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Der Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin / The President of the Berlin School of Economics and Law Badensche Straße 52 • 10825 Berlin

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Inhaltsverzeichnis 2017

01/2018

Mitteilungsblatt / Bulletin

2. Januar 2018

(2)

Inhaltsverzeichnis 2017

Nummer Datum Titel

01/2017 02.01.2017 Inhaltsverzeichnis 2016

02/2017 10.01.2017 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/ 2018 vom 16.12.2016 03/2017 11.01.2017 Zugangs- und Zulassungsordnung des Bachelorstudiengangs

International Business Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18.01.2011, geändert am 15.11.2016 / Admissions Regulations for the Bachelor's degree

programme "International Business Management" at Department 1 of the Berlin School of Economics and Law from 18.01.2011, amended on 15.11.2016

04/2017 17.01.2017 Redaktionelle Berichtung des Mitteilungsblattes 28/2016 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016

05/2017 01.02.2017 Wahlordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 11.10.2016 /

Election regulations of the Berlin School of Economics and Law

Date:11.10.2016

06/2017 13.02.2017 Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und

Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (StudO/Pol B.A.) vom 12.04.2016, geändert am 15.11.2016

07/2017 15.02.2017 Richtlinie der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zum Schutz vor sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt vom 31.01.2017 /

Guidelines of the Berlin School of Economics and Law The protection of university members against sexual

discrimination, harassment and violence Date: 31.01.2017 08/2017 02.03.2017 Festsetzung der Vorlesungszeiten der Hochschule für

Wirtschaft und Recht Berlin vom Wintersemester 2017/18 bis zum Sommersemester 2021 vom 01.11.2016

09/2017 24.03.2017 Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 15.02.2017

10/2017 29.03.2017 Studien- und Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Business Administration (Vollzeitform), Business

Administration (Teilzeitform), International Business Management – IBMAN, International Business

(3)

Nummer Datum Titel

Administration Exchange – IBAEX,

International Business – IBU, Internationales Management / Management International – DFS, Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge, Economics,

Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in der Fassung vom 26.01.2016, zuletzt geändert am 17.01.2017 /

Study and Examination Regulations for the Bachelor

s degree Business Administration (full-time), Business Administration (part-time) International Business Management , International Business Administration Exchange, International Business

IBU,

International Management

DFS, Entrepreneurship and Corporate Succession, Economics, Business Information Systems, Business Law of the Department of Business and Economics at the Berlin School of Economics and Law In the version from 26.01.2016, last amended on 17.01.2017 11/2017 07.04.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der Studien-

und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 09.12.2015, geändert am 15.02.2017

12/2017 10.04.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Recht (Ius) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 15.02.2017 13/2017 11.04.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs

Verwaltungsinformatik des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 15.02.2017

14/2017 12.04.2017 Praktikumsordnung des Bachelorstudiengangs Verwaltungsinformatik des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 15.02.2017

15/2017 19.04.2017 Studien- und Prüfungsordnung der konsekutiven

Masterstudiengänge Accounting & Controlling, International Business & Consulting, International Economics,

International Finance, International Marketing Management, Political Economy of European Integration,

Unternehmensrecht im internationalen Kontext,

Internationales Management / Management International – DFS, Business Intelligence and Process Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 21.01.2014, zuletzt geändert am 29.11.2016 /

Study and Examination Regulations of the consecutive Master's degree programmes Accounting & Controlling,

(4)

Nummer Datum Titel

International Business & Consulting, International

Economics, International Finance, International Marketing Management,

Political Economy of European Integration, Business Law in an International Context, International Management – DFS, Business Intelligence and Process Management at the Department of Business and Economics of the Berlin School of Economics and Law from 21.01.2014, last amended on 29.11.2016

16/2017 02.05.2017 Zugangs- und Zulassungsordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 17.01.2017 /

Admissions regulations for the Bachelor's degree

programmes of the Department of Business and Economics at the Berlin School of Economics and Law Date: 17.01.2017 17/2017 05.05.2017 Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu

Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes

vom 01.12.20161

18/2017 09.06.2017 Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für das Wintersemester 2017/18 und für das Sommersemester 2018 vom 02.05.2017

19/2017 30.06.2017 Redaktionelle Berichtigung des Mitteilungsblattes 16/2017 Zugangs- und Zulassungsordnung für die

Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 17.01.2017 /

Editorial correction of the bulletin 16/2017 Admissions regulations for the Bachelor's degree

programmes of the Department of Business and Economics at the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin) Date: 17.01.2017

20/2017 03.07.2017 Studien- und Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik,

Bauingenieurwesen, Industrielle Elektrotechnik, Informatik, Konstruktion und Fertigung, Technisches Facility

Management des Fachbereichs Duales Studium Wirtschaft • Technik der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 17.05.2017

21/2017 20.07.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chinese-European Economics and Business Studies des Instituts für Weiterbildung Berlin / Berlin Professional School der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 14.06.2016 /

Study and examination regulations of the Master's degree

(5)

Nummer Datum Titel

programme Chinese-European Economics and Business Studies

of the Berlin Professional School of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

Date: 14.06.2016

22/2017 27.07.2017 Studien- und Prüfungsordnung des dualen

Masterstudiengangs General Management des Instituts für Weiterbildung Berlin / Berlin Professional School der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 30.05.2017 23/2017 28.07.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs

Nachhaltigkeits- und Qualitätsmanagement des Instituts für Weiterbildung Berlin / Berlin Professional School der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 30.05.2017 24/2017 07.08.2017 Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung

der Bachelorstudiengänge Business Administration (Vollzeitform), Business Administration (Teilzeitform), International Business Management – IBMAN, International Business Administration Exchange – IBAEX, International Business – IBU, Internationales Management / Management International – DFS, Unternehmensgründung und

Unternehmensnachfolge, Economics, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht des Fachbereichs

Wirtschaftswissenschaften

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 25.04.2017

25/2017 14.08.2017 Redaktionelle Aktualisierung des Mitteilungsblattes 07/2017

Richtlinie der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zum Schutz vor sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt vom 31.01.2017 /

Editorial update of the bulletin 07/2017

Guidelines of the Berlin School of Economics and Law The protection of university members against sexual

discrimination, harassment and violence Date: 31.01.2017 26/2017 15.08.2017 Ordnung zur Änderung der Zugangs- und

Zulassungsordnung der konsekutiven Masterstudiengänge Global Supply Chain and Operations Management, Finance, Accounting, Controlling und Taxation und Marketing Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 09.05.2017

27/2017 16.08.2017 Richtlinie zum Ideenmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 14.08.2017

28/2017 08.09.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chinese-European Economics and Business Studies des Instituts für Weiterbildung Berlin / Berlin Professional School der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom

(6)

Nummer Datum Titel

16.06.2017 /

Study and Examination Regulations of the Master's degree programme Chinese-European Economics and Business Studies

of the Berlin Professional School of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

Date: 16.06.2017

29/2017 28.09.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung Zugangs- und Zulassungsordnung der konsekutiven Masterstudiengänge Global Supply Chain and Operations Management,

Finance, Accounting, Controlling und Taxation und Marketing Management des Fachbereichs

Wirtschaftswissenschaften

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 01.12.2015, zuletzt geändert am 09.05.2017 / Publication of the consolidated edition

Admissions regulations for the Master's degree programmes Global Supply Chain and Operations Management,

Finance, Accounting, Controlling und Taxation und

Marketing Management of the Department of Business and Economics

at the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin) from 01.02.2015, last amended on 09.05.2017

30/2017 29.09.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung

Studien- und Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Business Administration (Vollzeitform), Business

Administration (Teilzeitform), International Business Management, International Business Administration Exchange, International Business,

Internationales Management / Management International, Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge, Economics, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in der Fassung vom 26.01.2016, zuletzt geändert am 25.04.2017 /

Publication of the consolidated edition

Study and Examination Regulations for the Bachelor’s degree Business Administration (full-time), Business Administration (part-time), International Business Management, International Business Administration Exchange, International Business, International

Management, Entrepreneurship and Corporate Succession, Economics, Business Information Systems, Business Law of the Department of Business and Economics at the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

In the version from 26.01.2016, last amended on 25.04.2017

(7)

Nummer Datum Titel

31/2017 01.11.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs International Security Management des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 16.05.2017 /

Study and Examination Regulations for the Master's degree programme International Security Management of the Department of Police and Security Management

of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin) Date: 16.05.2017

32/2017 02.11.2017 Praktikumsordnung des Masterstudiengangs International Security Management des Fachbereichs Polizei und

Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 16.05.2017 /

Internship regulations for the Master's degree programme International Security Management of the Department of Police and Security Management of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin) Date: 16.05.2017 33/2017 03.11.2017 Zugangs- und Zulassungsordnung des Masterstudiengangs

International Security Management des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 21.09.2017 /

Admissions regulations for the Master's degree programme International Security Management of the Department of Police and Security Management of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin) Date: 21.09.2017 34/2017 06.11.2017 Ordnung zur Änderung der Zugangs- und

Zulassungsordnung des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht

des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 13.09.2017 35/2017 07.11.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung

Zugangs- und Zulassungsordnung des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016, geändert am 13.09.2017

36/2017 08.11.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs MBA Master of Business Administration des Instituts für Weiterbildung Berlin / Berlin Professional School der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 10.10.2017 /

Study and examination regulations of the Master's degree programme MBA Master of Business Administration of the Berlin Professional School of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

Date: 10.10.2017

(8)

Nummer Datum Titel

37/2017 09.11.2017 Ordnung über die Erhebung von Entgelten für den dualen Masterstudiengang Prozess- und Projektmanagement des Fachbereichs Duales Studium Wirtschaft • Technik der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 23.08.2017 38/2017 10.11.2017 Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung

des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht

des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 13.09.2017 39/2017 13.11.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung

Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016, geändert am 13.09.2017

40/2017 20.11.2017 Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der konsekutiven Masterstudiengänge Global Supply Chain and Operations Management, Finance, Accounting,

Controlling und Taxation und Marketing Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 11.07.2017

41/2017 21.11.2017 Veröffentlichung der konsolidierten Fassung Studien- und Prüfungsordnung der konsekutiven Masterstudiengänge Global Supply Chain and Operations Management, Finance, Accounting, Controlling und Taxation und Marketing Management des Fachbereichs

Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 01.12.2015, geändert am 11.07.2017 / Publication oft the consolidated edition

Study and Examination Regulations of the consecutive Master’s degree programmes Global Supply Chain and Operations Management, Finance, Accounting, Controlling and Taxation and Marketing Management of the Department of Business and Economics of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

Date: 01.12.2015, amended on 11.07.2017

42/2017 04.12.2017 Erneute Veröffentlichung

Richtlinie zur Vergabe des Politeia-Preises der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 25.10.2011 /

Renewed publication

Regulations for the award of the Politeia prize of the Berlin School of Economics and Law (HWR Berlin)

Date: 25.10.2011

43/2017 18.12.2017 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018 / 2019 vom 27.11.2017

(9)

Nummer Datum Titel

44/2017 20.12.2017 Richtlinie des Präsidenten

zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen

an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 12.12.2017

(10)

Editor

Der Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin / The President of the Berlin School of Economics and Law Badensche Straße 52 • 10825 Berlin

T +49 (0)30 30877-1393 • F +49 (0)30 30877-1319

Redaktionelle Berichtigung des Mitteilungsblattes 39/2017

Studien- und Prüfungsordnung

des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016, geändert am 13.09.2017

02/2018

Mitteilungsblatt / Bulletin

29. Januar 2018

(11)

Studien- und Prüfungsordnung

des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016, geändert am 13.09.2017

Aufgrund von § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege am 19. Oktober 2016 und am 13. September 2017 und in Ergänzung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Besondere Ziele des Studiengangs

§ 3 Studienbeginn, Kapazität, Zulassungsverfahren

§ 4 Regelstudienzeit, Gliederung und Besonderheiten des Studiums

§ 5 Studien- und Prüfungsplan

§ 6 Prüfungsformen

§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 8 Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 9 Zweck, Struktur, Zulassung und Bestehen der Abschlussprüfung

§ 10 Schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit)

§ 11 Mündliche Abschlussprüfung

§ 12 Wiederholung von Teilen der Abschlussprüfung

§ 13 Bestehen des Studiums und Gesamtnote

§ 14 Abschlussgrad, Masterurkunde

§ 15 Abschlusszeugnis

§ 16 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

§ 17 Inkrafttreten

Anlage

Studien- und Prüfungsplan

(12)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden des dreisemestrigen

Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2018 aufnehmen.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnung ergänzt die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (RStud/PrüfO) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Sie wird ergänzt durch die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht (ZulO/IVR) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Besondere Ziele des Studiengangs

(1) Mit dem Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht soll ein Beitrag zur weiteren Professionalisierung und Spezialisierung wirtschaftsrechtlicher Bachelorabsolventinnen und -absolventen geleistet werden. Das Studium soll die Studierenden unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt und im gesellschaftlichen Umfeld auf weiter spezialisierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zum wissenschaftlichen Arbeiten, zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf, zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(2) Die Studierenden werden befähigt, operative und gehobene Fach- und Führungsaufgaben in praxisrelevanten Spezialgebieten des Rechts der Wirtschaft kompetent und verantwortlich auszuüben, die über das Bachelor-Niveau hinausgehen. Das Berufsfeld umfasst in erster Linie private und öffentliche Unternehmen im Bereich der Grundstücks-, Wohnungs- und Kreditwirtschaft aber auch

Rechtsanwaltskanzleien, Verbände und den Bereich der insolvenz- und vollstreckungsrechtlichen Beratung und Bearbeitung.

(3) Die Studierenden haben im Studium ihre Kenntnisse der Rechtsordnung und -praxis mit ihren Bezügen zum Immobilien- und Vollstreckungsrecht fortentwickelt und vertieft. Das stärker

anwendungsorientierte Studium im Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht baut inhaltlich auf einschlägige, mindestens sechssemestrige rechtswissenschaftliche Bachelorstudiengänge der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin oder anderer Hochschulen, insbesondere auf den Studiengang Recht im Unternehmen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf.

§ 3 Studienbeginn, Kapazität, Zulassungsverfahren und fachgebundene Studienberechtigung

(1) Die Aufnahme von Studierenden erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester.

(2) Die Zahl der Studienplätze wird in der jeweils geltenden Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin festgelegt.

(3) Das Zulassungsverfahren und die fachgebundene Studienberechtigung werden in einer gesonderten Zugangs- und Zulassungsordnung festgelegt.

(13)

§ 4 Regelstudienzeit, Gliederung und Besonderheiten des Studiums, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Bei dem Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht handelt es sich um einen konsekutiven Studiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 a) BerlHG.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester und umfasst insgesamt 90 ECTS-Leistungspunkte gemäß European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points nach ECTS). Das Studium ist als

Präsenzstudium konzipiert.

(3) Die Studieninhalte sind in Module gegliedert. Die zeitliche Organisation des Studienablaufs wird durch den Studienplan (Anlage) geregelt. Den Modulen sind ECTS-Leistungspunkte zugeordnet, die durch Bestehen der jeweiligen Modulprüfungen erworben werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden in Form von seminaristischem Lehrvorträgen und Übungen angeboten.

Mittels Übungen fertigen die Studierenden eigene Entwürfe zur Lösung verschiedener Rechtsprobleme und üben, kreative Lösungen zu erarbeiten.

(5) Die Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Module oder Selbstlernmaterialien können ganz oder teilweise in englischer Sprache durchgeführt bzw. angeboten werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an englischsprachigen Modulen müssen vor Beginn des Studiums in geeigneter, vom Fachbereichsrat festzulegender Weise, Englischkenntnisse nachweisen.

(6) Es werden Pflichtmodule von Wahlpflichtmodulen unterschieden. Die Teilnahme an den

Pflichtmodulen (Module 1 und 2 sowie 4 bis 10 ist für alle Studierenden verbindlich. Wahlpflichtmodule sind (Pflicht-)Module, die alternativ angeboten und von den Studierenden gewählt werden. Die Module 3 a und 3 b sind Wahlpflichtmodule. Sie umfassen jeweils 5 ECTS-Leistungspunkte. Zu wählen ist entweder das Modul 3 a (Immobiliarsachenrecht) oder das Modul 3 b (Allgemeines Vollstreckungsrecht).

§ 5 Studien- und Prüfungsplan

(1) Der Studien- und Prüfungsplan (Anlage) ist verbindlicher Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Art und Umfang der Lehrveranstaltungen, zu erwerbende ECTS-Leistungspunkte sowie zulässige Prüfungsformen werden im Studien- und Prüfungsplan festgelegt.

(3) Die studienbegleitenden Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden das jeweilige Lernziel des Moduls erreicht haben. In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden außerdem nachweisen, dass sie den Studienzielen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.

(4) Der Fachbereichsrat bestimmt für jedes Modul eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten.

Die Modulbeauftragte oder der Modulbeauftragte ist Ansprechpartnerin oder –partner für den

Fachbereichsrat, die Fachbereichsverwaltung sowie für Lehrkräfte und Studierende in allen allgemeinen Fragen des betreffenden Moduls.

(5) Die oder der Modulbeauftragte soll vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:

 Entwicklung des Moduls im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften;

 Koordination des Studienangebotes;

 Koordination von studienbegleitenden Prüfungen, wenn mehrere Lehrkräfte beteiligt sind;

gegebenenfalls auch die Entscheidung über die Organisation dieser Prüfung;

(14)

 Planung und Steuerung des Einsatzes von Lehrkräften, insbesondere von Lehrbeauftragten;

 Betreuung und Beratung der Lehrkräfte im laufenden Lehrbetrieb.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Fachbereichsrat können für jedes Modul eine oder einen beigeordneten Studierenden benennen.

(7) Die beigeordneten Studierenden werden von den Modulbeauftragten über wichtige Entwicklungen des Moduls und den Einsatz von Lehrbeauftragten unterrichtet. Beide Seiten sollen einvernehmlich

zusammenwirken. Gelingt dies nicht, kann der Fachbereichsrat zum Zweck der Klärung angerufen werden.

§ 6 Prüfungsformen

(1) Studienbegleitende Modulprüfungsleistungen („studienbegleitende Prüfungsleistungen“) werden in folgenden Formen erbracht:

a) Klausur (K)

In einer Klausur wird eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang der

Lehrveranstaltung unter Aufsicht schriftlich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt - je nach dem Umfang der Lehrveranstaltung - bis zu fünf Zeitstunden.

b) Mündliche Prüfung (M)

In einer mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden über die in der

Lehrveranstaltung zu erwerbenden Kompetenzen verfügen. Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Gruppenprüfungen mit bis zu vier Studierenden durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt für jede Studierende oder für jeden Studierenden - je nach dem Umfang der Lehrveranstaltung - zwischen 15 und 30 Minuten. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, soweit nicht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat widerspricht; ausgeschlossen sind Studierende, die sich im jeweiligen Semester im betreffenden Modul prüfen lassen wollen.

c) Hausarbeit (H)

Hausarbeiten haben das Ziel festzustellen, ob die Studierenden zum selbständigen Umgang und zur kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und/oder zu Lösung praktischer Aufgaben und Fälle befähigt sind. Das Thema der Hausarbeit wird von der oder vom Modulbeauftragten festgelegt. Den Studierenden soll die Wahl mehrerer Themen ermöglicht werden. Das Thema ist von den Studierenden selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss den Vermerk enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt worden ist. Die Bearbeitungszeit soll vier Wochen nicht überschreiten. Der Umfang der Hausarbeit soll zwischen 20 und 30 Manuskriptseiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis) liegen. Die Hausarbeit ist auch in digitaler Form einzureichen. In einer Hausarbeit wird eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen theoretisch und/oder empirisch bearbeitet. Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden kann.

(2) Bei der Aufgabenstellung und Gestaltung des Anforderungsprofils wird besonders berücksichtigt, dass der jeweilige Workload der studienbegleitenden Prüfungsformen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) - c) äquivalent ausgestaltet ist.

(3) Der als Anlage beigefügte Studien- und Prüfungsplan legt fest, in welchen der genannten Formen studienbegleitende Prüfungsleistungen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und Modulen zu erbringen sind. Als Prüferin oder Prüfer fungiert bei den studienbegleitenden Prüfungsleistungen die Lehrkraft oder die

(15)

bzw. der davon personenverschiedene Modulbeauftragte. Sind mehrere Lehrkräfte beteiligt, sind sie gemeinsam für die entsprechende Prüfung verantwortlich.

(4) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden als Einzelleistungen erbracht. Studienbegleitende Prüfungsleistungen finden grundsätzlich in dem festgelegten Prüfungszeitraum statt. Dieser

Prüfungszeitraum ist grundsätzlich für die beiden letzten Wochen der Vorlesungszeit und die erste Woche der vorlesungsfreien Zeit festzulegen.

§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen

Für die Bewertung von Prüfungsleistungen gilt § 14 Abs. 2 RStud/PrüfO. Die Bewertung ist zu begründen.

§ 8 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Ist die studienbegleitende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden, können Studierende sie höchstens zweimal wiederholen. Bei der Zählung der Prüfungsversuche werden solche nicht berücksichtigt, bei denen die oder der Studierende einen triftigen Grund für Rücktritt oder Versäumnis nach

§ 13 RStud/PrüfO glaubhaft gemacht hat.

(2) Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in derselben Form zu erbringen wie die erstmaligen Prüfungsversuche. Über Ausnahmen entscheiden die jeweils Lehrenden.

(3) Wird die Wiederholungsprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so tritt die Note der Wiederholungsprüfung an die Stelle der ursprünglichen Note der entsprechenden Prüfungsleistung. Die Wiederholung einer Prüfung, mit dem Ziel, eine bereits mindestens auf „ausreichend“ (4,0) lautende Note zu verbessern, ist ausgeschlossen.

(4) Wiederholungen von Prüfungsleistungen müssen spätestens bis zum Ende der

Folgelehrveranstaltung abgeschlossen sein (Wiederholbarkeitsfrist). Studentinnen in der Schwangerschaft sind auf Antrag auch andere Wiederholungstermine anzubieten.

(5) Die Wiederholbarkeitsfrist verlängert sich um

 Urlaubssemester,

 Semester, in denen das Modul nicht angeboten wird,

 Zeiten, in denen die oder der Studierende nicht immatrikuliert ist.

(6) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholbarkeitsfrist verlängern, wenn die oder der Studierende vor deren Ablauf nachweist, dass sie oder er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

(7) Im Falle eines letzten Prüfungsversuches ist eine Zweitbeurteilung der Prüfungsleistungen durchzuführen. Erfolgt der letzte Prüfungsversuch in Form einer mündlichen Prüfung, muss eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer anwesend sein und eine eigene Beurteilung abgeben.

(8) Nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem Studiengang nicht mehr möglich.

(16)

§ 9 Zweck, Struktur, Zulassung und Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus:

a) der schriftlichen Abschlussarbeit (Masterarbeit), (15 ECTS-Leistungspunkte) und b) der mündlichen Abschlussprüfung (5 ECTS-Leistungspunkte).

Für die Abschlussprüfung werden insgesamt 20 ECTS-Leistungspunkte vergeben.

(2) In der schriftlichen Abschlussarbeit (Masterarbeit) sollen die Prüfungskandidatinnen und - kandidaten nachweisen, dass sie sich während des Studiums hinreichende methodische Fähigkeiten angeeignet haben, um eine für die Ausbildungsziele angemessene und praxisrelevante Problemstellung selbständig innerhalb einer vorgegebenen Frist wissenschaftlich bearbeiten zu können.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung (Verteidigung der Masterarbeit und allgemeine Prüfung) dient der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat gesichertes Wissen auf dem Gebiet oder den Gebieten der Abschlussarbeit und einem weiteren Modul des Studiums besitzt und befähigt ist, eigenständige

Bewertungen und Stellungnahmen selbständig darzustellen und in der Diskussion zu begründen.

(4) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) für den Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht eingeschrieben ist bzw. sich ordnungsgemäß zurückgemeldet hat,

b) die bis zum Abschluss des 2. Semesters studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß dem Studien- und Prüfungsplan (Anlage) erfolgreich erbracht hat, insgesamt 60 ECTS-Leistungspunkte nachweisen kann und

c) die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Zugangs- und Zulassungsordnung erfüllt sowie insgesamt mindestens 270 ECTS-Leistungspunkte nachweist und

d) einen vollständigen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist an diesen gestellt hat (Formblatt). Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund des Antrages über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Dem Antrag sind beizufügen:

e) ein Themenvorschlag für die Masterarbeit,

f) ein Vorschlag für die Erst- und Zweitgutachtenden der Masterarbeit.

(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Teile gemäß § 9 Abs. 1 mindestens mit „ausreichend“

(4,0) bewertet sind.

§ 10 Schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit)

(1) Das vorgeschlagene Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsausschuss genehmigt und dann ausgegeben. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausgabe zurückgegeben werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Masterarbeit wird von einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter betreut und bewertet;

eine weitere Bewertung erfolgt durch eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter. Beide Gutachtende werden bei der Ausgabe des Themas vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Gutachtenden müssen im Besitz eines anerkannten Hochschulabschlusses sein. Unter den Gutachtenden muss mindestens eine

Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine hauptamtliche Lehrkraft sein.

(3) Die Masterarbeit soll ohne Berücksichtigung der Anlagen im Regelfall einen Umfang von circa 50-70 Seiten DIN A 4 aufweisen. Näheres zu den Formalien bestimmt der Prüfungsausschuss.

(17)

(4) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache erstellt. Bei Einverständnis beider Gutachtenden kann sie auch in einer anderen Sprache erstellt werden.

(5) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt in der Regel zwei Monate. Grundsätzlich sollen in dieser Zeit außer einem Thesis-Kolloquium keine Pflichtlehrveranstaltungen terminiert werden. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so festzusetzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens einen Monat kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag nur aus zwingenden, von der Kandidatin oder vom Kandidaten nicht zu vertretenden Gründen (z. B.

bei attestierter Prüfungsunfähigkeit) gestattet werden. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben und werden keine zwingenden Gründe für das Versäumnis anerkannt, gilt sie als mit „nicht ausreichend“

(5,0) bewertet.

(6) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen Exemplaren und zusätzlich auf einem digitalen Datenträger bei der Hochschulverwaltung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Masterarbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt und Zitate kenntlich gemacht wurden. Die Abgabe der Masterarbeit beinhaltet das Einverständnis zur Veröffentlichung der Masterarbeit in der Hochschulbibliothek. Auf schriftlichen Antrag der oder des jeweiligen Studierenden kann der Prüfungsausschuss aus triftigen Gründen Befreiung von dem Erfordernis der Veröffentlichung erteilen.

(7) Die Masterarbeit ist von beiden Prüfenden innerhalb von sechs Wochen zu begutachten und gemäß

§ 14 Abs. 2 RStud/PrüfO zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich in einem Gutachten zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Votum der Erstgutachterin oder des Erstgutachters anschließen, wenn sie oder er nicht von der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters

abweicht. Die Note der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet;

nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma wird berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.

(8) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter bestellt. Die Note der Masterarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewertungen gebildet; nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma wird berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note der Masterarbeit kann dabei jedoch nur dann „ausreichend“ (4,0) betragen, wenn mindestens zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind.

§ 11 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung (Verteidigung der Masterarbeit und allgemeine Prüfung) erfolgt, sobald die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde; in der Regel am Ende des dritten Semesters. Der Termin zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die

Prüfungskommission besteht aus zwei prüfungsberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 10 Abs. 2, darunter eine Gutachterin oder eine Gutachter der Masterarbeit. Vorsitzende oder Vorsitzender der

Prüfungskommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine hauptamtliche Lehrkraft sein.

(18)

(3) Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 60 Minuten; in den ersten 15 Minuten erfolgt die

Präsentation der Ergebnisse der Masterarbeit und in den anschließenden 45 Minuten ein Fachgespräch bzw.

eine Fachdiskussion mit der Prüfungskommission.

(4) Die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung wird von der Prüfungskommission in

nichtöffentlicher Beratung in Form einer Note gemäß § 14 Abs. 2 RStud/PrüfO festgestellt. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

(5) Prüfungsgegenstände, Verlauf und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung werden in einem Protokoll festgehalten.

§ 12 Wiederholung von Teilen der Abschlussprüfung

(1) Wurde die schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit) mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann diese gemäß § 18 Abs. 7 RStud/PrüfO einmal wiederholt werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten innerhalb von drei Monaten, vergibt der Prüfungsausschuss ein neues Thema. § 10 gilt entsprechend.

(2) Wurde die mündliche Abschlussprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann diese gemäß

§ 18 Abs. 7 RStud/PrüfO einmal wiederholt werden. Nach Bekanntgabe des Fehlversuchs muss die Wiederholung innerhalb von drei Monaten, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen stattfinden.

§ 13 Bestehen des Studiums und Gesamtnote

(1) Das Studium ist bestanden und somit erfolgreich abgeschlossen, wenn die studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) und die Abschlussprüfung erfolgreich erbracht wurden.

(2) Es wird eine Gesamtnote (Gesamtprädikat) über das Studium gebildet. Diese wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Prüfungsbestandteile der Abschlussprüfung sowie der benoteten studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) gebildet. Dabei werden die ungerundeten Noten mit nachfolgenden Prozentgewichten multipliziert und zur Gesamtnote addiert:

a) schriftliche Abschlussarbeit 20 % (Faktor 0,2)

b) mündliche Abschlussprüfung 10 % (Faktor 0,1)

c) gewichtetes arithmetisches Mittel

der studienbegleitenden Prüfungsnoten 70 % (Faktor 0,7)

Bei der Summe wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote (Gesamtprädikat) wird in Worten folgendermaßen gefasst:

 Wert bis einschließlich 1,5 sehr gut

 Wert von mehr als 1,5 bis einschließlich 2,5 gut

 Wert von mehr als 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend

 Wert von mehr als 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend

 Wert von mehr als 4,0 nicht ausreichend

Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,3 und besser) wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

(4) Zusätzlich wird die Gesamtnote nach dem European Credit Transfer System (ECTS) als ECTS-Grad A, B, C, D oder E ausgewiesen.

(19)

§ 14 Abschlussgrad, Masterurkunde

(1) Aufgrund des bestandenen Studiums wird der Kandidatin oder dem Kandidaten der akademische Grad

„Master of Laws (LL.M.)“

verliehen. Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes. Mit dem Mastergrad wird grundsätzlich der Zugang zur Promotion eröffnet. Zugangsregelungen der jeweiligen Promotionsordnungen bleiben davon unberührt.

(2) Die Verleihung dieses akademischen Grades wird in der Masterurkunde manifestiert.

§ 15 Abschlusszeugnis

(1) Über das bestandene Studium stellt die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ein

Abschlusszeugnis aus. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin unterschrieben. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis enthält in Ergänzung zu § 23 Abs. 4 RStud/PrüfO folgende Angaben:

a) die Gesamtnote,

b) Thema und Note der Masterarbeit,

c) die Note der Mündlichen Abschlussprüfung, d) die Modulnoten,

e) die Bezeichnung der absolvierten Pflichtmodule und deren ECTS-Leistungspunkte, f) die Bezeichnung der Stellen, an denen die Praktika abgeleistet wurde,

g) die nach internationalen Regeln insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte, h) den ECTS-Grad.

(2) Auf Antrag ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs anzugeben.

§ 16 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist die Möglichkeit gegeben, die Bewertung ihrer bzw. seiner schriftlichen Abschlussarbeit und das Prüfungsprotokoll der mündlichen Abschlussprüfung einzusehen.

§ 17 Inkrafttreten/Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt / Bulletin der HWR Berlin in Kraft.

(2) Die im Studien- und Prüfungsplan dieses Studienganges vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden während des Zeitraumes angeboten, für den der Studiengang eine Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung aufweist.

Prüfungen können im Rahmen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung auch nach diesem Zeitraum abgelegt werden.

(20)

Anlage

Modul-Nr.

Modul-Bezeichnung Unterrichtsform Pfungsform SWS Workload ECTS-LP % der Abschlussnote SWS Workload ECTS-LP % der Abschlussnote SWS Workload ECTS-LP % der Abschlussnote

1 Grundlagen des Liegenschaftsrecht LV K 3 150 5 6,86

2 Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts LV K 3 150 5 6,86 3a Immobiliarsachenrecht

(alternatives Wahlpflichtmodul 3 a) 3b Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht

(alternatives Wahlpflichtmodul 3 b) 4 Immobilienrechtliche Vertragsgestaltung

(Deutsch/Englisch) LV M 5 270 9 0

5 Insolvenzrecht und Sanierungskonzeptionen LV K 4 180 6 8,24

6 Immobiliarvollstreckungsrecht LV K 6 300 10 13,73

7 Immobilienanlage- und Transaktionsrecht LV K 6 300 10 13,73

8 Immobilienwirtschaft LV H 6 300 10 13,73

9 Immobiliensteuerrecht LV M 3 150 5 0

10 Öffentliches Immobilienrecht LV M 3 150 5 0

11 Masterarbeit 450 15 20

12 Mündliche Abschlussprüfung 150 5 10

Summe Semesterwochenstunden 42 18 18 6

Summe ECTS-Leistungspunkte 90 30 30 30

Summe Workload 2700 900 900 900

in % an der Gesamtnote 100 28,8 41,2 30

Erläuterungen der Abkürzungen

ECTS-Leistungspunkte ECTS-LP Seminaristischer Lehrvortrag (40 Studierende) LV

Hausarbeit H Projektseminar, Action-Learning (20 Studierende) PS

Klausur K Semesterwochenstunden SWS

Mündliche Prüfung M

6,86

Studien- und Prüfungsplan des Masterstudiengangs

Immobilien- und Vollstreckungsrecht 1. Sem 2. Sem 3. Sem

PS K 3 150 5

(21)

Editor

Der Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin / The President of the Berlin School of Economics and Law Badensche Straße 52 • 10825 Berlin

T +49 (0)30 30877-1393 • F +49 (0)30 30877-1319

Redaktionelle Berichtigung des Mitteilungsblattes 35/2017

Zugangs- und Zulassungsordnung

des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016, geändert am 13.09.2017

03/2018

Mitteilungsblatt / Bulletin

30. Januar 2018

(22)

Zugangs- und Zulassungsordnung

des Masterstudiengangs Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 19.10.2016

1

, geändert am 13.09.2017

2

Aufgrund § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in

zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S.198) hat der

Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege die folgende Zugangs- und Zulassungsordnung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Bewerbungsfristen

§ 4 Form und Inhalt des Antrags

§ 5 Auswahlkriterien

§ 6 Auswahlverfahren

§ 7 Zulassung und Zulassungsbescheid

§ 8 Vorläufige Zulassung

§ 9 Inkrafttreten

––––––––––––––––––––––––––––––––––

1 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 07.12.2016.

2 Bestätigt von der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung – am 25.10.2017.

(23)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Zugangs- und Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium in dem konsekutiven Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, soweit ein Zulassungsverfahren an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin durchgeführt wird.

(2) Sie gilt ab dem Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2018.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Das Studium im Masterstudiengang Immobilien- und Vollstreckungsrecht baut inhaltlich auf dem Bachelorstudiengang Recht im Unternehmen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin oder äquivalenten einschlägigen Bachelorstudiengängen anderer Hochschulen auf.

(2) Zugang zum Masterstudiengang erhält,

a) wer den erfolgreichen Bachelor- oder Masterabschluss in einem rechtswissenschaftlich oder wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Studiengang mit mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten nachweist. Bewerbern und Bewerberinnen mit 180 aber weniger als 210 ECTS-Leistungspunkten wird zur Auflage gemacht, bis zum Ende des Masterstudiums die gegenüber 210 ECTS-

Leistungspunkten fehlenden Leistungspunkte durch Besuch von Lehrveranstaltungen in rechts- oder wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Studiengängen zu erwerben. Alternativ können die fehlenden ECTS-Leistungspunkten durch Praktika, die inhaltlich den Anforderungen eines rechts- oder wirtschaftsrechtlichen Studiengangs entsprechen, nachgewiesen werden.

b) wer ein Staatsexamen oder Diplom in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang nachweist.

c) wer den Abschluss als Diplom-Rechtspflegerin oder als Diplom-Rechtspfleger nachweist.

Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge zu a) und b) entscheidet eine Hochschullehrerin oder ein

Hochschullehrer. Sie oder er wird vom zuständigen Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren beauftragt.

§ 3 Bewerbungsfristen

(1) Eine Zulassung erfolgt jeweils zum Wintersemester.

(2) Die in dieser Ordnung genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist von Bewerberinnen und Bewerbern vollständig und formgerecht vom 1. Juni bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres des Studienbeginns zu stellen.

§ 4 Form und Inhalt des Antrags

(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt online über die Eingabemaske auf der Homepage der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin unter www.hwr-berlin.de. Die Bewerbung erhält nur dann Gültigkeit, wenn der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin fristgerecht das unterschriebene Bestätigungsschreiben der Online-Bewerbung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen zugeht.

(24)

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihren ersten zugangsberechtigenden Hochschulabschluss nicht an einer deutschen Einrichtung erworben haben, bewerben sich mittels des vollständig ausgefüllten, eigenhändig unterschriebenen und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Zulassungsantrages direkt bei der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni- assist). Für die Überprüfung des Vorliegens aller Basis-Zulassungsvoraussetzungen wird von uni-assist gegenüber Bewerberinnen und den Bewerbern ein Entgelt erhoben. uni-assist prüft sämtliche ausländische Schulzeugnisse auf Grundlage der Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder zum

Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die nachzuweisenden Zeugnisse sind in der Regel in Form einer Kopie einzureichen. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind.

(4) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen umfassen

a) das am Ende eines Online-Bewerbungsverfahrens zugängliche und unterschriebene Bestätigungsschreiben,

b) eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises (Identitätsnachweis), c) den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten zugangsberechtigenden

Hochschulabschlusses, der den Zugang zum Masterstudium eröffnet, nebst einer errechneten Gesamtdurchschnittsnote,

d) den Nachweis einer Mindeststudiendauer des ersten Hochschulstudiums von drei Jahren, wenn der erste zugangsberechtigende Hochschulabschluss nicht an einer Hochschule eines EU- Mitgliedsstaates erworben wurde,

e) den Nachweis der Anzahl der erworbenen ECTS-Leistungspunkte des ersten

zugangsberechtigenden Hochschulabschlusses insgesamt sowie je Studienfach, soweit im entsprechenden Studiengang ECTS-Leistungspunkte vergeben wurden,

f) eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung.

§ 5 Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) und der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung – HochschulzulassungsVO) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Studienplatzvergabe erfolgt

a) zu 80 % nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens gemäß § 6 und b) zu 20 % nach Wartezeit.

(3) Die Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 2 a) erfolgt nach folgenden Auswahlkriterien, die zu einer Messzahl zusammengefasst werden:

a) Grad der im ersten zugangsberechtigenden Hochschulabschluss ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) als Faktor X1,

b) Nachweis zusätzlicher, außerhalb der Hochschule, erworbener Qualifikationen als Faktor X2. (4) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund einer Rangfolge, die sich aus den Ergebnissen der Kriterien des Abs. 3 gemäß der Formel X = 0,6 (X1) + 0,4 (X2) ergibt.

(25)

(5) Die Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 b) erfolgt nach der Dauer der Wartezeit. Bei Ranggleichheit wird nach Maßgabe des § 7 differenziert. Die Dauer der Wartezeit wird auf sechs Jahre begrenzt. Sie beginnt mit dem Abschluss des ersten Hochschulstudiums; die Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeiten nicht angerechnet.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Die Bewertung der Qualifikation (Durchschnittsnote) erfolgt nach folgendem Schema:

Abschlussnote Erststudium Punkte/Messzahl

1,0 25

1,1 24

1,2 23

1,3 22

1,4 21

1,5 20

1,6 19

1,7 18

1,8 17

1,9 16

2,0 15

2,1 14

2,2 13

2,3 12

2,4 11

2,5 10

2,6 9

2,7 8

2,8 7

2,9 6

3,0 5

3,1 4

3,2 3

3,3 2

3,4 1

ab 3,5 0

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Studienabschlüsse, wird der mit der besten Durchschnitts- note berücksichtigt.

(2) Die Bewertung der zusätzlichen Qualifikation, zu der auch einschlägige berufspraktische Erfahrungen mit Bezug zu den Programminhalten des Masterstudienganges gehören, wird durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer geprüft; sie oder er wird vom Fachbereichsrat beauftragt.

(26)

Hierbei erfolgt die Bewertung durch Punktwertung nach folgendem Schema:

§ 7 Zulassung und Zulassungsbescheid

(1) Auf der Grundlage der jeweils genannten Auswahlkriterien wird eine Messzahl ermittelt und daraufhin eine Rangliste für die Auswahlentscheidung erstellt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Messzahl vorrangig berücksichtigt werden. Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 8a BerlHZG in Verbindung mit § 34 Satz 1 Hochschulrahmengesetz angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studiengang vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Danach entscheidet das Los.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid. Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber nehmen an etwaigen Nachrückverfahren teil.

§ 8 Vorläufige Zulassung

(1) Abweichend von § 4 Abs. 4 c) und e) kann auf Grundlage einer Übersicht aller bisherigen Modulnoten, einem Mittelwert der bisherigen fachspezifischen Modulnoten und einer Gesamtdurchschnittsnote am Zulassungsverfahren auch teilnehmen und vorläufig zugelassen werden, wer zur Bachelor-Abschlussprüfung zugelassen ist und im laufenden Semester sein erstes Hochschulstudium abschließen wird. In diesem Fall muss die Bewerberin oder der Bewerber ergänzend zu § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung von der Hochschule des Bachelorstudiums einreichen, aus der sich ergibt, dass nach dem bisherigen Verlauf des Bachelorstudiums der Bachelorabschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erlangt wird.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die sich gemäß Absatz 1 bewerben, müssen selbst sicherstellen, dass die noch fehlenden Prüfungsleistungen bzw. ECTS-Leistungspunkte bis zum Ende des ersten Fachsemesters des Masterstudiums gegenüber der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin nachgewiesen werden.

Anderenfalls gilt die Zulassung als widerrufen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt / Bulletin der HWR Berlin in Kraft.

Zusätzliche Qualifikation/Berufserfahrung Punkte/Messzahl Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mehr als 14 Tagen bzw. 80

Stunden oder mindestens 24 Monate Berufserfahrung

10 Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mehr als einer Woche bzw. 40 Stunden oder Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten

8 Fort- oder Weiterbildung im Umfang von bis zu einer Woche bzw. 40

Stunden oder Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten

6 Eine Fort- oder Weiterbildung kürzer als sechs Monate 4 Keine Fort- oder Weiterbildung/keine Berufserfahrung 0

(27)

Editor

Der Präsident der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin / The President of the Berlin School of Economics and Law Badensche Straße 52 • 10825 Berlin

T +49 (0)30 30877-1393 • F +49 (0)30 30877-1319

Satzung

nach § 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18.10.2007, geändert am 25.01.2018

04/2018

Mitteilungsblatt / Bulletin

21. Februar 2018

(28)

Satzung

nach § 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft

der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18.10.2007, geändert am 25.01.2018

1

Auf Grund von § 18a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am

19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) hat das Studierendenparlament der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin folgende Satzung erlassen:

Inhalt

§ 1 Gegenstand

§ 2 Antragsberechtigte

§ 3 Vergabekriterien

§ 4 Bewertung der Kriterien

§ 5 Verteilung der Mittel

§ 6 Antragsunterlagen

§ 7 Antragsfristen

§ 8 Bewilligungszeitraum

§ 9 Antragsbearbeitung

§ 10 Änderung und Inkrafttreten

––––––––––––––––––––––––––––––––––

1 Bestätigt von der Hochschulleitung gemäß § 18 a BerlHG am 19.02.2018.

(29)

§ 1 Gegenstand

(1) Die Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) richtet einen Fonds ein, aus dem Zuschüsse an Studierende nach § 18a Abs. 5 BerlHG geleistet werden. Er speist sich aus den in der Beitragsordnung der Studierendenschaft dafür vorgesehenen Mitteln und den Zinserträgen aus den nach § 18a Abs. 4 BerlHG eingezogenen Beiträgen. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Haushalt der Studierendenschaft für das Semesterticket zugeführt.

(2) Studierende, die nicht nach der Satzung nach § 18a Abs. 4 BerlHG (Semesterticket- Satzung) bzw.

nach §1 Abs. 4 Vertrag VBB Semesterticket, von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit sind, können nach den Regelungen dieser Satzung eine Zuzahlung zum Ticketpreis beantragen. Eine rechtliche

Verpflichtung der Studierendenschaft, einem solchen Antrag zu entsprechen, besteht nicht. Von der Studierendenschaft nach dieser Satzung gewährte Leistungen sind freiwillig und erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Maßgabe der der Studierendenschaft im Fonds nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch der Antragsberechtigten auf Leistung nach Satz 1 besteht nicht.

(3) Der Zuschuss wird für jeweils ein Semester gewährt.

§ 2 Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt sind Studierende, die nachweisen können, dass eine zum Zahlungszeitpunkt auftretende besondere Härte im Sinne von Abs. 3 ihnen das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert, ihr monatliches Einkommen den Bedarf im Sinne von Abs. 4 und 5 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen.

(2) Studierende, die während oder noch vor dem beantragten Zuschusssemester exmatrikuliert werden oder ihren studentischen Status an der HWR Berlin verlieren, müssen den bewilligten Zuschussbetrag anteilig für die noch nicht angebrochenen Monate, in denen sie keine Studentin oder kein Student der HWR Berlin mehr waren, zurückzahlen. Dieser Sachverhalt muss dem Semesterticketbüro unverzüglich angezeigt werden und die rückzuzahlende Zuschusssumme unverzüglich auf dem Konto des Semesterticketbüros gebucht werden. Sollte die Rückzahlung nicht erfolgen oder der Verlust des studentischen Status nicht satzungsgemäß angezeigt werden, können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.

(3) Als besondere Härten gelten insbesondere:

1. die Anfertigung der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen Studienabschlussarbeit im kommenden Semester.

2. ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche innerhalb der letzten sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, soweit es in der Studienordnung vorgeschrieben ist und wenigstens drei Monate dauerte – gering vergütet ist ein Praktikum, wenn das monatliche Einkommen den Bedarf nach Abs. 4 und 5 nicht überschreitet.

3. für ausländische Studierende die Einschränkung der Arbeitserlaubnis für nichtselbständige Tätigkeiten.

4. die Zugehörigkeit einer in § 30 SGB XII genannten Personengruppen.

5. ein Einkommen im Sinne von Absatz 5, das den Bedarf im Sinne von Absatz 4 zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht seit mehr als drei Monaten um mehr als 35 von Hundert unterschreitet.

6. Kosten für notwendige medizinische oder psychologische Versorgung innerhalb der letzten drei Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden, soweit sie einen Betrag von 250,00 Euro überschreiten.

(30)

7. Personen, die mit einem Kind oder mehreren Kindern zusammenleben und für deren Pflege und Erziehung verantwortlich sind.

8. Studierende, die oder deren Kind oder Kinder einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII haben.

9. oder im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten.

(4) Der monatliche Bedarf für Studierende regelt sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe):

1. für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizkosten/Nebenkosten, jedoch höchstens 233,- Euro. Für jede im Haus-halt lebende

unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 150,- Euro und für die oder den im Haushalt lebende Partnerin oder Partner, die für die Erziehung des Kindes mit verantwortlich sind, um max. weitere 250,00 Euro. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht ein Elternteil gleich, 2. für Studierende, die die in § 30 SGB XII genannten Kriterien erfüllen, der dort genannte

Mehrbedarf, bezogen auf den Grundbedarf,

3. für jede Person, gegenüber die oder der Studierende unterhaltsverpflichtet ist, ein weiterer Betrag gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII bezogen auf den Grundbetrag,

4. der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gezahlte monatliche Beitrag für die studentische Krankenversicherung, der vom Bundesministerium für Gesundheit für alle gesetzlichen Krankenversicherungen festgelegt wurde, sowie der zugehörige Beitragssatz für Studierende zur Pflegeversicherung, für Studierende, die

a) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des fünften Sozialgesetzbuches versichert sind, b) der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder

c) bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Sozialgesetzbuches genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Sozialgesetzbuches mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen.

d) Sollten die Studierenden anderweitig krankenversichert sein, wird der jeweils gezahlte Betrag angesetzt.

(5) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen.

Zum Einkommen gehören alle Netto-Einnahmen in Geld und Geldes-wert die mindestens innerhalb der letzten drei Monate erzielt wurden oder aus diesen Monaten resultieren. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden halb angerechnet. Leistungen nach Bestimmungen des WoGG werden in dem Maße

(prozentual) angerechnet, in dem auch die Miethöhe im Bedarf berücksichtigt wurde.

Kindergeld und/oder Unterhalts(vor)zahlung für das Kind oder die Kinder werden nicht als Einkünfte oder Einnahmen angerechnet.

(6) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Von ihm sind abzusetzen:

1. Ein Grundbetrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr für die Antragstellenden und ihre Partnerinnen und Partner (jeweils mindestens 4.100,00 Euro höchstens 13.000.00 Euro).

2. Angespartes Altersvermögen nach der Riester-Rente, das durch Bundesmittel gefördert wird, wenn das Vermögen nicht vorzeitig verwendet wird.

3. Angespartes Altersvermögen, das erst mit dem Eintritt in die Altersrente ausgezahlt wird, bis zu einer Höhe von 200,00 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 13.000.00 Euro.

4. Eine selbst genutzte Immobilie im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Höchstgrenze.

5. Für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 4.100,00 Euro.

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