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Archiv "Grenzen des Betreuungsverfahrens: Einstellung der Ernährung bei Schwerstkranken" (01.10.1999)

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A-2456 (68) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 39, 1. Oktober 1999 Das Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen hat in einem Streit um die Nachfol- gebesetzung eines Vertrags- arztsitzes für Radiologie ent- schieden, daß nur dann eine Ausschreibung im Sinne des

§ 103 Abs. 4 SGB V zulässig ist, wenn eine fortzuführende Praxis vorhanden ist. DieAuf- fassung der Klägerin, der Ge- setzgeber verwende in § 103 Abs. 4 SGB V die Begriffe

„Vertragsarztsitz“ und „Pra- xis“ synonym, so daß es für die Zulassungsfähigkeit eines Be- werbers ausreiche, wenn die- ser zur Fortsetzung der ver- tragsärztlichen Tätigkeit sei- nes Vorgängers bereit ist, wird vom Gericht nicht geteilt.

Der Terminus „Vertrags- arztsitz“ hat im Gegensatz zu

„Praxis“ einen örtlichen Be- zug. Der Vertragsarztsitz (Ort der Niederlassung) ist nach Meinung des Gerichts mit der Praxisanschrift identisch. Zu- treffend wird der Vertrags- arztsitz daher in der Literatur auch als örtlich konkretisierte Planstelle bezeichnet.

Daß der auszuschreibende Vertragsarztsitz an die Praxis gebunden ist, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V und wird deut- lich anhand des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Danach hat

der Zulassungsausschuß den Nachfolger unter mehreren Bewerbern nach pflichtge- mäßem Ermessen zu bestim- men. Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Auswahl- verfahren ist dabei, daß der Bewerber die Praxis als Nach- folger fortführen will. Ist das zu verneinen, scheidet dieser Bewerber von vornherein aus.

Auch das Ermessenskriterium

„Eignung“ in Satz 4 ist nicht als umfassende medizinische Aus- und Weiterbildung zu verstehen, sondern in dem Sinne, daß das Eignungsprofil des Bewerbers mit dem An- forderungsprofil der Praxis möglichst deckungsgleich sein muß. Das Bewerbungsverfah- ren hat sich daher an der kon- kreten Praxis zu orientieren.

§ 103 Abs. 4 SGB V be- zweckt nicht, daß Zulassun- gen zu einem „Handelsgut“

verkommen, sondern beab- sichtigt, daß die Praxis fortge- führt wird. Scheitert dies dar- an, daß sich der Praxisinhaber beziehungsweise seine Erben mit dem vom Zulassungsaus- schuß ausgewählten Bewer- ber zivilrechtlich nicht einig werden, erlischt der Vertrags- arztsitz. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 1998, Az.:

L 11 KA 74/98) Be

V A R I A RECHTSREPORT

Ausschreibung einer Praxis

„ Vertragsarztsitz“ und „Praxis“

Ärzte und Angehörige ei- nes Schwerstkranken haben über lebensbeendende Maß- nahmen in eigener Verantwor- tung zu entscheiden.

Entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (siehe DÄ, Heft 40/1998) ist der beabsichtigte Abbruch der Ernährung eines Patienten mit dem Ziel des Todes nicht vom Aufgabenbereich eines Be- treuers gedeckt. Die Entschei- dung über lebensbeendende Maßnahmen darf ihm nicht übertragen werden. Die Vor- schrift des § 1904 BGB kann nach Meinung des Gerichts nicht angewendet werden. Ein

ärztlicher Heileingriff mit dem Risiko des Todes (geregelter Tatbestand in § 1904 BGB) sei etwas anderes als ein ärztlicher Eingriff mit dem Zieldes To- des, da letzterer gerade nicht der Gesundheit des Betroffe- nen diene, deren Schutz Zweck des § 1904 BGB ist. Darüber kann auch ein angeblich in der Vorschrift enthaltener Rechts- gedanke nicht hinwegtäuschen, daß bei jeglicher Maßnahme mit Lebensgefahr für den Betroffenen das Vormund- schaftsgericht entscheiden soll.

(Landgericht München I, Be- schluß vom 18. Februar 1999, Az.: 13 T 478/99) Be

Grenzen des Betreuungsverfahrens

Einstellung der Ernährung bei Schwerstkranken

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