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Antwort des Regierungsrats

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I 143/2000 VOL 29. November 2000 43C

Interpellation

3824 Riesen, Bern (SD)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 13.06.2000

Belastung der Bergwelt durch Abenteuersportarten

Immer mehr belasten Abenteuersportarten wie River Rafting, Bungy Jumping, Sky Diving und Paragliding die Alpenwelt. Unangenehme Nebenerscheinungen wie ungeregeltes Parkieren der Personenfahrzeuge, das sich Umziehen auf öffentlichen Parkplätzen, und das gelegentliche Verrichten der Notdurft in freier Natur sind leider an der Tagesordnung und beeinträchtigen das Leben der einheimischen Bevölkerung zusehends. Insbesondere nach dem tragischen Canyoning-Unfall in der Saxetenschlucht bei Wilderswil und der Fahrlässigkeit bezüglich des Bungy-Jumpings mit Todesfolge müssen sich die Behörden zwingend gewisse Gedanken zu den neuen Abenteuersportarten machen.

Ich stelle dem Regierungsrat deshalb folgende Fragen:

1. Wieweit ist es seitens der Behörden möglich, Bergführern und anderen Organisatoren von Extremsportarten Konzessionen und Auflagen für das geregelte „Einsteigen“ und die Durchquerung der Schluchten zu erteilen?

2. Wenn ja, wurden bereits Auflagen ausgearbeitet?

3. Wie gedenkt der Regierungsrat Canyoning-Unfälle wie jene in der Saxeten-Schlucht künftig zu verhindern?

4. Sind die Behörden weiterhin gewillt, das ungeregelte und zum Teil verkehrswidrige parkieren der Personenfahrzeuge dieser Extremsportler auf öffentlichen Grund zu tolerieren?

Antwort des Regierungsrats

Der Interpellant spricht zwei verschiedene Themen an, nämlich die Sicherheit im Abenteuer- oder Trendsport und die Belastung der Bergwelt durch diese Aktivitäten.

Trotz der beiden tragischen Unfälle weist der Trendsport allgemein eine gute Sicherheitsbi- lanz auf. Es gibt andere Freizeitaktivitäten – zum Beispiel Bergsteigen oder Motorradfahren –, bei denen schwere Unfälle häufiger sind als bei den vom Interpellanten aufgezählten Trendsportarten. Dennoch ist der Kanton Bern nicht untätig geblieben. Er entwickelt zusammen mit den beteiligten Kreisen, den Anbietern, anderen Tourismus-Kantonen und Tourismusorganisationen, dem Bund sowie der Versicherungswirtschaft ein Modell „Berner Modell“ für mehr Sicherheit im Trendsport. Damit soll die Sicherheitsbilanz der Branche weiter verbessert werden. Ziel ist eine unabhängige Sicherheitsüberprüfung anhand anerkannter Standards. Ein Sicherheitslabel soll den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch der Tourismuswirtschaft und den Versicherungen mehr Transparenz in diesem

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Markt garantieren. Sicherheits-Ingenieure erarbeiten bis Ende Jahr ein Konzept, das bis zum Beginn der Saison 2001 mit drei Pilotbetrieben in der Praxis verwirklicht wird. Damit übernimmt der Kanton Bern eine aktive Rolle, die wegweisend für die ganze Schweiz werden soll.

Aus der Sicht des Naturschutzes stehen weder das „ungeregelte Parkieren“ noch das „Ver- richten der Notdurft in freier Natur“ im Zentrum. Problematisch ist vielmehr das Erschliessen neuer, bisher unberührter Räume für Freizeitaktivitäten, insbesondere an Gewässern. Deshalb sieht das Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 vor, dass in bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten sportliche Aktivitäten zum Schutz der Gewässer, der Ufer sowie der Pflanzen und Tierwelt beschränkt werden können. Diese Beschränkungen sollen durch Vereinbarungen zwischen Tourismus, Anbietern und Naturschutz erreicht werden. Entsprechende Verhandlungen sind seit längerer Zeit im Gang, konnten aber noch nicht abgeschlossen werden. Es ist geplant, die Arbeiten bis zur Saison 2001 abzuschliessen. Sollten entgegen den Erwartungen keine Vereinbarungen zustande kommen, kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg solche Beschränkungen festlegen.

Die konkreten Fragen des Interpellanten lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Trendsportarten stehen unter dem Schutz der in der Verfassung gewährleisteten Han- dels- und Gewerbefreiheit. Für Einschränkungen in der Form von Konzessionen oder Auflagen wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Der Kanton Bern kennt wie die meisten anderen Kantone oder der Bund kein Gesetz über den Trendsport. Deshalb sind diese Aktivitäten nicht generell bewilligungspflichtig. Regelungen auf Bundesebene bestehen beispielsweise für das Riverrafting oder für Hängegleiter. Ein Gesetz über den Trendsport zu schaffen, erachtet der Regierungsrat aus folgenden Überlegungen als nicht sinnvoll: Ein Gesetzgebungsverfahren nimmt mit der dazu erforderlichen politischen Meinungsbildung längere Zeit in Anspruch. Der Trendsport ist dem gegenüber definitionsgemäss einem sehr raschen Wandel unterworfen. Der für Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit erforderliche Detailierungsgrad gesetzlicher Vorschriften würde es kaum zulassen, auf die Entwicklung des Trendsports rechtzeitig zu reagieren. Zudem sind in erster Linie sicherheitstechnische Fachfragen angesprochen, die durch entsprechende Fachleute beantwortet werden müssen. Wenn ein Gesetz dennoch als sinnvoll erachtet würde, müsste eine Regelung gesamtschweizerisch und nicht kantonal erfolgen, weil viele Anbieter in mehr als einem Kanton tätig sind. Das oben skizzierte Berner Modell setzt auf die Zusammenarbeit aller Beteiligten und die Information über die Einhaltung von Sicherheitsstandards.

Alle Trendsport-Anbieter haben sich im Übrigen selbstverständlich an die geltenden Vorschriften zu halten, die beispielsweise zum Schutz der Natur aufgestellt worden sind.

2. Das bernische Recht sieht weder Konzessionen noch Auflagen vor. Dagegen sind Ge- spräche im Gang, um gestützt auf Artikel 14 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 Vereinbarungen mit den betroffenen Kreisen abzuschliessen.

3. Wie bei allen menschlichen Aktivitäten bleibt beim Trendsport ein Restrisiko bestehen, das der Regierungsrat nicht beeinflussen kann. Dagegen setzt er sich mit dem oben beschriebenen Berner Modell für noch mehr Sicherheit im Trendsport ein.

4. Im Rahmen von Freizeitaktivitäten – nicht nur von Trendsportarten – stellt das ver- kehrswidrige Parkieren zuweilen ein Problem dar. Dieses Verhalten wird von den Be- hörden nicht geduldet. Die Polizeiorgane verfolgen im Rahmen ihrer personellen Mög- lichkeiten Verstösse gegen die Verkehrsregeln, insbesondere gegen das Verbot, Wald-

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strassen und Fuss- und Wanderwege mit Motorfahrzeugen zu befahren und anschlie- ssend die Fahrzeuge abzustellen. Soweit privater Grund und Boden, namentlich auch von Wald- und Flurgenossenschaften, beansprucht wird, ist es an den Eigentümern und nicht an den Behörden, gegen störende Aktivitäten zivilrechtlich vorzugehen.

An den Grossen Rat

Referenzen

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