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- Allgemeine Grundlagen - Wirtschaftsprivatrecht

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Academic year: 2022

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(1)

Wirtschaftsprivatrecht

- Allgemeine Grundlagen -

Differenziere zwischen absoluten und relativen Recht.

Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann. z.B. Eigentum, Urheberrecht

Relative Rechte wirken gegen bestimmte Personen. z.B. Ansprüche aus Kauf-, Miet- oder Dienstverträgen.

Was versteht man unter einer Rechtsquelle ?

• Rechtsquelle ist der Ursprungsort eines Rechtssatzes.

• Rechtsquellen sind alle Handlungsanweisungen und Maßstäbe, die Verhaltensmuster vorgeben, Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegen und die rechtliche Entscheidung von Konfliktfällen bestimmen.

Rechtsquellen können sein:

• geschriebenes Recht = Gesetz

• ungeschriebenes Recht = Gewohnheitsrecht = (langdauernde Ausübung in der Überzeugung recht zu handeln)

Differenziere Bundesgesetze und Landesgesetze.

Bundesgesetze:

• von Bundesrat und Bundestag beschlossen

• Gültigkeit für das gesamte Bundesgebiet Landesgesetze:

• von Landtag beschlossen

• Gültigkeit nur für das jeweilige Bundesland.

a) Nennen Sie neben dem Bundesrat die 3 weiteren Verfassungsorgane, die beim Zustandekommen eines (Bundes)Gesetzes beteiligt sind!

b) Wonach unterscheidet sich die Beteiligung des Bundesrates?

a)

• Bundespräsident

• Bundesregierung

• Bundestag b)

nach Vorliegen eines Einspruchsgesetzes oder Zustimmungsgesetzes

Die Gewaltenteilung ist ein elementares Prinzip eines Rechtsstaates. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der „horizontalen“ und der „vertikalen“ Gewaltenteilung?

Horizontale Gewaltenteilung: Verteilung der Macht im Staat auf die Bereiche

• gesetzgebende Gewalt (Legislative)

• ausführende Gewalt (Exekutive)

• rechtsprechende Gewalt (Judikative).

Vertikale Gewaltenteilung meint die Aufteilung der Macht auf Bund und Länder.

(2)

Was versteht man unter „ordentlicher“ Gerichtsbarkeit?

In welche 4 Gerichte ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gegliedert?

Die ordentliche Gerichtsbarkeit konzentriert sich auf Zivil- und Strafsachen.

• Amtsgericht

• Landgericht

• Oberlandesgericht

• Bundesgerichtshof

Durch welche Gerichte wird die Rechtsprechung generell ausgeübt ? (3)

• Gerichte der Länder

• Bundesgerichte

o Bundesgerichtshof o Bundesfinanzhof

o Bundesverwaltungsgericht o Bundesarbeitsgericht o Bundessozialgericht

• Bundesverfassungsgericht

Was versteht man unter „besonderer“ Gerichtsbarkeit ? In welche Gerichte ist die besondere Gerichtsbarkeit gegliedert?

Verwaltungs- Finanz- Arbeits-

Sozialgerichtsbarkeit

• Verwaltungsgericht – Oberverwaltungsgericht – Bundesverwaltungsgericht

• Finanzgericht – Bundesfinanzhof

• Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht

• Sozialgericht – Landessozialgericht – Bundessozialgericht

Nennen Sie 5 Grundsätze, die einen Rechtsstaat charakterisieren!

• Gewaltentrennung

• Unabhängige Justiz

• Verhältnismäßigkeitsprinzip

• Vorrang des Gesetzes

• Willkürverbot

• Bindung der Exekutive, Legislative und Judikative an Recht und Gesetz

• Gewährleistung von Grundrechten

• Vorbehalt des Gesetzes

• Justiziabilität allen staatlichen Handelns

• Garantie des Rechtsschutzes

• Vertrauensschutz (Verbot der Rückgewähr von Strafgesetzen)

(3)

Was versteht man unter zwingenden und dispositiven (nachgiebigem) Rechtsvorschriften?

Was versteht man einerseits unter materiellem, andererseits unter formellem Recht?

Das zwingende Recht ist nicht durch Vereinbarung der Vertragspartner abänderbar.

Im Gegensatz dazu steht das dispositive (=nachgiebige) Recht, das nur zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten nichts Anderes vereinbart haben.

Materielles Recht: Summe aller Rechtsnormen („Wer hat Recht“)

Formelles Recht bestimmt das Verfahren zur Rechtsdurchsetzung. z.B. ZPO, StPO („Wie bekommt man Recht“)

Was ist ein Rechtssubjekt? (3) Welche 4 Wesensmerkmale haben Rechtssubjekte?

• Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten.

• Rechtssubjekte sind natürliche und juristische Personen.

• Rechtssubjekte genießen Rechtsfähigkeit nach §1, §21 BGB.

• Jedes Rechtssubjekt hat einen Namen zur Identifizierung.

• Jedes Rechtssubjekt kann Vermögen haben und haftet mit seinem Vermögen.

• Jedes Rechtssubjekt ist verfahrensfähig.

• Jedes Rechtssubjekt ist aktiv- und passiv legitimiert sowie grundbuchfähig.

Welche Funktion haben Grundrechte?

Nenne die 6 Grundrechtsfunktionen:

Nenne die Grundrechte nach deren Hauptzweck: (3) und 5 Beispiele:

• Es sind Freiheitsrechte gegenüber dem Staat.

• Es sind Elementarrechte des Individuums.

• Sie dienen dem Schutz und der Würde des Menschen,

• Mitwirkungsrecht im Staat

• Negativfunktion/Abwehrfunktion: Schutz vor Eingriffen des Staates

• Positivfunktion: Recht, vom Staat ein positives Tun zu fordern Grundrechtsfunktionen:

Verfahrens- und Organisationsrechte (Anspruch auf effektiven Rechtsschutz)

Leistungs- und Teilhabefunktion (Freiheit durch den Staat)

Abwehrfunktion (Freiheit vom Staat)

Nichtdiskriminierungsfunktion

objektive Werteordnung (= mittelbare Drittwirkung der Grundrechte)

Einrichtungsgarantien (Beamtentum, Ehe und Familie, Eigentum, Presse, Rundfunk) Einteilung der Grundrechte nach deren Zielfunktion:

• Freiheitsrechte (staatliches Unterlassen)

• Gleichheitsrechte (Verhinderung von ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen)

• Teilhaberrechte (Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes staatliches Verfahren.

Beispiele:

• Schutz der persönlichen Ehre; Sicherung des Existenzminimums

• Allgemeine Handlungsfreiheit

• Unverletzlichkeit der Wohnung

• Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

• Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(4)

Was versteht man unter der Abwehrfunktion von Grundrechten, was unter der Teilhabefunktion von Grundrechten?

Abwehrfunktion:

Schutz des Einzelnen vor staatlichen Gewalteingriffen (Freiheit vom Staat)

Teilhabefunktion:

Verwirklichung der Grundrechte durch aktive Mithilfe des Staates (Freiheit durch den Staat)

Was ist eine juristische Person?

Nennen Sie 4 Beispiele!

• Eine juristische Person ist eine rechtlich geregelte soziale Organisation mit eigener Rechtsfähigkeit.

• Sie ist unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten und hat damit eine eigene Rechtspersönlichkeit.

• juristische Person des Privatrechts: Verein, Genossenschaft, AG, GmbH, KGaA

• juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Stiftungen und Anstalten

Erläutern Sie den Unterschied zwischen einer Verjährungs- und einer Ausschlussfrist.

Geben Sie jeweils ein Beispiel!

• Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

• Nach § 214 Abs. 1 BGB bleibt der Anspruch zwar bestehen, der Verpflichtete hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht.

• § 195 BGB legt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren fest.

• Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt zum Untergang des Anspruchs.

Ausschlussfristen sind in §121, §124 BGB bestimmt.

Nennen Sie 4 Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten „Demokratieprinzips“!

- Repräsentative Demokratie - Oppositionsfreiheit

- Minderheitenschutz - Mehrheitsprinzip

Definiere Körperschaft, Anstalt und Stiftung und gib jeweils Beispiele:

Körperschaft:

Mitgliedschaftlich verfasste Personenvereinigung. (unabhängig vom Wechsel der Mitglieder)

z.B. Gebietskörperschaft, Realkörperschaft Anstalt:

Rechtlich oder verwaltungsorganisatorisch selbständige Rechtspersönlichkeit.

Errichtet von einem öffentlichen Verwaltungsträger zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.

z.B. Rundfunkanstalten, Strafvollzugsanstalten Stiftung:

Rechtsgeschäft zur Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck.

z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(5)

Was sind Satzungen ?

Verhaltensregeln einer Personengruppe für die eigenen Mitglieder.

z.B. Abwasser-Satzung einer Gemeinde.

Satzungen beschränken sich immer auf einen bestimmten Personenkreis.

Wie ist die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt? Geben Sie auch jeweils ein Regelungsbeispiel an!

Grundsätzlich steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu, soweit dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist.

Die Kompetenzverteilung regelt sich nach:

• Ausschließliche Gesetzgebung:

z. B. Staatsangehörigkeitsrecht

• Konkurrierende Gesetzgebung:

z. B. Bürgerliches Recht, Strafrecht

• Rahmengesetzgebung:

z. B. Hochschulwesen

Was versteht man unter zwingenden Rechtsnormen und unter dispositiven Rechtsnormen? Geben Sie jeweils ein Beispiel an!

Zwingende Rechtsnormen lassen keine Abweichungen, Abänderungen durch abweichende vertragliche Regelungen zu.

Beispiel: § 276 Abs. 3 BGB

Dispositive Rechtsnormen gestatten, dass von gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird.

Durch Individualvertrag oder AGB können Abweichungen oder Ergänzungen vorgesehen werden.

Beispiel: § 448 BGB

Erläutern Sie den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht!

Ordnen Sie folgende Gesetze bzw. Rechtszweige dem privaten oder öffentlichem Recht zu:

Einkommensteuergesetz (EStG), Strafrecht, Versicherungsvertragsrecht,

Straßenverkehrsordnung (StVO), Zivilprozessordnung (ZPO), Grundgesetz (GG)!

Beschreiben Sie 3 Theorien die zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts zum Privatrecht entwickelt worden sind.

• Öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Individuum.

• Über- und Unterordnungsverhältnis

• bedeutendste Handlungsform: Verwaltungsakt

• EStG, Strafrecht, StVO, ZPO, GG

• Das Privatrecht regelt die Beziehungen von natürlichen und juristischen Personen untereinander

• beide Seiten stehen einander rechtlich gleichrangig gegenüber.

• bedeutendste Handlungsform: Vertrag

• Versicherungsvertragsgesetz

(6)

Interessentheorie:

Privatrecht: Bei Überwiegen des Individualinteresses eines Rechtssatzes.

Öffentliches Recht: Bei Überwiegen des Allgemeininteresses

Subordinationstheorie:

Privatrecht: Gleichrangigkeitsprinzip

öffentliches Recht: Über-/Unterordnungsverhältnis

Subjektstheorie:

Privatrecht: allgemein gültige Rechtsnormen.

Öffentliches Recht: Sonderrecht, welches ausschl. Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet.

Was sind formelle Gesetze ?

= durch den Gesetzgeber erlassene abstrakte und generelle Regelungen = Parlamentsgesetze

Was sind materielle Gesetze ?

Materielle Gesetze werden von der Exekutive erlassen = so genannte Rechtsverordnung.

Rechtsverordnungen und Satzungen bilden die wichtigsten materiellen Gesetze.

Rechtsverordnungen sind allgemein gültig und verbindlich.

Wie strukturiert sich das Gemeinschaftsrecht ?

• Primärrecht (hat den Status von Verfassungsrecht, z.B. Gründungsverträge)

• Sekundärrecht (hat den Status von Gesetzesrecht, z.B. Folgerecht) o Verordnungen (unmittelbare Wirkung ohne nationalen Rechtsakt o Richtlinien (Ziel: Rechtsangleichung)

Erläutere das Gesetzgebungsverfahren.

• Initiativverfahren

Gesetzesinitiative durch den Bundestag

• Hauptverfahren

o Beratung der Gesetzesvorlage im Bundestag, im Bundesrat und der Bundesregierung

o Abstimmung im Bundestag (einfache oder 2/3 Mehrheit)

o Einspruchsgesetz (Durchsetzung durch Bundestag bei Einspruch durch Bundesrat)

o Zustimmungsgesetz (zwingende Zustimmung durch Bundesrat) z.B. bei elementaren Länderinteressen.

• Abschlussverfahren Art. 76-78 GG

Gegenzeichnung durch den Bundespräsident Zeitpunkt des Inkrafttretens ist entscheidend.

(7)

Erläutere den Geltungsvorrang in der Normenhierarchie sowie die bundesstaatliche Rangordnung.

• Internationale Prinzipienerklärung und Gesetzgebungsauftrag

• Verfassung

• Gesetz

• Verordnung

• Satzung

bundesstaatliche Rangordnung:

• Bundesrecht

• Landesrecht

• autonomes Recht

Erläutere die Rechtsfolgen.

• Rechte

o absolute Rechte (im Verhältnis der Bürger untereinander) o relative Rechte (vertraglich begründete Rechte)

o Grundrechte (im Verhältnis Bürger – Staat)

• Pflichten o Verbot o Gebote

o Duldung (Unterlassung einer Handlung die man vorgenommen hätte) o Obliegenheit (Unterlassung einer Handlung führt zu Rechtsverlust)

• Erlaubnis: Aufhebung eines Verbotes

• Freistellung: Aufhebung eines Gebotes

Nenne die Auslegungsmethoden:

Maßgebend ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers.

• grammatikalische Auslegung

• systematische Auslegung (logischer Gesamtzusammenhang)

• teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)

• historische Auslegung

Definiere Geschäftsfähigkeit und nenne die verschiedenen Formen der Geschäftsfähigkeit.

Ist die Fähigkeit einer Person, durch eigene Willenserklärung wirksam Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

• unbeschränkt geschäftsfähig

• beschränkt geschäftsfähig (v. 7. bis z. 18. Lebensjahr)

• geschäftsunfähig (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr)

(8)

Nenne die Verfassungsprinzipien (Staatszielbestimmungen)

Bundesstaatsprinzip

o homogenes Gebilde des Bundesstaates

o Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern o Kollisionsklausel (zu Gunsten des Bundes)

o Pflicht zur Bundestreue

Republikanisches Prinzip (Einführung einer Monarchie ist ausgeschlossen)

Demokratieprinzip

o repräsentative Demokratie o Oppositionsfreiheit

o Mehrheitsprinzip o Minderheitenschutz

Sozialstaatsprinzip (Herstellung sozialer Gerechtigkeit)

Schutz der natürlichen Grundlagen

Rechtsstaatsprinzip

o Grundsatz der Gewaltenteilung

o Vertrauensschutz (Rückwirkung abgeschlossener Sachverhalte verboten) o Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Tierschutz

Der (Kauf)Vertrag als Rechtsgeschäft

(2)

Was ist ein Verfügungsgeschäft ?

- wirkt auf ein bestehendes Recht, indem dieses geändert, übertragen, aufgehoben oder belastet wird.

Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache auf jemand anderen dar.

Bestimmen Sie für den Zahlungsanspruch die Verjährungsfrist und den Beginn der Verjährung in folgenden Fällen:

a) V verkauft einen PKW an K.

b) Verkäufer V erstreitet vor Gericht einen vollstreckbaren Titel gegen K.

a) 3 Jahre, die mit Ablauf des Jahres des Kaufvertragsabschlusses zu laufen beginnen.

b) 30 Jahre ab Entstehen des Anspruchs, d. h. ab Erlass des vollstreckbaren Titels.

(9)

Welche Mittelspersonen gibt es zur Überbringung von WE?

Übermittlungs-

risiko Beispiel Erklärung Zugang WE Rechtsquelle Empfangs-

vertreter Empfänger Prokurist

mit Zugang an den Empfangs- vertreter

§164 Abs. 3 BGB

Empfangs-

bote Empfänger

Ehegatte, Lebenspartner, erwachsene

Haushaltsmitglieder

entgegen- nahme von Erklärungen ohne eigene Willensbildung

Zugang der WE wenn mit der

Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann Erklärungs-

bote Erklärende (Kinder) Leitet eine fremde WE

weiter (§133, §157)

Kinder können nur Erklärungsbote sein und niemals Empfangsbote.

Der Empfangsbote ist eine ermächtigte Person, bei der der Erklärende darauf vertrauen darf, dass diese zur Weiterleitung der Erklärung befugt und geeignet ist.

Nenne die Voraussetzungen für einen rechtskräftigen Kaufvertrag:

• 2 übereinstimmende WE

• Angebot

• Annahme

Welche Differenzierung erfolgt bei der Bemessung der Höchstfrist für Schadensersatz- ansprüche?

Schadensersatz wegen Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern (§199 Abs.2) 30 Jahre ab

- Begehung der Handlung - Pflichtverletzung

- sonstigem den Schaden auslösenden Ereignis

Schadensersatz wegen sonstiger Pflichtverletzung (§199 Abs.3) 10 Jahre abEntstehung des Schadens

30 Jahre ab - Begehung der Handlung - Pflichtverletzung

- sonstigem den Schaden auslösenden Ereignis

Schadensersatz für andere Ansprüche (§199 Abs.4) 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (Fälligkeit)

Nenne die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Regelmäßigen Verjährungsfrist

• 3 Jahre ab Entstehen des Anspruches (Fälligkeit) +

• Kenntnis des Gläubigers über Person des Schuldners +

• Anspruchsumstände (Datum des Vertragsabschlusses)

(10)

V und K schließen am 01.10. einen Vertrag über eine Baumaschine. Am 10.10. zahlt K den vereinbarten Kaufpreis. Am 15.10. liefert V die Maschine bei K an. Am 20.10. nimmt K die Maschine erstmalig in Betrieb.

Zu welchem Zeitpunkt ist K Eigentümer der Baumaschine geworden? Begründen Sie Ihre Antwort!

Zum Zeitpunkt der Lieferung am 15.10. erlangt K Eigentum an der Maschine.

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt mit Einigung und Übergabe.(§929 S1) Dies erfolgt hier mit der Lieferung am 15.10. Der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses oder die Zahlung des Kaufpreises ist für die Eigentumsübertragung ohne Bedeutung, da das schuldrechtliche Rechtsgeschäft vom sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft

grundsätzlich unabhängig ist (Abstraktionsprinzip).

Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Eigentums an.

Was ist eine Duldungsvollmacht und was ist eine Anscheinsvollmacht?

Bei der Duldungsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten eines Angestellten, der sich wie ein Bevollmächtigter aufführt, ohne dass der Geschäftsherr dagegen einschreitet.

Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten des Angestellten nicht, der wie ein Bevollmächtigter auftritt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er das Handeln bemerken und eingreifen müssen.

Nennen Sie 4 Anfechtungsgründe aus dem BGB!

• Erklärungsirrtum: § 119 Abs. 1 BGB

• Eigenschaftsirrtum: § 119 Abs. 2 BGB

• Inhaltsirrtum: § 119 Abs. 1 BGB

• Übermittlungsfehler: § 120 BGB

• Arglistiger Täuschung oder Drohung: § 123 BGB

Was versteht man unter einer „schwebenden Unwirksamkeit“ eines Vertrages?

Nennen Sie 2 Beispiele für eine solche schwebende Unwirksamkeit unter Angabe der entsprechenden Vorschriften!

Die Wirksamkeit einer Willenserklärung, (zum Zweck eines Vertragsschlusses), kann von der Genehmigung eines Dritten abhängen.

Solange der Dritte die Genehmigung weder erteilt noch verweigert hat, ist der Vertrag weder wirksam noch unwirksam; er befindet sich vielmehr in der „Schwebe“.

Erteilt der Dritte die Genehmigung, wird der Vertrag wirksam; erteilt er sie nicht, führt dies zur Unwirksamkeit des Vertrages.

• Abschluss eines rechtlich nicht ausschließlich vorteilhaften Vertrages durch einen beschränkt Geschäftsfähigen wenn der gesetzliche Vertreter nicht vorab seine Einwilligung abgegeben hat (§ 108).

• Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht schließt für den „Vertretenen“ einen Vertrag ab. Ob der Vertrag für den „Vertretenen“ Gültigkeit erlangt, hängt von der Erteilung oder

Verweigerung seiner Genehmigung ab. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 177).

(11)

1) K kauft von V eine Couch. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Couch für sein

Wohnzimmer zu sperrig ist, da K zwar die Couch, nicht jedoch sein Wohnzimmer und das darin befindliche Mobiliar exakt vermessen hatte.

Kann K den Kaufvertrag anfechten? (Begründung, kein Gutachtenstil)

2). Kurz vor Vollendung ihres 18. Geburtstages schließt Susi einen schwebend unwirksamen Vertrag. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit wird dieser Vertrag a) von selbst wirksam

b) wirksam, wenn Susi ihn genehmigt

c) wirksam, wenn die Eltern der Susi ihn genehmigen

d) wirksam, wenn die Eltern oder Susi den Vertrag genehmigen.

Welche Antwort ist richtig?

1). K kann nicht anfechten, da kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB vorliegt, insbesondere kein Eigenschaftsirrtum der Couch. Es handelt sich um einen Motivirrtum des K.

2). Lösung b)

1)

Stolz auf seine Tochter will K ihr zum bestandenen Diplom einen Porsche kaufen und bestellt einen solchen bei Händler H. Das Geschenk wird allerdings hinfällig, als K fährt, dass seine Tochter das Diplom doch nicht bestanden hat. K verweigert nunmehr die Bezahlung des Porsches mit dem Hinweis, er habe sich über die Anschaffung des Porsches geirrt. Zu Recht?

2)

Zur Finanzierung des Porsche-Kaufes hat K einen Kredit bei der Bank B aufgenommen. B hat sich allerdings bei der Kreditvergabe über die Bonität des K geirrt. Eine Überprüfung der sachlich richtigen Unterlagen ergibt, dass K stark verschuldet ist. Kann B den Darlehensvertrag anfechten?

Begründen Sie jeweils Ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

1)

K kann die Zahlung nicht verweigern, da der Kaufvertrag wirksam ist und eine Anfechtung wegen Irrtums nicht zulässig ist. K hat sich bei der Abgabe der Willenserklärung zum Kauf des Porsches nicht geirrt. Das Motiv für den Kauf ist sein persönliches Risiko und kann bei einer Irrtumsanfechtung i.S.d. § 119 BGB keine Berücksichtigung finden.

2) B kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person anfechten (§

119 Abs. 2 BGB). Verkehrswesentlich ist dabei das, was typischerweise geschäftswesentlich ist. Die Kreditwürdigkeit einer Person bei einem Darlehen ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft. Hätte B die Verschuldung des K gekannt, hätte sie den Darlehensvertrag nicht geschlossen.

(12)

1) Mitarbeiterin M, die bei G als Sekretärin angestellt ist, soll im Namen von G ein Hotelzimmer bei H buchen und hat hierzu auch Vertretungsmacht erhalten. M macht bei der Buchung des Zimmers jedoch dem H nicht hinreichend deutlich, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin des G handelt.

Der abgeschlossene Beherbergungsvertrag ist a) Voll wirksam zwischen G und H.

b) Schwebend unwirksam zwischen G und H.

c) Voll wirksam zwischen M und H.

Welche Antwort ist warum richtig?

2)

Gegen welches Prinzip im Vertretungsrecht liegt im Fall 4.1 ein Verstoß vor?

Gibt es hiervon eine Ausnahme?

3)

Kann ein Minderjähriger Vertreter sein? Begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie auch die gesetzliche Vorschrift an!

1) c) wegen § 164 Abs. 2 BGB

2) Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip.

Eine Ausnahme wird z. B. bei Bargeschäften des täglichen Lebens zugelassen.

3) ja

§ 165 BGB

Die Rechtsfolgen aus einem Vertretergeschäft treffen nur den Vertretenen und nicht den Vertreter selbst, für den sich das Vertretergeschäft als rechtlich neutral darstellt.

1) A verpflichtet sich mündlich gegenüber B als Bürge für ein von B bei der C aufzunehmendes Darlehen. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?

2) A wird aufgrund des mündlichen Bürgschaftsversprechens in Anspruch genommen und zahlt das Darlehen an C zurück. Ändert sich etwas an der Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages?

3) Spielt es eine Rolle, ob A in seiner Eigenschaft

a) als Einzelunternehmer, der einen größeren Lebensmittelladen betreibt, oder

b) als Rechtsanwalt

die Bürgschaftserklärung abgibt?

1) Nein, der Bürgschaftsvertrag ist wegen § 125 S. 1 BGB unwirksam. Die Bürgschaftserklärung muss gemäß § 766 S. 1 BGB schriftlich erteilt werden.

2) Mit Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Bürgschaftsvertrag tritt Heilung des Formmangels ein, d. h. der Bürgschaftsvertrag wird damit wirksam, § 766 S. 3 BGB.

3)

a) Als Einzelunternehmer eines größeren Lebensmittelgeschäfts ist A Ist-Kaufmann i. S. v.

§ 1 HGB. Daher ist für seine Bürgschaftserklärung gemäß § 350 HGB keine Schriftform erforderlich.

b) Als Rechtsanwalt ist A Freiberufler und kein Kaufmann nach §1- §6 HGB. Seine Bürgschaftserklärung muss daher in Schriftform erfolgen.

(13)

Nennen Sie 3 Gestaltungsrechte und zeigen Sie die Gemeinsamkeiten von Gestaltungsrechten auf!

• Rücktritt

• Anfechtung

• Kündigung

• Aufrechnung Gemeinsamkeiten:

G. wirken auf die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers ohne dessen Zutun ein.

erforderlich zur Geltendmachung sind:

Erklärung

Grund (bei Kündigung eingeschränkt)

Ausübung grds. innerhalb einer bestimmten Frist

Nennen Sie 4 gesetzliche Vertreter!

• Prokurist

• Geschäftsführer einer GmbH

• Gesellschafter einer OHG

• Komplementäre einer KG

• Eltern für ihre Kinder

Erläutern Sie 3 Unterschiede zwischen einer Anfechtung aufgrund Irrtums und einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung!

Anfechtung aufgrund

Irrtums Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Anfechtungsfrist unverzüglich 1 Jahr

Schadensersatzpflicht des

Anfechtenden u. U. § 122 BGB

(Vertrauensschaden) keine Schadensersatzpflicht des

Vertragspartners keine u. U. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m.

Straftatbestand des Betruges

Nennen Sie 4 Möglichkeiten für das Erlöschen einer Vollmacht!

Die Vollmacht endet:

• mit Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Dienstvertrag), § 168 BGB

• mit Fristablauf bei zeitlicher Begrenzung, § 163 BGB

• mit Zweckerreichung

• bei Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, § 165 BGB

• durch Widerruf seitens des Vertretenen, § 168 BGB

• im Außenverhältnis, §§ 170 BGB (Außenvollmacht erlischt erst bei Anzeige des Erlöschens gegenüber dem Dritten)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden zugegangen ist?

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB muss

• die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen und

• der Empfänger muss die Möglichkeit haben, unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis zu erlangen.

(14)

1) Welche 2 Funktionen hat das Schriftformerfordernis für Rechtsgeschäfte?

2) Nennen Sie 2 Beispiele für eine gesetzlich angeordnete Schriftform!

3) Was ist die Rechtsfolge, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde?

4) Nennen Sie 3 Arten der im Gesetz für ein Rechtsgeschäft vorgesehenen Form!

1) Warn-, Beweis- und Klarstellungsfunktion 2)

• Bürgschaftsversprechen (§ 766 BGB)

• Kündigungserklärung (§ 623 BGB)

• Schuldversprechen (§ 780 BGB).

3)

• Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB).

• Der Formmangel kann aber durch Vertragserfüllung geheilt werden, sodass das Rechtsgeschäft voll wirksam ist.

4)

• Schriftform (§126, §126a)

• Textform (§126b)

• Notarielle Beurkundung (§128)

Was bedeutet Unterbrechung der Verjährung? Nennen Sie 3 Unterbrechungsgründe!

Unterbrechung der Verjährung beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsgrundes.

Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

§209 BGB bzw. §212 BGB Unterbrechungsgründe sind:

• § 204 Abs. 1, Klage

• § 204 Abs. 3, Zustellung eines Mahnbescheides

• § 204 Abs. 7, Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens

• § 206, Bei höherer Gewalt

Welche Arten des Kalkulationsirrtums gibt es und wie werden diese rechtlich behandelt?

Der Kalkulationsirrtum ist der Irrtum über die zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren.

• Verdeckten Kalkulationsirrtum:

Die Berechnungsfaktoren werden nicht offen gelegt.

Die Rechtsprechung wertet das als unerheblichen Motivirrtum.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen.

• Offenen Kalkulationsirrtum:

Die Berechnungsfaktoren werden offen gelegt.

Die Anfechtung ist nach § 119 Abs. 1 zulässig.

(15)

Nennen Sie die verschiedenen Arten von Rechtsgeschäften und erläutern Sie diese kurz.

• Einseitige RG: (z.B.: RAKAB)

- sind Willenserklärungen einer Person. Rechtswirkungen treten ein durch die abgegebene Willenserklärung.

• Mehrseitige RG: (z.B.: Vertrag)

- sind Willenserklärungen mehrerer Personen. Rechtswirkungen treten erst ein bei Willenskonsens aller am RG beteiligten Personen.

• Verpflichtungsgeschäfte: (z.B.: Bürgschaftsvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag) - begründen Schuldverhältnisse, welche dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen auferlegen.

Aus Verpflichtungsgeschäften erwirbt der Gläubiger einen klagbaren Anspruch gegen den Schuldner.

o einseitigen Verpflichtungsgeschäften o mehrseitigen Verpflichtungsgeschäften.

• Verfügungsgeschäfte: (z.B.: Eigentumsübertragung, Forderungsabtretung, Belehnung) - wirken auf ein bestehendes Recht, indem dieses geändert, übertragen, aufgehoben oder belastet wird.

• Kausale RG:

- geben den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor.

= Verpflichtungsgeschäfte, mit dem Zweck der Zuwendung von Vermögenswerten.

• Abstrakte RG:

= Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird.

- wirkt unabhängig vom kausalen Grundgeschäft.

Z.B.: alle Verfügungsgeschäfte.

Der 5-jährige Klein-Friedrich zündelte mit einem Feuerzeug in der Scheune des Bauern B, sodass diese vollständig abbrennt. Das Feuerzeug hat er von seiner allein erziehenden Mutter zum Spielen erhalten.

Prüfen Sie stichpunktartig unter Angabe einschlägiger Vorschriften (Gutachtenstil nicht erforderlich), ob jemand für den Schaden des Bauern B aufzukommen hat!

Klein-Friedrich könnte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des B haften, da er vorsätzlich eine Eigentumsverletzung begangen hat. Er handelte jedoch nicht schuldhaft, da er mit fünf Jahren gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig ist.

Seine Mutter haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, da sie keine Eigentumsverletzung begangen hat.

Seine Mutter könnte gemäß § 832 Abs. 1 BGB selbständig haften. Sie könnte ihre Aufsichtspflicht aufgrund der Hingabe des Feuerzeuges verletzt haben. Eine Exkulpation gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB wird ihr nicht gelingen, da sie sogar dafür gesorgt hat, dass ihr Sohn mit gefährlichen Gegenständen spielt (anderes Ergebnis nur schwer vertretbar).

Hinweis: Wer die Vorschrift des § 832 BGB nicht genannt hat, aber sonst die entsprechenden Überlegungen angestellt hat, erhält die volle Punktzahl.

(16)

Auf welche 4 unterschiedlichen Arten kann eine Vollmacht erteilt werden?

Belegen Sie Ihre Antwort anhand einschlägiger Vorschriften!

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Vertreter, §167 Abs. 1 BGB (Innenvollmacht)

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Dritten, §167 Abs. 2 BGB (Außenvollmacht)

• öffentliche Bekanntmachung, §171 Abs. 1 BGB

• stillschweigendes oder ausdrückliches Verhalten des Vollmachtgebers (Duldungs-, Anscheinsvollmacht)

Erläutern Sie die Voraussetzungen für rechtsgeschäftliches Handeln juristischer Personen!

Prinzipiell entsprechen die Bedingungen für das rechtsgeschäftliche Handeln einer juristischen Person denen einer natürlichen Person.

Unterschiede gibt es allerdings bei der Rechts- und Geschäftsfähigkeit:

Rechtsfähigkeit entsteht erst nach Eintragung in ein Register

• Die Geschäftsfähigkeit entspricht jener natürlicher Personen die als Vertreter fungieren.

(Geschäftsführer)

Was versteht man unter „Einseitigen Rechtsgeschäften“? Geben Sie 3 Beispiele an!

= sind Willenserklärungen nur einer Person.

Die Rechtswirkungen treten ein durch:

• die Abgabe der WE und durch

• Zugang der WE beim Empfänger.

• Rücktritt

• Anfechtung

• Kündigung

• Aufrechnung

• Bevollmächtigung

K möchte beim Autohändler H einen Porsche kaufen. Trotz eindringlichen Fragens durch K beim Vertragsschluss am 01.02.2003 versichert H die Unfallfreiheit des Wagens, obwohl H den Wagen nicht untersucht hat. Am 01.03.2003 entdeckt K jedoch einen gewichtigen Unfallschaden. Am 01.10.2003 erklärt K die Anfechtung des Vertrages. Ist die Anfechtung wirksam?

Begründen Sie ihr Ergebnis, Gutachtenstil ist nicht erforderlich!

Die Anfechtung ist wirksam, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und sie innerhalb einer zulässigen Frist erklärt wird.

Als Anfechtungsgrund kommt eine arglistige Täuschung in Betracht, § 123 Abs. 1 BGB.

H hat wahrheitswidrig die Unfallfreiheit behauptet. Bei Gebrauchtwagenhändlern genügt zur Bejahung der Arglist bereits, wenn sie Behauptungen „ins Blaue“ aufstellen. Da H ohne nähere Untersuchung den Porsche als unfallfrei bezeichnet, hat er somit den K arglistig getäuscht.

Die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB ist eingehalten, da K 7 Monate nach Entdeckung des Unfallschadens, also innerhalb der Jahresfrist, die Anfechtung erklärt.

K hat somit wirksam die Anfechtung erklärt.

(17)

6.1 G hat dem V Vollmacht erteilt, indem er seinem Geschäftspartner D geschrieben hat, V sei berechtigt, für G Waren zu bestellen. Vor der ersten Bestellung kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen G und V. G teilt dem V daher mit, er sei nicht mehr berechtigt, für ihn Waren bei D zu bestellen. V bestellt dennoch.

a) G muss dem D die Waren bezahlen.

b) V muss dem D die Waren bezahlen.

c) Keiner muss dem D die Waren bezahlen, da die Bestellung unwirksam ist.

d) V muss dem G den Schaden bezahlen, der darin besteht, dass G an D die Ware bezahlen muss.

6.2 G bevollmächtigt den V mündlich, sein (G´s) Grundstück zu verkaufen.

Die Vollmacht

a) ist wegen Formverletzung unwirksam.

b) ist wirksam.

c) ist nur wirksam, wenn Käufer K keine schriftliche Vollmachtsurkunde verlangt.

Hinweis: Benennen Sie die richtigen Antworten, wobei auch Mehrfachnennungen möglich sind!

6.1 a) d) 6.2 b)

Erläutern Sie, welcher Form Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht unterliegen!

Gehen Sie dabei auch auf die Bedeutung eines Formzwangs ein und geben Sie ein Beispiel!

Erklären Sie die möglichen Rechtsfolgen eines Formverstoßes! Belegen Sie Ihre Antworten mit einer gesetzlichen Vorschrift!

• Für Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit (= Formlosigkeit).

• Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.

Formzwang gilt z.B.:

• für Grundstückskaufverträge § 311b Abs. 1 BGB

• Bürgschaftsversprechen § 766 S. 1 BGB Bedeutung (Ziele) des Formzwang:

Warnfunktion, d. h. der Erklärende soll vor übereilter Abgabe einer Erklärung geschützt werden.

Beweis- und Klarstellungsfunktion.

Dies dient vor allem zur Überprüfung der Identität und Verifikation des Erklärenden.

Nichteinhaltung des Formzwanges, führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 125 BGB).

Heilungsmöglichkeit zum Schutz des Rechtsverkehrs z.B. in §311b Abs. 1 S. 2 BGB oder § 766 S. 3 BGB.

Welche 3 Voraussetzungen hat die Stellvertretung:

• Vertreter übermittelt die WE

• Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)

• Vertretungsmacht

(18)

Nennen Sie 2 Beispiele, bei denen eine Stellvertretung ausgeschlossen ist!

Eheschließung, Testamentserrichtung, Insichgeschäft

Welche Besonderheiten hinsichtlich der Stellvertretung gelten bei einseitigen Rechtsgeschäften wie z. B. einer Kündigung?

Vertreter muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde beweisen.

Der Dritte ist andernfalls berechtigt, das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückzuweisen, wenn er sonst keine Kenntnis von der Berechtigung des Handelnden hat.

Nenne die 2 Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip (§164 BGB), welche nicht als Eigengeschäfte des Vertreters gewertet werden:

• Bargeschäften des täglichen Lebens

• Schlüsselgewalt des Ehegatten (§1357 BGB)

Was ist ein Realakt?

Rechtshandlung ohne Abgabe einer WE.

Realakte setzen keine Geschäftsfähigkeit voraus.

1)

Was versteht man unter einer Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne? Nennen Sie die 3 Komponenten des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung!

2)

Bedarf es im Rahmen des § 362 HGB der Annahme eines entsprechenden Antrages?

3)

Auf was wird im Rahmen des § 151 BGB verzichtet:

a) auf die Annahme des Antrages oder b) auf den Zugang der Annahmeerklärung?

1)

Eine Willenserklärung (WE) ist ein entäußerter Wille zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges.

• Handlungswille (nicht vorhanden bei Schlafenden, Bewusstlosen oder Reflexhandlungen)

• Erklärungswille (z.B. Unterschrift auf einem untergeschobenen Dokument)

• Geschäftswille (Wille eine ganz bestimmte Rechtswirkung zu erzielen) 2)

Nein! Es gilt hier ausnahmsweise das Schweigen des Kaufmanns als Annahme des Antrages.

3)

b). Es wird lediglich auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet.

(19)

1)

Was versteht man unter „Nichtigkeit“ und „Anfechtbarkeit“ eines Rechtsgeschäftes?

Nennen Sie 2 Beispiele eines nichtigen Rechtsgeschäfts unter Angabe der entsprechenden Paragraphen!

2)

K erklärt zulässigerweise die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber V, da dieser ihn beim Gebrauchtwagenkauf arglistig getäuscht hat. V seinerseits verlangt nun Ersatz des Schadens, der ihm wegen des Vertrauens auf die Gültigkeit des Kaufvertrages mit K entstanden ist. Zu Recht? Begründen Sie Ihr Ergebnis!

1)

Nichtigkeit bedeutet die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von Gesetzes wegen.

Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Ein anfechtbares Rechtsgeschäft leidet zwar ebenfalls an einem Mangel, ist jedoch zunächst wirksam. Erst mit Ausübung der Anfechtung wird es rückwirkend nichtig.

z.B.

• Formmangel (§ 125 BGB)

• Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

• Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) 2)

V hat keinen Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 122 BGB, da die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nur im Fall der Irrtumsanfechtung greift.

Das Zustandekommen eines (Kauf)Vertrages

(3) 4.1 Verstößt in einem Kaufvertrag eine AGB-Klausel gegen § 309 BGB, so

a) ist der gesamte Kaufvertrag unwirksam.

b) ist der Kaufvertrag wirksam, aber alle AGB-Klauseln unwirksam.

c) ist der Kaufvertrag grundsätzlich wirksam und nur die gegen § 309 BGB verstoßende Klausel unwirksam.

d) Ist der Kaufvertrag grundsätzlich wirksam und statt der betreffenden Klausel gilt die gesetzliche Lage.

4.2 K macht gegenüber V eine verjährte Forderung geltend.

a) V muss nicht zahlen, wenn er sich auf die Verjährung beruft.

b) V muss nicht zahlen, unabhängig davon, ob er sich auf die Verjährung beruft.

c) V kann mit der Folge der Erfüllung zahlen, da die Forderung noch besteht.

Hinweis: Benennen Sie die richtigen Antworten, Mehrfachnennungen sind möglich!

4.1 c) d) 4.2 a) c)

Das Prinzip der Vertragsfreiheit umfasst im Wirtschaftsprivatrecht 3 Prinzipien.

Wie heißen diese?

• Prinzip der Abschlussfreiheit

• Prinzip der Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit

• Prinzip der Formfreiheit.

(20)

Erläutern Sie auch unter Angabe eines Beispiels, was man in diesem Zusammenhang unter einem Kontrahierungszwang versteht!

Abschlusspflicht für Verträge, die für die öffentliche Versorgung von überragender Bedeutung ist.

z. B. Beförderungspflicht der Bahn oder Energieversorgung

Nennen Sie ein Bsp. für die verschuldensunabhängige Haftung (= Gefährdungshaftung) und erläutern Sie kurz, worin der Unterschied zur Verschuldenshaftung (z. B. § 823 BGB) besteht!

Bei der Verschuldenshaftung haftet der Schuldner bei vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung für den dadurch eintretenden Schaden (§ 276 BGB).

Beispiele: § 833 S. 1 BGB

Verschuldensunabhängige Haftung (= Verursachungsprinzip) knüpft lediglich an einen objektiven Tatbestand an, im Fall des § 833 S. 1 BGB an den Tatbestand der Tierhaltung Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit dieser Tatbestände haftet der Schuldner auch ohne Verschulden.

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld und nennen Sie jeweils 1 Beispiel!

Die Stückschuld bezieht sich auf Sachen mit individuellen Merkmalen.

Beispiel: Kunstwerk.

Die Gattungsschuld bezieht sich auf Sachen mittlerer Art und Güte. (§243 BGB) Gattungsware wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt. Beispiel: Kartoffeln.

Nennen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften 4 Möglichkeiten, nach denen der Antrag auf Abschluss eines Vertrages erlischt!

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine verspätete Annahmeerklärung?

• Ablehnung des Angebotes durch den Empfänger (§ 146 BGB).

• Wenn das unter Anwesenden gemachte Angebot nicht sofort vom Empfänger angenommen wird (§ 147 Abs. 1 BGB).

• Angebot unter Abwesenden ist nur solange gültig, bis der Anbieter die Rückantwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

• Nach Ablauf der vom Anbieter bestimmten Frist (§ 148 BGB).

Das Angebot (§150 Abs. 1) erlischt und die verspätete Annahmeerklärung gilt als neues Angebot.

Nennen Sie 4 gesetzliche Schuldverhältnisse!

• Vorvertragliches Schuldverhältnis (cic)

• Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §677 BGB

• Ungerechtfertigte Bereicherung

• Delikt (unerlaubte Handlung)

(21)

Was ist Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA):

GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das unabhängig von Willenserklärungen entsteht.

• Echte GoA

• Berechtigte GoA

• Unberechtigte GoA

• Unechte GoA

Nenne die 3 Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

• Geschäftsbesorgung für einen anderen

• Fremdgeschäftsführungswille

• Handeln ohne Auftrag oder Berechtigung

2.1 Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

2.2 Nennen Sie 3 Vorteile für die Verwendung von AGB im Unternehmen!

2.3 Sind folgende AGB-Klauseln gegenüber einem Verbraucher wirksam?

Begründen Sie Ihre Antwort anhand des Gesetzes!

a) „Der Verkauf erfolgt bei gebrauchten Waren unter Ausschluss der Gewährleistung.“

b) „Der Verkäufer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten.“

c) Preiserhöhungen sind 2 Monate nach Vertragsschluss stets möglich.

2.1

Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die vom Verwender gestellt und nicht individuell unter den Vertragsparteien ausgehandelt wurden.

2.2

• rationelle Vertragsschlüsse bei Massengeschäften

• mehr Rechtssicherheit, da von Fachleuten erstellt

• Vereinheitlichung der Geschäftsbeziehungen in rechtlicher Hinsicht 2.3

a) Klausel ist wirksam: Klauselverbote bei Mängeln beziehen sich nur auf neu hergestellte Sachen, § 309 Nr. 8b) BGB.

b) Klausel ist unwirksam: (Ein vertraglich vereinbarter) Rücktrittsvorbehalt setzt einen sachlichen Grund voraus, der auch im Vertrag genannt sein muss (§ 308 Nr. 3 BGB).

c) Klausel ist unwirksam:

Kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss sind unzulässig,

§ 309 Nr. 1 BGB.

(22)

Begründen Sie, wie lange Weinhändler W an sein Angebot in folgenden Fällen gebunden ist!

a) W bietet seinem Geschäftspartner G per Brief Wein zu 6 € pro Liter an.

b) W bietet seinem Geschäftspartner G per Fax Wein zu 6 € pro Liter an.

c) W bietet seinem Geschäftspartner G telefonisch Wein zu 6 € pro Liter an.

d) W bietet seinem Geschäftspartner G bei einem persönlichen Gespräch Wein zu 6 € pro Liter an.

a) Angebot unter Abwesenden ist nur solange gültig, bis der Anbieter den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit von 2 Briefen und einer Bedenk- und Bearbeitungszeit sind hier ca. 6 Tage anzunehmen.

b) Angebot unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB). Bei einem Fax ist eine Bindungsfrist von ca. 3 Tagen anzunehmen.

c) Angebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB), d. h. bis zum Ende des Telefonats.

d) Angebot unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB) mit Bindungswirkung bis zum Gesprächsende.

Inhalt und Erfüllung des Kaufvertrages

(4) Nennen Sie die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung!

• Aufrechnungslage (§ 387)

o Gegenseitigkeit der Forderungen o Gleichartigkeit der Forderungen

o Einredefreiheit und Fälligkeit der Gegenforderung (§ 390) o Erfüllbarkeit der Hauptforderung

(Verjährung und Einrede gegen die Hauptforderung hinderungslos)

• Aufrechnungserklärung (§ 388)

• kein Aufrechnungsverbot (§ 392 – 394)

Wann geht beim Kaufvertrag die Preisgefahr auf den Käufer über? Welche 2 Ausnahmen gibt es hiervon?

Die Preisgefahr betrifft die Frage, ob der Käufer trotz Untergang des Kaufgegenstandes zahlen muss.

Die Preisgefahr geht auf den Käufer über

• mit Erfüllung, d. h. mit Eigentumserwerb des Käufers oder

• mit Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) nach § 326 Abs. 2 BGB

Ausnahmsweise geht die Preisgefahr schon vor Erfüllung über, und zwar bei

• Übergabe der Sache vor Eigentumsübergang (§ 446 BGB) und

• Versendungskauf. (§ 447 BGB)

(23)

Kündigung und Rücktritt führen beide zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Worin liegt dabei der Unterschied zwischen beiden Instituten? Erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch den Begriff „Dauerschuldverhältnis“ und nennen Sie ein Beispiel!

Der Rücktritt löst das Vertragsverhältnis rückwirkend für die Vergangenheit auf (ex tunc), sodass es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt.

Es erfolgt eine Rückgewährung der erbrachten Leistungen.

Die Kündigung führt zu einer Beendigung des Vertrages nur für die Zukunft (ex nunc). Die Kündigung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen! (Schuldner muss seine Leistung dauerhaft, immer wiederholend in einem bestimmten oder unbestimmten Zeitraum erbringen) z.B.:

Miete, Arbeitsverhältnis

Nennen Sie 4 weitere Möglichkeiten, ein Schuldverhältnis zu beenden!

Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung, Erlass

Welche gesetzlichen Rücktrittsrechte gibt es ?

• Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§ 326)

• Schuldnerverzug nach erfolgloser Nachfristsetzung (§ 323)

• Schlechterfüllung beim Kaufvertrag (§ 323, 437)

• Nebenpflichtverletzungen (§ 324)

Nenne die 3 Rücktrittsbedingungen:

• Rücktrittserklärung

• Rücktrittsgrund

• kein Ausschluss des Rücktrittsrechts

Was versteht man unter einem Dauerschuldverhältnis? Durch welches Instrument kann ein Dauerschuldverhältnis beendet werden?

Nennen Sie 2 Dauerschuldverhältnisse!

Dauerschuldverhältnisse sind Vertragsverhältnisse, bei denen der Schuldner seine Leistung dauerhaft und fortsetzend in einem bestimmten (befristeten) oder unbestimmten (unbefristeten) Zeitraum erbringt.

Beendigung durch Kündigung.

• Mietvertrag

• Dienstvertrag

• Arbeitsvertrag

• Pacht

Was versteht man unter dem Zurückbehaltungsrecht und welche Funktion kommt ihm zu?

Nennen Sie die 4 Voraussetzungen für dessen Ausübung!

Funktion: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, ohne Rechtsfolgen des Verzuges.

Druckmittel des Schuldners, seine Forderungen gegen den Gläubiger durchzusetzen.

• Gegenseitigkeit der Ansprüche (nicht notwendig ist hingegen die Gleichartigkeit der Ansprüche)

• Fälligkeit des Gegenanspruchs

• Konnexität (Sachzusammenhang im Sinne einer einheitlichen Herkunft von Anspruch und Gegenanspruch)

• Kein Ausschluss des ZBR

(24)

Welche Ausschlussgründe für das Zurückbehaltungsrecht gibt es ?

• AGB

• Sicherheitsleistung des Gläubigers (§273 Abs. 3)

• Verstoß gegen das Prinzip von Treue und Glauben (§ 242)

• Gegenstand aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung (§273 Abs. 2)

1) Welche 2 Funktionen hat das Rechtsinstitut der Aufrechnung?

2) A schuldet B 100,- €, B schuldet A die Herausgabe einer Sache im Wert von 100,- €. Kann A aufrechnen?

3) A schuldet B 100,- € aus § 433 Abs. 2 BGB, B schuldet A 100,- € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Kann B aufrechnen?

1) Tilgungs- und Vollstreckungsfunktion

2) nein wegen Ungleichartigkeit der Leistungen (Geldforderung des B, Herausgabeanspruch des A), vgl. §387.

3) nein wegen des Aufrechnungsverbots nach §393 BGB

Was versteht man unter einem „Erfüllungssurrogat“?

Gehen Sie auch auf die Unterschiede der beiden geregelten Fälle ein und geben Sie die entsprechenden Vorschriften an!

Durch Erfüllungssurrogate kann der Schuldner anstelle der „originären“, vertraglich geschuldeten Leistung einen „Erfüllungsersatz“ anbieten, wenn der Gläubiger diesen akzeptiert.

Bei Erfüllungs Statt bietet der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung an (§ 364 Abs. 1). Mit der Annahme dieser anderen Leistung durch den Gläubiger kommt das Schuldverhältnis zum Erlöschen. z.B.: Inzahlunggabe eines alten PKW beim Autokauf

Bei erfüllungshalber (§364 Abs. 2) wird neben dem ursprünglichen Schuldverhältnis ein zweites begründet.

Das ursprüngliche Schuldverhältnis erlischt erst bei Verwertung der erfüllungshalber erbrachten Leistung.

Scheitert diese Verwertung, ist der Schuldner zur ursprünglichen Leistung weiter verpflichtet.

z.B.: Erfüllung bei Zahlung mit Scheck, EC-, Kreditkarte erst mit Gutschrift bzw. Überweisung des Betrages durch die kartenausgebende Bank.

Die Abgrenzung zur Leistung Erfüllungs Statt ist oftmals schwierig, sodass gemäß § 364 Abs. 2 BGB im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber vorliegt.

(25)

Erklären Sie den Unterschied zwischen absolutem und relativem Fixgeschäft und erläutern Sie die Rechtsfolgen des relativen Fixgeschäftes.

Absolutes Fixgeschäft:

Bei Verzug ist die Leistung nicht mehr nachholbar, das RG wird hinfällig, und es greifen die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllung §325 BGB.

Relatives Fixgeschäft:

Bei Verzug kann die Leistung noch angeboten und „verwertet“ werden.

Leistung gilt als noch nachholbar.

Rechtsfolgen des relativen Fixgeschäftes:

Schadensersatz wegen Verzug (§280 i.V.m. §286 I)

Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§326 I BGB) - Voraussetzung: Nachfrist

Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung (§326 Abs. 5 BGB) - es wirkt verschuldensunabhängig

Welche Rechtsfolgen kann der Gläubigerverzug auslösen (4 Nennungen)?

• Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304)

• Wegfall der Verzinsung (§ 301)

• Haftungserleichterung für den Schuldner (§ 300)

• Hinterlegung (§ 372) und

• Selbsthilfeverkauf (§ 383)

Was ist eine Gattungsschuld? Worin unterscheidet sie sich in der rechtlichen Behandlung von der Speziesschuld (2 Nennungen)?

• Bei der Gattungsschuld handelt es sich um geschuldete Sachen mit allgemeinen Merkmalen.

• Es sind vertretbare Sachen nach §91, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.

• Es sind Sachen mittlerer Art und Güte (§ 243)

• Bei der Speziesschuld (Stückschuld) handelt es sich um geschuldete Sachen mit individuellen Merkmalen.

• Nachlieferungsanspruch bei Sachmängel durch den Gläubiger (§ 439 Abs. 1)

• Beschaffungspflicht des Schuldners

Was versteht man unter Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit einer Leistung?

• Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu der der Schuldner leisten muss.

• Der Gläubiger ist berechtigt, die Leistung zu fordern (§ 271 Abs. 1, 1. HS).

• Bei Nichtleistung trotz Fälligkeit kann Verzug eintreten (§ 286 BGB).

• Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, zu der der Schuldner die Leistung bewirken darf.

• Der Schuldner darf im Zweifel die Leistung sofort erbringen. (§ 271 Abs. 1, 2. HS)

• Der Schuldner darf im Zweifel die Leistung noch vor Fälligkeit erbringen. (§ 271 Abs. 2 )

• Wird die angebotene Leistung vom Schuldner nicht angenommen, kann Annahmeverzug eintreten. (§ 293 ff)

(26)

Nennen Sie 3 Beispiele des Leistungsverweigerungsrechtes.

• allgemeine ZBR (§ 273 Abs. 1 BGB)

• kaufmännische ZBR (§§ 369 ff. HGB)

• ZBR des Besitzers (§ 1000 BGB)

• Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) oder

• Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB).

Erläutern Sie, was man unter der sog. „Gefahrtragung“ beim Kaufvertrag versteht?

Bei der Gefahrtragung geht es um die Frage wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der geschuldeten Sache trägt.

• Der Schuldner trägt Leistungsgefahr sowie Preisgefahr bis zur Erfüllung

• Bei Annahmeverzug (Gläubigerverzug) gehen Leistungsgefahr und Preisgefahr noch vor Erfüllung auf den Gläubiger über. (§300 Abs.2).

• Gefahrübergang beim Kaufvertrag ist die Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) und

• Gefahrübergang beim Versendungskauf ist die Auslieferung (§ 447 Abs. 1 BGB).

• Leistungsgefahr: Ist der Schuldner bei Untergang der Sache weiterhin zur Leistung verpflichtet?

• Preisgefahr: Muss der Käufer ohne Gegenleistung den Kaufpreis zahlen?

Zeigen Sie die Unterschiede zwischen Gattungs- und Speziesschuld bzgl. der Leistungspflicht des Schuldners im Falle der Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) auf!

Bei einer Gattungsschuld hat der Schuldner Beschaffungspflicht solange die Gattung (objektiv) existiert. Der Paragraph § 275 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar.

Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Speziesschuld ist der Schuldner von seiner

Leistungspflicht frei; unabhängig davon, ob er die Unmöglichkeit verschuldet hat oder nicht (verschuldensunabhängig) (§ 275 Abs. 1 BGB).

Verkäufer V versendet auf Verlangen des Käufers K die Kaufsache nach dem Wohnort des K. Der von V mit der Versendung beauftragte Spediteur S erleidet einen selbstverschuldeten Unfall, bei der die Kaufsache untergeht.

Skizzieren Sie kurz, worin der Schaden des K besteht und nach welchen rechtlichen Grundsätzen dieser ersatzfähig ist!

Gehen Sie davon aus, dass zwischen V und K kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt!

1. Der Schaden des K besteht in der Zahlungsverpflichtung an V ohne Eigentum an der Kaufsache erlangt zu haben.

2. V hat seine Leistungspflicht durch Übergabe (Auslieferung) der Kaufsache an den Spediteur S erfüllt. Die Preisgefahr ist damit auf K übergegangen (§ 447 Abs.1) 3. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des V gegenüber S scheitert daran, dass V

keinen Schaden erlitten hat.

4. Obwohl K einen Schaden besitzt, kann dieser diesen nicht gegenüber S geltend machen, wegen fehlenden Vertragsverhältnisses mit S und mangels Eigentum.

5. Problemlösung: über Drittschadensliquidation.

6. V macht den Schaden als eigenen Schaden gegenüber S geltend.

7. V gibt das Erlangte an K heraus oder tritt seinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen S an K ab (§285 BGB).

(27)

Welche Rechtswirkungen entfaltet eine wirksame Aufrechnung? Nennen Sie die gesetzliche Vorschrift! (Rückwirkungsfiktion)

• Schuldforderung und Gegenforderung, erlöschen soweit sie sich decken. (§ 389 BGB)

• Es tritt Erfüllung ein.

• Die Forderungen erlöschen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung erstmals einander geeignet gegenüber getreten sind.

• Das ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage und nicht der Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung.

Ist in den folgenden Fällen eine Aufrechnung gemäß §387 ff. BGB möglich?

a.) A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000.-- €. B will mit einer Gegenforderung auf Lieferung von 10.000 Liter Heizöl, die ihm gegen A zusteht, aufrechnen.

b.) A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen einer fahrlässigen unerlaubten Handlung. B will gegen diese Forderung mit einem Kaufpreisanspruch aus einem mit dem A abgeschlossenen Vertrag aufrechnen.

c.) A macht gegen B einen Kaufpreisanspruch geltend. B will mit einer Gegenforderung gegen A aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufrechnen.

d.) A hat gegen B einen Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.

B will mit einem Kaufpreisanspruch, der ihm gegen A zusteht, aufrechnen.

a.) Eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB setzt unter anderem die Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Aufrechenbar ist lediglich Geld gegen Geld oder Ware gegen Ware Ausgeschlossen ist demnach die Aufrechnung einer Geldforderung gegen eine Warenforderung und umgekehrt. B kann somit nicht erfolgreich aufrechnen.

b.) Gemäß § 393 BGB ist gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig. Da A gegen B einen Schadensersatzanspruch aus einer fahrlässigen unerlaubten Handlung hat, kann B erfolgreich die Aufrechnung erklären.

c.) B will mit einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung aufrechnen.

Hier gilt § 393 BGB nicht. Die erklärte Aufrechnung des B ist erfolgreich.

d.) In diesem Fall greift § 393 BGB ein. Eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist nicht zulässig.

(weil die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung entspringt)

Leistungsstörungsrecht

(5)

Erläutern Sie das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe und grenzen Sie es zum Schadensersatz ab!

• Die Vertragsstrafe ist eine Geldleistung die der Schuldner bei Pflichtverletzung zu erbringen hat.

• Fälligkeit erfolgt bei Eintritt eines vereinbarten Vertragsstraftatbestand.

• Die Vertragsstrafe hat im Gegensatz zum Schadensersatz Strafcharakter der einen abstrakten Schadensersatz darstellt.

• Die Vertragsstrafe ist in der Regel als Mindestschadensersatz ausgestaltet sie kann aber in Ausnahmefällen auch als Höchstschadensersatz ausgestaltet werden.

• Der für den Schadensersatz notwendige Nachweis über Eintritt und Höhe des Schadens entfällt.

(28)

a) Was versteht man unter nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten?

b) Welche Rechtsfolgen werden durch deren Verletzung ausgelöst?

a)

Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten betreffen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Schuldners und zielen auf das Integritätsinteresse (also die Unversehrtheit der Rechtsgüter und Interessen)

des Gläubigers ab.

Unterschieden wird zwischen:

• Nebenpflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses (§ 241 Abs. 2) und

• Nebenpflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2).

b)

Schadensersatz neben der Leistung. (§280 Abs.1)

Schadensersatz statt der Leistung.

Voraussetzung: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 280 Abs.3, 282 BGB).

Vertragsrücktritt.

Voraussetzung: Unzumutbarkeit der Leistungserbringung. (§§ 324).

a) Nennen Sie die 3 Voraussetzungen des Verzugseintritts!

b)

Welche Reaktionsmöglichkeit außer der Geltendmachung von Schadensersatz hat ein Gläubiger, wenn sich sein Schuldner in Verzug mit der Lieferung der Kaufsache befindet?

c)

Was sollten Sie im Hinblick auf den Verzugseintritt als Unternehmer beachten, wenn Sie gegenüber einem Verbraucher eine Rechnung stellen?

a)

• Nichtleistung trotz Fähigkeit

• Mahnung des Schuldners

• Verschulden des Schuldners b)

(§ 280 Abs. 2 und 1, § 286 BGB Schadensersatz statt und neben der Leistung Erfüllungsschaden = Schadensersatz statt der Leistung

Verzugsschaden = Schadensersatz neben der Leistung)

Vertragsrücktritt nach einer angemessenen Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB).

= Schadensersatz statt der Leistung = Erfüllungsschaden c)

Als Unternehmer sollte man gegenüber einem Verbraucher auf der Rechnung einen deutlichen Hinweis versehen, dass der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug kommt (§ 286 Abs. 3 BGB).

(29)

Nenne die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Vertragsverhältnissen.

Anspruchsgrundlage:

anfängliche (ursprüngliche) Unmöglichkeit: §311a Abs. 2 nachträgliche Unmöglichkeit: §280 Abs. 1

• Nichterfüllung (Pflichtverletzung)

• Schaden (Kausalität muss gegeben sein)

• Verschulden des Schuldners §276 Abs. 1 (Verschuldensvermutung - Beweislastumkehr)

• Tatbestandsvoraussetzungen: §§ 281, 282, 283

Nenne die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit (der Leistungserbringung):

• Schuldner ist von seiner Leistungspflicht befreit (§275 Abs. 1)

• Schuldner verliert Gegenleistungsanspruch (§326 Abs. 1), außer:

o Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten

o Unmöglichkeit tritt zum Zeitpunkt des Gläubigerverzuges ein. (§326 Abs. 2)

• möglicher Schadensersatzanspruch

Bleibt der Verkäufer eines PKW in folgenden Konstellationen zur Übereignung des PKW verpflichtet, wenn der Käufer den PKW erst eine Woche nach dem Kaufvertragsschluss abholen kann? Geben Sie zur Begründung auch jeweils die gesetzliche Vorschrift an!

a) Das Autohaus gerät kurz nach dem Vertragsschluss in Brand, wobei der PKW irreparabel zerstört wird.

b) Am Abend vor der Auslieferung wird der PKW von Dieb D gestohlen.

c) Der PKW wird, ohne dass Verkäufer und Käufer etwas davon wussten, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages entwendet.

d) Bei der Anlieferung beim Verkäufer stürzt der PKW von einer Brücke und wird nur unwesentlich beschädigt. Allerdings ist die Bergung nur mit extrem technischem Aufwand und unter immensen Kosten möglich.

e) Der Käufer erscheint beim Verkäufer zum vereinbarten Abholtermin unentschuldigt nicht.

a) Leistungspflicht entfällt, objektive nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) b) Leistungspflicht entfällt, subjektive nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) c) Leistungspflicht entfällt, anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 BGB)

d) Verkäufer kann die Lieferung verweigern, sog. faktische („unechte“) Unmöglichkeit (=Leistungserschwerung) (§ 275 Abs.2 BGB)

e) Leistungspflicht bleibt bestehen, Käufer befindet sich im Annahmeverzug (§293 ff. BGB)

(30)

Vergleichen Sie den Gläubigerverzug mit dem Schuldnerverzug hinsichtlich folgender Kriterien:

• Schicksal des Erfüllungsanspruchs

• Anspruch auf Schadensersatz

• Verschuldenserfordernis als Voraussetzung für den Eintritt

• Haftungsregelungen

Schuldnerverzug Gläubigerverzug Schicksal des

Erfüllungsanspruchs

bleibt grundsätzlich bestehen, erlischt aber wenn Schadensersatz statt der Leistung

geltend gemacht wird. bleibt bestehen

Anspruch auf Schadensersatz Schadensersatz statt und neben der

Leistung keine

Voraussetzung für den Verschuldenseintritt

Nichtleistung trotz Fähigkeit

Mahnung des Schuldners

Verschulden des Schuldners

grds. verschuldensunabhängig

Annahmeverzug

Verzug in einer Mitwirkungshandlung

Nichterbringung der Gegenleistung

Haftungsregelungen verschärfte Haftung, auch für Zufall keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit

Nennen Sie die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus cic.

• Begründung eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses.

• vorvertragliche Pflichtverletzung des Schuldners im Bereich von Sorgfalts-, Obhuts- und Offenbarungspflichten.

• Schaden

• Verschulden des Schuldners (§ 276 Abs.1), (Beweislastumkehr)

Nenne die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses:

• Haftungsausschluss durch Individualvereinbarung (§444); oder AGB

• Haftungsausschluss für Sachmängel per Gesetz

o an Pfandstücken in öffentlichen Versteigerungen (§1235)

o von denen der Käufer bei Vertragsabschluss Kenntnis hatte (§442)

• Haftungsausschluss für entstandene Sachmängeln nach Gefahrübergang (§434)

• Haftungsausschluss kraft Verkehrssitte o Bezeichnung als Ramschware

o Vereinbarung von Freundschaftspreisen

o „gekauft wie besichtigt“, „Kauf in Bausch und Bogen“

Nenne die Tatbestände und die Verschuldensabhängigkeit des Gläubigerverzugs.

• Annahmeverzug einer vertragsgerecht erbrachten Leistung (§293)

• Verzug bei einer Mitwirkungshandlung

• Nichterbringung e. Gegenleistung (§298) (z.B.: Zug-um-Zug Leistungen, Vorabkasse) Gläubigerverzug ist verschuldensunabhängig.

Ausnahme: vorübergehende Annahmeverhinderung

(31)

1)

Käufer K kauft einen neuen Porsche 911 vom Händler V. Der Benzinverbrauch liegt 5 % höher als der Verbrauch, den der Hersteller in einer Zeitungswerbung angegeben hat. Liegt ein Sachmangel im Sinne des BGB vor? Begründen Sie Ihre Antwort!

2)

Für Sachmängel hat der Verkäufer einzustehen a) nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit

b) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit c) nur bei Vorsatz

d) ohne Rücksicht auf Verschulden e) bei Vertretenmüssen

Welche Antwort ist richtig?

1)

Es liegt ein Sachmangel vor, da gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB die Eigenschaften zur üblichen Beschaffenheit zählen, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Auf die Erheblichkeit des Mangels (nur 5 % Mehrverbrauch) kommt es dabei nicht an.

2) d)

Das BGB kennt eine Haftung des Schuldners für Dritte aus seinem Pflichtenkreis sowohl im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als auch im außervertraglichen Bereich.

Nennen Sie die beiden Normen und legen Sie die Unterschiede dar!

Vertragliches Verhältnis:

Verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für schuldhafte Vertragspflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen.

(§ 278)

Exkulpation des Schuldners ist im Voraus für vorsätzliche Vertragsverletzung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erfüllungsgehilfen möglich. (§ 278 S.2)

Voraussetzungen

Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger

Schuldhafte Vertragspflichtverletzung durch den Erfüllungsgehilfen

kein Haftungsausschluss gem. §278 S.2

Außervertragliches Verhältnis:

Haftung des Schuldners für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Aufsicht des Verrichtungsgehilfen. (culpa in eligendo) (§ 831 Abs. 1)

Exkulpation des Schuldners möglich gemäß §831 Abs.1 S.2

Der Verrichtungsgehilfe zeichnet sich durch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn aus.

Voraussetzungen

kein Vertragsverhältnis

unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

In beiden Fällen gilt:

Exkulpation des Schuldners wenn die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen bzw.

Verrichtungsgehilfen „bei Gelegenheit“ erfolgt.

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