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Der Wald in der Raumplanung

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ULRICH ZÜRCHER

Der Wald in der Raumplanung

überarbeitete Fassung des Teilleitbildes Wald

Mit 13 Abbildungen und 13 Photographien im Text

HERAUSGEBER DR. W. BOSSHARD, DIREKTOR DER EIDGENÖSSISCHEN ANSTALT

FÜR DAS FORSTLICHE VERSUCHSWESEN Bd./Vol. 49 Heft/Fase. 1 1973

Oxf. 911

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Verzeichnis qer Abbildungen Verzeichnis der Photographien 1 Vorwort

2 Einleitung

3 Sachliche und rechtliche Gegebenheiten Inhalt

Die Ziele der schweizerischen Waldwirtschaft . Die Bedeutung der natürlichen Gegebenheiten Die räumliche Waldverteilung in der Schweiz

Waldeigen turn

Organisation des Forstwesens . Walderschließung .

Die forstliche Arealgesetzgebung und ihre Handhabung Wirtschaftliche Gegebenheiten

Bundesbeiträge an die Forstwirtschaft 4 Die Wirkungen des Waldes .

Wald und Volkswirtschaft .

- Rohstoffbedarf, Rohstoffversorgung

- Wie groß ist der künftige Holzbedarf, und wie kann er gedeckt werden?

- Rohstoffreserve

- Ertragslage der Waldwirtschaft - Einkommensfunktion

- Vermögensfunktion . - Arbeits- und Erwerbs.funktion - Nebennutzungen

Wald und Boden

- Struktur des Bodens, Infiltrationsvermögen - Erosion durch Wasser

- Erdrutsche

- Uferschutz längs Gewässer - Steinschlag .

- Geschiebeführung der Flüsse

- Erosion und Bodenverwehung durch Wind Wald und Wasser .

- Wasserhaushalt in der Natur . - Stand der Oberflächengewässer - Wasserqualität

- Wasserspende

- Nebelniederschlag und Rauhreif Wald und Lawinen

- Vorkommen der Lawinen

- Schneeablagerung und Schneeschmelze

- Lawinenbildung und Schutzwirkungen des Waldes Wald und Klima

- Klimaräume des Waldes - Klimatische Fernwirkungen - Lokale Luftzirkulation in Stadtnähe Wald und Wind

- Windbremsung und Folgewirkungen Wald und Luft

- Luftverschmutzung .

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29 29 29 29 31 33 34 35 36 37 37 37 38 39 40 39 40 40 41 41 43 44 44 44 45 45 46 46 47 47 48 48 49 49 49 49

3

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- Staubfilter - Gase - Waldluft - Radioaktivität Wald und Schall - Lärmschutz . Wald und Licht - Lichtabsorption Wald und Landschaft - Landschaftscharakter - Landschaftsgliederung Wald und Fauna

- Lebensraum unserer Fauna Wald und Mensch

- Wald - Naturschutz - Waldforschung Wald und Landesverteidigung

- Hindernis und Tarnung - Baustofflieferant - Schutz vor Naturgefahren - Ausbildungsraum

- Schutz vor atomaren Einwirkungen - Kriegswirtschaft

5 Die Bedeutung des Waldes Allgemeine Feststellungen

Zusammenfassung der Funktionen des Waldes 6 Aktuelle Fragen Wald - Raumplanung

- Wieviel Wald ist in einer Region oder in der ganzen Schweiz wünschbar? . - Gibt es Kriterien, die den minimalen Waldflächenbedarf bestimmen lassen?

- Sind Alternativen in der Waldverteilung sinnvoll?

- Warum wird die Forderung, auf Rodungen zu verzichten, allgemein gefaßt?

- Ist die Neuanlage von Waldungen notwendig?

- Welche Lage der Siedlungen gegenüber dem Wald ist erwünscht?

- Wie sollen Verkehrsanlagen in bewaldetem Gelände geplant werden?

- Gehören Sportanlagen in den Wald?

- Ist die Anlage von Erholungseinrichtungen im Wald vertretbar?

- Welche forstlichen Anlagen müssen durch die Raumplanung berücksichtigt werden?

- Welche Aufgaben erwachsen der Waldwirtschaft aus den Forderungen der Raumplanung? .

7 Zusammenfassung

Resume: La foret dans l'amenagement du territoire Riassunto: La foresta nella pianificazione de! territorio Summary: The Forest in Land Use Planning

8 Literaturverzeichnis . - ohne Autorangabe - mit Autorangabe

4

Seite 49 50 50 50 51 51 51 51 52 52 52 53 53 54 57 57 58 57 58 58 58 58

59 59 61 65 65 66 65 67 68 69 70 70 71

71 72 75 76 77 78

79 79 80

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Verzeichnis der Abbildungen

Seite

1 · Waldkarte der Schweiz . 14

2 Waldanteil an der Gesamtfläche der Kantone (1965) 16

3 Waldanteil an der Gesamtfläche einzelner Länder (1963) 17

4 Bewaldungsprozent und Waldfläche der Kantone pro Einwohner (Stand 1960/65) 18

5 Waldfläche pro Einwohner einzelner Länder (1963) . 19

6 Absoluter Nutzholzverbrauch und Anzahl neu erstellter Wohnungen

in der Schweiz 30

7 Verbrauch von Nutzholz und Brennholz in der Schweiz (m3 pro Einwohner) 30

8 Nutzholzanteil aus dem Schweizer Wald 3 1

9 Vergleich des Erlöses von verkauftem Holz im öffentlichen Wald

mit einigen anderen Werten (Stand 1955 = 1 00) 3 2

10 Gesamteinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Wälder der Schweiz 33 11 Betriebseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Wälder der Schweiz 34

12 Wasserbilanz in der Natur 41

13 Zone regelmäßiger Lawinenniedergänge 45

Verzeichnis der Photographien 14 Plateaujura ( Les Ponts-de-Martel, NE) .

15 Mittelland (Aarau, gegen die Alpen gesehen) 16 Mittelland (Andelfingen, ZH)

17 Voralpen (Zürcher Oberland) 18 Voralpen (Gantrischgebiet, FR) 19 Alpen (Val d'Entremont, VS) 20 Alpen (Vorderrheintal, GR) 21 Südtessin (Breno/Cademario, TI) 22 Wald in städtischer Umgebung (Zürich) 23 Die Stadt dehnt sich aus (Bern) 24 Schutzwald (Andermatt, UR) 25 Schutzwald (Kilchenstock, GL) 26 Wildbach (Schanfigg, GR) .

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Unser Volk hatte noch nie etwas zu bereuen, was es für den Wald getan, aber schon viel, was es gegen den Wald tat.

Regierungsrat Willy Ritschard, Solothurn

1 Vorwort

Das Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung (ORL-lnstitut) der Eidg.

Technischen Hochschule in Zürich hat mir 1967 den Auftrag erteilt, das «Teil­

leitbild Wald» zu entwerfen. Dieses Teilleitbild ist Bestandteil des landesplane­

rischen Leitbildes der Schweiz, das vom ORL-Institut im Auftrag des Eidg. Volks­

wirtschaftsdepartements gemäß Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues ausgearbeitet wird.

Die Eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen hat mir zur Durchführung dieser Arbeit vom März bis Juni 1968 Urlaub gewährt. Die direkte Auftragerteilung hat den unmittelbaren Kontakt mit dem ORL-Institut sowie klare Kompetenzen­

regelungen ermöglicht.

Ich danke Herrn Prof. M. ROTACH, früherer Direktor des ORL-Instituts, für das Vertrauen. Mein besonderer Dank gilt den Sachbearbeitern am ORL-Institut, den Herren Prof. C. HIDBER und Architekt H. RINGLI, für das stets gute Einver­

nehmen. Die Kontakte, die ich seither mit ihnen und dem ORL-Institut pflege, sind stets anregend und fördernd; das gilt ebenso für die Herren Prof. Dr. E. WINK­

LER und Forstingenieur Dr. J. JACSMAN der Gruppe «Landschaft» des ORL­

Instituts. Der frühere Direktor der Versuchsanstalt, Herr Prof. Dr. A. KURT, hat mir die Übernahme dieses Auftrages in jeder Hinsicht möglich gemacht und ist mir mit wertvollen Ratschlägen beigestanden; ich danke ihm für seine steten Bemühun­

gen recht herzlich. Mit Auskünften, Ratschlägen und Hinweisen, die ich bestens verdanke, haben mich die folgenden Herren unterstützt: Prof. Dr. H. LEIBUNDGUT, alt Rektor, Prof. Dr. F. RICHARD, Prof. Dr. F. FISCHER, PD Dr. K. EIBERLE von der Forstabteilung der ETH, Dr. M. DE CouLON, Eidg. Oberforstinspektor, Dr. E. RIE­

BEN, Inspecteur des forets, Dr. E. KREBS, alt Oberforstmeister, Dr. T. HuNZIKER, Sektionschef für Natur- und Heimatschutz, und E. BLUMER, Kantonsoberförster.

Ganz besonderen Dank bin ich den früheren Kollegen der Versuchsanstalt schuldig:

Dr. H. TURNER, Dr. THEO KELLER und Dr. HANS M. KELLER. Es ist mir ein An­

liegen, meinem langjährigen Mitarbeiter an der Versuchsanstalt, Herrn J. GRIESEL, der mir für die vielen Vorarbeiten hilfreich zur Verfügung stand und diese mit gewohnter Sorgfalt betreute, bestens zu danken. Besonderen Dank schulde ich auch

7

(6)

Herrn Dr. E. SuRBER und Frau M. GERBER, die es übernommen haben, diesen Text sowohl in inhaltlicher als auch in sprachlicher Hinsicht kritisch durchzusehen.

Durch das Studium von Literatur, den Besuch von Kursen, Vorlesungen, Kol­

loquien und Seminarien konnte ich mich auch nach Abschluß des Auftrages weiter­

hin eingehend mit raumplanerischen Problemen befassen. Ich bin zur Überzeugung gelangt, daß sich die für das Forstwesen Verantwortlichen viel eingehender als bis­

her mit der Raumplanung auseinandersetzen müssen. Nur dann wird es gelingen, die forstliche Arealpo1itik auch. in Zukunft im Rahmen der Raumplanung erfolg­

reich zu verwirklichen. Gerne hoffe ich, daß das hier vorgelegte, überarbeitete und nach persönlichen Vorstellungen gestaltete <<Teilleitbild Wald» ein bescheidener Beitrag zu diesen Bemühungen sei. Ich danke Herrn Direktor Dr. W. BossHARD für die Veröffentlichung in den <<Mitteilungen». Das Manuskript wurde Ende 1970 abgeschlossen.

8

(7)

2 Einleitung

Nach Artikel 14 der Vollzugsverordnung I vom 22. Februar 1966 zum Bundes­

gesetz über Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues sind schweizerische Siedlungskonzepte mit Leitbildern auszuarbeiten. Diese Arbeit wurde 1966 dem ORL-Institut der ETH Zürich übertragen.

Was ist ein Leitbild? Nach dem ersten Zwischenbericht «Landesplanerische Leitbilder der Schweiz» (November 1969, Seite 2) handelt es sich um «die Dar­

stellung eines wünschenswerten zukünftigen Zustandes, der durch zielbewußtes Handeln und Verhalten erreicht werden kann». Das Leitbild ist nicht starr, viel­

mehr muß es gemäß der gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und tech­

nischen Entwicklung dauernd überprüft werden.

Wie werden raumplanerische Leitbilder erarbeitet? Die Erarbeitung eines Gesamtleitbildes der Besiedlung wurde auf breitester Basis vorgenommen. Vorerst wurden 16 Teilleitbilder von Fachleuten ausgearbeitet; es handelt sich um die übergeordneten Teilleitbilder:

Gesellschaft Staatspolitik - Volkswirtschaft

und die vorwiegend fachlich und technisch orientierten Teilleitbilder:

- Siedlung

- Industrie und Gewerbe - Landwirtschaft

- Erholung und Fremdenverkehr Wald

- Landschaftsschutz - Landesverteidigung - Siedlungswasserwirtschaft - Verkehr

- Kommunikation Erziehung und Bildung - Gesundheitswesen -- Energiewirtschaft.

Die einzelnen Teilleitbilder mußten nach einem einheitlichen Verfahren aus­

gearbeitet und gegliedert werden, um einander gegenübergestellt werden zu können.

Jedes Teilleitbild besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil waren die ideellen Vor­

stellungen zur künftigen Gestaltung der Raumordnung aus der Sicht des Sach­

gebietes zu formulieren; dazu waren wichtige Gegebenheiten und Einflußfaktoren zu ermitteln. Im zweiten Teil waren die Grundsätze zur Erreichung der Ziele dar-

9

(8)

zulegen und Grundzüge sowie technische Systeme der räumlichen Anordnung zu erörtern. Das Schwergewicht wurde dabei in erster Linie auf die wichtigsten Vor­

haben der Planung, vor allem auf das räumliche Konzept, gelegt. Die Teilleitbilder sind somit weitgehend abstrakt gefaßt. Der Originalbericht ist in vervielfältigter Form im Juni 1968 dem ORL-lnstitut abgegeben worden. In einer Kurzfassung sind die wichtigsten Punkte zusammengefaßt (ZÜRCHER, 1969). Eine Absprache mit den Verfassern anderer Teilleitbilder wurde während der Ausarbeitung absicht­

lich unterlassen. Der nächste Schritt, bestehend in Gegenüberstellung und Syn­

these der verschiedenen Teilleitbilder, wurde zum größten Teil am ORL-Institut ausgeführt, welches dabei Teilleitbilder auf Übereinstimmung und Gegensätze (Konkurrenz, Überschneidung) untersuchte. Anschließend wurde in mehreren Arbeitsgängen ein Weg für die Verwirklichung gesucht. Wer sich näher für die Ausarbeitung des Gesamtleitbildes der Besiedlung interessiert, sei auf die vom ORL-Institut herausgegebenen Publikationen verwiesen: «Methodik zur Erarbei­

tung des Gesamtleitbildes der Besiedlung» (Dezember 1967), den ersten Zwischen­

bericht «Landesplanerische Leitbilder der Schweiz», Schriftenreihe zur Orts-, Regional- und Landesplanung, Nr. 2 (November 1969), in dem die Kurzfassungen der Teilleitbilder veröffentlicht und auch gegenübergestellt sind.

Weil die Raumplanung die Forstleute sicher inskünftig vermehrt beschäftigen wird, schien es angezeigt, die vielen Unterlagen in einer Veröffentlichung zusam­

menzufassen, was durch eine Überarbeitung des Originalberichtes möglich wurde.

Spektakuläre neue Ergebnisse sind in diesem Leitbild nicht zu erwarten, weil die Forstleute schon seit langem eine eindeutige Arealpolitik verfolgt haben. Das forst­

liche Konzept (Walderhaltung, Waldpflege und bei Notwendigkeit Waldmehrung) ist längst formuliert und in der Praxis auch verwirklicht; es sind daher im Forst­

wesen keine grundsätzlich neuen Konzepte zu erörtern. Forstliche Daueraufgaben sind jedoch die stete Geltendmachung der forstlichen Auffassung, ihre Begründung gemäß neuen Einsichten sowie die rechtzeitige Vertretung forstlicher Anliegen bei Planungen und bei der Ausarbeitung allgemeiner Planungsgrundsätze. Es ist nicht Aufgabe dieser Arbeit, die raumplanerischen Anliegen der Waldwirtschaft in bezug auf Flächenkonflikte (Beanspruchung gleicher Areale) oder Benutzungskonflikte (gegenseitige Beeinträchtigung oder Schwierigkeiten bei Mehrfachbenutzung) zu untersuchen und Gegensätze aufzudecken. Dies wird Aufgabe künftiger Unter­

suchungen sein.

Die heutige und· die zukünftige Bedeutung des Waldes in unserem Lebensraum ist maßgebend für die Art seiner Berücksichtigung in der Raumplanung. Um die Bedeutung des Waldes zu erfassen, müssen die sachlichen und rechtlichen Gegeben­

heiten, die Wirkungen des Waldes sowie die Ziele der Waldwirtschaft dargelegt werden. Mit Hilfe dieser Grundlagen lassen sich die Forderungen und Anliegen aus der Sicht der Waldwirtschaft formulieren und Richtlinien für die Stellung und Behandlung des Waldes in der Raumplanung ableiten. Auf diese Weise sollte es möglich sein, die seit längerer Zeit angewandte forstliche Arealpolitik erneut zu begründen und zu erläutern.

10

(9)

Ich habe mich bemüht, in der vorliegenden Publikation auf möglichst alle wesentlichen Punkte einzugehen, indessen mußten manche Einzelheiten weggelassen werden. Für weitergehende Informationen wird auf das ausführliche Literatur­

verzeichnis verwiesen. Um abzuklären, ob das vorliegende Teilleitbild Wald der maßgeblichen Auffassung in forstlichen Kreisen entspreche, habe ich es einer Reihe von zuständigen Persönlichkeiten zur Stellungnahme unterbreitet; ihre An­

sichten wurden weitgehend berücksichtigt. überdies ist der Bericht von den Mit­

gliedern 'der Arbeitsgruppe « Landesplanung» der forstpolitischen Kommission des schweizerischen Forstvereins (Leitung Prof. Dr. E. WtNKLER) mit Zustimmung zur Kenntnis genommen worden.

1 1

(10)

3 Sachliche und rechtliche Gegebenheiten

Bei raumplanerischen Vorhaben sind neben den eigentlichen Zielsetzungen der Waldwirtschaft weitere rechtliche und sachliche Gegebenheiten zu berücksich­

tigen, die durch gesetzliche Grundlagen, durch volkswirtschaftliche Bedingungen oder von der Natur. gegeben sind und durch die Waldwirtschaft. nicht oder nur wenig verändert werden können.

Die Ziele der schweizerischen Waldwirtschaft

In der Zielsetzung der Waldwirtschaft können die allgemeine Zielsetzung, welche die grundsätzliche Einstellung umschreibt, und die spezielle Zielsetzung für den einzelnen Waldbestand, für einen Waldkomplex oder für einen Forstbetrieb unterschieden werden.

In der allgemeinen Zielsetzung der Waldwirtschaft wird die dauernde und best­

mögliche Erfüllung der verschiedensten Funktionen des Waldes auf rationelle Weise gefordert. Sie ist durch folgende Schwerpunkte charakterisiert:

a) Die örtlich unterschiedlich bedeutsamen, an sich zahlreichen und vielfältigen Funktionen des Waldes sollen dauernd und jederzeit bestmöglich erfüllt werden (Erfüllung der Aufgaben in der Volkswirtschaft und der Gesamtwohlfahrt).

b) Die Produktionskraft des Waldes soll nicht nur erhalten, sondern auf ein Höchst­

maß gebracht werden. Die Ertragsfähigkeit des Standortes soll durch das Er­

tragsvermögen der Bestockung voll ausgenützt werden (Erhaltung der Produk­

tionskraft und ihre Ausnützung).

c) Ein Höchstmaß an wertvollem Holz soll dauernd auf rationelle Weise erzeugt und regelmäßig genutzt werden (Produktions- und Ertragsziel).

Es ist eine B esonderheit unserer Waldwirtschaft und damit jedes einzelnen Forstbetriebes, daß sie neben Produktions- auch manche Dienstleistungsfunktionen erfüllen. Diese Vielfalt von Funktionen ist nicht selbstverständlich und dem Außen­

stehenden oft nicht genügend bewußt.

Wald kann nach rein ökonomischen Gesichtspunkten als Holzproduktionswald behandelt werden. über hundertjährige Erfahrung mit solchen Betriebsarten, meist großflächigen Monokulturen, haben ergeben, daß auf lange Sicht die gestellten ökonomischen Erwartungen nicht erfüllt werden. Diese künstlich geschaffenen Monokulturen sind gegen biotische und abiotische Schäden besonders anfällig und können zur Ursache eigentlicher N aturkatastrophen werden.

Gleichzeitig mit der umfassenden allgemeinen Zielsetzung der Waldwirtschaft wurden auch die Wege der Verwirklichung gesucht. Durch regelmäßige B ewirt- 12

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schaftung, die Wahl standortsgeeigneter Baumarten, zweckmäßige Verjüngungs­

verfahren, Pflege und Auslese soll der Wald in seinem Aufbau ständig verbessert werden. Angestrebt werden nicht nur gesunde, widerstandsfähige, produktive und qualitativ wertvolle Bestände, sondern auch eine ausgeglichene Verteilung der verschiedenen Altersstufen. In allen Hinsichten optimal aufgebaute Wälder können am besten die Ansprüche an Produktion und Dienstleistung nachhaltig erfüllen.

In der speziellen Zielsetzung des einzelnen Forstbetriebes werden, unter Berück­

sichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der Wünsche des Eigentümers, kon­

krete Ziele festgelegt und die zu deren Erreichung notwendigen Maßnahmen vor­

gezeichnet. Aus der Einzelplanung für jeden Waldbestand wird die Gesamtplanung für den ganzen Betrieb entwickelt und im Wirtschaftsplan festgehalten. In der Ver­

gangenheit waren die Wirtschaftspläne Einrichtungswerke, die sich auf die Erfas­

sung der Holzvorräte, deren Veränderung und die Planung der Holznutzung nach Ort und Zeit beschränkten. In zunehmendem Maß werden die Wirtschaftspläne zu eigentlichen Planungswerken ausgebaut, die neben der Planung der Holznutzung auch jene der waldbaulichen Maßnahmen, der Erschließung, des Landschafts­

schutzes und der Erholung umfassen. Für 63 % der produktiven Waldfläche unseres Landes liegen solche Wirtschaftspläne vor; sie werden alle zehn bis fünf­

zehn Jahre revidiert und von den kantonalen Regierungen genehmigt.

Das planende Denken ist wegen der außerordentlich langen Produktionszeit­

räume in der Waldwirtschaft stärker ausgeprägt als in anderen Zweigen der Volks­

wirtschaft; die Planungsmittel der Waldwirtschaft sind laufend verbessert worden.

Seit jeher war das Planen dem Forstmann im Sinne des rechtzeitigen Disponierens vertraut; Gegenstand dieser Planung war aber stets nur die Bestockung, eine Ände­

rung der räumlichen Waldverteilung stand bisher kaum zur Diskussion.

Aus den allgemeinen und speziellen Zielsetzungen der Waldwirtschaft werden der Raumplanung keine Schwierigkeiten erwachsen. Auch in Zukunft wird ein gesunder, voll funktionsfähiger und widerstandskräftiger Wald erhalten bleiben, was vollauf den Absichten der Raumplanung entspricht, denn nur auf diese Weise kann der Wald seine vielfältige Aufgabe dauernd erfüllen.

Die Bedeutung der natürlichen Gegebenheiten

Wald ist eine komplexe Lebensgemeinschaft von Bäumen, Sträuchern, Kräutern, Pilzen, Algen, Bakterien und anderen Lebewesen. Das Wachstum des Waldes wird durch die Umwelt und den Bestand selbst beeinflußt. Die wichtigsten Komplexe der Umwelt sind Boden, Klima und Oberflächengestalt. Optimale Standorts- und damit Wachstumsbedingungen für Wald liegen im Mittelland und in den Voralpen vor; in diesen Zonen kann der jährliche Zuwachs an Holz 10-15 m3 pro Hektare betragen. Mit zunehmender Höhe, und damit ungünstiger werdenden standörtlichen Bedingunge n, nimmt das Wachstum der Bäume ab und hört an der oberen Wald­

grenze bei 1800-2300 m ü. M. ganz auf. In den tieferen Lagen gedeihen etwa 25 13

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verschiedene Baumarten; an der Waldgrenze vermögen sich nur noch ganz wenige, besonders widerstandsfähige Arten zu behaupten.

Ohne menschliche Beeinflussung stellen sich auf bestimmten Standorten (Gesamt­

heit der Umweltsfaktoren) ganz bestimmte Waldgesellschaften ein. Diese natür­

lichen Waldgesellschaften können für menschliche Bedürfnisse (Produktion, Schutz­

und Wohlfahrtswirkungen) in ihrer Zusammensetzung und ihrem Aufbau nur bis zu einem gewissen Grad verändert werden.

Neben seinem komplexen Aufbau unterscheidet sich der Wald in einem weiteren Merkmal ganz eindeutig von den anderen Nutzungsformen des Bodens. Landwirt­

schaftliche Kulturen sind zur Hauptsache einjährig, können also nach Bedarf kurz­

fristig gewechselt werden; Bauten aller Art, auch für die Ausbeutung von Boden­

schätzen, können in wenig Zeit erstellt, verändert, aufgegeben oder entfernt wer­

den. Im Gegensatz dazu vollziehen sich Aufbau, Pflege und Nutzung des Waldes in langen Zeiträumen. In den raschwüchsigen tiefen Lagen leben die Bäume 60 bis über 100 Jahre, in höheren Lagen zwei- bis dreihundert Jahre. Die Lebensgemein­

schaft Wald erträgt eine vollständige Nutzung auf großer Fläche nicht ohne Scha­

den. Für die Gesunderhaltung des Beziehungsgefüges Wald müssen Verjüngung, Pflege und Nutzung schrittweise und auf jeden Fall ohne scharfe Änderungen vor sich gehen. Damit sind der Bewirtschaftung des Waldes und der Handlungsfreiheit der Forstleute enge Grenzen gesetzt. Die Folgen von übergriffen bei der Behand­

lung des Waldes haben immer wieder gezeigt, daß die natürlichen Gegebenheiten des Standortes berücksichtigt werden müssen.

Diese jahrhundertelangen Erfahrungen haben die Denk- und Arbeitsweise der Forstleute geprägt. Der Grundsatz der nachhaltig bestmöglichen Waldpflege be­

stimmt heute die Maßnahmen in der Waldwirtschaft; dies ist bereits ein wesent­

licher Beitrag von forstlicher Seite zur Raumplanung und Landschaftsgestaltung.

Die räumliche Waldverteilung in der Schweiz

Die heutige räumliche Waldverteilung ist das Ergebnis eines jahrtausendelangen Auslese- und Ausscheidungsprozesses zwischen verschiedenen Bodennutzungs­

formen. Ohne menschliche Eingriffe wäre der größte Teil unseres Landes mit Wald bedeckt. Mit dem Seßhaftwerden der Bevölkerung und der Einführung von Acker­

bau und Viehzucht ist der Bedarf an waldfreiem Boden angewachsen. Durch Rodung wurde die Bodenfläche für landwirtschaftliche Nutzung und für die Anlage von Siedlungen gewonnen. Bereits um die Zeitwende war die Ausscheidung in den tieferen Lagen und längs den Wegen über die Alpen schon weit fortgeschritten und ging nach der Völkerwanderungszeit weiter. Bei diesem Vorgang ist der Wald sukzessive auf jene Standorte zurückgedrängt worden, die sich für landwirtschaft­

liche Nutzung und für Besiedlung weniger eigneten.

Im Mittelland hat dies zu einer eher großflächigen Verteilung zwischen Sied­

lungen, offenem Land und Wald geführt; der Wald steht dort an steilen Hängen, 14

(13)

Waldkarte der Schweiz

Alle Rechte vorbehalten Landestopographie Reduktion aus "Atias Schweiz", Tafel 54

1

(14)

auf klimatisch rauhen Höhen, schlechten Böden oder weitab von den Dörfern (Landschaft der großen Züge). In der reichgegliedcrten Erosic;mslandschaft der Voralpen ist die Verteilung kleinflächiger, zersplittert ; die intensive Grünland­

und Weidewirtschaft hat den Wald auf die unwirtlichen Standorte verdrängt (Ein­

zelhofsiedlungen, Landschaft der kleinen Züge). Im schwach besiedelten und kli­

matisch rauhen Jura (gallisch: j uris = Wald) bedecken ausgedehnte Wälder die Höhenrücken und steilen Talflanken. Siedlungen und landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen in den Tälern, in geschützten Mulden und auf Hochebenen ; die höchsten Rücken und Kämme sind waldlos ( 1 600-1 700 m), kalte, trockene Winde und die Bewei dung setzen dort dem Wachstum von Bäumen eine Grenze. In den Alpen ist dem Wald als natürliche Vegetationsdecke durch die extremen klima­

tischen Bedingungen gegen oben eine Grenze gesetzt. Die natürliche Waldgrenze verläuft in Abhängigkeit von der Massenerhebung in den Randalpen in einer Höhe von 1 800 bis 2000 m ü. M., in den Zentralalpen bis etwa 2200 m ü. M. Extensive. Alpwirtschaft, Obernutzung der Wälder seit dem Mittelalter und Naturkatastro­

phen haben die tatsächliche Waldgrenze im Durchschnitt um zwei- bis dreihundert Meter unter die natürliche Waldgrenze gedrückt. Die Landwirtschaft hat im Laufe der Zeit in den Alpen jeden brauchbaren Fleck Boden in B eschlag genommen ; wie in den Voralpen ist der Wald auf die verbleibenden Standorte zurückgedrängt oder dort belassen worden, wo er Siedlungen vor Lawinen und Wasser schützt. Die räumliche Verteilung ist, je nach dem Gelände, teilweise sehr kleinflächig wie in den Voralpen ; in abgelegenen, wenig besiedelten Gegenden, aber auch in der alpi­

nen Zone kommen noch ausgedehnte Waldkomplexe vor.

Die Aufteilung der Landesfläche in die verschiedenen Nutzungsformen ändert sich laufend, aber nicht sprunghaft. Umstellungen in der Volkswirtschaft, ganz besonders in der Landwirtschaft (nach Verfahren und Konjunktur), Veränderun­

gen im Gelände (Flußkorrektionen, Bau von Energie- und Verkehrsanlagen), Bevölkerungsbewegungen und weitere Faktoren beeinflussen diese Verteilung. Der flächenmäßige Anteil der landwirtschaftlich genutzten Böden scheint im letzten Jahrhundert ein vorläufiges Höchstmaß erreicht zu haben. Viele Flächen wurden damals sehr extensiv bewirtschaftet ; heute werden die sogenannten «Grenzertrags­

böden » , meistens Weiden, zunehmend aufgegeben. Zum. Teil werden diese Flächen aufgeforstet ; wo sie sich selbst überlassen bleiben, entwickeln sie sich mit der Zeit zu Strauchland, Gebüsch und später Wald.

Eine flächenmäßige Wertung des Waldes, einerseits bezogen auf Gesamtfläche, Anteil anderer Nutzungsformen oder Einwohnerzahl, anderseits bezogen auf poli­

tische Einheiten (Kantone, Gemeinden), ist in ihrer Aussage beschrä.nkt und haupt­

sächlich von statistischem Wert. Der Anteil des Waldes an der Gesamtfläche beträgt in der Schweiz rund 24 % , Die Jura-Kantone und einige Voralpen-Kantone sind stärker bewaldet. In den Alpen-Kantonen liegt der flächenmäßige Waldanteil unter dem Landesdurchschnitt, weil in diesen Gebieten der Anteil der natürlichen Nicht­

waldstandorte sehr groß ist. Ganz schwach bewaldet sind die Stadt-Kantone Genf und B asel-Stadt (unter 10 % ). Vergleicht man die relative Waldbedeckung der 1 5

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Schweiz mit derjenigen anderer Länder der Nordhalbkugel, fällt die verhältnis­

mäßig starke Bewaldung der borealen Zone auf. Die Länder Mitteleuropas, im Be­

reich der Alpen oder benachbarter Gebirge, sind etwa zu einem Viertel ihrer Lan­

desfläche mit Wald bedeckt. Gering ist der Anteil an Wald in den Tiefländern der Atlantikküste.

Auffallend sind auch die Beziehungen zwischen Waldfläche und Bevölkerungs­

dichte; in den Alpenkantonen ist der Anteil des Waldes am größten (Graubünden über 100 Aren pro Einwohner). Bedeutend geringer sind die entsprechenden Werte in den volkreicheren Jura- und Mittelland-Kantonen (zwischen 5 und 20 Aren pro Einwohner). Extrem klein ist die relative Waldfläche pro Einwohner in den Stadt­

kantonen. In der borealen Zone liegen die Werte weit über dem schweizerischen

16

S c ha f f hausen Sol o th u rn Obwal d e n B a se l L a n d A ar g a u N eu e n b u r g T e s s in Waa d t l a n d Z ü r i c h N i dwal d e n S c h w y z B e r n A pp e n z e l l I R S t . G a l l e n L u z e r n Z u g

A p p e n z e l l A R Gra u bünden G l a r u s F reibur g Wal l is U r i T h u r g a u

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Abbildung 2 Waldanteil an der Gesamtfläche der Kantone (1965).

Grundlage: Schweiz. Forstkalender 1970.

(16)

Finnland Schweden K a n ada Ö s t erreich U d S S R

Tsc hechoslowakei U S A

Deu tschland ( 8 R D) Norwe g en

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Abbildung 3 Waldanteil an der Gesamtfläche einzelner Länder (1963).

Grundlage: Schweiz. Forstkalender 1970.

Maximum ( 1 50 bis 2000 A ren pro Einwohner). In Ost- und Zentraleuropa kom­

men auf jeden Einwohner 30-60 Aren Wald, in Süd- und Westeuropa sind es knapp 10 Aren.

Die h ier wiedergegebenen Zahlen und Darstellungen sind nur als übersieht zu betrachten, sie beziehen sich auf Gebiete mit standörtlich und volkswirtschaftlich sehr unterschiedlichen Verhältnissen ; der Wald ist dabei einzig im Sinne der Wald­

fläche als zweidimensionale Größe erfaßt, nicht aber auf Grund seiner Funktionen.

2 Bd. 49. Heft 1 , 1 973 17

(17)

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Abbildung 4 Bewaldungsprozent und Waldfläche der Kantone pro Einwohner (Stand 1 960/65 ).

G rundlage: Schweiz. Forstkalender 1 970.

Waldeigentum

s.o s•H 40

In der Schweiz sind 73 % der Waldfläche im Besitz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Kantone, politische und Bürger-Gemeinden, Korporatio­

nen); Gemeinden und Korporationen weisen dabei den größten Anteil auf (63 % oder Gesamtwaldfläche). Die «Staatswälder» (Besitz der Kantone) sind in vielen Fällen säkularisierte Klosterwälder oder Aufforstungen in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen. Die wichtigsten bundeseigenen Wälder sind Schutz­

waldungen der SBB, der Lehrwald der ETH Zürich und Bestände im Bereich von militärischen Objekten.

Der Privatwald (27 % der Waldfläche) ist in eine Unzahl kleiner und kleinster Parzellen aufgeteilt und gehört einer entsprechend großen Zahl von meist bäuer­

lichen Eigentümern.

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Waldfläche pro Einwohner einzel ner Länder ( 1963).

Grundlage: Schweiz. Forstkalender 1970.

Der Wald ist für die Eigentümer der verschiedenen Kategorien von sehr unter­

schiedlicher Bedeutung. Für viele öffentliche und private Waldbesitzer war er besonders in der Vergangenheit eine wichtige Einnahmequelle; dies traf in erster Linie für öffentliche Wälder in ländlichen Gegenden, im Gebirge und für den 19

(19)

bäuerlichen Privatwald zu. H ingegen fallen finanzielle Überschüsse aus öffent­

lichen Wäldern größerer Gemeinwesen, verglichen mit den übrigen öffentlichen Ein nahmen, wenig ins Gewicht. Kleiner nichtbäuerlicher Privatwaldbesitz kann rnr finanziellen Belastung werden.

Forstliche Grundstücke können die verschiedensten Formen und Größen auf­

weisen. Wo der Wald seit längerer Zeit vorwiegend gemeinschaftlichen Interessen dient (Allmend), sind größere Flächen in öffentlichem oder korporativem Besitz (z. B . : Gebirge, Bannwälder, Quellschutzgebiete, Stadtwälder). Privatwald findet sich verteilt im Gebiet von Einzelhofsiedlungen oder ist historisch anläßlich der Aufteilung von früherem Besitz entstanden. Oft grenzen kleinste Privatwaldpar­

zellen verschiedener Eigentümer anein ander. Diese heterogenen Eigentumsverhält­

nisse stellen aber kaum erschwerende Voraussetzungen für das Erreichen der Ziele der Raumplanung dar. Die Existenz und die Erhaltung der Wälder ist durch Gesetze weitgehend gesichert, Bewirtschaftung und Gestaltung sind geregelt, der Wald ist - unbekümmert um den Besitzstand - jedermann zugänglich. Eigentums­

wechsel am Wald ist in den letzten J ahrzehnten eher selten, die Tendenz weist aber auf den Ü bergang von Privatwald zum öffentlichen Wald hin.

Organisation des Forstwesens

Es liegt ein Bundesgesetz betreffend die Oberaufsicht über die Forstpolizei vor.

Neben diesem R ahmengesetz bestehen ausführlichere kantonale Forstgesetze. Das Forstwesen und dessen Organisation fallen weitgehend i n den Kompetenzbereich der Kantone. Neben den kantonalen Leitstellen ( Kantonsforstämter) bestehen in den meisten K an tonen eine Anzahl territorial abgegrenzter Kreisforstämter. Den Leitern dieser kantonalen Verwaltungseinheiten stehen in erster Linie Aufsichts­

und Beratungsfunktionen für alle Kategorien des Waldeigentums zu ; sie verwalten und bewirtschaften zudem direkt die Staatswälder in ihrem Bereich. Bei den übri­

gen öffentlichen Wäldern und im Privatwald ist die Verwaltung und Bewirtschaf­

tung - von der Waldpflege über Holzernte, B a u und Unterhalt von Straßen, Seil­

bahnen, Schutz- und anderen Anlagen bis zur Administration - Sache des einzelnen Besitzers. In den meisten öffentlichen Waldungen wird der Betrieb durch Revier­

förster geleitet ; im Privatwald ihres Revierbereiches werden diese oft auch als Auf­

sichts- und Beratungsorgan eingesetzt. B ei etwa 50 größeren öffentlichen Wald­

besitzern ist die Betriebsführung voll- oder nebenamtlich eidgenössisch diplomier­

ten Forstingenieuren übertragen (technische Forstverwaltungen).

Forstingenieure und Revierförster müssen sich bei ihrer Tätigkeit laufend mit übergeordneten Fragen der Arealbenutzung sowie des Landschafts- und N atur­

schutzes a useinandersetzen. A us der räumlichen Verteilung des Waldes ergibt sich beim Forstpersonal zwangsläufig eine Art großräumiges, regionales Denken ; mehr oder weniger bewußt befassen sich die Forstleute schon seit eh und je mit Proble- 20

(20)

men der Raumplanung. Es ist von Vorteil, daß die Forstleute matcrielr an keine I nteressengrup pen gebunden sind, ihr Standpunkt wird daher von den W ald­

besitzern und weiteren Kreisen im allgemeinen als objektiv anerkannt.

WalderschlieBung

Vorausse tz ung einer geordneten Bewirtschaftung ist die rasche und leichte Zugänglich k e i t und die wal dschonende Abfuhr des geernteten Holzes. Für die optimale E rsc hließung der Waldkomplexe sind heute zum großen Tei l sorgfältig entworfene Wegnetze generell geplant und tei lweise bereits ausgebaut vorhanden.

Außer den e i gen tl ichen Straßen und Wegen bestehen meist zusätzl iche E rschlie­

ßungs- und A ufbereitungsan lagen . V ielfach dienen Waldstraßen auch als Zufahrt - i m Gebirge s i n d sie häufig Zugang zu höhergelegenen l andwi rtschaft l ichen Betrieben oder zu Schutzbauten - und zur Gebietserschließung.

Ohne ein generelles Konzept werden für Erschließungen i m Schutzwaldgebiet kein e B u ndesbeiträge ausgerichtet. Bei der allgemeinen Verkehrsplanung sind die bestehenden und genehmigten Waldwegnetze einzubeziehen ; umgekehrt müssen die Forstleute bei der Plan ung und Ausführu ng i h rer Erschl ießungswege die all­

gemeine Verkehrsplanung berücksichtigen.

Das W aldstraßennetz unseres Landes wies 1 965 eine totale Länge von rund 22 000 km a u f. Davon waren 1 5 500 k m für Lastwagenverkehr ausgebaut, der Rest war mit k l e in en M otorfahrzeugen oder Pferdefuhrwerken befahrbar. Neben den befahrbaren S t raßen bestehen aber noch zah l reiche Fußwege. Die Bedeutung der Waldstraßen l äßt sich aus dem Vergleich mit dem öffentlichen Straßennetz ermes­

sen : die N ational-. Kantons- und Gemeindestraßen erreichten 1 967 eine Länge von 58 -J.00 km.

Die Waldstraßen und -wege wurden aus der Sicht der Bewirtschaftung des Wal­

des erstelle i h re zunehmende Benützu ng durch Erholung Suchende, Privat- und Armeefahrz e u ge usw. stellt die verantwortli chen Forstleute aber vor kompliziertere planungs- und bautechn ische Fragen. Bei der Planung und Realisierung von Wald­

wegnetzen we rden heute i m mer auch andere i nteressierte Stel len ( Bau-. Melio­

rat ions-. Landwi rtschaftsämter, M i litär. Natur- und Heimatschutzkommissionen.

Erholungsfach leute usw. ) beigezogen.

Waldstraßen sind an sich für einen beschrän kten Verkehr geschaffen ; Unterbau, Belag und Querschnitt sind entsprechend bemessen. Durch zusätzlichen betriebs­

fremden V e r kehr wird der Unterhalt stark verteuert. A us diesen Gründen wird das Befahren solcher Straßen für n icht forstliche Zwecke (Erholung ! ) vom Wald­

eigentümer oft untersagt. Die vermehrte Benützung von Waldstraßen durch den Erholungsv e rkehr, i nsbesondere i n Stadtnähe, zwingt zu bautechnischen Verbesse­

rungen u n d zu E rweiterungen d urch Parkplätze, Ausweichste llen, Hartbeläge und größere fahrb are B reiten . Bei Neuanlagen muß diesen Gesichtspunkten sowoh l in der Linienführung als auch in der bautechnischen Ausführung Rechnung getragen

2 1

(21)

werden. Der Mehraufwand für Bau und Unterhalt kann aber kaum dem Waldeigen­

tümer überbunden werden.

Die forstliche Arealgesetzgebung und ihre Handhabung

Nach den großen Hochwasserkatastrophen des letzten Jahrhunderts ist in der Schweiz die Schutzfunktion des Waldes mehr und mehr erkannt und auch aner­

kannt worden. Als Folge ist der Schutz des Waldareals in der Bundesverfassung, in der Bundesgesetzgebung und in den kantonalen Forstgesetzen verankert worden.

Der Artikel 24 der Bundesverfassung besteht seit 1874. In der Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 wurde seine Gültigkeit auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz ausgedehnt; die annehmende Mehrheit war beachtlich: 156 102 Ja standen 89 561 Nein gegenüber; 14 ganze und 4 halbe Stände haben zugestimmt. Man kann die Bedeutung des positiven Volksentscheides erst richtig ermessen, wenn man weiß, daß in der Zeit von 1866 bis 1897 von den 24 Verfassungsvorlagen lediglich 10 angenommen worden sind.

Es wäre unverständlich, wenn bei einer Revision der Bundesverfassung nur an der Kompetenz des Bundes betreffend die forstliche Oberaufsicht festgehalten, der Grundsatz der Erhaltung des Waldareals aber fallengelassen würde.

22

Die wesentlichen Arealschutzbestimmungen des Bundesrechts lauten:

«Bundesverfassung (Seit 1 897 gültige Fassung) A rtikel 24

Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserb'.lU- und Forstpolizei.

Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quel­

lengebiete unterstützen und die nötigen schützenden B estimmungen zur Erhaltung der Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.

Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 1 1. Oktober 1902)

A rtikel 20

Für die öffentlichen Weidwaldungen sind die erforderlichen Anordnungen zur Erhaltung des vorhandenen Flächenmaßes der Bestockung zu treffen.

A rtikel 31

Das Waldareal der Schweiz soll nicht vermindert werden.

Ausreutungen in Nichtschutzwaldungen bedürfen der B ewill igung der Kantonsregierung.

solche in Schutzwaldungen derjenigen des Bundesrates.

Die Kantonsregierung wird betreffend Nichtschutzwald, der Bundesrat betreffend Schutz­

w ald entscheiden, ob und inwieweit für solche Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu bieten sei.

(22)

A rtikel 36

Es ist darauf hinzuwirken, daß unbewaldete Grundstücke, durch deren Aufforstung Schutz­

waldungen im Sinne von Artikel 3 gewonnen werden können, zur Bestockung gelangen.

Der B und oder die Kantone können die Gründung von Schutzwaldungen, ebenso die Ver­

bauung von Lawinen und Steinschlägen anordnen, wenn durch diese Maßnahmen beste­

hende oder neu zu gründende Waldungen ges<.:hützt werden.

Vollziehu11gsve,:ord11ung zum Bundesgesetz herreffend die eidgenössische Oberaufsichr über die · Forstpolizei

{ V om 1 . Oktober 1 965) A rtikel 24

Das Wal dareal der Schweiz soll im Hinblick auf die N utz-, Schutz- und Wohl fahrtsauf-- gaben des Waldes in seinem B estand und seiner regionalen Verteilung erhalten bleiben.

Die Gesamtfläche der Bestockung von Weidwäl dern und Wytweiden darf im Nichtschutz­

wald ohne B ewilligung der Kantone, in den Schutzwäldern ohne Bewilligung des B undes­

rates, nicht v ermindert werden. Veränderungen in der örtl ichen Verteilung der B estockung sind zulässig.

Artikel 25

Als R odung gilt jede Verminderung des Waldareals, auch wenn es sich um Wal dflächen handelt, die vorübergehend ganz oder teilweise unbestockt sind (Art. 3 1 des Gesetzes). Als R odung gilt ferner jede Beanspruchung von Waldboden, die eine dauernde oder vorüber­

gehende Zweckentfremdung zur Folge hat.

Aushiebe für forstliche Anl agen gelten nicht als Rodung.

A rtikel 26

Bei der Beurteilung von Rodungsgesuchen sind die Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes und diejenigen des Gesuchstell ers an der Rodung gegeneinander ab­

zuwägen. Da bei sind insbesondere die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes sowie seine Bedeu tung für die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.

Gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ist die Beschwerde an den Bundesrat zu­

l ässig.

Für j ede Rodung ist in der Regel durch eine flächengleiche Neuaufforstung in derselben Gegend R ea l ersatz zu leisten.

D ie Kantone können ausnahmsweise anstelle des Realersatzes einen entsprechenden Geld­

betra g erheben, der eine flächengleiche N euaufforstung ermöglicht. Sie übernehmen damit die Pfl icht zur Ersatzaufforstung binnen kurzer Frist.»

In diesem Zusammenhang interessiert die Rechtsdefinition des Waldes im Bun­

desrecht. Sie i st in Artikel 1 der Vollziehungsverordnung vom 1 . Oktober 1 965 zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei fest­

gelegt und lautet:

«Al s Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ungeachtet der Entstehung, N utzungsart und Bezeich­

nung im Grundbuch, jede mit Wal dbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die, unab­

hängig von der Größe des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- oder Wohl­

fahrtswirkun gen auszuüben. I nbegriffen sind auch vorübergehend unbestockte sowie ertrag­

l ose Flächen eines Wal dgrundstückes.

Als Wal d gelten insbesondere auch die Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden), Edel­

kastanien- und N ußbaumselven, Auenwälder und Ufergehölze, Strauch- und Gebüschwälder,

23

(23)

Legföhren- und Erlenbestä nde, aufgelöste Bestoc kungen an der oberen Waldgrenze, Schutz­

u nd Sicherheitsstrei fen, Parkwälder, Forstgärten i m Walde und un bestockte Flächen wie B lößen, Holzlagerplätze und Waldstraßen sowie G rundstücke, fü r die eine gesetzl i che Auf­

forst ungspfl icht besteht.

N icht als Wald gelten unter anderem : Ei nzelbäume, G ebüsche und Lebhäge i n mitten von landwirtschaft l ichem Kulturland, A l l een, auf früher offenem Land angelegte Christbaum­

kulturen, Garten- und Parkanlagen.

Pappel- und Weidenkulturen auf bisher l andwirtschaftlich genutzten Flächen, die nur der Holzerzeugung i n kurzen U mtriebszeiten dienen, können durch die Kantone von der Unter­

stell ung unter die Forstgesetzgebung a usgenommen werden, sofern ihre A n lage n icht mit forst l ichen Beiträgen des Bundes oder des Kantons unterstützt wurde.»

Eine ausführl iche Darstellung des Rechtsbegriffes Wald e rschien 1m Beiheft Nr. 39 zu den Zeitschriften des Schweizerischen Forstvereins (TROM P , 1 9 66).

In verschiedenen Kantonen bestehen, zum Teil schon seit dem Mittelalter, gesetzl iche Bestimmungen zum Arealschutz bzw. Rodungsverbot für Bannwfüder.

Indessen enthält nur eine ein:::.ige Kantonsverfassung (Ohwalden) die Vorschrift ::.ur Erhaltung des Waldes, und dies interessanterweise n icht im Artikel über Forstwirt­

schaft, sondern im Artikel 3 1 über Natur- und Heimatschutz:

«Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte La ndschafts- und Ortsbild, geschicht­

l iche Stätten sowie N atur- und K u lturdenkmäler zu schützen. Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Hei matschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Den kmalpflege. Sie treffen oder fördern i nsbesondere M aßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer und der L uft, zur Erhaltung der Wälder sowi e zum Schutz der Berg-. Tier- und Pflanzenwelt.>)

Die m eisten kantonalen Forstgeset:::.e und Verordnungen enthalten dem Bundes­

recht entsprechende A realbestimmungcn über den Wald.

Eine Bestimmung des Z ivilgesetzbuches ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen. Das allgerneine Betretungsrecht des Waldes ist in Artikel 699 ZGB geregelt. Er lautet:

« Das B etreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pi lze und dergleich e n sind i n ortsüblichem U m fa nge jedermann gestattet, soweit nicht i m I nteresse der Kulturen seitens der zuständigen B ehörde ei nzelne besti m mt umgrenzte Verbote erl assen werden.

ü ber das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von J agd und Fischerei kann das kan­

tonale Recht nähere Vorschriften aufstel len.»

Die meisten Kantone haben den ortsüblichen U mfang n icht näher festgelegt.

Das E inführungsgesetz zum ZGB des Kantons Glarus erlaubt das Betreten von Wald und Weide gemäß bisheriger Übung nur auf Grundstücken der Gemeinden und Korporationen (� 144), sowei t dies ohne nennenswerte Schädigung geschieht.

(Für einen mit den E igentumsgrenzen Unvertrauten d ürfte es schwer halten, dieser Einschränkung i mmer zu entsprechen ! ) Zum Schutz von Kulturen, zur Verhütung von Unfällen bei der Holzernte und bei Bauarbeiten kann das Betreten von Wald­

teilen vorübergehend eingeschränkt werden. Es wird im ZGB zwar n icht ausdrück­

lich vermerkt, d ürfte aber im Sinne der Gewährleistung des Betretungsrechtes 24

(24)

liegen, wen n Abschran kungen und Zäune, die Drittpe rsonen vom Betreten des Waldes abh a lt e n , nicht statthaft sind. Denkbar wäre dieser Fal l , wenn B a ugebiet oder offene Fl ur und der angrenzende Wald demselben Eigentümer gehören, der a lles zusammen d urch einen Zaun abgrenzen möchte, in einem solchen Fall wäre eine Einzäun u ng höchstens für das Baugebiet und die offene Flu r gestattet.

Das Rech t zum Betreten des Waldes ist i n der Schweiz eine Selbstverständlich­

keit. Dies ist nicht überal l der Fall . I n den N iederlanden und i n England ist der Zutritt n icht a l lgemein gestattet. I n den Niederlanden wird dem Wald besitzer. der seinen Wald der Öffentlichkeit zugänglich macht, eine Entschädigung entrichtet (sog. 50-G u l den-Gesetz). Nähere Angaben darüber finden sich in der Allgemeinen Forstze itschrift. 1 969, Seite 670. Die i ntensive Benützung des Waldes durch Dritt­

personen w irft zah l reiche Fragen auf. die einer Klärung und Lösung bedürfen.

Die Handhabu ng des A realschurz.es

Das Bundesgesetz hat zur Handhabung des Arealschutzes die Vermarkung, die Vermessung u nd die Ein richtung der öffentlichen Wälder vorgesehen. Ferner be­

steht die A b lösungspflicht für Dienstbarkeiten und Rechte, welche die Walderhal­

tung gefährde n könnten . Im weiteren besteht die W iederbestockungspflicht.

Der Area lschutz i m B undesrecht ist n icht abso1ut. Das B undesrecht hat Aus­

reutungen Rodungen) vorgesehen und die Kompetenz wie auch das Verfahren geregelt (vg l . SCH M I D, 1 966). Eine Kom mission des Schweizerischen Forstvereins hat die Probl e m e der Walderhaltung i m Zusam menhang mit der Behandlung von Rodungsgesuc hen untersucht. 1 h re Empfehl ungen wurden vom Schweizerischen Forstverein l 964 angenommen und als « Richtlinien für die Behandlung von Rodungsgesuc hen » herausgegeben. Man darf sicher feststellen. daß sie die von forstl icher S ei te unbestrittene Auffassung darstel len. Die Rodungsvorhaben wur­

den nach i h re m Zweck wie folgt zur Behandlung e mpfohlen :

a) Rodu11gsvorlwhe1 1 . die nur llll.rnl1hm.,weise \'erhii1dert wnden können . weil für sie ein wesentliches öffentliches I nteresse besteht (Verkehrsanlagen von natio­

naler Bede utung ; Anlagen für die Landesverteid igung ; Anlagen des öffentlichen überm itt l u ngsdienstes) . Der Rodung sollte nur stattgegeben werden, wenn eine sorgfältige Plan ung vorliegt. welche d ie versch iedenen Ausweich möglichkeiten erwogen h at. und wenn die getroffene Lösung zwingend das Waldareal berühren muß.

b) Rod1mg.,·\·orhahe11. die nur unler besonderen Verhi.ilr11is.,e11 hewilligt werden sollen . we i l ein beschränk tes öffentliches I nteresse besteht, oder d ie teilwe ise suindortsbcdingt sind ( Wasserversorgung, Kläranlagen. Kra ftwerke. Stauseen).

c) Rodungs\·orhahen . die im llllgemeinen c,hgelehnt werden sollen . und für welche Ausnahme n sorgfältig und gründl ich abzuklären sind ( Spitüler. Waldschulen.

Pflegeheime. Waldfriedhöfe. öffentliche Campingplätze. ParkpHitzc am Wald-

25

(25)

eingang, Skilifte, Skipisten und Seilbahnen, Schießpl ätze, Kies- und Lehmgruben, Steinbrüche, Kehrichtbesehigungsanlagen, Material- und Kehrichtdeponien, Starkstromleitungen, Ölleitungen, Öltankanlagen, Landwirtschaft). Eine Ableh­

nung ist insbesondere angezeigt, wenn nur Kostengründe für die Verlegung in den Wald maßgebend sind, z. B. zur Umgehung des Ankaufs von teurem Bau­

land. Ausdrücklich wird anerkannt, daß bei der Durchführung von Güterzusam­

menlegungen die Rodung beschränkter Flächen nötig werden kann.

d) Rodungsvorhaben, die grundsätzlich abzulehnen sind, wie insbesondere die Gewinnung von Bauland. Derartige Rodungsbewilligungen hätten schwerwie­

gende präjudizierende Auswirkung und würden im Grunde genommen die Wald­

arealerhaltungsnorm umgehen und damit in Frage stellen.

Durch diese Richtlinien und deren Handhabung durch die zuständigen Behör­

den wird die Freiheit der Orts-, Regional- und Landesplanung kaum berührt oder eingeschränkt. I m allgemeinen decken sich diese Richtlinien mit den raumplane­

rischen Absichten; die Planung kann sich in v ielen Fällen auf die rechtlich ver­

ankerte Erhaltung des Waldes stützen.

Wirtschaftliche Gegebenheiten

Das einzige verkäufliche Produkt der Forstbetriebe ist Holz in verschiedenen Rohsortimenten. Weitere Einnahmen der Forstbetriebe sind Bundes- und Kantons­

beiträge an forstliche I nvestitionen meist infrastruktureller Art. I m übrigen ist die Waldwirtschaft auf sich selbst angewiesen ; sie genießt weder Zoll- und Einfuhr­

schutz noch Garantie des Einkommens oder Ertrages, wie das bei der Landwirt­

schaft der Fall ist.

Der Verkaufspreis von rohem Holz richtet sich in erster Linie nach den Welt­

marktbedingungen ; maßgebend ist dabei die Nachfrage ; diese ihrerseits wird durch die Absatzmöglichkeiten für Holzprodukte bestimmt. Es handelt sich also nicht um einen kalkulierten Preis, der durch Gestehungskosten und Gewinnmargen gebildet wird. Die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Wälder bedingt Eingriffe in allen Altersstufen des Waldes; daraus ergeben sich Holzsortimente verschiede­

ner Stärke und Qualität, verteilt auf viele einzelne Gewinnungsorte. In der weiten Spanne des Rohholzangebotes finden sich neben einträglichen auch defizitäre Sor­

timente, die aus Gründen der pfleglichen und nachhaltigen Bewirtschaftung doch genutzt werden müssen. Pflegliche und nachhaltige Nutzungsweisen sind weniger wirtschaftlich als großflächige und kahlschlagartige Nutzungen. Mit Rücksicht auf die mannigfaltigen Schutz- und Wohlfahrtsaufgaben des Waldes muß dieser schein­

bare Mehraufwand ( oder Minderer lös) in Kauf genommen werden, denn bei groß­

flächiger Nutzung müßte man mit Folgeschäden und Naturkatastrophen rechnen, deren Behebung das bessere Wirtschaftsergebnis illusorisch werden ließe.

26

(26)

Die Ertragslage der Waldwirtschaft wird sich trotz voraussichtlich zunehmen­

dem Holzbedarf weiter anspannen. Es wird kaum möglich sein, den größeren Auf­

wand - bedingt durch die allgemeine Teuerung und die Reallohnverbesserungen - auf die Preise und damit auf den Verkaufserlös zu überwälzen. Durch organisato­

rische, strukturelle, personelle und technische Verbesserungen werden die Wirt­

schaftlichkeit und die Produktivität der Waldwirtschaft wohl noch gesteigert wer­

den können; höhere Einnahmen werden aber langfristig nur durch größere Nut­

zung und bessere Sortimente erzielt, was nur durch eine konstante und zie.lgerich­

tete Waldpflege möglich ist und lange vor der Nutzung getätigte Investitionen erfordert.

Bundesbeiträge an die Forstwirtschaft

Nach Artikel 24 der Bundesverfassung unterstützt der Bund die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellgebiete. Unterstützung heißt in diesem Falle, daß der Bund durch finanzielle Beiträge die Erstellung sol­

cher Werke fördert.

Im Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpoli­

zei vom 1 1 . Oktober 1 902 und in den dazugehörenden Revisionen sind die Bundes­

beiträge festgelegt; heute werden solche ausgerichtet an:

die Anlagen neuer Schutzwaldungen

- die Anlage von Abfuhrwegen und ähnlichen Einrichtungen im Schutzwaldareal die Kosten von Aufforstungen in Schutzwaldungen nach außerordentlichen Vor­

kommnissen

- die Ausbildung der Förster und Waldarbeiter

- die Parzellenzusammenlegung von Privatwaldungen und die Zusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung.

Bundesbe iträge werden aber nur geleistet, wenn die Kantone ebenfalls Beiträge ausrichten. Diese gemeinsamen Beiträge können je nach Art des Projektes 30-90 % der Gesamtkosten ausmachen. Es wird heute darauf geachtet, daß die Projekte nach generellen Konzepten ausgeführt werden. Beispielsweise werden Bundes­

beiträge an Waldstraßen nur gewährt, wenn diese Straßen im Rahmen eines all­

gemeinen Erschließungsnetzes erstellt werden. Der Bund will mit den Beiträgen die Anlage und die Verbesserung der Schutzwaldungen fördern. Da viele Waldun­

gen mit ausgesprochenem Schutzcharakter in finanzschwachen Gebirgsgegenden liegen, wäre es den Eigentümern allein nicht möglich, die großen Aufwendungen für Bestandesbegründung, Schutz und Erschließung zu tragen, um so mehr, als die bescheidenen Holzverkaufserlöse diesen Aufwand nie decken können.

Die Bundesbeiträge sind keine Entschädigung für Verzichte oder gar A bgeltung der Schutzwirkungen, auch nicht Beiträge zur Erreichung eines Ertrages oder Ver-

27

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