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Änderung der Vorläufigen Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 64/2004

Der Präsident

Änderung der Vorläufigen Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin

Das Konzil der Humboldt-Universität hat am 30. Novem- ber 2004 auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hoch- schulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25), folgende Änderung der Vorläufigen Verfassung in der Fassung vom 08.03.2002 (AMBl. 08/2002) beschlossen. 1

§ 4 Absatz (3) der Vorläufigen Verfassung in der Fassung vom 8. März 2002 (AMBl. 08/2002) wird wie folgt geän- dert:

1. Satz 1 wird gestrichen.

§ 4 Absatz (3) erhält folgende Fassung: „Für eine Ent- scheidung über die Fortführung der Erprobung oder über ihren vorzeitigen Abbruch gilt das in § 7 a BerlHG vorge- schriebene Verfahren. Jede Fortführung oder jeder vor-

1 Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat diese Änderung am 07.12.2004 bestätigt.

zeitige Abbruch setzt eine Evaluation voraus. Diese er- folgt durch das Kuratorium in der in § 64 Abs. 1 BerlHG vorgesehenen Zusammensetzung. Es bildet zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Arbeitsgruppe aus Mitglie- dern des Kuratoriums. Nach Anhörung des Konzilsvor- standes, von je zwei Mitgliedern aus allen Mitglieder- gruppen des Akademischen Senats, des Personalrats, der Frauenbeauftragten, der Dekane, der Universitätsleitung sowie von Vertretern der für die Hochschulen zuständi- gen Senatsverwaltung erstattet die Arbeitsgruppe dem Kuratorium aufgrund eigener Einschätzung einen Bericht über Vor- und Nachteile der neuen Struktur. Sie kann zugleich Änderungsvorschläge machen. Maßgeblich für die Bewertung sind die in § 7 a BerlHG genannten Krite- rien.

2. Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.

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