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Grundsätzlich erlischt in allen kantonalen Gesetzen mit Erlöschen des Lohnanspruchs auch der Anspruch auf Kinderzulagen

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M 206/2001 JGK 17. April 2002 45C Motion

1418 Jaggi, Thun (SP)

Weitere Unterschriften: 56 Eingereicht am: 19.11.2001

Kinderzulagen für arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) vorzulegen die vorsieht, dass der Anspruch auf Kinderzulagen ohne Einschränkung während der ganzen Dauer der Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit, Unfall und Schwangerschaft besteht.

Begründung

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) bestimmt, dass bei Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst oder Todesfall die Zulagen nur während drei Monaten ausgerichtet werden.

Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit geraten Familien und Alleinerziehende mit Kindern durch diese Bestimmung oftmals in eine finanzielle Notlage.

Antwort des Regierungsrats

Der Motionär verlangt die unbefristete Ausrichtung von Kinderzulagen für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Unfall und Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Grundsätzlich erlischt in allen kantonalen Gesetzen mit Erlöschen des Lohnanspruchs auch der Anspruch auf Kinderzulagen. Bei Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst oder im Todesfall besteht in den meisten Kantonen – auch nach Erlöschen des Lohnanspruchs - während einer gewissen Zeit weiterhin Anspruch auf Kinderzulagen.

Bezüglich der zeitlichen Dauer dieses Anspruchs sind die verschiedenen kantonalen Gesetze unterschiedlich ausgestaltet. Im Kanton Bern besteht der Anspruch noch während dreier Monate, längstens aber bis zum Ablauf der Vertragsdauer. Damit befindet sich der Kanton Bern im Vergleich mit den anderen Kantonen im Mittelfeld.

Unter den Kantonen besteht beim Leistungsniveau der Kinder- und Familienzulagen ein gewisser Wettbewerb. Die diesbezügliche Politik des Kantons Bern bestand seit jeher darin, sich im sozialen Bereich auf das vernünftige Mittelmass zu beschränken. Nachdem der Kanton Bern jetzt zu den finanzschwachen Kantonen gehört, wäre es aus finanzpolitischen Gründen unangemessen, bessere Sozialleistungen als der Durchschnitt der Kantone zu erbringen.

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Im Sinne einer konsequenten Umsetzung der in der Novembersession 2001 festgelegten Sparpolitik des Grossen Rates ist die Motion, die bei Annahme zu Kostenfolgen führen würde, zur Ablehnung zu empfehlen.

Antrag: Der Regierungsrat beantragt die Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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