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Schwerpunkt COVID-19. Ertragsteuern Airdrops und Bounties bei Kryptowährungen. Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen ab 2021

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S T E U E R R E C H T A P R I L 2 0 2 0

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1 0 5 – 1 4 0 www.taxlex.at

Schwerpunkt COVID-19

Ertragsteuerliche Maßnahmen Zahlungserleichterungen und Verfahrensrecht Indirektes Steuerrecht Einfuhr- und Ausfuhrrecht Änderungen im Rechtsmittel- und Finanzstrafverfahren Bilanzrechtliche Aspekte

Ertragsteuern

Airdrops und Bounties bei Kryptowährungen

Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche

Versandhandelslieferungen ab 2021

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© Illustration: POLARFUX

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Zur Leseprobe

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COVID-19 – Nur schnelle und unbürokratische Hilfe ist effektiv!

MARKUS ACHATZ / SABINE KIRCHMAYR

D

er Kampf gegen CO-

VID-19 erforderte zual- lererst eine Eindäm- mung des Virus mit allen heute bestehenden Möglichkeiten und Erkenntnissen der modernen Me- dizin. Die erste Schlacht um die Erhaltung der Gesundheit von uns allen scheint gewonnen, die befürchtete Gesundheitskrise ist fürs Erste abgewendet. Nun gilt

es, den Kampf gegen die sich anbahnende massive Wirt- schaftskrise aufzunehmen.

Sowohl im Kampf gegen die Gesundheitskrise als auch gegen die Wirtschaftskrise zwingt die Geschwin- digkeit der Ausbreitung des Virus zu raschem, unbüro- kratischem Handeln: Nur auf Grund der schnellen, grundrechtliche Freiheiten beschränkenden Ergreifung von Maßnahmen ist es gelungen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und die Infektionsraten entschei- dend einzudämmen. Die mit den Freiheitsbeschränkun- gen einhergehenden ökonomischen Folgen können wie- derum nur durch eine rasche, unbürokratische Wirt- schaftshilfe in hoffentlich erträglichen Grenzen gehalten werden.

Tatsächlich ist es auch in Teilbereichen gelungen, auf unbürokratische Weise Soforthilfen zur Verfügung zu stellen. Der BMF-Erlass zur Herabsetzung der ESt- bzw KSt-Vorauszahlungen und zur Erledigung von Zah- lungserleichterungen für andere Abgaben (s dazu aus- führlich den Beitrag vonLukas Frankein diesem Heft) ist eine solche Maßnahme, die in der Praxis enorm hilft, erste Liquiditätsengpässe zu bewältigen.

Freilich liegen die Tücken im Detail und gilt es da- rauf zu achten, dass die Effektivität der Hilfen nicht durch überbordende Bürokratie zunichte gemacht wird:

Der Liquiditätsengpass durch Corona ist im Antrag auf Herabsetzung oder Zahlungserleichterung glaubhaft zu machen. So weit, so gut. Die meisten kleinen Unterneh- men verfügen aber über keine Liquiditätsplanung, erst recht nicht für den Zeitraum der Krise; dass keine aus- reichende Liquidität da ist, ist für viele einfach Faktum!

Umso unverständlicher sind etwa Vorhalte einzelner Ab- gabenbehörden, die die Bekanntgabe von Umsatzeinbu- ßen im Vergleich zum Vorjahr, Informationen zu bean- tragten Förderungen, ua ob Kurzarbeit beantragt ist und ob Kündigungen in größerem Ausmaß anstehen, verlan- gen.

Übertriebene Anforderungen an die Begründung sol- cher Anträge konterkarieren die Effektivität der Maßnah- men: Es geht doch im Kern um die Ausrollung eines ersten Pakets essentieller Hilfe des Staates, der diese Instrumente nutzt, um Liquidität dort zu schaffen, wo sie benötigt

wird, um den Wirtschafts- kreislauf in Gang zu halten.

Die Stunde der Wahrheit schlägt ohnedies dann, wenn die gestundeten Abgabenbe- träge zu bezahlen sein werden.

Kommt es dann zu Ausfällen, wäre es wohl unverhältnismä- ßig, zB den Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung he- ranzuziehen, weil er in der Krise die Stundung beantragt hat, statt nach dem Grund- satz der Gleichbehandlung alle Gläubiger nur mehr antei- lig zu bedienen. Insofern ergeben aber auch detaillierte Vorhalte der Abgabenbehörden wenig Sinn.

Hilfe darf auch nicht an den Zufälligkeiten der Ge- barung und der Verrechnung am Abgabenkonto schei- tern: Erfolgen Gutschriften (zB aus Veranlagungen, Vorsteuerüberhängen etc), müssten diese mit den ge- stundeten Abgabenbeträgen verrechnet werden. Eine Gesetzesänderung ist in Vorbereitung, die diese Verrech- nung unterbindet und Gutschriften in rückzahlbare Guthaben umwandelt. Auch sollte die Möglichkeit der Beschränkung von Rückzahlungen nach § 239 Abs 2 BAO nicht angewendet werden.

Initiativen des Fiskus zur Hebung der Liquidität dür- fen nicht an der Komplexität bestehender Systeme schei- tern: Wer ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit Stichtag 31. 1. 2020 hat und einen Gewinn für das Wirtschafts- jahr 2019/20 ausweist, zahlt im Kalenderjahr 2020 die Steuer für den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2019/20.

Das bedeutet wohl, dass eine Stundung der VZ möglich ist, aber eine Herabsetzung schwierig werden wird und damit die im Februar geleistete VZ nicht„verflüssigt“

werden kann. Auch solche„Verwerfungen“ scheinen kontraproduktiv und sind für keinen von der Krise be- troffenen Unternehmer nachvollziehbar.

Hilfe darf nicht im Sumpf der Bürokratie ersticken!

Das BMF hat hierzu erste vorbildliche Initiativen ge- setzt! Nicht zuletzt deshalb werden auch Rufe laut, die Abwicklung anderer Corona-Hilfen über das BMF zu organisieren. So wird etwa vorgeschlagen, die zu einem Bürokratiemonster mutierende Abwicklung der Phase 2 des Härtefallfonds (Zuschuss iHv E6.000,– für drei Monate) über die Finanzämter abzuwickeln und die Be- träge über die Finanzämter zu überweisen und mit der Steuererklärung 2020 abzurechnen. Auch hier gilt:

Nicht nur Abstand halten, sondern auch Bürokratie ver- meiden! Denn nur rasche Hilfe ist effektiv! Wir wün- schen Gesundheit und Liquidität als Grundlagen für den nächsten Aufschwung! Auch in den nächsten Hef- ten werden wir uns ausführlich mit COVID-19-The- men beschäftigen!

taxlex 2020 105

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EDITORIAL

COVID-19–Nur schnelle und unbürokratische Hilfe ist effektiv! 105 Markus Achatz / Sabine Kirchmayr

Impressum U3

COVID-19

S C H W E R P U N K T

COVID-19-Krise: Ertragsteuerliche Maßnahmen 108

Durch die pandemische Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und den damit einhergehenden Einschrän- kungen des alltäglichen Lebens in Österreich sind weite Teile unseres Rechts- und Verwaltungssystems mit nie dagewesenen Situationen konfrontiert. In dem Beitrag sollen systematisch die bisherigen Maßnahmen im Bereich des Ertragsteuerrechts präsentiert werden.

Alexander Rimböck

Zahlungserleichterungen und verfahrensrechtliche Aspekte vor dem Hintergrund der Corona-Krise 112 Um im Zuge der Corona-Krise möglichst rasch Unterstützung zu leisten, hat das BMF am 13. 3. 2020 eine Info erlassen, in der insb die unbürokratische Erledigung von Zahlungserleichterungen im Abgabenver- fahren vorgesehen ist (BMF-Info I). Anstelle dieser Info trat die BMF-Info vom 24. 3. 2020 (BMF-Info II), die ebenso eine möglichst unkomplizierte Einbringung und Erledigung von Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung) vorsieht sowie die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, die Abstand- nahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen und die all- gemeine Erstreckung der Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen. Darüber hinaus wurde im Na- tionalrat das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) beschlossen, in dessen Art 13 auch für das Abgaben- verfahren„Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“enthalten sind (§§ 323 c und 323 d BAO). Diese betreffen hauptsächlich das Rechtsmittelverfahren. In dem Beitrag wer- den–dem Aufbau der BAO folgend–die Aussagen der BMF-Info II an entsprechender Stelle wiederge- geben und weitere verfahrensrechtliche Aspekte vor dem Hintergrund der Corona-Krise beleuchtet. Die Auswirkungen und Änderungen durch § 323 c BAO betreffend Rechtsmittelverfahren werden zum besse- ren Überblick in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe der taxlex dargestellt.

Lukas Franke

COVID-19 und Einfuhr- und Ausfuhrrecht 118

Aufgrund der Corona-Krise wurden im Einfuhr- und Ausfuhrrecht verschiedene Maßnahmen gesetzt. Vor- gesehen ist unter anderem eine befristete Zoll- und EUSt-Befreiung für medizinische Ausrüstung aus Dritt- ländern sowie eine Ausfuhrkontrolle für medizinische/persönliche Schutzausrüstung (PSA). Zusätzlich ent- hält das Informationsblatt des BMF vom 27. 3. 2020 zahlreiche zollrechtliche Anpassungen. Der Beitrag gibt einen Überblick über aktuell vorgesehene Maßnahmen.

Thomas Bieber

COVID-19 und indirektes Steuerrecht 121

Die Corona-Krise hat im Bereich der Umsatzsteuer dazu geführt, dass Unternehmer diverse Zahlungser- leichterungen in Anspruch nehmen können. Im besonderen Verbrauchsteuerrecht ist die befristete Alko- holsteuervergütung für die Herstellung von Desinfektionsmittel hervorzuheben, für die mit dem 3. CO- VID-19 Gesetz die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden.

Thomas Bieber

Änderungen im Rechtsmittel- und Finanzstrafverfahren durch das 2. COVID-19-Gesetz 123 Am 21. 3. 2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) kundgemacht, in dessen Art 13 für das Abgabenverfahren„Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ent- halten sind (§§ 323 c und 323 d BAO). Diese Bestimmungen sehen hauptsächlich die Unterbrechung von Fristen im Rechtsmittelverfahren vor, damit Abgabepflichtige während der Corona-Krise keine Rechts- schutznachteile erleiden. Entsprechende Änderungen sind für das Finanzstrafverfahren und für Verfahren vor dem VwGH und VfGH vorgesehen. In dem Beitrag werden diese Änderungen im Überblick darge- stellt. Zuletzt ist–aufgrund des thematischen Zusammenhangs– auf die Verlängerung der Fristen zur Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen hinzuweisen.

Lukas Franke 106 taxlex 2020

FACHZEITSCHRIFT FÜR STEUERRECHT 16. JG. Heft 04, April 2020

Zitiervorschlag:

taxlex 2020, Seite taxlex 2020/Nummer HERAUSGEBER:

Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

SCHRIFTLEITUNG:

Univ.-Prof. Dr. Markus ACHATZ, StB Univ.-Prof. Dr. Sabine KIRCHMAYR, StB

REDAKTIONSTEAM:

Univ.-Prof. Dr. Tina EHRKE-RABEL Univ.-Prof. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL. M., StB

HR Mag. Roland MACHO Dr. Stefan STEIGER, StB MMag. Michael PETRITZ, LL. M., TEP, StB Mag. Bernhard RENNER Dr. Peter UNGER

FACHZEITSCHRIFT FÜR S T E U E R R E C H T A P R I L 2 0 2 0

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1 0 5–1 4 0 www.taxlex.at

Schwerpunkt COVID-19

Ertragsteuerliche Maßnahmen Zahlungserleichterungen und Verfahrensrecht Indirektes Steuerrecht Einfuhr- und Ausfuhrrecht Änderungen im Rechtsmittel- und Finanzstrafverfahren Bilanzrechtliche Aspekte Ertragsteuern Airdrops und Bounties bei Kryptowährungen Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen ab 2021

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COVID-19-Krise: Bilanzrechtliche Aspekte 126 Die wirtschaftlichen Folgen der von Regierung und Nationalrat gesetzten Maßnahmen ziehen auch im Rah- men der Bilanzierung deutliche Konsequenzen nach sich. In dem Beitrag sollen mit einem Fokus auf die kürzlich erschienene Fachinformation des AFRAC die bilanziellen Auswirkungen beleuchtet werden.

Alexander Rimböck

ERTRAGSTEUERN Steuerliche Beurteilung von Einkünften aus Airdrops und Bounties bei Kryptowährungen 129 Bei digitalen Währungen kommt es immer wieder zu Gratiserwerben von virtuellen Einheiten, deren Erhalt an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist. Meist gibt der Initiator einer neu entstandenen Krypto- währung diese als Gegenleistung für Werbetätigkeiten aus, es kann jedoch auch reine Schenkungsabsicht vorliegen. Ziel dabei ist es, den Bekanntheitsgrad eines Blockchain-Projekts zu erhöhen. Die steuerliche Be- urteilung dieser Erwerbe ist bisher rechtlich noch nicht normiert.

Felix Pischel

UMSATZSTEUER

Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen ab 2021 132

Auch bei den innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen soll ab 2021 die Besteuerung im Bestim- mungsmitgliedstaat erfolgen. Dazu wird die Lieferschwelle abgeschafft. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, werden die innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen in den EU One- Stop-Shop aufgenommen.

Christine Weinzierl

STEUER-RADAR

Steuer-Radar 135

Der Beitrag enthält unter anderem aktuelle Entscheidungen des BFG und VwGH Christian Huber / Peter Pichler

EU TAX UPDATE

EU Tax Update–Jänner 2020 bis Februar 2020 137

Martin Lehner / Jutta Niedermair / Stephanie Gadermayr

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Indizwirkung im EU-Anti-Missbrauchsregime: Die RsX(C-135/17) 139

In den Aussagen zur RsXfinden sich Anzeichen, dass der EuGH die sinngemäße einheitliche Anwendung der in der Rsp entwickelten Kriterien zu Anti-Missbrauchsklauseln im gesamten Ertragsteuerrecht bejaht.

Stefanie Geringer

taxlex 2020 107

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COVID-19-Krise:

Ertragsteuerliche Maßnahmen

Durch die pandemische Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und den damit einhergehenden Einschränkungen des alltäglichen Lebens in Österreich sind weite Teile unseres Rechts- und Verwaltungssystems mit nie dagewesenen Situationen konfrontiert. Im nachfolgenden Bei- trag sollen systematisch die bisherigen Maßnahmen im Bereich des Ertragsteuerrechts prä- sentiert werden.

Eine Momentaufnahme der bisherigen Entwicklungen im Ertragsteuerrecht unter Einbeziehung des 3. COVID-19-Gesetzes

ALEXANDER RIMBÖCK

A. Einleitung

Am 25. 2. 2020 wurden in Österreich erstmals zwei Personen positiv auf das neuartige SARS-CoV-2-Vi- rus getestet.1) In den darauffolgenden Tagen und Wochen verhängten Regierung und Parlament kon- tinuierlich immer einschneidendere Maßnahmen, wodurch sich seither auch laufend neue steuerrecht- liche Fragestellungen herauskristallisieren.

Erste konkrete Schritte wurden durch die BMF- Info vom 13. 3. 2020 gesetzt und betreffen vor allem die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszah- lungen und die Abgabeneinhebung.2) Am 19. 3.

2020 wurde im Nationalrat ein Initiativantrag be- treffend ua die Abänderung des EStG, des KStG, des UStG und der BAO eingebracht, aber eine wei- tere Behandlung vom Budgetausschuss vertagt.3)Am 24. 3. 2020 erfolgte schließlich eine Überarbeitung der BMF-Info vom 13. 3. 2020, die nunmehr auch Angaben zu einer generellen Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 und zu Verspätungszuschlägen enthält.4) Neben Antragstellungen über FinanzOnline können bis 31. 5. 2020 Anbringen auch via E-Mail übermit- telt werden.5)Am 3. 4. 2020 wurde vom Nationalrat das 3. COVID-19-Gesetz beschlossen und am da- rauffolgenden Tag kundgemacht. In diesem Geset- zespaket ist ua eine Änderung des EStG enthalten, die insbesondere Steuerbefreiungen für öffentliche Zuwendungen, steuerfreie Bonuszahlungen und Klarstellungen zum Pendlerpauschale beinhaltet.6)

B. Einkommen- und Körperschaft-

steuervorauszahlungen

Grundsätzlich sind auf die ESt und KSt vierteljähr- liche Vorauszahlungen zu entrichten; jeweils am 15.

2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. eines Kalenderjahres (vgl § 45 Abs 1 und 2 EStG; § 24 Abs 3 KStG), wo- bei das EStG eine entsprechende Anpassung (Herab- setzung) ermöglicht (§ 45 Abs 4 und 5 EStG). Die Finanzverwaltung hat auf die besondere Situation am 13. 3. 2020 durch eine entsprechende BMF-Info (Sonderregelung betreffend Coronavirus)7) reagiert und diese am 24. 3. 2020 durch eine adaptierte Ver- sion (Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coro-

navirus)8)ersetzt. Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Regelungen ist ein Liquiditätseng- pass des Steuerpflichtigen, der konkret auf Folgen des SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen ist. Als Nachweis können etwa außergewöhnlich hohe Stor- nierungen von Hotelreservierungen, der Ausfall von Kultur- und Sportveranstaltungen aufgrund behörd- licher Verbote, der Ausfall bzw die Beeinträchtigung von Lieferketten oder auch Engpässe wegen des ge- änderten Konsumverhaltens dienen.9)

Nach der Information der Finanzverwaltung ist für Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS- CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszah- lungen möglich. Die Antragstellung muss bis zum 31. 10. 2020 erfolgen und die voraussichtliche Min- derung der Bemessungsgrundlage durch die konkrete Betroffenheit glaubhaft machen.10)Sollte der Steuer- pflichtige auch diesen herabgesetzten Betrag wegen eines liquiditätsmäßigen Notstandes nicht bezahlen können, hat das Finanzamt einen niedrigeren Betrag festzusetzen oder überhaupt von einer Festsetzung abzusehen (§ 45 Abs 4 EStG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO). Das Finanzamt hat solche Anfragen ohne Aufschub zu erledigen.11) Trotz der gänzlichen oder teilweisen Nichtfestsetzung erlischt der Abgabenan-

108 taxlex 2020

Mag.Alexander Rimböckist Univ.-Ass. (prae doc) am Institut für Fi- nanzrecht der Universität Wien. Der Autor dankt Frau Univ.-Prof. Dr.

Sabine Kirchmayr-Schliesselbergerherzlich für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

SCHWERPUNKT

1) Wirth,Tirol: Paar aus Lombardei mit Coronavirus infiziert, https://

www.diepresse.com/5774678/tirol-paar-aus-lombardei-mit-corona- virus-infiziert (abgerufen am 24. 3. 2020).

2) Sonderregelungen betreffend Coronavirus, BMF-Info vom 13. 3. 2020, BMFIV/6 (IV/6) 2020–0.178.784.

3) 398/A 27. GP.

4) Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus, BMF-Info vom 24. 3. 2020, BMFIV/6 (IV/6) 2020–0.190.277.

5) E-Mail-Adresse: corona@bmf.gv.at.

6) 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23.

7) BMF-Info vom 13. 3. 2020.

8) BMF-Info vom 24. 3. 2020.

9) BMF-Info vom 24. 3. 2020 Einleitung.

10) BMF-Info vom 24. 3. 2020 Pkt 1.1.

11) BMF-Info vom 24. 3. 2020 Pkt 1.2.

§§ 3, 16, 45 EStG Einkommen- und Körperschaft- steuervoraus- zahlungen;

Steuer- befreiungen;

Pendler- pauschale;

Corona;

COVID-19

(7)

spruch iSd § 4 BAO nicht (§ 206 Abs 2 BAO). Im Rahmen der für den Vorauszahlungszeitraum 2020 erfolgenden Veranlagung für die ESt oder KSt sollen von Amts wegen keine etwaigen Nachforderungszin- sen festgesetzt werden (§ 205 iVm § 206 Abs 1 lit a BAO).12)

Der Initiativantrag vom 19. 3. 202013)beinhaltet unter anderem Vorschläge zur Änderung des EStG und des KStG im Zusammenhang mit den viertel- jährlichen Vorauszahlungen iSd § 45 EStG und

§ 24 KStG. Demzufolge sollen für bestimmte Steuerpflichtige die Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 2020 mit Null festgesetzt werden und geleistete Teilzahlungen sind rückzuüberweisen. Dem Steuer- pflichtigen stünde es offen, per Antrag eine Ände- rung der Vorauszahlungshöhe zu begehren. Um in den Anwendungsbereich zu fallen, dürfte mindestens eines der nachfolgenden Merkmale nicht überschrit- ten werden:E5 Mio Bilanzsumme;E10 Mio Um- satzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschluss- stichtag oder im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitneh- mer.14)

C. Steuerbefreiungen

1. Steuerfreie Zuwendungen

Von den nicht steuerbaren Vorgängen (entweder ex lege definiert oder nicht unter eine der Einkunftsar- ten des § 2 Abs 3 EStG subsumierbar) sind jene Ver- mögenszugänge zu unterscheiden, die zwar einer Einkunftsart zuzurechnen und somit steuerpflichtig wären, aber aufgrund einer expliziten Steuerbefrei- ung bei der Ermittlung des Einkommens iSd § 2 Abs 2 EStG nicht einzubeziehen sind. Mit solchen steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirt- schaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendun- gen und Ausgaben sind wiederum im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nicht abzugsfähig.15)

Das Finanzamt hat auf seiner Homepage Stellung zur Qualifikation von Zuwendungen aus öffentli- chen Mitteln genommen. Dieser Mitteilung zufolge sind diese grundsätzlich unter den Steuerbefreiungs- tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu subsumie- ren und erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Hilfs- bedürftigkeit.16)Demnach jedenfalls mitumfasst sind staatliche Unterstützungen im Zusammenhang mit dem 2. COVID-19-Gesetz.17)

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurden in

§ 124 b Z 348 EStG Steuerbefreiungen für be- stimmte öffentliche Mittel eingefügt. Demnach sind rückwirkend ab 1. 3. 2020 nachfolgende öffentliche Zuwendungen steuerfrei:18)

& Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-

Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesge- setz über die Errichtung des COVID-19-Krisen- bewältigungsfonds–COVID-19- FondsG19)auf- gebracht werden.

& Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefall- fonds (Härtefallfondsgesetz).20)

& Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.

& Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bun-

desländer, Gemeinden und gesetzlichen Interes-

senvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.

a) Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG be- schränkt sich auf die Zuwendung öffentlicher Mittel, Mittel einer öffentlichen Stiftung oder einer unter

§ 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftung (gemeinnützi- ger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) wegen Hilfs- bedürftigkeit. Die Qualifikation einer Situation als

„hilfsbedürftig“und die Anwendung der korrespon- dierenden Steuerbefreiung obliegt den Abgabenbe- hörden, wobei sich die Verwaltungspraxis oftmals auf die Sozialgesetzgebung stützt.21)Werden solche steuerfreien Zuwendungen bezogen, ist eine neuerli- che Geltendmachung als außergewöhnliche Belas- tung iSd § 34 EStG ausgeschlossen.22)

In § 3 Abs 4 EStG findet sich eine Legaldefini- tion des Begriffs der öffentlichen Mittel. Dabei han- delt es sich um Zuwendungen inländischer Körper- schaften öffentlichen Rechts oder diesen entspre- chenden ausländischen Körperschaften von EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten, als auch Mittel von Ein- richtungen der EU (§ 3 Abs 4 Z 1 und 2 EStG).

Ebenso mitumfasst sind Mittel von gesetzlich einge- richteten in- oder ausländischen Personen privaten Rechts, an welchen ausschließlich die bereits aufge- zählten Institutionen beteiligt sind und diese auch überwiegend die Finanzierung der Förderungsmittel bereitstellen (§ 3 Abs 4 Z 3 EStG).

Der Begriff der Hilfsbedürftigkeit bezieht sich auf den notwendigen Lebensunterhalt, körperliche Ge- brechen oder Vermögenseinbußen im Zusammen- hang mit Elementarereignissen.23) Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflich- tigen alleine oder zusammen die Abdeckung des not- wendigen Lebensunterhalts gewährleisten können.24)

taxlex 2020 109

SCHWERPUNKT

12) BMF-Info vom 24. 3. 2020 Pkt 1.3.

13) 398/A 27. GP.

14) 398/A 27. GP 1 f.

15) FuchsinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar55§ 3 Rz 2.

16) In einer früheren Version dieses Dokuments war noch von allgemei- nen Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise zu lesenun- abhängig vom jeweiligen Leistenden sollten sämtliche Zuwendungen für derartige Zwecke mitumfasst sein; vgl BMF, NEU: Aussetzen von Gebühren, Verlängerung von Fristen und Steuerbefreiung für Corona-Hilfen, https://www.bmf.gv.at/public/informationen/

informationen-coronavirus/neu_coronavirus.html (abgerufen am 23. 3. 2020).

17) BMF, NEU: Aussetzen von Gebühren, Verlängerung von Fristen und Steuerbefreiung für Corona-Hilfen, https://www.bmf.gv.at/

public/informationen/informationen-coronavirus/neu_coronavirus.

html (abgerufen am 25. 3. 2020).

18) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 11, BGBl I 2020/23.

19) BGBl I 2020/12.

20) BGBl I 2020/16.

21) FuchsinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar55§ 3 Rz 6.2;

VwGH 4. 6. 2008, 2006/13/0172.

22) FuchsinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar55§ 3 Rz 6.2.

23) Mayr/HaydninDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kommen- tar20§ 3 Rz 6.

24) FuchsinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar55§ 3 Rz 6.2.

(8)

Im Rahmen von Elementarereignissen handelt es sich um Schäden aufgrund höherer Gewalt, weshalb keine Einbeziehung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattfindet. In einer sol- chen Konstellation können auch Betriebe als hilfsbe- dürftig einzustufen sein.25) Die Existenzgrundlage bzw Erwerbsquelle muss nicht zwingend auf Dauer verloren gehen, sondern es kann bspw auch eine Ent- schädigung für den entgangenen Gewinn aufgrund einer temporären Dürre steuerfrei erfolgen.26)Darauf aufbauend sprechen sichMayr/Haydnfür eine steuer- freie Abgeltung des Gewinnentgangs wegen einer Maul- und Klauenseuche aus.27)Jedenfalls mitum- fasst sind Leistungen aus dem Katastrophenfonds.28) In einem jüngeren Erkenntnis qualifizierte der VwGH eine Beihilfe für Waldschäden (ua Ersatz des entgangenen Gewinns iZm Wertholzzuwachs) auf Basis des Katastrophenfondsgesetzes als steuer- frei, obwohl für die Forstwirtschaft bereits spezielle Steuerbegünstigungen bestehen und Einnahmen aus der Kalamitätsholznutzung vorlagen.29)

b) Zuwendungen privater Personen und Einrichtungen

Auch wenn grundsätzlich das Erfordernis der Hilfs- bedürftigkeit erfüllt wäre, zählen private Personen oder Einrichtungen nicht zu dem in § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG definierten Kreis an möglichen Emit- tenten. Darüber hinaus handelt es sich nicht um öffentliche Mittel iSd § 3 Abs 4 EStG oder um von § 128 b Z 348 EStG erfasste Zuwendungen.

Solche Unterstützungen (Zuwendungen in bar, For- derungsverzichte, etc) sind nicht von den Steuerbe- freiungen in § 3 Abs 1 Z 3 lit a oder § 124 b Z 148 EStG mitumfasst, sondern individuell nach den all- gemeinen Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu be- urteilen.

c) Abzugsverbot des EStG und KStG

Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte sind gem

§ 20 Abs 2 1. TS EStG und § 12 Abs 2 1. TS KStG30)Aufwendungen und Ausgaben nicht abzugs- fähig, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnah- men in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen- hang stehen.31)Die Gesetzessystematik des EStG ver- langt für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben eine korrespondierende Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen. Im Umkehrschluss muss bei steuerfreien Einnahmen ein entsprechendes Abzugsverbot eine Geltendmachung verhindern.32) Entgegen dem Wortlaut von § 20 Abs 2 1. TS EStG („Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuer- pflichtigen Einkünften“)sind sowohl nicht steuerbare als auch nicht steuerpflichtige Einnahmen mitum- fasst–in beiden Fällen soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden.33) § 12 Abs 2 KStG wurde im Rahmen des StRefG 2005 zur Klarstellung den Wor- ten„nicht steuerpflichtig“in einer Klammer der Be- griff„steuerneutral“angehängt.34)

Unabhängig von der subjektiven Absicht des Steuerpflichtigen ist ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnah- men und den Ausgaben oder Aufwendungen not-

wendig.35)In der Folge ist konkret zu unterscheiden:

Nicht abzugsfähig wären demnach Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behebung von Unwet- terschäden, wenn diesbezüglich steuerfreie Zuwen- dungen gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG erfolgt sind.36) Anders verhält sich die Situation bei steuerfreien Subventionen iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG zur all- gemeinen Verlustabdeckung –ein bloß mittelbarer Zusammenhang ist daher nicht ausreichend. In die- sem Fall stehen den steuerfreien Einnahmen keine konkreten Ausgaben oder Aufwendungen gegen- über, weshalb eine Abzugsfähigkeit möglich ist.37) 2. Steuerfreie Prämien für systemerhaltende

Berufsgruppen

Einer Pressemitteilung des BMF zufolge wurde be- reits seit Ende März ein Lösungsweg gesucht, um Unternehmen die steuerfreie Auszahlung von Boni für bestimmte Berufsgruppen zu ermöglichen, wel- che derzeit das System aufrechterhalten und da- durch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind (zB Personal in Supermärkten).38)In Ermangelung einer konkreten Ausnahmeregelung wäre grundsätzlich nur eine begünstigte Besteuerung im Rahmen des

§ 67 Abs 1 EStG möglich (einmalige Bezüge; zB 13. und 14. Monatsbezug oder Belohnungen).

Aufgrund einer Änderung des EStG im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes sieht nunmehr § 124 b Z 350 EStG eine Steuerbefreiung für bestimmte Zu- lagen und Bonuszahlungen vor. Ausschließlich auf- grund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistete und üblicherweise nicht gewährte Zahlungen sind bis zu einem Betrag vonE3.000,–steuerfrei und werden weder auf das Jahressechstel iSd § 67 Abs 2 ange-

110 taxlex 2020

SCHWERPUNKT

25) Mayr/HaydninDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kommen- tar20§ 3 Rz 14.

26) VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0272.

27) Mayr/HaydninDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kommen- tar20§ 3 Rz 15.

28) FuchsinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar55§ 3 Rz 6.3.

29) VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0149.

30) Mit Ausnahme von Aufwendungen iSd § 11 Abs 1 KStG.

31) In einer nun überarbeiteten Mitteilung auf seiner Homepage sprach sich das BMF dafür aus, dass durch Zuschüsse abgedeckte Ausgaben trotz der Steuerbefreiung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugs- fähig bleiben. Das BMF ist offensichtlich in der Zwischenzeit von dieser Sichtweise abgegangen; vgl BMF, NEU: Aussetzen von Gebüh- ren, Verlängerung von Fristen und Steuerbefreiung für Corona-Hil- fen, https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen- coronavirus/neu_coronavirus.html (abgerufen am 23. 3. 2020).

32) AlthuberinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar61§ 20 Rz 17.

33) Kofler/WurminDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kom- mentar20§ 20 Rz 150.

34) Marchgraber/PlanskyinLang/Rust/Schuch/Staringer(Hrsg), KStG2

§ 12 Rz 251.

35) Kofler/WurminDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kom- mentar20§ 20 Rz 152.

36) Kofler/WurminDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kom- mentar20§ 20 Rz 152/4; VwGH 16. 12. 1986, 84/14/0127.

37) Kofler/WurminDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kom- mentar20§ 20 Rz 158; VwGH 30. 06. 1987, 87/14/0041.

38) BMF, Bonus für Leistungen in der Coronakrise steuerfrei stellen, Pressemitteilung des BMF vom 25. 3. 2020, https://www.bmf.gv.

at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/bonus-steuerfrei-stellen.

html (abgerufen am 25. 3. 2020).

(9)

rechnet noch erhöhen sie dieses. Darüber hinausge- hende oder von der Sonderbestimmung nicht erfasste Boni sind weiterhin nach dem Tarif gem § 33 EStG zu versteuern.39)

Korrespondierend wurde auch das ASVG ange- passt –von der Steuerbefreiung des § 124 b Z 350 EStG erfasste Boni gelten gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG und sind daher auch von der Sozialversicherungs- pflicht befreit.40)

D. Pendlerpauschale, Verkehrs- absetzbetrag und Pendlereuro

1. Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG kann nur im Rahmen von Einkünften aus nichtselb- ständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1, 4 und 5 EStG zur Anwendung kommen.41)Die in lit c und d leg cit vorgesehenen Pauschbeträge sind Jahresbeträge und daher auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum um- zurechnen (zumeist der jeweilige Kalendermonat gem § 77 Abs 1 EStG).42)

Für die Berücksichtigung des vollen Pendlerpau- schales muss der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte fahren. Um auch Teilzeitbeschäftigte zu erfassen, steht das Pendlerpauschale auch für Fahrten an mindestens acht bzw vier Tagen pro Ka- lendermonat zu zwei bzw einem Drittel(n) zu (§ 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG). Das Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch für Feiertage oder Kranken- standstage oder Urlaubstage zu (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG), wobei die LStR 2002 in Rz 250 darauf ab- stellen, dass bereits im Vormonat ein Pendlerpau- schale zugestanden haben muss. Nach Zorn/Stanek ist es entscheidend, ob in Ermangelung eines Krank- heitsfalls am entsprechenden Tag gearbeitet und so- mit der Weg zurückgelegt worden wäre. Bei länge- ren Zeiträumen ohne Arbeitsleistung wird aber von einem Entfall des Pauschales auszugehen sein (in Übereinstimmung mit LStR 2020 Rz 263 bezüglich Karenzierungen).43)

Der Arbeitnehmer ist bei einer Änderung der Verhältnisse zu einer Meldung an den Arbeitgeber binnen eines Monats verpflichtet. Im Zusammen- hang mit der aktuell häufig auftretenden Kurzarbeit stellt sich die Frage, ob eine pro forma Meldung überhaupt notwendig ist, da der Arbeitgeber bereits informiert ist.

Sollten die maßgeblichen Schwellen in den jewei- ligen Lohnzahlungszeiträumen (Kalendermonat) nicht erreicht werden, stünde für diese Zeiträume grundsätzlich kein Pendlerpauschale zu. Im Zuge ei- ner Änderung des EStG durch das 3. COVID-19- Gesetz wurde in § 124 b Z 349 EStG aber klarge- stellt, dass bei Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstver- hinderungen aufgrund der COVID-19-Krise das Pendlerpauschale weiterhin berücksichtigt werden kann. Demnach sind solche Konstellationen von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG mitumfasst und führen zu keinen Einschrän- kungen.44)Durch eine ebenfalls in diesem Gesetzes-

paket vorgesehene Novellierung des ASVG und des B-KUVG wurde die Unfallversicherung für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Ver- breitung von COVID-19 ausgedehnt und gelten Unfälle im Home-Office-Bereich somit als Arbeits- unfälle.45)

Durch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus stellt sich zudem die Frage der (Un-)Zumutbarkeit von Massenbeförderungsmitteln. Grundsätzlich wird die Unzumutbarkeit von Massenbeförderungsmit- teln konkret in § 2 Abs 1 der PendlerV46) geregelt.

Diese stellt einerseits auf die Verfügbarkeit und Fahrtdauer eines Massenbeförderungsmittels ab (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 PendlerV), andererseits bestehen Ausnahmen für Menschen mit Behinde- rung (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c PendlerV). Für das allfällige Vorliegen einer Unzumutbarkeit aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr in Massenbeförde- rungsmitteln bieten EStG und PendlerV aktuell keine rechtliche Grundlage.

2. Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro Der Verkehrsabsetzbetrag iHvE400,–(§ 33 Abs 5 Z 1 EStG) steht Arbeitnehmern ohne weitere Vo- raussetzungen zu. Hingegen wird der Pendlereuro (Absetzbetrag; § 33 Abs 5 Z 4 EStG) wie das Pend- lerpauschale als Jahresbetrag ausgewiesen, aber ali- quot für den jeweiligen Monat berechnet. Ebenso kommt es diesfalls bei Vorliegen der Voraussetzun- gen (nur acht bzw vier Tage pro Monat) zu einer Aliquotierung auf zwei bzw ein Drittel.47)

E. Sonstige Maßnahmen des 3. COVID-19-Gesetzes

1. Zulagen und Zuschläge gem § 68 EStG Aufgrund § 68 Abs 7 3. TS ist eine steuerfreie Aus- zahlung bestimmter in § 68 Abs 1 bis 5 EStG näher definierter Zulagen und Zuschläge (zB Gefahrenzu- lagen oder Überstundenzuschläge) auch im Krank- heitsfall weiterhin möglich. Diese Regelung ist gem

§ 124 b Z 349 EStG auch im Falle von durch die COVID-19-Krise veranlasster Kurzarbeit, Telearbeit und Dienstverhinderung anzuwenden.48)

2. Sonderregelungen für außerordentliche Einkünfte von Ärzten

Stellt ein Steuerpflichtiger nach Vollendung des 60. Lebensjahres seine Erwerbstätigkeit ein, kann

taxlex 2020 111

SCHWERPUNKT

39) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 11, BGBl I 2020/23.

40) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 45, BGBl I 2020/23.

41) Sutter/PfalzinHofstätter/Reichel(Hrsg), EStG Kommentar58§ 16 Abs 1 Z 6 Rz 3.

42) Zorn/StanekinDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kommen- tar20§ 16 Rz 124.

43) Zorn/StanekinDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG Kommen- tar20§ 16 Rz 124.

44) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 11, BGBl I 2020/23.

45) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 45 und 46, BGBl I 2020/23.

46) Pendlerverordnung, BGBl II 2013/276 idF BGBl II 2019/324.

47) HerzoginDoralt/Kirchmay/Mayr/Zorn(Hrsg), EStG18§ 33 Tz 75.

48) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 11, BGBl I 2020/23.

(10)

112 taxlex 2020

für Veräußerungs- und Übergangsgewinne ein er- mäßigter Steuersatz zustehen (§ 37 Abs 5 Z 3 EStG). Werden Ärzte im Rahmen der Corona-Krise im Jahr 2020 gem § 36 b ÄrzteG neuerlich tätig, so ist § 37 Abs 5 Z 3 Satz 2 nicht anwendbar. Durch den Wegfall der betraglichen Grenzen wird eine Qualifikation als Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 Z 3 Satz 1 ausgeschlossen (§ 124 b Z 351 EStG).49)

Die erneute Aufnahme der Erwerbstätigkeit soll Ärzten bei der Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegenstehen.50)

SCHLUSSSTRICH

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Verbindung mit der globalen Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus mussten die Regierung und die Finanzbehörden binnen kürzester Zeit die notwendigen Maßnahmen setzen, um weiterhin ein funktionierendes System gewährleis- ten zu können und den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

Im Bereich der Ertragsteuern wurde bisher insbe- sondere die Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Vorauszahlungen der ESt und KSt ermöglicht. Durch

das 3. COVID-19-Gesetz wurden zudem Steuerbefrei- ungen bestimmter öffentlicher Mittel und die Möglich- keit steuerfreier Zulagen und Bonuszahlungen iHv bis zuE3.000,–an MitarbeiterInnen aufgrund der Kri- sensituation realisiert. Ebenso ist weiterhin eine steuer- freie Auszahlung bestimmter Zulagen und Zuschüsse möglich. Darüber hinaus kommt es im Rahmen von Kurzarbeit, Home-Office oder Dienstverhinderungen zu keinen Kürzungen oder einem Wegfall des Pendler- pauschales.

Zahlungserleichterungen und

verfahrensrechtliche Aspekte vor

dem Hintergrund der Corona-Krise

Um im Zuge der Corona-Krise möglichst rasch Unterstützung zu leisten, hat das BMF am 13. 3. 2020 eine Info erlassen, in der insb die unbürokratische Erledigung von Zahlungs- erleichterungen im Abgabenverfahren vorgesehen ist (BMF-Info I).

1)

Anstelle dieser Info trat die BMF-Info vom 24. 3. 2020 (BMF-Info II),

2)

die ebenso eine möglichst unkomplizierte Einbringung und Erledigung von Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung) vorsieht sowie die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, die Abstandnahme von der Fest- setzung von Nachforderungszinsen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen und die allge- meine Erstreckung der Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen. Darüber hinaus wurde im Nationalrat das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) beschlossen, in dessen Art 13 auch für das Abgabenverfahren „ Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 “ enthalten sind (§§ 323 c und 323 d BAO). Diese betreffen hauptsächlich das Rechtsmittelverfahren. In diesem Beitrag werden – dem Aufbau der BAO folgend – die Aussagen der BMF-Info II an entsprechender Stelle wiedergegeben und weitere verfahrensrechtliche Aspekte vor dem Hintergrund der Corona-Krise beleuchtet. Die Aus- wirkungen und Änderungen durch § 323 c BAO betreffend Rechtsmittelverfahren werden zum besseren Überblick in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe der taxlex dargestellt.

LUKAS FRANKE

A. Allgemeines zur BMF-Info II

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Abgabe- pflichtige für die Anwendung der in der BMF- Info II angeführten verfahrensrechtlichen Maßnah- men grds glaubhaft zu machen hat, dass er von ei-

SCHWERPUNKT

49) 3. COVID-19-Gesetz Artikel 11, BGBl I 2020/23.

50) IA 402/A 27. GP 32.

SCHWERPUNKTSCHWERPUNKT

Mag.Lukas Frankeist Univ.-Ass.(„prae doc“)am Institut für Finanzrecht

an der Universität Wien.

SCHWERPUNKT

1) BMF-Info vom 13. 3. 2020, GZ 20200.178.784.

2) BMF-Info vom 24. 3. 2020, GZ 2020–0.190.277 (abrufbar in der Findok).

2. COVID-19- Gesetz;

§ 323 c BAO Corona;

Covid-19;

Zahlungs- erleichterungen;

Verfahrensrecht

(11)

nem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzu- führen ist. Als Beispiele für die konkrete Betroffen- heit werden außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Aus- fall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Er- tragseinbußen durch Änderung des Konsumverhal- tens angeführt. Das Finanzamt habe mit der An- tragstellung aber davon auszugehen, dass diese Vo- raussetzung vorliegt. Sämtliche Anträge seien sofort zu bearbeiten.

Betroffen von der Glaubhaftmachung sind nur Anträge auf Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung), auf Nichtfestsetzung von Stun- dungszinsen und auf Abstandnahme von der Festset- zung von Nachforderungszinsen oder Säumniszu- schlägen. Die Fristerstreckung für Abgabenerklärun- gen wird demgegenüber„allgemein“gewährt und von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei„ge- nerell“abzusehen, weshalb diese Maßnahmen offen- sichtlich von Amts wegen ohne etwaige Glaubhaft- machung gelten.

B. Geschäftsführerhaftung

(Gleichbehandlungsgrundsatz)

Liquiditätsengpässe könnten dazu führen, dass Steuerpflichtige nicht mehr über ausreichend Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verfügen.

Daher ist zu beachten, dass Geschäftsführer bei der Entrichtung von Schulden der vertretenen juristi- schen Person Abgabenschulden nicht schlechter be- handeln dürfen als andere Schulden; sie sind im glei- chen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungs- grundsatz).3) Aus der Verletzung dieser Pflicht könnte eine Haftung des Geschäftsführers resultieren (§§ 9, 80 BAO). Der Vertreter hat also–bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte– eine entspre- chende Quote und den Betrag, der bei anteilsmäßi- ger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbe- hörde zu entrichten gewesen wäre, zu berechnen.4) Nicht fällige Verbindlichkeiten dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.5)Da ein Stundungs- oder Ra- tenzahlungsantrag nach § 212 Abs 1 BAO die Fällig- keit von Abgaben nicht berührt, sind in die Berech- nung mE auch diese Abgabenschulden miteinzube- ziehen.

Eine Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO liegt außerdem auch dann vor, wenn Vertreter mit der Behauptung, die Einbringlichkeit einer Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, Zah- lungserleichterungen (§ 212 BAO) erwirken, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft.6) So gesehen emp- fiehlt es sich naturgemäß eine mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit vor der Antragstellung gegen- über der Abgabenbehörde jedenfalls offenzulegen.

C. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen

Nach § 323 c Abs 4 BAO idF 2. COVID-19-G7) sind– solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind–münd- liche Verhandlungen, mündliche Vernehmungen

und der mündliche Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegen- nahme mündlicher Anbringen–mit Ausnahme au- diovisueller Vernehmungen8)– nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer münd- lichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten un- ter Verwendung geeigneter technischer Kommuni- kationsmittel durchgeführt werden.

Da der mündliche Verkehr nur in wenigen Aus- nahmefällen unbedingt erforderlich sein wird, hat der Verkehr zwischen Abgabenbehörde und Parteien alsode factoelektronisch und/oder fernmündlich zu erfolgen. Dies wirkt sich auf folgende Punkte aus.

1. Anbringen

Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO enthalten Vorbrin- gen, die dazu dienen rechtliche Ansprüche durchzu- setzen oder Verpflichtungen nachzukommen; es muss in irgendeiner Form iS der abschließenden Er- lassung eines Bescheids verfahrensgegenständlich werden können.9)Jedenfalls stellen etwa alle Anträge, die auf die Gewährung von Erleichterungen auf- grund der BMF-Info II gerichtet sind, Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO dar. Das BMF stellt dafür ein standardisiertes Formular für die kombinierte An- tragstellung zur Verfügung (SR 1-CoV),10)welches via Finanz-Online hochgeladen werden kann (§ 86 a BAO iVm § 1 Abs 2 FOnV).11)Freilich ist die Antragstellung auch auf schriftlichem Weg zuläs- sig (§ 85 Abs 1 BAO).

Alternativ ermöglicht das BMF den Antrag auch via E-Maileinzubringen. Grundlage für die Einbrin- gung via E-Mail ist § 86 a BAO, wonach der BMF durch Verordnung die Einreichung von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenverarbei- tung zulassen kann. Eine entsprechende Verordnung hat der BMF am 27. 3. 2020 erlassen, die rückwir- kend mit 15. 3. 2020 in Kraft getreten ist und bis

taxlex 2020 113

SCHWERPUNKT

3) Vgl zB VwGH 22. 12, 2015, Ra 2015/16/0128; vgl auchRitz,BAO Kommentar6(2017) § 9 Tz 11 ff mwN.

4) Vgl zB VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0184. Zur Berechnung siehe im DetailFischerlehner,Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rah- men der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung, inAlthuber(Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuer- recht3(2018) 123 (130 f).

5) VwGH 2. 9. 2009, 2007/15/0039.

6) VwGH 24. 10. 1990, 90/13/0087; UFS 16. 10. 2007, GZ RV/

0515-G/07.

7) 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16.

8) Eine solche Möglichkeit findet sich in der BAO an sich nicht. Der Wortlaut des § 323 c Abs 4 BAO ist aber an § 3 COVID-19-Ver- waltungsbegleitG (Art 16 des 2. COVID-19-G BGBl I 2020/16) an- gelehnt, der auf § 51 a AVG verweist, der die audiovisuelle Verneh- mung gestattet; vglLeitner,Legistische Begleitmaßnahmen zu CO- VID-19 im Abgabenverfahren, SWK 2020, 530 (535). Allerdings gestattet etwa § 173 Abs 1 BAO die Einholung einer Zeugenaussage auf schriftlichem Weg.

9) Tanzer,inAlthuber/Tanzer/Unger(Hrsg), BAO Handbuch (2015)

§ 85 (Seite 258).

10) https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (abgerufen am 2. 4. 2020).

11) FinanzOnlineV 2006 BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2020/122.

(12)

31. 5. 2020 die Einreichung von Anbringen im Zu- sammenhang mit durch das Coronavirus veranlass- ten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at ausdrücklich zulässt12) (folgend E-MailV). Damit ist die E-Mail bis 31. 5. 2020eine zulässige Einbringungsform.Dies betrifft inhaltlich aber ausschließlich folgende An- bringen:

& Anträge auf Herabsetzung der ESt-/KSt-Voraus-

zahlungen (§ 45 Abs 4 und 5 EStG allenfalls iVm

§ 24 Abs 3 KStG und bzw oder § 206 Abs 1 lit a BAO);

& Anregungen auf Abstandnahme von der Festset-

zung von Nachforderungszinsen (§ 205 BAO iVm § 206 Abs 1 lit a BAO);

& Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung

(§ 212 Abs 1 BAO);

& Anregungen auf Abstandnahme von der Festset-

zung von Stundungszinsen (§ 206 Abs 1 lit a BAO);

& Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung

von Säumniszuschlägen (§ 217 Abs 7 BAO);

& Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungs-

mittels (§ 17 Abs 6 AlkoholStG);

& Anträge auf Zulassung/Änderung eines Frei-

scheins für Alkohol (§ 11 AlkoholStG);

& Anträge auf Änderung/Ergänzung von Bewilli-

gungen von Alkohollagern (§ 32 AlkoholStG).

Das Original des jeweiligen Anbringens ist zu unter- schreiben und sieben Jahre aufzubewahren (§ 2 E-MailV).13)

Bisher erfüllten Anträge via E-Mail freilich nicht die Schriftform für Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO und auch nicht die Voraussetzungen des § 86 a Abs 1 BAO.14) Da Anbringen durch E-Mail nur bis 31. 5. 2020 zulässig sind, müssen danach sämtliche Anbringen wieder via Finanz-Online,15) Telefax16) oder schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen gel- ten telefonische Anbringen nach stRsp nicht als (mündliche) Anbringen iSd § 85 Abs 3 BAO;17)daran hat sich auch durch die E-MailV nichts geändert.

Für Landes- und Gemeindeabgaben können An- bringen, für die Schriftlichkeit vorgesehen ist, grds in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektro- nischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsfor- men vorgesehen sind. Beschränkungen des elektroni- schen Verkehrs sind von der jeweiligen Abgabenbe- hörde im Internet bekannt zu machen (§ 86 b BAO).

2. Akteneinsicht

Die Akteneinsicht ist elektronisch über Finanz-On- line zulässig (§ 90 a Abs 1 BAO iVm § 4 FOnV idF BGBl II 2020/122). Für Landes- und Gemeindeab- gaben gilt dies nur soweit dies nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gestattet wird (§ 90 b BAO).

3. Zustellungen

a) Elektronische Zustellung via Finanz-Online An Teilnehmer bei Finanz-Online sind Zustellungen grds verpflichtend elektronisch via Finanz-Online

vorzunehmen (§ 97 Abs 3 BAO iVm § 5 b Abs 1 FOnV idF BGBl II 2020/122). Die elektronische Zustellung ist nur dann nicht zulässig, wenn der Teilnehmer ausdrücklich auf die elektronische Zu- stellung verzichtet hat (§ 5 b Abs 3 FOnV) oder der Abgabepflichtige von vornherein nicht Teilneh- mer an Finanz-Online ist.18) Zu beachten ist aller- dings, dass Teilnehmer an Finanz-Online, die Unter- nehmer iSd § 3 Z 20 BundesstatistikG und wegen Überschreiten der Umsatzgrenze19) zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind, nicht mehr auf die elektro- nische Zustellung via Finanz-Online verzichten kön- nen (§ 5 b Abs 3 FOnV idF BGBl II 2020/122). Ein von solchen Teilnehmern abgegebener Verzicht hat darüber hinaus seine Wirksamkeit verloren (§ 5 b Abs 3 a FOnV idF BGBl II 2020/122).20)

b) Elektronische Zustellung nach 3. Abschnitt ZustG

An Abgabepflichtige, die nicht Teilnehmer an Fi- nanz-Online sind oder zwar Teilnehmer sind, aber zulässigerweise auf die elektronische Zustellung via Finanz-Online verzichtet haben, erfolgen Zustellun- gen nach dem ZustG21) (§ 98 Abs 1 BAO). Dabei können elektronische Zustellungen ohne Zustell- nachweis auch nach dem 3. Abschnitt des ZustG vorgenommen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 100 Abs 1 Z 1 BAO).22)

Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind generell–auch bei Teilnahme an Finanz-Online – nur nach dem 3. Abschnitt des ZustG möglich (§ 100 Abs 1 Z 2, § 102 Abs 2 BAO).23)

114 taxlex 2020

SCHWERPUNKT

12) § 1 der V des BMF betreffend die elektronische Einreichung von An- bringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen auf- grund des Coronavirus BGBl II 2020/121.

13) Eine entsprechende Bestimmung enthält § 3 TelefaxV BGBl 1991/

494. Der VwGH verlangt dabei die eigenhändige Unterschrift des Einschreiters, andernfalls ein Formgebrechen vorliegt; eine elektroni- sche Signatur reicht dazu nicht aus; vgl VwGH 29. 5. 2018, Ro 2017/15/0024. Das wird sinngemäß auch für die E-MailV gelten.

14) Vgl VwGH 12. 8. 2015, Ra 2015/16/0065, VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082;Ritz,BAO6§ 86 a Tz 18 a.

15) FOnV 2006 BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2020/122.

16) TelefaxV BGBl 1991/494 idF BGBl II 2013/447.

17) Vgl zB VwGH 28. 9. 2011, 2008/13/0070.

18) VglEhrke-Rabel,inDoralt/Ruppe,Grundriss des österreichischen Steuerrechts8(2019) Tz 1273.

19) E35.000,(§ 21 Abs 1 UStG iVm § 1 der V BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2019/313).

20) In § 5 b Abs 6 FOnV idF BGBl II 2020/122 ist lediglich eine Ermes- sensbestimmung enthalten, die der Abgabenbehörde ermöglicht von der elektronischen Zustellung abzusehen, solange ein solcher Teil- nehmer auf Finanz-Online über seine Pflicht zur Teilnahme noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

21) Zustellgesetz BGBl I 2004/10 idF BGBl I 2018/104.

22) Vgl ErläutRV 381 BlgNR 26. GP 12 zum BGBl I 2018/104. Für Unternehmer iSd § 3 Z 20 BundesstatistikG ist die Teilnahme an der elektronischen Zustellung seit 1. 1. 2020 verpflichtend (§ 1 b Abs 1 E-GovernmentG), womit physische Zustellungen an Unter- nehmerde factokaum noch vorkommen dürften. Vgl dazuFrauen- berger-Pfeiler,eZustellungNEU ab 1. 12. 2019Paradigmenwechsel

für alle? ecolex 2019, 1027 (1028).

23) ErläutRV 381 BlgNR 26. GP 12 zum BGBl I 2018/104.

(13)

c) Physische Zustellungen

In jenen– praktisch sicherlich wenigen– Fällen in denen eine elektronische Zustellung weder über Fi- nanz-Online noch nach dem 3. Abschnitt des ZustG möglich ist, können Zustellungen nur physisch nach dem 2. Abschnitt des ZustG durchgeführt werden (§ 98 Abs 1 BAO).

Für physische Zustellungen mit Zustellnachweis ist eine Neuregelung in § 26 a ZustG idF 2. CO- VID-19-Genthalten, deren Ziel es ist, den persön- lichen Kontakt zwischen Zusteller und Empfänger zu vermeiden. Danach werden Dokumente zuge- stellt, indem das Dokument in die für die Abgabe- stelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückge- lassen wird; in diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung grds als bewirkt. Allerdings dürfte diese Sonderrege- lungnicht explizitauf abgabenrechtliche Verfahren anwendbar sein, weil § 26 a ZustG nicht auf das Ab- gabenverfahren Bezug nimmt. Das würde bedeuten, dass physische Zustellungen mit Zustellnachweis im Abgabenverfahren weiterhin nur nach §§ 13 ff ZustG und mit Beurkundung des Zustellnachweises nach § 22 ZustG erfolgen könnten. Allerdings könnte § 26 a ZustG – vor dem Hintergrund des mit der Regelung verfolgten Ziels den persönlichen Kontakt zu vermeiden–auch für physische Zustel- lungen im Abgabenverfahren analog zur Anwen- dung kommen.

D. Abgabenerklärungen

Grds sind Abgabenerklärungen bis zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten abzugeben. Abgabener- klärungen für die ESt, KSt, USt und für die Einkünf- tefeststellung nach § 188 BAO für das Veranlagungs- jahr 2019 sind bis Ende April 2020 einzureichen bzw Ende Juni 2020 bei elektronischer Übermittlung (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann die Abga- benbehörde auf begründeten Antrag Fristen zur Ein- reichung von Abgabenerklärungen verlängern (§ 134 Abs 2 BAO). In Pkt 3. der BMF-Info II wurde an- gekündigt, dass die Fristen für Jahressteuererklärun- gen 2019 darüber hinausallgemein bis 31. 8. 2020 verlängert werden.24)

Die Finanzverwaltung gewährt zudem im Erlass- wege für berufsmäßige Parteienvertreter längere Fris- ten ohne Fristverlängerungsantrag (sog„Quotenre- gelung“).25)Danach gelten Abgabenerklärungen grds als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31. 3. (bzw 30. 4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingebracht werden. Aufgrund der Corona-Krise wurde von Seiten des BMF informiert, dass für alle Steuererklärungen 2018 die Quoten aus- gesetzt sind und als neue Frist der31. 8. 2020gilt (einschließlich jener, die abberufen, aber noch nicht eingebracht wurden).26)

Zu erwähnen ist auch, dass nach Pkt 4. der BMF- Info II–korrespondierend mit der Verlängerung der Erklärungsfristen – bis 31. 8. 2020 „automatisch“

keine Verspätungszuschläge iSd § 135 BAO ver- hängt werden. Eine Antragstellung erübrigt sich in- soweit.

E. Registrierkasse

Nach § 131 b Abs 1 BAO haben Betriebe Bareinnah- men mit elektronischer Registrierkasse zu erfassen.

Während Betriebsschließungen aufgrund der Co- rona-Krise sind nach Information des BMF Regist- rierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Zudem können Unternehmer, die ab 1. 4. 2020 registrier- kassenpflichtig werden (vgl § 131 b Abs 3 BAO), dieser Pflicht bis 1. 10. 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer Re- gistrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschrit- ten wurden (§ 131 b Abs 1 Z 2 BAO) und bis dahin keine Registrierkasse verwendet wird, kann eine spä- tere Anmeldung bis 1. 10. 2020 erfolgen.27)

F. Außenprüfungen und Nachschau

Für die Durchführung von Außenprüfungenund derNachschau gelten mangels Sonderregelung die

§§ 144 ff BAO. Nach Auskunft des BMF seien aber bis auf Weiteres alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen zu unterlassen, aus- zusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich ma- chen. Von einer Glaubhaftmachung sei Abstand zu nehmen und amtswegig davon auszugehen, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unterneh- men geleistet werden können.28)

G. Festsetzung der Abgaben (Anspruchszinsen)

Für die Festsetzung von Abgaben gelten die Bestim- mungen der §§ 198 ff BAO. Somit wären etwaAn- spruchszinseniSd § 205 BAO weiterhin festzusetzen.

In diesem Zusammenhang könnten sich insb Nach- forderungszinsen für das Veranlagungsjahr 2020 erge- ben, wenn aufgrund der derzeitigen Situation keine oder nur niedrige Vorauszahlungen geleistet werden.

Diese Nachforderungszinsen wären nach dem Geset- zeswortlaut zwar an sich zwingend festzusetzen; in Pkt 1.3 der BMF-Info II wird dazu aber ausgeführt, dass das Finanzamt von einer Festsetzung gemäß § 206 Abs 1 lit a BAO von Amts wegen Abstand zu nehmen habe, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der ESt/

KSt für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Aufgrund der aktuellen Lage ist ganz generell auf die Möglichkeit der Abgabenbehörden gem § 206

taxlex 2020 115

SCHWERPUNKT

24) Vgl auchCupal/Petrikovics,Kurzfristige Erleichterungen für Abgabe- pflichtige im Zusammenhang mit Einbußen aufgrund des Coronavi- rus, SWK 2020, 527 (529).

25) Pkt 4.2 Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, BMF vom 2. 2. 2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010. Ohne gesetzliche Grundlage; Tanzer, in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 134 (Seite 412 f).

26) VglKSW,Aktuelle Information zum Coronavirus vom 20. 3. 2020, https://www.ksw.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-269/ (abgerufen am 2. 4. 2020).

27) https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/registrier kassenpflicht-corona.html (abgerufen am 2. 4. 2020).

28) VglKSW,Aktuelle Information zum Coronavirus vom 23. 3. 2020, https://www.ksw.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-269/ (abgerufen am 2. 4. 2020).

(14)

Abs 1 lit a BAO hinzuweisen, von der Festsetzung von AbgabenAbstand zu nehmen, soweit Abgabe- pflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind. Darunter sind zweifellos auch Krankheiten und Seuchen zu subsu- mieren.29)

H. Einhebung der Abgaben

Neben dem Absehen von der Festsetzung von Abga- ben kommt den Erleichterungen hinsichtlich der Einhebung der Abgaben während der Corona-Krise besondere Bedeutung zu. Im Rahmen dessen beste- hen mehrere Möglichkeiten, dass die Entrichtung von Abgaben hinausgeschoben oder überhaupt ganz oder teilweise entfallen kann.

1. Stundung und/oder Ratenzahlung

Gem § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben–nicht aber die Fällig- keit an sich –hinausschieben (Stundung)oder die Entrichtung in Raten bewilligen. Dies betrifft alle Abgaben, hinsichtlich derer gegenüber dem betref- fenden Abgabepflichtigen eine Einbringung auf- grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) in Betracht kommt.30) Die Voraussetzungen für die Stundung/Ratenzahlung sind im Einzelnen:

a) Ansuchen

Die Stundung/Ratenzahlung ist antragsgebunden.

Die Zahlungserleichterung darf somit nicht über den beantragten Rahmen hinausgehen.31) Die Ein- bringung des Ansuchens bewirkt bereits, dass bis zur Erledigung des Ansuchens Einbringungsmaß- nahmen nicht eingeleitet werden dürfen (§ 230 Abs 3 BAO).

b) Vorliegen einer erheblichen Härte

Nach § 212 Abs 1 BAO müsste die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden sein. Das ist bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage oder vorü- bergehenden Liquiditätsengpässen anzunehmen.32) Das Vorliegen einer erheblichen Härte muss–soweit nicht ohnehin offenkundig (§ 167 Abs 1 BAO)33)– im Antrag auf Stundung/Ratenzahlung glaubhaft ge- macht werden.34)

Dementsprechend sieht auch die BMF-Info II vor, dass der Notstand des Steuerpflichtigen selbst sorgfältig geprüft wurde und glaubhaft gemacht wer- den kann. Das Finanzamt habe allerdings mit der Antragstellung davon auszugehen, dass diese Voraus- setzung vorliegt. Im Einzelfall wird es sich freilich– va bei jenen Branchen, die nicht unmittelbar von Be- triebsschließungen betroffen sind35) – empfehlen, den Antrag noch näher zu begründen.

c) Keine Gefährdung der Einbringlichkeit Trotz Vorliegens einer Notlage des Abgabepflichti- gen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Schlechte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar

geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Ein- bringlichkeit anzunehmen.36) Bei Überschuldung oder drohender Insolvenzgefahr wird idR eine Ge- fährdung gegeben sein.37)

d) Wirkungen der Bewilligung/Abweisung Bei Vorliegen einer konkreten Betroffenheit ist nach Pkt 2.1 der BMF-Info II die Stundung bzw die Ra- tenzahlung bis 30. 9. 2020 zu gewähren. Mit der Bewilligung dürfen während der Dauer des Zah- lungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder ein- geleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs 5 BAO).

Eine Ausnahme davon ist in § 230 Abs 7 BAO vor- gesehen, wenn Umstände hervorkommen, die die Einbringung gefährden oder zu erschweren drohen.

Wird der Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, steht dem Abgabepflichtigen ab Bekanntgabe des er- ledigenden Bescheids zumindest eine Nachfrist von einem Monat zu (§ 212 Abs 3 BAO).

Im Übrigen wären gem § 212 Abs 2 BAO zwin- gend Stundungszinsen zu entrichten. Die BMF- Info II sieht in Pkt 2.2 eine weitere Erleichterung vor, indem der Steuerpflichtige bei seinem Finanz- amt anregen kann, von der Festsetzung der nach

§ 212 Abs 2 BAO anfallenden Stundungszinsen ab- zusehen. Bei Glaubhaftmachung und Vorliegen einer

„konkreten Betroffenheit“ seien diese gem § 206 Abs 1 lit a BAO mit Null festzusetzen.

2. Säumniszuschläge

Werden Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist gem § 217 Abs 1 BAO grds zwingend ein Säumniszuschlag zu entrichten. Auf Antrag ist ein solcher aber insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen daran kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO). Die BMF-Info II enthält in Pkt 2.3 dazu die Aussage, dass der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt bean- tragen kann, einenbereits festgesetztenSäumniszu- schlag gem § 217 Abs 7 BAO zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffen- heit habe die Stornierung zu erfolgen. Auch hier ist die Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses er- forderlich, wobei das Finanzamt diese Voraussetzung mit Antragstellung als erfüllt ansieht.

116 taxlex 2020

SCHWERPUNKT

29) EbensoRitz,BAO6§ 206 Tz 4;Tanzer,inAlthuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 206 (Seite 565).

30) In der Praxis werden Stundungen für UVA selten bewilligt; vglRitz, BAO6§ 212 Tz 9. In der aktuellen Krise sollten aber wohl auch sol- che Stundungsanträge großzügiger behandelt werden; vglCupal/Pet- rikovics,SWK 2020, 528.

31) Ritz,BAO6§ 212 Tz 1.

32) VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041;Ellinger/Sutter/Urtz,BAO3§ 212 Tz 15;Unger,inAlthuber/Tanzer/Unger,BAO-HB § 212 (Seite 607).

33) VwGH 12. 6. 1990, 90/14/0100.

34) Vgl zB VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0224; VwGH 25. 2. 2004, 2000/13/0117.

35) Vgl dazu die Ausnahmen in § 2 der V BGBl II 2020/96 idF BGBl II 2020/110.

36) VwGH 18. 9. 2000, 2000/17/0094 mit Verweis aufStoll,BAO III 2249 f.

37) Unger,inAlthuber/Tanzer/Unger,BAO-HB § 212 (Seite 608).

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