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Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.06.2000

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I 119/2000 STA 9. August 2000 42C

Interpellation

2313 Käser, Meienried (SP)

Weitere Unterschriften: 29 Eingereicht am: 05.06.2000

Wie wacht die Regierung über die Grenzen zulässiger Einmischung öffentlicher Unternehmen in Abstimmungskämpfen ?

Im Abstimmungskampf zur Aareschutz-Initiative haben die BKW und der Wasserverbund Bern überspitzt und teilweise falsch informiert. Zudem sei zuviel Geld seitens dieser beiden öffentlichen Unternehmen in die Abstimmungspropaganda investiert worden. Das ist das Fazit des Bundesgerichtsentscheides vom 26. März 1995 zur damaligen Abstimmungsbeschwerde.

Die BKW haben seinerzeit rund 188'000 Franken (Solothurner Nachrichten vom 18.7.95) in den Abstimmungskampf investiert. Gemäss Bundesgericht hätten sich die BKW damit in einem Mass engagiert, das den Rahmen des Zulässigen sprengt.

Das Bundesgericht bemängelte in seinem Entscheid, dass die Gesetzesgrundlagen für die Beurteilung der Abstimmungsbeschwerde ungenügend sei und die Gerichtspraxis bis anhin keine klaren und leicht zu handhabenden Kriterien aufstellen konnte, welchen Einsatz von Mitteln die politische Neutralität öffentlicher Unternehmen zulässt. Die SP-Fraktion hat aufgrund dieser Erwägungen mittels einer Motion verlangt, dass das Informationsgesetz des Kantons Bern entsprechend präzisiert werde. Der Grosse Rat hat den Vorstoss aber am 15.

Januar 1996 abgelehnt.

Massgebend für das Engagement öffentlicher Unternehmen in einem Abstimmungskampf sind somit die Erwägungen und Begründungen im Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 1995.

Somit haben sich öffentliche und halbstaatliche Unternehmen in Abstimmungskämpfen grundsätzlich politisch neutral zu verhalten. Ein Eingreifen ist nur zulässig, wenn sie – beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen – besonders betroffen sind. Diesfalls hat ein öffentliches Unternehmen seine Interessen in objektiver und sachlicher Weise zu vertreten und darf sich keiner verpönten oder verwerflichen Mittel bedienen.

Im Hinblick auf die Abstimmung vom 24. September 2000 über die Verfassungsinitiative zur Stilllegung des AKW Mühleberg stellen sich folgende Fragen:

1. Ist der Regierung das vorgesehene finanzielle Engagement der BKW für den Abstimmungskampf bekannt ?

2. Wie hoch ist dieses Budget ?

3. Hat die Regierung Kenntnis vom Abstimmungskonzept der BKW und wie nimmt sie im Sinne des Bundesgerichtsentscheides inhaltlich Einfluss auf die Propaganda der BKW ?

4. Kann die Regierung und insbesondere deren Vertretung im Verwaltungsrat der BKW dafür garantieren, dass sich die BKW im Rahmen des Zulässigen bewegt ?

5. Welche Sanktionen sieht die Regierung vor, falls sich die BKW im Abstimmungskampf nicht an die im Bundesgerichtsentscheid aufgestellten Regeln halten ?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.06.2000

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Antwort des Regierungsrates

Die BKW FMB Energie AG (BKW) ist von der Volksabstimmung vom 24. September 2000 über die „Verfassungsinitiative zur Stilllegung des AKW Mühleberg“ direkt betroffen. Bei ihrer Informationstätigkeit im Vorfeld dieser Abstimmung hat sich die BKW an das Gesetz vom 2.

November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG; BSG 107.1) sowie an die Regeln zu halten, welche das Bundesgericht für Interventionen eines öffentlichen Unternehmens im Abstimmungskampf entwickelt hat. Schliesslich ist auch der Bericht des Regierungsrates vom 16. März 1988 betreffend die innenpolitische Neutralität von öffentlichen Unternehmen des Kanton Bern zu beachten (Tagblatt 88, S. 351 ff.).

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 IG informieren öffentliche Unternehmen über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden. Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig (Art. 19 Abs. 2 IG). Es ist der BKW damit gemäss Informationsgesetz grundsätzlich erlaubt, ihren Standpunkt im Vorfeld der Volksabstimmung vom 24. September 2000 mit einem verhältnismässigen Mittelaufwand auf sachliche und zurückhaltende Art darzulegen.

Das Bundesgericht hat zur Frage der Zulässigkeit von Interventionen eines öffentlichen Unternehmens im Abstimmungskampf die folgende Praxis entwickelt (vgl. BGE vom 26. Mai 1995 in ZBl 1996, S. 233 ff., E. 3c, S. 237):

„Öffentliche Unternehmen haben sich, unabhängig davon, wie sie juristisch ausgestaltet sind, grundsätzlich politisch neutral zu verhalten und dürfen nicht anlässlich irgendeiner Volksbefragung in den Abstimmungskampf eingreifen. Im Einzelfall dürfen sie allenfalls dann Stellungnahmen abgeben, wenn sie besonders betroffen sind. Das trifft insbesondere dort zu, wo das Unternehmen in der Umsetzung seines (gesetzlichen oder statutarischen) Auftrags betroffen ist, seine wirtschaftlichen Interessen vertritt und somit ähnlich einem Privaten berührt ist.

Wenn die Voraussetzungen für ein Eingreifen in einen Abstimmungskampf erfüllt sind, kann sich das Unternehmen grundsätzlich der auch sonst im Abstimmungskampf verwendeten Informationsmittel bedienen, doch muss es sich jedenfalls einer gewissen Zurückhaltung befleissigen. Es hat seine Interessen in objektiver und sachlicher Weise zu vertreten und darf sich keiner verpönten oder verwerflichen Mittel bedienen. Dazu gehört auch, dass nicht mit unverhältnismässigem Einsatz öffentlicher (z.B. durch die Ausnützung von rechtlichen oder faktischen Monopolen und Zwangstarifen erwirtschafteter) Mittel in den Abstimmungskampf eingegriffen wird.“

Daraus ergibt sich, dass der Umfang der erlaubten Informationstätigkeit der BKW vor der Volksabstimmung vom 24. September 2000 im Grundsatz hinreichend definiert ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Grundsätze des Regierungsrates zur Neutralität öffentlicher Unternehmen sind der BKW bekannt. Der Regierungsrat sieht deshalb keine Veranlassung, als Gesamtbehörde präventiv in die Informationstätigkeit der BKW einzugreifen.

Gegen Verletzungen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Stimmrechtes steht das Rechtsmittel der Abstimmungsbeschwerde zur Verfügung. Gemäss Artikel 93 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG 141.1) ist der Regierungsrat die zuständige Rechtsmittelbehörde für allfällige Abstimmungsbeschwerden im Vorfeld der Volksabstimmung vom 24. September 2000. Ausserdem kann der Regierungsrat - unabhängig von allfälligen Abstimmungsbeschwerden - von sich aus eine amtliche Untersuchung anordnen, wenn ihm im Vorfeld dieser Abstimmung Unregelmässigkeiten zur Kenntnis gelangen (Art. 84 Abs. 1 GPR). Über Beschwerden gegen das Ergebnis einer Volksabstimmung entscheidet der Grosse Rat (Art. 93 Abs. 2 GPR).

Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär der BKW. Im Verwaltungsrat werden die öffentlichen Interessen des Kantons Bern durch den Finanzdirektor und die Energiedirektorin wahrgenommen. Im Rahmen des Aktienrechtes haben Verwaltungsräte Informations- und Einsichtsrechte. Gemäss Ziffer 3.4 des Berichtes betreffend die innenpolitische Neutralität von öffentlichen Unternehmen kann der Regierungsrat die Staatsvertreter ermächtigen, die Kosten von Informationskampagnen und die finanziellen Beiträge an Branchenverbände und Fachvereinigungen bei den Unternehmen in Erfahrung zu bringen und sie dem Regierungsrat

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bekanntzugeben. Auf eine solche Massnahme wurde bisher verzichtet, weil die BKW Energie AG in ihrem Aufgabenbereich selbständig Entscheide fällen kann und für diese Entscheide auch die Verantwortung zu übernehmen hat.

Im Einzelnen kann der Regierungsrat die Fragen der Interpellanten wie folgt beantworten:

1. + 2. Der Regierungsrat kennt das vorgesehene finanzielle Engagement der BKW und das Budget für den Abstimmungskampf nicht.

3. Der Regierungsrat hat keine Kenntnis vom Abstimmungskonzept der BKW. Der Regierungsrat nimmt als Gesamtbehörde inhaltlich keinen Einfluss auf die Informationstätigkeit der BKW. Der Finanzdirektor und die Energiedirektorin wirken aber als Staatsvertreter bei der BKW in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich auf die Einhaltung der regierungsrätlichen Grundsätze hin (vgl. Ziff. 2.3.2 des Berichtes betreffend die innenpolitische Neutralität von öffentlichen Unternehmen).

4. Da der Regierungsrat inhaltlich keinen Einfluss auf die Informationstätigkeit der BKW nimmt, kann er auch keine diesbezüglichen Garantien abgeben.

5. Falls sich die BKW im Abstimmungskampf nicht an die regierungsrätlichen Grundsätze und an die Praxis des Bundesgerichtes halten sollte, besteht die Möglichkeit der Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat. Der Regierungsrat kann von sich aus eine amtliche Untersuchung anordnen, wenn ihm Unregelmässigkeiten zur Kenntnis gelangen (Art. 84 GPR).

An den Grossen Rat

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