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Archiv "Erstes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes" (06.09.1990)

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Erstes Gesetz

zur Än derung des Chemikaliengesetzes

Vom 14. März 1990 (Auszug)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

16 e

Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren

für Vergiftungen

(1) Wer als Hersteller oder Einfüh- rer oder unter Verwendung eines eige- nen Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3 a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist, in den Verkehr bringt, hat dem Bundesgesundheitsamt

1. den Handelsnamen,

2. Angaben über die Zusammenset- zung,

3. die Kennzeichnung, 4. Hinweise zur Verwendung, 5. Empfehlungen über Vorsichts- maßnahmen beim Verwenden und So- fortmaßnahmen bei Unfällen

sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seiner Zubereitung zu- rückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesgesundheitsamt bereits über- mittelt worden sind. Die Mitteilung hat bei Zubereitungen, die am 1. August 1990 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, bis spätestens zum 1. Juli 1991, im übrigen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen.

(2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, daß sie auf Einwirkungen gefährlicher Stof- fe, gefährlicher Zubereitungen oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder enthalten, zurückgeht, hat dem Bun- desgesundheitsamt den Stoff oder die Zubereitung, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festge- stellten Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 des Bundesseu- chengesetzes gilt entsprechend. Satz 1

gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach Satz 1 an das Bundesge- sundheitsamt weiterzuleiten.

(3) Das Bundesgesundheitsamt übermittelt die Angaben nach Absatz 1, auch soweit ihm diese Angaben auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt worden sind, den von den Ländern zu bezeichnenden medizini- schen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkun- gen gefährlicher Stoffe oder gefährli- cher Zubereitungen sammeln und aus- werten und bei stoffbezogenen Erkran- kungen durch Beratung und Behand- lung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszenten für Vergiftungen).

Die nach Satz 1 bezeichneten Stellen berichten dem Bundesgesundheitsamt über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tä- tigkeit, die für die Beratung und Be- handlung von stoffbezogenen Erkran- kungen von allgemeiner Bedeutung sind.

(4) Die Angaben nach den Absät- zen 1 und 2 sind vertraulich zu behan-

§ 3

Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

(§ 16 e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes) Die Mitteilung nach § 16 e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach An- lage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat

1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,

dein. Die Angaben nach Absatz 1 dür- fen nur zu dem Zweck verwendet wer- den, Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnah- men zu beantworten.

(5) Die Bundesregierung wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, de- ren Aufgabe es ist, Anfragen medizini- schen Inhalts mit der Angabe von vor- beugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten,

2. a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Stoffe und auf weite- re Zubereitungen zu erstrecken, auch soweit sie nicht für den Verbraucher bestimmt sind, von denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen aus- gehen können,

b) die Mitteilungspflicht nach Ab- satz 1 auf Erzeugnisse zu erstrecken, die gefährliche Stoffe oder Zubereitun- gen vorhersehbar freisetzen können, von denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen ausgehen können,

wenn die Kenntnisse über die Stof- fe, Zubereitungen oder Erzeugnisse für die Informations- und Behandlungs- zentren für Vergiftungen oder für die nach Nummer 1 bezeichneten Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und

3. nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Angaben nach Absatz 1 und die Informationspflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie die ver- trauliche Behandlung und die Zweck- bindung nach Absatz 4 zu treffen."

2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3. bei einer Beratung im Zusam- menhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,

4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durch- geführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Be- handlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzu- nehmen.

Verordnung

über die Mitteilungspflichten nach § 16 e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen

(Giftinformationsverordnung — ChemGiftInfoV)

Vom 17. Juli 1990 (Auszug)

A-2640 (66) Dt. Ärztebl. 87, Heft 36, 6. September 1990

(2)

Anlage 3 (zu § 3)

Bitte deutlich lesbar ausfüllen.

An das

Bundesgesundheitsamt Max-von-Pettenkofer-lnstitut Dokumentations- und Bewertungs- stelle für Vergiftungen

Postfach 33 00 13 1000 Berlin 33

Stempel und Unterschrift des Arztes mit Datum

Mitteilung bei Vergiftungen

(nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes) 1. Angaben zur/zum Patientin/en

Alter: Jahre, Monate (bei Kindern unter 3 Jahren) Geschlecht

weiblich

männlich

2. bekannter

oder vermuteter

Auslöser der Erkrankung; ggf. nach Patientenangaben

Name der Zubereitung aufgenommene Menge Hersteller,

(auch Handelsname, soweit bekannt) Verpackungs-Code

1.

2.

3.

3. Exposition; ggf. nach Patientenangabe

❑ oral ❑ percutan

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inhalativ

sonstige

❑ einmalig am

mehrmalig/chronisch

— Häufigkeit

— Zeitraum 4. Symptome

a) Zielorgane (1 = leicht, b) nähere Angaben (z. B. Verlauf,

2 = mittel, 3 = schwer) Laborparameter, allergische Reaktionen, Folgeschäden)

❑ ZNS/peripheres Nervensystem

❑ Auge

❑ Respirationstrakt

❑ Kardiovaskuläres System

Dt. Ärztebl. 87, Heft 36, 6. September 1990 (67) A-2641

(3)

❑ Hämatopoetisches System

❑ Gastrointestinaltrakt

❑ Leber

❑ Niere/Harnwege

❑ endokrines System

❑ Haut

❑ psychischer Zustand

❑ sonstige

Zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Vergiftungsfalles von Bedeutung sind (freiwillig) 5. Exposition

❑ unbeabsichtigt ❑ absichtlich fraglich

❑ beruflich ❑ in der Schule im privaten Bereicn

6. Die Patientin war bei der Intoxikation schwanger in der Woche

7. Wohnort der/des Patientin/en, erste Stelle des Postleitzahlencodes

8. Es wurde ein Nachweis des Stoffes

in (Blut, Harn, etc.) durch das Labor

durchgeführt.

❑ qualitativ

❑ quantitativ, Konzentration 9. Therapie

❑ keine ❑ ambulant ❑ stationär, wo 10. Verlauf

❑ vollständige Wiederherstellung Tod

❑ bleibende Schäden unbekannt

11. Weitere Angaben (z. B. relevante Vorbefunde, Gewicht des Patienten, berufliche Tätigkeit des Patienten, Ver- giftungshergang einschließlich Ort, Art der Therapie, Registriernummer beim Arzt/in der Klinik)

A-2642 (68) Dt. Ärztebl. 87, Heft 36, 6. September 1990

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