• Keine Ergebnisse gefunden

Zweite Änderung der Gebührenordnung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zweite Änderung der Gebührenordnung"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Philosophische Fakultät I

Zweite Änderung der Gebührenordnung

für den weiterbildenden

Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“

im Fernstudium

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 14/2014

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 23. Jahrgang/04. April 2014

Amtliches Mitteilungsblatt

(2)
(3)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 14/2014

3

Zweite Änderung der Gebührenordnung

für den weiterbildenden Masterstudiengang

„Bibliotheks- und Informationswissenschaft“

im Fernstudium

Gemäß § 12a Abs. der Verfassung der Humboldt- Universität zu Berlin vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Univer- sität zu Berlin Nr. 47/2013) hat das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin am 19. März 2014 nachfolgende 2. Änderung der Gebührenordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Biblio- theks- und Informationswissenschaft“ im Fern- studium bestätigt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Humboldt-Universität erhebt für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudiengang „Biblio- theks- und Informationswissenschaft“ im Fernstu- dium eine Gebühr.

§ 2 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudiengang „Biblio-theks- und Informationswissenschaft“ beträgt je Semester pro Teilnehmer/pro Teilnehmerin 1.350,00 EUR.

Diese Gebühr bezieht sich auf Studierende, die nicht unter Absatz (2) fallen.

(2) Bei Studierenden, welche auf der Basis einer Verwaltungsvereinbarung studieren (z.B. Volontäre und Referendare) wird die Höhe der Gebühr in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung separat fest- gelegt.

(3) Auf die Gebühr werden die Immatrikulations- und Rückmeldegebühren, die Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Immatrikulation und Rückmeldung anfallenden Gebühren und Beiträge angerechnet.

(4) In Fällen sozialer Bedürftigkeit kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Dekanin/der Dekan der Philoso- phischen Fakultät I.

§ 3 Zahlung, Rückzahlung

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Zulassung auf der Grundlage eines Bescheides.

Die Gebühr ist spätestens bei Immatrikulation zu entrichten. Eine Ratenzahlung ist auf begründeten Antrag möglich.

(2) Bei Nichtaufnahme des Studiums bzw. Abbruch innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Aufnahme des Studiums wird ein Teil der Gebühr erstattet. In Härtefällen kann die volle Gebühr, ausschließlich der Immatrikulationskosten, erstat- tet werden; hierüber entscheidet die Dekanin/der Dekan oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r der Philosophischen Fakultät I.

§ 4 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren dienen ausschließlich dazu, den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ der Philosophischen Fakultät I unterstützend zu finanzieren.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die 2. Änderung der Gebührenordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(5) Für die Mitglieder des Präsidiums wird jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des BAföG Höchst- satzes pro Semester gewährt.

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin

Die nachfolgenden zusätzlichen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen sind kumulativ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erfüllen. Nähere Angaben über

1 Satz 1 können gestun- det, ermäßigt oder erlassen werden, soweit die Zah- lung für die Teilnehmerin/den Teilnehmer eine wirt- schaftliche Härte bedeuten würde.. Entscheidungen

Die Humboldt-Universität erhebt für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudiengang „Biblio- theks- und Informationswissenschaft“ im Fern- studium eine Gebühr.. § 2 Höhe

Die Humboldt-Universität zu Berlin erhebt für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudiengang Immaterialgüterrecht und Medienrecht eine Gebühr. § 2 Höhe

Die Humboldt-Universität zu Berlin erhebt für die Teil- nahme am Weiterbildenden postgradualen Zusatzstu- diengang Europawissenschaften (Master-Studiengang) eine Gebühr.. § 2 Höhe

(4) Die Veranstaltungen des Themenblocks „Die Europäi- sche Union als Wirtschaftsgemeinschaft“ dienen dem Ziel, die Studierenden mit wesentlichen Aspekten der wirtschaftlichen