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Archiv "Was ist vom Band 2 der Greiser-Liste zu halten?" (12.08.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Ärztliche Fortbildung

H. Kerger (Bad Nauheim) betonte die in den Berufsordnungen kodi- fizierte ethische Verpflichtung des Arztes zur ständigen Information über Fortschritte der wissen- schaftlichen Medizin. Nur so kann er seinen Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausüben, d. h. die Erkenntnisse von Wissen- schaft und Forschung seinen Pa- tienten zugute kommen lassen.

Die hierbei auftretenden Entschei- dungs- und Verhaltensprobleme des Arztes werden oft erst im kol- legialen Gespräch erkennbar und aufgrund der Darstellung polari- sierter Anschauungen lösbar. Im Gespräch festigen sich die ethi- schen Grundprinzipien der Ach- tung vor dem Leben und dem Pa- tienten als Individuum. Überlegun- gen zur medizinischen Ethik soll- ten sich auch auf den Begriff der Ethik in Philosophie und Religion erstrecken und Denkrichtungen der Gegenwart berücksichtigen.

Mit der Erfüllung dieser an- spruchsvollen Forderungen wird Humanität in der ärztlichen Berufs- ausübung erreichbar.

A. Mazer (Marseille) sieht statt ab- zulehnender dirigistischer Eingrif- fe die beim Arzt zu fördernde Überzeugung vom Nutzen der Fortbildung als einzigen vertretba- ren Anreiz für seine Teilnahme an.

Als nützlich und ansprechend können Veranstaltungen gelten, deren Inhalt, abgestimmt auf die Bedürfnisse des praktizierenden Arztes, mit der neuen Konzeption der funktionellen Didaktik vermit- telt wird.

Der Bericht über den anspruchs- vollen Kongreß in Bad Nauheim gibt als Übersichtsreferat naturge- mäß trotz aller Bemühungen um Objektivität nur die dem Berichter- statter besonders wichtigen Ge- danken wieder. Zur eingehende- ren Beschäftigung mit den Vorträ- gen und den Diskussionsbeiträ- gen können die Manuskripte in Bad Nauheim angefordert werden (Akademie für ärztliche Fortbil- dung, Carl-Oelemann-Weg 5/7, 6350 Bad Nauheim).

E. Doppelfeld/BÄK

Auf Ersuchen der Bundesärzte- kammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzteschaft zum zweiten Band des

„Bewertenden Arzneimittel-In- dex", herausgegeben von Prof. Dr.

Eberhard Greiser, eine gutachter- liche Stellungnahme abgegeben.

Der Band umfaßt Hypnotika, Seda- tiva, Mittel zur Behandlung von Entzugssyndromen, Neuroleptika, Antidepressiva und Mittel zur Be- handlung von affektiven Psycho- sen, Ataraktika (Tranquilizer) so- wie Psychotonika (Psychoenerge- tika).

Die Arzneimittelkommission er- klärt dazu:

„Auch für Band 2 gilt die grund- sätzliche Stellungnahme der Arz- neimittelkommission, die diese zu Band 1") abgegeben hat, insbe- sondere die durch den Umfang be- dingte Innpraktikabilität für den niedergelassenen Arzt.

Die in Band 2 des „Arzneimittel- Index" bewerteten Arzneimittel- gruppen umfassen Hypnotika, Se- dativa und sogenannte Psycho- pharmaka, d. h. die Hauptgruppen 48 und 70 der „Roten Liste". De- ren Verordnungsanteile in der Bundesrepublik betrugen in den ersten drei Quartalen 1981 2,7 bzw. 5,8 Prozent (insges. 8,5 Pro- zent) und wertmäßig 1,4 bzw. 6,7 Prozent (insges. 8,1 Prozent). Da noch Fertigarzneimittel aus ande- ren Hauptgruppen hinzukommen, für die sich in den Abschnitten 48 und 70 ein Querverweis findet, werden etwa 10 Prozent aller kas- senärztlichen Verordnungen und ein etwa gleich großer Kostenan- teil betroffen.

THEMEN DER ZEIT

Wie im vorausgegangenen Band wurden nur einen Wirkstoff ent- haltende Fertigarzneimittel (Mo- nopräparate) hinsichtlich der the- rapeutischen Wirksamkeit, Kombi- nationsfertigarzneimittel jedoch dahingehend bewertet, ob die Kombination therapeutisch sinn- voll ist. In das Gesamturteil gehen noch weitere Faktoren — zum Bei- spiel unerwünschte Wirkungen, ungünstige Pharmakokinetik — ein.

Die Beurteilung der therapeuti- schen Wirksamkeit bzw. ob eine sinnvolle Kombination vorliegt, ist nur mit Bezug auf eine ärztlich be- gründete Indikation möglich. Die von den Herstellern angegebenen

„Anwendungsgebiete" decken sich mit einer solchen Indikation jedoch nur teilweise. Auch werden von Herstellern nicht alle vertret- baren „Anwendungsgebiete" be- ansprucht.

Diese Umstände, die bei den drei bewerteten Arzneimittelgruppen besonders gravierend sind, schränken die Aussagekraft die- ses Bandes wesentlich ein. So müssen Wirkstoffe für „Anwen- dungsgebiete" bewertet werden, für die sie in der Regel nicht ver- ordnet werden, während andere, die hierfür vorzuziehen wären, nicht aufgeführt sind, weil sie der Hersteller nicht für dieses „An- wendungsgebiet" empfiehlt.

Bei dieser von den Bearbeitern des „Arzneimittel-Index" nicht zu vertretenden Situation dürfen an die Bewertung der einzelnen Arz- neistoffe keine zu hohen Maßstä-

*) DEUTSCHES ARZTEBLATT 1/1982 vom 8.

Januar

Was ist vom Band 2

der Greiser-Liste zu halten?

Eine Stellungnahme

der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 32 vom 12. August 1983 51

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Greiser-Liste

be angelegt werden. Sie ent- spricht weitgehend der in der ein- schlägigen Fachliteratur niederge- legten Lehrmeinung. Diese wird jedoch vorwiegend von Psychia- tern und Neuropsychopharmako- logen geprägt, während nach An- gaben der Autoren mehr als 70 Prozent der Verordnungen von Psychopharmaka durch prakti- sche und Allgemeinärzte erfolgen, d. h. zum nicht geringen Teil auch für nichtpsychiatrische Indika- tionen.

Es scheint daher angebracht, daß im Vorwort auf die spärlichen, aber beeindruckenden Daten zu Verordnungsverhalten und Ver- ordnungshäufigkeit von Sedativa und Hypnotika hingewiesen wird, insbesondere im Vergleich zu an- deren Ländern mit entsprechen- der ärztlicher Versorgung.

Das Bewertungsergebnis einer zweifelsfreien therapeutischen Wirksamkeit bei 4/5 aller Monoprä- parate überrascht bei den betrof- fenen Arzneistoffgruppen und dem evidenten Therapieeffekt nicht, ebensowenig, daß nur etwa die Hälfte uneingeschränkt positiv beurteilt wird, überwiegend durch unerwünschte Wirkungen bei den übrigen Präparaten bedingt. Uner- wartet ist jedoch, daß keines der bewerteten 233 Kombinationsprä- parate als vertretbar und empfeh- lenswert beurteilt wird.

Die Feststellung, daß 55 Prozent der 233 Kombinationspräparate mehr als drei und bis zu 17 Inhalts- stoffe enthielten, ließ vermuten, daß nach Anlegung international akzeptierter Kriterien nur wenige uneingeschränkt positiv bewertet würden. Daß jedoch auch ein in Großbritannien und den USA zu- gelassenes Präparat als nicht ver- tretbar und nicht empfehlenswert beurteilt wurde, wird sicher in Fachkreisen lebhaft diskutiert werden.

Band 2 des „Arzneimittel-Index"

zeigt noch deutlicher als der vor- ausgegangene die Problematik der Zurückführung ausufernder

Arzneimittelanpreisung auf inter- national anerkannte Standards objektiver Fachinformation. Das gilt insbesondere, wenn eine nicht allseits akzeptierte, wenn auch qualifizierte Gruppe ohne gesetzli- che oder repräsentative Autorität einen solchen Versuch unter- nimmt.

Die zurückhaltende, umständli- che, vom fehlenden Rechts- schutz diktierte Vorgehensweise schränkt den Wert der Ergebnisse für die Verordnungspraxis erheb- lich ein. Die Übernahme der „An- wendungs"-Ansprüche des Her- stellers kann zu Mißverständnis- sen führen. Wenn der Herausge- ber im Vorwort sagt, daß es „in jedem Einzelfall dem behandeln- den Arzt vorbehalten bleiben wird", „ob und wieweit die vorlie- genden Ergebnisse als Hilfestel- lung bei der Arzneitherapie heran- gezogen werden können", scheint er um diese Probleme gewußt zu haben.

Noch eindeutiger als zu Band 1 ist festzustellen, daß öffentliche Mit- tel besser in einer qualifiziert be- setzten und nach internationalen Kriterien entscheidenden Zulas- sungsbehörde angelegt sind als in Versuchen, die Mängel eines Arzneimittelgesetzkompromisses durch privatrechtliche Provisorien zu flicken. Solange der Arzt sich nicht auf eine objektive und voll- ständige Produktinformation ver- lassen kann, kann man ihm nicht den Vorwurf der Verordnungsun- sicherheit machen." AKIBÄK

DR. FLEISS' BLÜTENLESE

Horaz zu den Genexperimenten

„Nec scire fas est omnia"

(Nicht alles ist erlaubt zu wissen)

Oden (carmina) IV,4,22

FORUM

Neue

Bereitschafts- dienstregelung — ein

praxisfremdes Pauschalangebot

Durch den Arbeitsgerichtsprozeß des Hamburger Kollegen wegen Dienstüberlastung ist durch die neue Nebenabrede zum BAT vie- len Kollegen geholfen worden, die in großen Kliniken in einem „Full- time-Job" von 24 Stunden Dauer arbeiten müssen. Dieses steht au- ßer Frage und ist zu begrüßen.

Die überwiegende Zahl der Kran- kenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland (rund 2500 von 3500) haben aber diesen Dienst nicht aufzuweisen. Dort ist u. a. keine Autobahn im Einzugsbereich oder eine große Unfallambulanz. Dort ist ebensowenig eine riesige Ent- bindungsstation oder Kinderklinik und auch kein überdimensionales kardiologisches Zentrum sowie In- toxikationsstation. In diesen Klini- ken und besonders in kleineren Abteilungen sollen jetzt die Stel-

lenpläne zum Teil verdoppelt wer- den. Die Hauptarbeit für die Grup- pe C fällt in vielen dieser Kliniken nur in Ausnahmen zwischen 22 und 6 Uhr. So ist es verständlich, daß viele Kollegen über diese tarif- liche Bevormundung unzufrieden sind. Sie würden auch in Zukunft gerne zu viert den Dienst in der Gruppe C versehen und in der Ur- laubszeit zu dritt. Eine repräsen- tative, differenzierte Umfrage wür- de interessantes Material liefern.

Die Folgen der neuen Regelung werden sein:

1. Eine überdurchschnittliche An- hebung der Personalkosten. Auch ein Schichtdienst oder versetzter Dienst können die Einsparung durch einen reduzierten Bereit- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

52 Heft 32 vom 12. August 1983 80. Jahrgang

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