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Archiv "Zwangsbehandlung: Klar definierte Grenzen sind unerlässlich" (14.12.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 50

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14. Dezember 2012 A 2527 der deutschen Sprache zwingende

Voraussetzung. Anders gesagt: Mit Erteilung der Approbation wird amtlich das Vorliegen der erforder- lichen Sprachkenntnisse per Ver- waltungsakt bescheinigt.

Das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse wird in den Bun- desländern unterschiedlich geprüft und scheint vor dem Hintergrund des bestehenden Ärztemangels nicht immer zweckmäßig zu erfol- gen . . . Vornehmlich geht es um das Beherrschen der medizinischen Ter- minologie. Ebenso wird die Schrift- sprache nicht überprüft . . .

Somit werden sprachunkundige Ärzte in Kliniken häufig von (schriftlichen) Kommunikationsauf- gaben zugunsten manueller Tätig- keiten entbunden. Diese müssen die verbleibenden Ärzte übernehmen, die ihrerseits dadurch oft eine Ein- schränkung der Weiterbildungs - chancen erfahren. Das schürt schlechte Stimmung.

Dem sprachunkundigen Arzt wird damit zugleich der Druck genom-

men, seine Sprachkompetenz zu verbessern. Denn obwohl sich in- zwischen auch Prüfer bei der Fach- arztprüfung über mangelnde Sprach- kenntnisse beschweren, so führt das nicht zur Wiederholung der Prüfung unter der Auflage der Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse. Das ist falsch verstandene Kollegialität.

Möglicherweise fehlt den Ärzte- kammern aber auch die rechtliche Kompetenz, das Bestehen der Fach- arztprüfung aus sprachlichen Grün- den zu verweigern, wenn zuvor die Sprachkenntnis staatlicherseits per Approbation festgestellt wurde . . . Der richtige Weg wäre, dass auslän- dische Ärzte zuerst die Sprachkom- petenz erwerben, danach approbiert werden und danach in deutschen Kliniken arbeiten. Alles andere ist lebensgefährlich! Daher muss zur Erteilung der Approbation der Nach- weis der Deutschkenntnisse – ähnlich wie im 2. Juristischen Staats ex amen in einem mündlichen und schriftli- chen Aktenvortrag – erfolgen.

Dr. med. Johannes Kamp, 53113 Bonn

Die Aussteiger zurückholen

In einem kann ich Ihrem Artikel vorbehaltlos zustimmen: Sprach- kompetenz ist für einen Arzt völlig unerlässlich. Sprachinkompetenz kann sogar gefährlich für seine Pa- tienten werden. Nicht nur dies – er muss in bestimmten Regionen Deutschlands sogar „dialektsi- cher“ sein. Verwunderlich ist schon, dass offenbar enormer Auf- wand in die Verbesserung der Sprachkompetenz ausländischer Ärzte gesteckt wird. Sollte man nicht vielmehr darüber nachden- ken, wie man jungen Einheimi- schen den Arztberuf wieder attrak- tiv machen kann beziehungsweise wie man die vielen „Klinikausstei- ger“ davon abhalten oder gar zu- rückholen könnte? Wir brauchen vor allem anderen bessere Arbeits- bedingungen und eine adäquate Honorierung für junge Klinikaus- steiger.

Dr. Christian Plafki, 23626 Ratekau

R SA

Der Wissenschaftli- che Beirat fordert ein neues Berech- nungsverfahren bei verstorbenen Versi- cherten, um Unge- rechtigkeiten beim RSA abzubauen (DÄ 42/2012: „Risiko- strukturausgleich: Weiterhin zu wenig Geld für Verstorbene“ von Thomas Gerst).

AOK nicht benachteiligt

Schade eigentlich, dass das DÄ so einseitig berichtet. Das Gutachten des wissenschaftlichen Beirates hat noch mehr Verwerfungen im RSA aufgezeigt. Da wären zum Beispiel das Thema Krankengeld oder die regionalen Ungleichge- wichte. Was passiert denn mit den Kosten von Menschen, die an einer Krankheit sterben, die nicht in den 80 HMG-Krankheiten ausge- glichen werden – Beispiel Schlag- anfall mit sechs Monaten Koma und dann Tod. Da besteht im Mo-

ment eine Deckungsquote von et- wa zwei Prozent je nach Alter der Person.

Also, wenn eine Reform durchge- führt werden soll, dann müssen alle Ungleichgewichte angepackt wer- den, und nicht nur eines. Dieser ge- stoppte Kunstgriff des BVA hat doch sehr nach einem Eingriff in den Wettbewerb zugunsten einer Kassenart gerochen.

Im Übrigen freue ich mich sehr auf die Klagen des Wettbewerbs vor dem LSG NRW! Wir haben gegen die Unterdeckung im Krankengeld geklagt. Im Laufe dieser Klage ha- ben wir im Schlussausgleich fast immer 100 Prozent Deckungsquote erreicht. Der Richter hat uns dann empfohlen, die Klage zurückzuneh- men, weil wir keinen Grund zur Klage hätten. Die AOK hat eine De- ckungsquote von mehr als 100 Pro- zent über alle Kosten (Quelle BVA), das BKK-System von 98 Prozent.

Warum prüft die AOK dann eine Klage?

Dr. Gerhard Rachor, Vorstandsvorsitzender, HVB BKK, 80335 München

R SA

D c e n v c r RSA abzubauen (DÄ

ZW A NG SBEH A NDLUNG

Rechtssicherheit für Ärzte bei der Be- handlung psychisch Kranker verlangt (DÄ 44/2012:

„Zwangsbehandlun- gen: Psychiater for- dern ein neues Gesetz“ von Eva Richter- Kuhlmann).

Klar definierte Grenzen sind unerlässlich

Es ist sehr gut, dass das DÄ die ak- tuelle Diskussion um Zwangsbe- handlung in der Psychiatrie dar- stellt. Ich arbeite als Oberarzt in ei- ner psychiatrischen Klinik und muss sagen, dass der jetzige Zu- stand für manche Patienten lebens- bedrohend ist und für andere eine unhaltbare Verlängerung bezie- hungsweise Verschlimmerung ihres Leidens bedeutet.

Selbstverständlich ist das Selbstbe- stimmungsrecht eines Menschen fast schon das höchste Grundrecht;

höher ist aber das Recht zu leben,

ZW A NG SBEH

R Ä h K (

„ g dern ein neues Gese

B R I E F E

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A 2528 Deutsches Ärzteblatt

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14. Dezember 2012 genauer gesagt: menschenwürdig

zu leben. Beides ist mitunter durch psychische Erkrankungen bedroht, und nicht immer erkennen die Be- troffenen im Krisenfall, dass sie durch therapeutische Maßnahmen eine gute Chance haben, in ein le- benswertes Leben zurückzukehren.

Wenn jemand krankheitsbedingt sich selbst und die Welt verzerrt sieht, kann die Möglichkeit zur Selbstbestimmung durch die Krank- heit bedroht sein. Therapeutische Maßnahmen sollten dann nicht mehr als Verletzung des Selbstbe- stimmungsrechts angesehen wer- den; im Gegenteil: Sie tragen dazu bei, dieses wiederherzustellen.

Muss man nicht davon ausgehen, dass ein Mensch normalerweise le- ben und auch keine großen Qualen erdulden möchte? . . .

Ich habe manche Patienten erlebt, die vorübergehend ohne ihre Zu- stimmung behandelt wurden, weil anders ihre Gesundheit oder ihr Le- ben nicht zu retten waren. Selten habe ich hinterher, wenn die akute Phase der Erkrankung abgeklungen war, Klagen über solche Maßnah- men gehört. Mit anderen Worten:

Die meisten Patienten können im

Nachhinein sehr wohl erkennen, dass die vorübergehende formale Außerkraftsetzung ihrer Selbstbe- stimmung den übergeordneten Wunsch nach Leben mit möglichst wenig Leiden gedient hat.

Ich kann für unsere Patienten nur hoffen, dass für solche Behandlun- gen bald die Rechtsgrundlage ge- schaffen wird. Unerlässlich sind da- bei sehr enge, klar definierte Gren- zen. Wenn Politiker dies nicht zu- lassen wollen, möchte ich sie zu ei- nem Praktikum in einer psychiatri- schen Klinik auffordern. Was die selbst ernannten Patientenvertreter anbelangt, bin ich ratlos; Ideologien sind therapieresistente psychische Störungen . . .

Dr. Wolfgang Wiegmann, 76865 Rohrbach

Fast alle Patienten sind dankbar

Ich bin selbst Kinder- und Jugend- psychiater und Psychotherapeut und möchte Folgendes zu bedenken ge- ben. Ist es ethisch und moralisch zu vertreten, dass jemand, der im Rah- men seiner Erkrankung keine Ein- sicht in eine Behandlungsnotwen- digkeit zeigt, nicht effektiv behan-

delt werden kann, aber gegen seinen Willen eingeschlossen wird? Würde zum Beispiel eine schwere, wahn- hafte Psychose nicht unter solchen Bedingungen noch an Akuität zu- nehmen? Ist es tatsächlich im Sinne der Menschenwürde, Menschen, die nicht verantwortlich für sich handeln können aufgrund von Krankheit, Verantwortung abzunehmen? Ich bin sehr für die freie Entscheidung von Menschen, aber glaube, dass es Si- tuationen gibt, wo es verantwor- tungslos ist, Menschen sich selbst zu überlassen, wenn sie nicht in der La- ge sind, wirklich frei für sich ent- scheiden zu können. Es ist daher aus meinem ärztlich-ethischen Verständ- nis heraus zwingend notwendig, ei- ne Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine schnelle und effektive Behand- lung auch in den Situationen zulässt, wo ganz klar ein Patient nicht in der Lage ist, für sich zu entscheiden auf- grund von Erkrankung. Meine Er- fahrung ist, dass fast alle Patienten später dankbar sind, dass ihnen Ver- antwortung abgenommen wurde zu einem Zeitpunkt, an dem sie nicht verantwortlich und frei für sich ent- scheiden konnten.

Giulio Calia, Klinik Walstedde, 48317 Drensteinfurt

RE CHT SBER ATUNG

Eine individuelle ärztliche Beratung gegen Entgelt auf einer Internetplatt- form verstößt gegen das Berufsrecht (DÄ 42/2012: „Teilnahme eines Arztes an einer Internetplattform“

von Barbara Berner).

Fernberatungen sind längst etabliert

. . . Die Restriktionen unserer Be- rufsordnung in diesem Punkt (MBO

§ 7 Abs. 4) empfinde ich als uner- träglich. Dabei will ich keineswegs das im Artikel beschriebene ominö- se Bezahl-Portal gutheißen.

Aber ein Verbot jeglicher Fernbera- tung ist schlichtweg anachronistisch und wirklichkeitsfremd. Seriöse Fernberatungen sind auch in Ge- sundheitsfragen längst etabliert und

bewährt. Sollen ausgerechnet Ärzte sich da raushalten? Glücklicherwei- se tun sie es nicht.

Beispielsweise im Rahmen univer- sitärer Projekte finden individuelle Fernberatungen zu speziellen The- men statt, mit Förderung durch Forschungsgelder und durch die zuständigen Ministerien. Und das ist gut so . . . Hat in dem oben ge- nannten Gerichtsverfahren eigent- lich einer die betroffenen Patienten gefragt? Aus dem Bericht geht der- gleichen nicht hervor, und ich ver- mute mal: Nein. Hätte man mal

tun sollen. Ich behaupte: Keiner der betroffenen Patienten, die die- se Beratung wollten und denen dies auch was wert war, wird auf die Idee gekommen sein, sich in einem Arzt-Patienten-Behand- lungsverhältnis zu befinden. Viele unserer Patienten nutzen mit Selbstverständlichkeit die Internet- foren und Beratungsportale. Ich le- se in mehreren Foren mit, und da taucht öfters mal die Frage auf:

Warum beteiligen sich hier keine Ärzte? . . .

Dr. med. Torsten Freitag, 39104 Magdeburg

RE CHT SBER

E ä g e f d 4 einesArztesan eine

Die Redaktion veröffentlicht keine ihr anonym zugehenden Zuschriften, auch keine Briefe mit fingierten Adressen. Alle Leserbriefe werden vielmehr mit vollem Namen und Orts - angabe gebracht. Nur in besonderen Fällen können Briefe ohne Namensnennung publiziert werden – aber nur dann, wenn der Redaktion bekannt ist, wer geschrieben hat.

ANONYM

B R I E F E

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