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Studienordnungfür die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Geographisches Institut

Studienordnung

für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Teil IV B 06

Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hoch- schulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl.S. 727), zuletzt geändert durch Haushalts- strukturgesetz vom 15. April 1996 (GVBl.S. 126), des Berliner Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fas- sung vom 13. Februar 1985 (GVBl.S.434, 948), zu- letzt geändert am 26. Oktober 1995 (GVBl.S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprü- fungen für die Lehrämter (1. LehrerPO 1982) vom 18.

August 1982 (GVBl.S. 1650), zuletzt geändert am 26.

Oktober 1995 (GVBl.S. 699) sowie der Fachüber- greifenden Bestimmungen für den Studienanteil Fachdidaktik der Studienordnung für die Lehramts- studiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Natur- wissenschaftlichen Fakultät II am 28. Oktober 1996 nachfolgende fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Erdkunde erlassen∗). Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestim- mungen für den Studienanteil Fachdidaktik gehen de- nen der fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdi- daktik des Prüfungsfaches Erdkunde vor. Abwei- chungen davon bedürfen der Beschlußfassung durch den Akademischen Senat.

§ 1 Inhalt und Aufbau der Fachdidaktik Erdkunde

a) Pflichtveranstaltungen in Didaktik, die für alle Lehramtsstudiengänge (L1 bis L6) im Prüfungsfach Erdkunde gleich sind:

) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prü- fungsfaches Erdkunde wurden am 29. April 1997 der Senats- verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.

- Vorlesung und/ oder Proseminar/ Übung zur Ein- führung in die Dimensionen und Positionen der Fachdidaktik

2 SWS

- Praktikumsvorbereitung (Mittelseminar) zur Pla- nung und Analyse von Geographieunterricht 2 SWS

- Oberseminar zu aktuellen und/ oder historischen Schlüsselproblemen der Geographiedidaktik bzw.

zu Themen der Fachwissenschaft in fachdidak- tischer Sicht

2 SWS

- Unterrichtspraktikum mit sechs eigenen Unter- richtsversuchen; vier eigene Unterrichtsversuche bei Wiederholungsmöglichkeit in einer Parallel- klasse (= acht unterrichtete Stunden)

Der Besuch der einführenden Veranstaltungen (Vor- lesung und/ oder Proseminar/ Übung) muß im Grund- studium erfolgen, er ist Voraussetzung für die Prak- tikumsvorbereitung (Mittelseminar).

Das Praktikum sollte möglichst im Anschluß an die Praktikumsvorbereitung (Mittelseminar) absolviert werden.

b) Wahlpflichtveranstaltungen für die Lehramtsstu- diengänge L1, L2, L3 (60 SWS) sowie L4/ 1. Fach (80 SWS)

Aus den Wahlpflichtveranstaltungen müssen

− die Studierenden der Lehramtsstudiengänge L1, L2 und L3 zusätzlich zu den Pflichtveran- staltungen vier weitere Semesterwochenstunden,

− die Studierenden des Lehramtsstudienganges L4/

1. Fach (80 SWS) zwei weitere Semesterwochen- stunden

belegen.

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Zur Auswahl stehen nach Angebot:

− Mittelseminare zu ausgewählten Fragestellungen der Geographiedidaktik (z.B. Experimente, Spiele)

− Spezialseminare (vertiefende Behandlung speziel- ler Probleme der Geographiedidaktik, die in der Regel mit Arbeit vor Ort verbunden sind)

− Oberseminare (Wird im Wahlpflichtbereich ein Oberseminar gewählt, soll dies sich inhaltlich von dem im Pflichtbereich absolvierten unterscheiden)

§ 2 Übergangsregelungen

(1) Studierende im Grundstudium, die vor Inkraft- treten dieser Ordnung ihr Studium in einem Lehramtsstudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, und Studierende, die sich vor diesem Zeitpunkt im Hauptstudium befunden haben, setzen ihr Studium nach der vorläufigen Ordnung fort, die vom Fachbereichsrat Geographie erlassen und vom Akademischen Senat 1991 be- schlossen wurde.

(2) Auf Antrag können die Studierenden ihr Studium auch nach dieser Studienordnung beenden. Die Wahl ist durch den Zwischenprüfungsausschuß aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fach- didaktik des Prüfungsfaches Erdkunde treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mit- teilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen zur Fach- didaktik des Prüfungsfaches Erdkunde aus dem Jahre 1991 treten mit Ende des Wintersemesters 2000 außer Kraft.

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