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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrats I

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Kanton Bern Canton de Berne

I

Letzte Bearbeitung: 08.01.2016 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 121743 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.970 Seite 1 von 2 Nicht klassifiziert

04|00|K|12

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrats

Vorstoss-Nr.: 257-2015 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2015.RRGR.970 Eingereicht am: 07.10.2015 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Ja

Dringlichkeit gewährt: Nein 19.11.2015

RRB-Nr.: 36/2016 vom 13. Januar 2016 Direktion: Polizei- und Militärdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Müssen sich Polizisten wirklich alles gefallen lassen, und gilt die Unschuldsvermutung neuerdings beim Polizeikommando gegenüber Mitarbeitenden nicht mehr?

Man stelle sich den Vorgang auf der Polizeiwache vor: Ein drogenabhängiger und vorbestrafter Täter uriniert im Warteraum und widersetzt sich den Anordnungen der Polizisten. Der Mann hatte übrigens schon mehrfach Ärger mit der Polizei und wurde trotzdem vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Bettina Bochsler war schon mit Urteilen zugunsten von Krawallmachern und Schuldsprüchen gegen Polizei oder Broncos aufgefallen.

Gemäss Richterin Bettina Bochsler (Mitglied Grüne Partei) dürfe kein Täter dazu gezwungen werden, etwas zu putzen. Kann man also bei der nächsten Gerichtsverhandlung getrost ans Pult der Richterin pinkeln?

Die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen gegen die nicht vorbestraften Polizisten wegen Amtsmissbrauch von 8800 bzw. 4400 Franken sind ein Hohn. Doch nicht genug damit: Die da- rauf folgende Überreaktion des Polizeikommandos auf das erstinstanzliche bedingte Urteil mit der Freistellung und der Kündigungsaussicht für das Vorgehen der Polizisten ist in keiner Art und Weise verhältnismässig und zielführend für die künftige Arbeit der Polizei. Das Urteil gegen die beiden Polizisten wird erfreulicherweise ans Obergericht weitergezogen.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 08.01.2016 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 121743 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.970 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Stimmt es, dass der Klagende mehrfach vorbestraft ist?

2. Stimmt es, dass der Klagende vor Gericht nicht erschien und polizeilich zugeführt werden musste?

3. Wieso gilt die Unschuldsvermutung bei Polizisten nicht?

4. Wieso werden Polizisten der Kantonspolizei mit «Kündigungsaussicht» freigestellt, obwohl keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt?

5. Muss eine Kündigung bei der Kantonspolizei nicht mehr verhältnismässig sein? Genügen eine bedingte Geldstrafe und eine menschliche Reaktion bereits für eine Entlassung?

6. Wird hier eine harte Haltung gezeigt, um gewissen Medienschaffenden zu gefallen?

7. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass mit solchen Entscheiden der Zusammenhalt im Korps und die Neurekrutierung von Polizeikräften gefährdet sind?

8. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei den betroffenen Polizisten zu entschuldigen, wenn das Obergericht einen gerechteren Entscheid fällt?

Begründung der Dringlichkeit: Die Freistellungen mit Kündigungsaussicht ohne rechtskräftige Verurteilung verunsichern das Polizeikorps. Die Polizisten erwarten eine rasche Rücknahme dieser «vorsorglichen»

Freistellungen. Über 200 Polizeiangehörige haben daher kurzfristig bereits eine Aussprache mit dem stv.

Polizeikommandanten abgehalten, und am 7. Oktober 2015 findet eine weitere Aussprache mit dem Kommandanten der Kantonspolizei statt.

Antwort des Regierungsrates

Zu Fragen 1 und 2

Der Regierungsrat äussert sich weder zu einem laufenden Strafverfahren, noch kommentiert er Urteile, die von den unabhängigen Justizorganen gefällt werden.

Zu Fragen 3 bis 8

Über das Anstellungsverhältnis von kantonalen Angestellten entscheidet die Anstellungsbehörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Als Anstellungsbehörde fungiert in diesen Fällen die Kantonspolizei. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, kann sich der Regierungsrat gegenwärtig nicht dazu äussern.

Verteiler

 Grosser Rat

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