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BLÄK amtliches

Bayerisches Är zteblatt 3/2011

117 2. Errichtung einer

Expertenkommission

Gemäß Nr. 15 der Richtlinie der Bundes- ärztekammer zur Durchführung der sub- stitutionsgestützten Behandlung Opiatab- hängiger hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer am 12. Februar 2011 zu diesem Zweck und zur konsiliarischen Bera- tung substituierender Ärzte eine Beratungs- kommission eingerichtet.

München, den 12. Februar 2011 Dr. med. Max Kaplan

Präsident

1. Einführung der

Qualitätssicherungsmaßnahme und Inkrafttreten

Als Qualitätssicherungsmaßnahme wird gemäß § 5 Satz 1 der BO die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom 19. Februar 2010 (Deutsches Ärzteblatt 2010, A Seite 511 ff.) eingeführt.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Der Vorstand der Bayerischen Landesärzte- kammer hat in seiner Sitzung am 12. Februar 2011 folgende Beschlüsse gefasst:

Vorbemerkung

Aus der Sicht des substituierenden Arztes wird gemäß § 5 Absatz 11 Satz 2 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmit- teln (Betäubungsmittelverschreibungsverord- nung – BtMVV) die Einhaltung des allgemei- nen anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft vermutet, wenn und soweit die Richtlinie der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift der BtMVV beachtet worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesärzte- kammer gemäß dieser Vorschrift (§ 5 Absatz 11 BtMVV) am 19. Februar 2010 die Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Be- handlung Opiatabhängiger verabschiedet.

I.

Auf der Grundlage des § 5 BO, wonach der Arzt verpflichtet ist, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen, wird die Richtlinie der Bundesärztekammer als entsprechende Maßnahme, vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer eingeführt.

II.

Der Vorstand fasst vor diesem betäubungsmit- telrechtlichen und berufsrechtlichen Hinter- grund folgende weitere Beschlüsse:

Einführung der Qualitätssicherungsmaßnahme im Rahmen der Substituierung Drogen-

abhängiger § 5 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO)

Vollzug des § 5 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns – BO (Bayerisches Ärzteblatt 9/2005, Seite 623 und SPEZIAL 2/2005)

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