehmensplanspiel und Team- entwicklung

Politische Ökonomie und Sozialstruk- tur der modernen Gesellschaft

4+2

4 5

5

4 5

Kern

Operativer Fokus

Instrumente des Controlling

Operations Management

4 4

5 5

Vertiefung (Wahl- pflicht)

Tätigkeits- feld

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Modul 4

4 4

5 5

4 4

5 5 Ergänzung Modul 1

Modul 2

4 5

4 5 zu

Vertiefung (Wahl-

pflicht) Themenfeld Themenfeld 12 15

Schlüssel- qualifikati- onen

Schlüssel- qualifikatio- nen: Aufbau- kurse

Kommunikation und Interaktion im Beruf

English for Finance & Accounting / 2. Fremdsprache I +

English for Int. Business & Econom- ics / 2. Fremdsprache II

2

2 5

2 2 5

Abschluss- prüfung

Abschlussarbeit und mündliche Ab- schlussprüfung

8 10

Summe Zweiter Studienabschnitt 20 20 18 25 18 20 18 25

(19)

§ 8 Wahlpflicht-Lerngebiet Tätigkeitsfeld

(1) In dem Lerngebiet „Vertiefung“ ist ein Tätigkeitsfeld zu wählen (Wahlpflichtstudium). Die Wahl ist dem Studienbüro gegenüber anzuzeigen. Das Verfahren wird durch den Prüfungsausschuss geregelt. Folgen-de Tätigkeitsfelder können gewählt werden:

Tätigkeitsfeld A Modul LP

Produkt- und Vertriebsmanagement 5

Marktforschung 5 Kommunikation und Käuferverhalten 5

Marketing-Management

Ausgewählte Fragen des Marketings 5

Summe 20

Tätigkeitsfeld B Modul LP

Finanzierungs- und Investitionspolitik der Unternehmen 5 Finanzwirtschaftliche Analyse und Bewertung 5 Finanzwirtschaft der Kapitalmärkte 5 Finanzwirtschaft

Ausgewählte Probleme der Finanzwirtschaft 5

Summe 20

Tätigkeitsfeld C Modul LP

Bilanzierung und Recht der Rechnungslegung 5

Internationale Rechnungslegung 5

Konzernrechnungslegung 5 Rechnungswesen / Controlling

Rechnungslegung/Controlling 5

Summe 20

Tätigkeitsfeld D Modul LP

Personalmanagement 5 Organisationsgestaltung 5 Rechtliche Aspekte von Personal und Organisation 5

Personalmanagement und Organisationsgestaltung

Arbeit im Wandel: ökonomische, gesellschaftliche und be- triebliche Aspekte

5

Summe 20

Tätigkeitsfeld E Modul LP

Einkommensteuer 5 Unternehmensbesteuerung und Rechtsform 5

Steuerbilanzen und Steuerbilanzpolitik, Gewerbesteuer 5 Betriebliche Steuern

Umsatzsteuer und Verfahrenslehre 5

Summe 20

(2) Der Fachbereichsrat kann nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten beschließen, dass die Vertiefungen

„Wirtschaftsinformatik“ (Studiengang Wirtschaftsinformatik), „Öffentlicher und privater Non-Profit-Sektor“

(Studiengang Economics), „Unternehmensgründung“ (Studiengang Unternehmensgründung und Unterneh- mensnachfolge) sowie „Unternehmensnachfolge“ (Studiengang Unternehmensgründung und Unternehmens- nachfolge) als weitere Tätigkeitsfelder von den Studierenden des Studiengangs Business Administration ge- wählt werden können. In jedem der genannten Tätigkeitsfelder sind vier Module mit je-weils 5 LP zu absol- vieren.

(20)

Mitteilungsblatt Nr. 02/2009 Seite 8

(3) Der Fachbereichsrat kann beschließen, dass neben den in § 7 Abs. 1 aufgeführten Vertiefungen weite-re Vertiefungen eingerichtet werden. Ferner kann er beschließen, dass einzelne zu wählende Vertie- fungsveranstaltungen durch geeignete Module weiterer Bachelor-Studiengänge ersetzt werden können.

§ 9 Wahlpflicht-Lerngebiet „Ergänzung“

(1) In dem Lerngebiet „Ergänzung“ sind zwei Module (10 LP) eines weiteren Tätigkeitsfeldes zu wählen (Wahlpflichtstudium). Die Wahl ist dem Studienbüro anzuzeigen. Das Verfahren wird durch den Prüfungs- ausschuss geregelt.

(2) Der Fachbereichsrat kann weitere Module für das Lerngebiet „Ergänzung“ einrichten.

§ 10 Wahlpflicht-Lerngebiet „Themenfeld“

(1) In dem Lerngebiet „Themenfeld“ (Wahlpflichtstudium) ist ein Themenfeld/Modul zu wählen. Folgende Themenfelder/Module sind eingerichtet und werden entsprechend der vorhandenen Kapazitäten angeboten:

Themenfeld A Modul LP

Internationalisierung von Wirtschaftsprozessen 15

Themenfeld B Modul LP

Wirtschaft und Umwelt 15

Themenfeld C Modul LP

Ökonomie und Geschlechterverhältnis 15

Themenfeld D Modul LP

Strukturwandel und Modernisierung 15

Themenfeld E Modul LP

Wirtschaft und Gesellschaft 15

(2) Der Fachbereichsrat kann nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten weitere Module für das Lerngebiet

„Themenfeld“ einrichten.

§ 11 Anrechnung der Studieneinheit „Praxissemester“

Studierende der Teilzeitform können auf begründeten Antrag das Modul Praxissemester (30 LP), das nur für die Vollzeitform vorgesehen ist, angerechnet erhalten, sofern Zeiten einschlägiger Praxis nachgewiesen wer- den, ein Praxisbericht angefertigt und dieser „mit Erfolg“ beurteilt wurde. Näheres regelt die „Ordnung zur Durchführung der integrierten Praxisphase in den Bachelor-Studiengängen an der Fachhochschule für Wirt- schaft Berlin“.

(21)

§ 12 Gesamtnote

Für den Abschluss des Studiums wird nach der Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung eine Gesamtnote erteilt. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die ungerundeten Modulnoten wie folgt ge- wichtet:

Studieneinheit Lerngebiet Modul Noten-

gewichtung 1. Studienabschnitt

Personal und Organisation 2/100

Investition und Finanzierung 2/100

Allgemeine Betriebswirtschafts- lehre

Marketing 2/100 Grundlagen des externen Rechnungswesens 2/100

Grundlagen des internen Rechnungswesens / Controlling 2/100 Betriebliches Rechnungswesen

und Steuern

Grundlagen der Unternehmensbesteuerung 2/100 Mikroökonomie: Allokation und Verteilung 2/100 Makroökonomie I: Konjunktur und Beschäftigung 2/100 Allgemeine Volkswirtschaftsleh-

re

Makoökonomie II: Weltmarkt und Währung 2/100

Privates Wirtschaftsrecht 2/100

Wirtschaftsrecht

Recht im Unternehmen (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) 2/100 Grundlagen

Sozialwissenschaften Unternehmen, Betrieb, Arbeit aus historisch- sozialwissenschaftlicher Perspektive

2/100 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftsinformatik

Betriebliche Informationssysteme 2/100

Wirtschaftsmathematik 2/100 Instrumente

Quantitative Methoden

Statistik mit Übung 2/100

Selbstmanagement Schlüssel-

qualifikationen

Schlüsselqualifikationen und

Wirtschaftssprache English for Management, English for Marketing

2. Studienabschnitt

Politische Ökonomie und Sozialstruktur der modernen Gesellschaft

4/100

Instrumente des Controlling 4/100

Operativer Fokus

Operations-Management 4/100 Strategisches Management 4/100 Kern

Strategischer Fokus

Unternehmensplanspiel und Teamentwicklung

Modul 1 4/100

Modul 2 4/100

Modul 3 4/100

Tätigkeitsfeld (Wahlpflichtstu- dium)

Modul 4 4/100

Modul 4/100

Ergänzung (2 Module aus einem

weiteren Tätigkeitsfeld) Modul 4/100

Vertiefung

Themenfeld (Wahlpflichtstudi- um)

Modul 12/100 Kommunikation und Interaktion im Beruf

Schlüsselqualifikati- onen

Schlüsselqualifikationen: Auf-

baukurse English for Finance & Accounting / 2. Fremdsprache I Eng- lish for Int. Business & Economics / 2.

Fremdsprache II

Praxissemester Praxisphase Praktikum (Planspiel oder Projekt, Bericht)

Abschlussprüfung Abschlussprüfung Abschlussarbeit/ Mündliche Abschlussprüfung 18/100

Summe Erster und Zweiter Studienabschnitt 100/100

(22)

Mitteilungsblatt Nr. 02/2009 Seite 10

§ 13 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Modulnoten sowie die Noten für die Abschlussarbeit und für die mündliche Abschlussprüfung mindestens „4,0“ lauten, wenn sich eine mindestens „ausreichend“ lau- tende Gesamtnote ergibt und wenn insgesamt 210 Leistungspunkte in der Vollzeitform bzw. 180 Leistungs- punkte in der Teilzeitform erreicht worden sind. Studierende der Vollzeitform müssen darüber hinaus nach- weisen, dass 10 der insgesamt 210 Leistungspunkte durch benotete Prüfungsleistungen in englischsprachigen Modulen erworben wurden. § 22 Abs. 2 RPO bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Abschlussprüfung dann für bestanden erklärt werden, wenn die Kriterien gemäß Absatz 1 mit der Ausnahme erfüllt wurden, dass lediglich fünf Leistungs- punkte durch benotete Prüfungsleistungen in englischsprachigen Modulen erbracht wurden, von der Mög- lichkeit gemäß § 21 Abs. 2 RPO kein Gebrauch gemacht wurde und das arithmetische Mittel aus allen ande- ren Modulnoten mindestens 3,0 lautet. Auch in diesem Fall werden 210 (Vollzeitform) bzw. 180 (Teilzeit- form) Leistungspunkte gewährt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirt- schaft Berlin, nicht aber vor Inkrafttreten der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge am Fachbereich Wirtschaftwissenschaften der FHW Berlin, in Kraft.

(23)

Mitteilungsblatt

der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 03/2009 vom 31. März 2009

Einzelprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Economics“ des Fach- bereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/51 . 10825 Berlin Telefon: 0 30/85 78 92 01 . Telefax: 0 30/85 78 93 19

(24)

Mitteilungsblatt Nr. 03/2009 Seite 2

Prüfungsordnung

für den Bachelor-Studiengang „Economics“ (Bachelor of Arts) des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Prüfungsordnung Economics – PrO/Eco)

vom 18. November 2008*

Aufgrund des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschul- gesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes zur Zu- sammenführung von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Wirtschafts-wissenschaften der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW Berlin) die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Economics“ am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) – Prüfungsordnung Economics (PrO/Eco) – am 18. November 2008 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung ergänzt die Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge am Fach- bereich Wirtschaftwissenschaften der FHW Berlin (RPO) vom 1. Juli 2008 in der jeweils geltenden Fas- sung. Sie wird durch die auf ihrer Grundlage beruhende Ordnung des Studiums in dem Bachelor- Studiengang Economics (Studienordnung Economics – StO/Econ) in der jeweils geltenden Fassung er-gänzt.

§ 2 Abschlussgrad

Nach Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen und der Abschlussprüfung wird der akademische Grad

„Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen.

§ 3 Englischsprachige Lehrveranstaltungen

Mit dem Abschluss des Studiums müssen insgesamt 10 Leistungspunkte nachgewiesen werden, die durch benotete Prüfungsleistungen in englischsprachigen Modulen erworben wurden, die keine Sprach- oder Fach- sprachkurse sind.

*bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 16.02.2009

(25)

§ 4 Prüfungsmodule und Leistungspunkte des Ersten Studienabschnitts

Das Studium im Ersten Studienabschnitt basiert auf folgendem Musterstudienplan. Dieser legt fest, in wel- chen Modulen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen und wie viele Leistungspunkte dafür jeweils er- teilt werden. Der Musterstudienplan legt auch fest, für welches Fachsemester das Ablegen der Prüfung in dem jeweiligen Modul vorgesehen ist.

1. Semester 2. Semester 3. Semester Summe je Lerngebiet Studien-

einheit Lerngebiet Modul

sws LP sws LP sws LP sws LP Allgemeine

Betriebswirt- schaftslehre

Personal und Organisation

Investition und Finanzierung

Marketing

4 5

4 5

4 5

12 15

Betriebliches Rechnungs- wesen

Grundlagen des externen Rech- nungswesens

Grundlagen des internen Rechnungs- wesen / Controlling

4 5

4 5

8 10

Allgemeine Volkswirt- schaftslehre

Mikroökonomie: Allokation und Ver- teilung

Makroökonomie I: Konjunktur und Beschäftigung

Makroökonomie II: Weltmarkt und Währung

Theorie der Wirtschaftspolitik

4 5

4 5 4 4

5 5

16 20

Wirtschafts- recht

Privates Wirtschaftsrecht

Recht im Unternehmen (Gesell- schaftsrecht, Arbeitsrecht)

4 5 4 5

8 10

Grund- lagen

Sozialwis- senschaften

Unternehmen, Betrieb, Arbeit aus his- torisch-sozialwissenschaftlicher Per- spektive

Politische Ökonomie und Sozialstruk- tur der modernen Gesellschaft

4 5

4 5

8 10

Quantitative Methoden

Wirtschaftsmathematik

Statistik

4 5

4 + 2 5

10 10

Instru- mente

Wirtschafts- informatik

Grundlagen der Wirtschaftsinforma- tik

2+2 5

4 5

Schlüssel- qualifika- tionen

Schlüssel- qualifikatio- nen: Grund- lagenkurse

Selbstmanagement

English for Management, English for Marketing

4 5 2

2 5

8 10

Summe Erster Studienabschnitt 28 35 24 25 22 30 74 90

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