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Muss sich eine GU bei der Auftragserteilung an Unternehmer, nicht an die Kantonale Submission halten? Es wird Dringlichkeit verlangt

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I 026/2002 BVE 22. Mai 2002 49C

Interpellation

1790 Michel, Brienz (SVP)

Weitere Unterschriften: 34 Eingereicht am: 23.01.2002

GU-Verträge Baustellen Inselspital

Im Moment sind die beiden Grossbaustellen im Inselareal für das Frauenspital sowie das

„INO“ voll im Gange. Bei beiden Bauwerken wurden die Aufträge an eine Generalunternehmung vergeben. Bei so grossen Baustellen ist es möglich, dass es von der Vergabe bis zur Vollendung Differenzen gibt, die leicht zur Kostenfolge für die Bauherrschaft werden könnte.

Fragen:

1. Hat der Kanton als Auftraggeber die Kosten gegenüber dem KV im Griff?

2. Gibt es eine Kostenüberschreitung und wenn ja, wieviel?

3. Hat sich die Vergabepraxis an eine GU bei diesen beiden Objekten für den Kanton als richtig erwiesen?

4. Sind die Handwerker, die für die GU arbeiten, alle bezahlt worden, denn dies muss ja im Interesse des Kantons als Auftraggeber sein?

5. Muss sich eine GU bei der Auftragserteilung an Unternehmer, nicht an die Kantonale Submission halten?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt : 21.03.2002.

Antwort des Regierungsrates

Derartige Grossbaustellen sind hochkomplexe Projekte mit äusserst vielen Beteiligten, unter denen tatsächlich Differenzen entstehen können, welche den Weg an die Öffentlich- keit finden. Der Regierungsrat setzt alles daran, dass die beiden angesprochenen Bauten im Rahmen der bewilligten Kredite erstellt werden können.

Zu den einzelnen Fragen nimmt er wie folgt Stellung:

Frage 1: Hat der Kanton als Auftraggeber die Kosten gegenüber dem KV im Griff?

(2)

Grundsätzlich ja, wie den Detailerklärungen zu den beiden Bauten entnommen werden kann:

Zur Frauenklinik

Durch die Vergabe an eine Generalunternehmung konnten zum frühest möglichen Zeit- punkt rund 80 % der Gesamtinvestitionen vertraglich gebunden werden. Der Werkver- tragspreis von 70 Mio. Franken ist pauschalisiert, die Baukostenteuerung wurde somit im Angebot des Generalunternehmers bereits eingerechnet. Die vergabegünstige Konjunk- turlage von 1998 hat zu einem Vergabeerfolg von rund 10 Mio. Franken unter dem Kos- tenvoranschlag (ungefähr 13 %) geführt. Es kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt zugesi- chert werden, dass der durch Volksbeschluss gesetzte Kreditrahmen nicht überschritten wird.

Zum INO (Intensivbehandlungs-, Notfall- und Operationszentrum)

Auch hier werden die Investitionen durch die Vergabe an Generalunternehmungen zu ei- nem frühest möglichen Zeitpunkt vertraglich gebunden. Vor Baubeginn des Primärsystems wurden die Teilkostenrahmen 0, 1, 2 und 3 unter strikter Einhaltung des Kostendachs von 215 Mio. Franken für die weitere Projektbearbeitung verbindlich festgelegt. Der Werkver- trag für die Realisierung des Primärsystems mit der Göhner Merkur TU in der Höhe von 46,47 Mio. Franken wurde am 27. September 1999 abgeschlossen.

Zum Primärsystem:

Die Kosten werden im Hinblick auf die Einhaltung der Kreditlimite systematisch überwacht.

Zu dieser Überwachung gehört auch die Ablehnung von Forderungen der Generalunter- nehmung, welche aus der Sicht der Bauherrschaft vertraglich nicht gerechtfertigt sind. Die Forderung der Generalunternehmung von rund 4,9 Mio. Franken für die Korrektur der Fas- sadenausführung wird abgelehnt. Nachforderungen zu Einzelpositionen im Umfang von rund 2 Mio. Franken lehnt die Bauherrschaft ebenfalls ab. Müssten die Nachforderungen der Generalunternehmung durch die Bauherrschaft beglichen werden, ginge dies zu Las- ten der bereits weitgehend beanspruchten Kreditreserven. Zudem bedingen neue europäi- sche Flugsicherheitsnormen voraussichtlich eine wesentliche Projektänderung für den He- likopterlandeplatz. Die Kostensituation ist demnach sehr angespannt.

Zum Sekundärsystem: (Stand Mai 2002)

Bei der GU-Submission ist innerhalb der gesetzten Frist nur ein einziges, zudem wesent- lich höheres Angebot als der Kostenvoranschlag der beauftragten Planer eingereicht wor- den. Die strengen Vertrags-, Termin- und Qualitätsvorgaben sind für die Durchsetzung der Interessen der Bauträger von grosser Wichtigkeit.

Im konkreten Fall führten möglicherweise diese strengen Vorgaben, im Wissen um den beträchtlichen Aufwand für das Rechnen der Gesamtofferte, bei mehreren Generalunter- nehmungen zu einem Verzicht auf eine Eingabe.

Die prognostizierte Kostenbasis für das Sekundärsystem INO wurde von den beauftragten externen Planern als angemessen bestätigt. Das Hochbauamt sucht zurzeit eine geeig- nete Form einer Konkurrenz, die den zweifelsohne bestehenden Markt erreichen kann. Pa- rallel zu diesem Vorgehen werden die vom externen Planer prognostizierten Kosten über- prüft. Sollten sich die veranschlagten Kosten wider Erwartung als zu niedrig erweisen, müsste auf zusätzliche Elemente verzichtet werden, was möglich ist; allerdings würden in diesem Fall grosse betriebliche Einschränkungen resultieren. Um dies zu vermeiden, müsste über einen Zusatzkredit diskutiert werden.

Frage 2: Gibt es eine Kostenüberschreitung und wenn ja, wieviel?

(3)

Wie den Antworten zu Frage 1 entnommen werden kann, ist eine Kostenüberschreitung bei der Frauenklinik unwahrscheinlich.

Für das Projekt INO hat der Grosse Rat 1995 ein Gesamtkostendach von 215 Mio. Fran- ken bewilligt. Dieser Kredit ist eine projektbestimmende Kostenlimite, die einzuhalten ist, und die eine strenge betriebliche Prioritätensetzung erfordert. Um eine Kostenüberschrei- tung zu verhindern und somit den Auftrag des Grossen Rates umzusetzen, sind 1999 das Sekundärsystem überarbeitet und Einsparungen von rund 20 Mio. Franken gemacht wor- den (Standardreduktion und betriebliche Prioritätensetzung, d.h. 18 % der Gesamtfläche werden im Sekundärsystem vorerst nicht ausgebaut, total 9'570 m2). Die betrieblichen Leistungszahlen wurden auf der Basis 1996 limitiert. Die betrieblichen Prioritätensetzun- gen bedeuten, dass die folgenden Bereiche in zukünftigen Projekten abgewickelt werden:

- Zentralapotheke (bleibt am heutigen Standort und wird Standby-Option) - Urologie (bleibt im Anna-Seiler-Haus und wird Standby-Option)

- Teile des Zentrallabors Lehre und Forschung (bleiben im Sahli-Haus)

Diese Programmänderung wurde im August 2000 sowohl den Aufsichtskommissionen wie der Öffentlichkeit kommuniziert. Die Kreditreserve muss knapp gehalten werden. Anste- hend sind Nachtragsforderungen des Generalunternehmers Primärsystem, welche jedoch aus der Sicht der Bauherrschaft nicht berechtigt sind (s. Frage 1). Die Situation betreffend Submission Sekundärsystem wurde in der Frage 1 erläutert. Nach der Vergabe dieser Ar- beiten wird eine erneute Standortbestimmung betreffend Gesamtkosten erfolgen. Die in der Grossratvorlage für medizinische Ausstattung vorgesehenen Kosten (Kostenrahmen 3) sind bisher nicht beansprucht (ausgenommen ein Röntgengerät).

Frage 3: Hat sich die Vergabepraxis an eine GU bei diesen beiden Objekten für den Kan- ton als richtig erwiesen?

Wie aus den obigen Antworten abgeleitet werden kann, hat sich aus Kostensicht die Ver- gabe an eine Generalunternehmung vor allem bei der Frauenklinik bewährt. Die Termine konnten allerdings nur äussert knapp und nach wiederholten Interventionen der Bauträ- gerschaft eingehalten werden. Auch die Durchsetzung der Qualität gestaltete sich aufwän- dig. Beim INO erwiesen sich die nach Abschluss des Werkvertrags ausgelösten Projekt- änderungen als nachteilig Sie wurden seitens der Generalunternehmung genutzt, um preisliche wie terminliche Vorteile zu erzielen.

Als Konsequenz daraus werden in Zukunft Projektänderungen restriktiver gehandhabt werden müssen. Sollte trotz der aufgetretenen Schwierigkeiten das Sekundärsystem wie- der an eine GU vergeben werden, wird bei dem noch abzuschliessenden Werkvertrag die Unternehmung verpflichtet werden, spätestens drei Monate nach Vertragsunterzeichnung bei der Bauherrschaft die Kalkulationsgrundlagen der offerierten Preise zu hinterlegen.

Diese Kalkulationsgrundlage wird dann bei Bestellungsänderungen Basis sein für alle Nachtragsofferten oder Zusatzangebote.

Als Konsequenz der gemachten Erfahrung bei der Frauenklinik sowie beim INO Primär- system wurden die Vertragsbedingungen für die Submission des INO Sekundärsystems angepasst, was nun möglicherweise bei mehreren Generalunternehmungen zum bereits erwähnten Verzicht auf eine Eingabe führte. Auch gibt es Anzeichen dafür, dass die kon- sequente Kreditbewirtschaftung und Durchsetzung der Vertragsbestimmungen bei den kantonalen Bauten entsprechend gewirkt hat.

Um Schlüsse für zukünftige Vergaben ziehen zu können, wurde eine genauere Analyse der Vor- und Nachteile (nicht nur bezüglich der Kosten, sondern auch bezüglich der viel- fältigen Qualitätsaspekte) und der Bedingungen für die Subunternehmer eingeleitet. Dieser

(4)

Analysebericht wird, wie zugesichert, den Aufsichtskommissionen und dem Grossen Rat abgegeben werden.

Frage 4: Sind die Handwerker, die für die GU arbeiten, alle bezahlt worden, denn dies muss ja im Interesse des Kantons als Auftraggeber sein?

Zur Frauenklinik

Der heute mit der GU abgeschlossene Werkvertrag sieht nicht vor, dass der Kanton als Auftraggeber berechtigt ist, Einfluss auf Zahlungen und Modalitäten zwischen GU und Subunternehmung zu nehmen.

Zurzeit sind drei Gesuche um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes hängig.

Diese stammen alle von Subsubakkordanten der GU, die beim Bau der Frauenklinik mit- gewirkt haben. Drei Firmen machen also geltend, sie seien von Subakkordanten der GU nicht bezahlt worden.

Die Abklärungen der Verwaltung haben ergeben, dass die GU ihren Zahlungsverpflichtun- gen grundsätzlich nachgekommen ist. Es sind vielmehr Differenzen zwischen Subunter- nehmungen und ihren Subsubunternehmungen festzustellen: In zwei Fällen ist die Subak- kordantin der GU in Konkurs gegangen. Im dritten Fall macht die Subakkordantin der GU geltend, die Subsubakkordantin habe ihren Vertrag mangelhaft erfüllt. Sie habe nachbes- sern müssen und verrechne nun ihren Aufwand mit dem noch ausstehenden Teil des Werklohnes der Subsubakkordantin.

Zum INO

Bis heute sind dem Kanton keine entsprechenden Vorkommnisse bekannt. Der Werkver- trag Primärsystem sieht jedoch vor, dass die Bauherrschaft den Nachweis der Befriedi- gung der Subunternehmungen und Lieferfirmen verlangen kann. Ist der GU in der Bezah- lung von diesen Firmen säumig, so kann der Kanton seine Zahlungen entsprechend zu- rückhalten.

Für den neuen Werkvertrag im Sekundärsystem ist folgender Text vorgesehen: „Der Un- ternehmer ist verpflichtet, die Rechnungen seiner Beauftragten, Subunternehmer und Lie- feranten für vertragsgemäss erbrachte Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Der Unter- nehmer verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass auf dem Grundstück Nr. 1962 an der Freiburgstrasse 16c in Bern keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden.

Er verpflichtet sich ohne jede Einschränkung zur Ablösung jedes provisorisch oder definitiv eingetragenen Pfandrechtes innert 10 Tagen seit dem Eintrag im Grundbuch durch Stel- lung einer unbefristeten Garantie einer Schweizer Grossbank, vorausgesetzt, der Bauherr ist mit seinen Zahlungen nicht im Rückstand. Erfolgt die Sicherstellung nicht oder mangel- haft, so ist der Bauherr berechtigt, die Vergütung mit befreiender Wirkung und in Anrech- nung auf den geschuldeten Werkpreis oder an die Erfüllungsgarantie direkt an die Subun- ternehmer oder Lieferanten oder deren Subunternehmer zu bezahlen. Bestreitet der Un- ternehmer die Forderung seines Unternehmers oder Lieferanten oder Subunternehmers, ist der Bauherr berechtigt, mit gleicher Wirkung den strittigen Betrag bei der Berner Kanto- nalbank BEKB zu hinterlegen.“

Frage 5: Muss sich eine GU bei der Auftragserteilung an Unternehmer nicht an die kanto- nale Submission halten?

Der Kanton musste das Submissionsrecht bei der Vergabe an die GU beachten. Die GU hingegen ist gemäss gültiger Gesetzgebung bei der Weitervergabe mit einer Ausnahme (s.

unten) nicht an das Submissionsrecht gebunden, da sie weder dem Beitrittsgesetz noch der Submissionsverordnung untersteht.

(5)

Die Submissionsverordnung vom 29. April 1998, welche per 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, verlangt in den Artikeln 38 Absatz 2 und 47 Absatz 1, dass die Auftraggebenden ver- traglich sicherzustellen haben, dass alle an der Ausführung des Auftrages beteiligten Un- ternehmen die Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Gesamt- und Normalarbeits- verträge sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau beachten. Der GU-Vertrag betreffend Frauenklinik wurde vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen abge- schlossen, so dass eine entsprechende Regelung noch fehlt. Beim nach Inkrafttreten der Submissionsverordnung abgeschlossenen GU-Vertrag zum Primärsystem INO ist hinge- gen eine solche Regelung vorhanden.

Beim sich gegenwärtig in Revision befindenden Gesetz über das öffentliche Beschaffungs- wesen (ÖBG) werden weitere Anpassungen möglich sein.

An den Grossen Rat

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