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für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

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Philosophische Fakultät IV

Institut für Rehabilitationswissenschaften

Zwischenprüfungsordnung

für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Teil II 18 Fachspezifische Prüfungsanforderungen für das Prüfungsfach Sonderpädagogik

im Rahmen der Lehramtsstudiengänge

"Lehrer an Sonderschulen / für Sonderpädagogik" und

"Studienrat mit einer beruflichen Fachrichtung"

Auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 314), des Berliner Leh- rerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13.

Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfun- gen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung – 1.

LPO vom 1. Dezember 1999) vom 7.Januar 2000 ( GVBl. S. 1/ 2000, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204) sowie der Fach- übergreifenden Bestimmungen für die Zwischenprü- fung in den Lehramtsstudiengängen der Zwischenprü- fungsordnungen für die Lehramtsstudien-gänge an der Humboldt-Universität zu Berlin hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät IV am 18. November 1998 nachfolgende Fachspezifische Prüfungsanforde- rungen für das Prüfungsfach Sonderpädagogik (im Rahmen der Lehramtsstudien-gänge "Lehrer an Son- derschulen / für Sonderpäda-gogik" und "Studienrat mit einer beruflichen Fachrichtung") erlassen.1 Die Festlegungen der Fachübergreifenden Bestim- mungen für die Zwischenprüfung in den Lehramtsstu- diengängen "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpä- dagogik" gehen denen der Fachspezifischen Prü- fungsanforderungen für das Prüfungsfach Sonderpä- dagogik vor. Abweichungen davon bedürfen der Be- schlussfassung durch den Akademischen Senat und der Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wis- senschaft, Forschung und Kultur.

1Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Prüfungs- fach Sonderpädagogik wurden am 20. Februar 2001 von der Senats- verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

§ 1 Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung erfolgt in den beiden von der Studentin oder vom Studenten gewählten sonderpäda- gogischen Fachrichtungen und in den diesen Fach- richtungen zugeordneten medizinischen Grundlagen- fächern.

(1) Inhalt der Prüfung

In den beiden Sonderpädagogischen Fachrichtungen ist Grund- und Überblickswissen in folgenden Stu- dienschwerpunkten nachzuweisen:

• Entstehung und Erscheinungsformen der jeweiligen Behinderung

• Ausgewählte Probleme der beiden Sonderpädago- gischen Fachrichtungen

In den medizinischen Grundlagenfächern der beiden Sonderpädagogischen Fachrichtungen ist Grund- und Überblickswissen in folgenden Studienschwerpunkten nachzuweisen:

• Anatomische und physiologische Bedingungen

• Pathologische Phänomene

• Diagnostische und therapeutische Maßnahmen

(2) Umfang der Prüfung

Fachrichtung I: Mündliche Prüfung (20 Minuten) Fachrichtung II: Mündliche Prüfung: (20 Minuten)

(2)

2

Medizinische Grundlagen der Fachrichtung I:

Mündliche Prüfung (20 Minuten)

Medizinische Grundlagen der Fachrichtung II:

Mündliche Prüfung (20 Minuten)

In einer der beiden Sonderpädagogischen Fachrich- tungen kann die mündliche Prüfung auf Wunsch der Studentin oder des Studenten durch eine schriftliche Hausarbeit ersetzt werden. Die Bearbeitung des The- mas der schriftlichen Hausarbeit hat binnen vier Wo- chen zu erfolgen. Die Bearbeitungsfrist läuft vom Ta- ge der Vergabe des Themas an. Das Thema der Hau- arbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch den Zwischenprüfungsausschuss gestellt. In be- gründeten Fällen kann die Bearbeitungsfrist bis zu vier Wochen verlängert werden. Zur Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit ist ein Zweitkorrektor vorzu- sehen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von mindestens 30 SWS entsprechend den Anforderungen der Studienordnung. Durch Eintrag im Studienbuch ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den beiden Sonderpädagogischen Fachrichtungen im Umfang von jeweils 8 SWS, in den medizinischen Grundlagen der beiden Sonderpädagogischen Fach- richtungen im Umfang von jeweils 4 SWS und in Psychodiagnostik I mit 4 SWS sowie Forschungs- methoden oder Informatik mit 2 SWS nachzuweisen.

(2) Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ori- entierungspraktikum gem. Praktikumsordnung in ei- ner der beiden Sonderpädagogischen Fachrich-tungen (gilt nur für den Teilstudiengang Sonderpädagogik mit dem Abschlussziel "Lehrer an

Sonderschulen").

(3) Leistungsnachweise setzen die Teilnahme an der Lehrveranstaltung und eine individuelle Leistung, z.

B. Referat, Protokoll, Belegarbeit, Klausur, voraus.

(4) Leistungsnachweis (Leistungsschein) in

• Psychodiagnostik I

• Forschungsmethoden oder Informatik der Rehab- ilitation

• einer der beiden Sonderpädagogischen Fachrich- tungen

• einer der beiden Sonderpädagogischen Fachrich- tungen mit dem Schwerpunkt Rehabilitationstechnik

(für Studierende der Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Blinden-, Sehbehinderten-, Körperbehinderten- und Geistigbehindertenpädagogik) oder mit dem Schwer- punkt Interventionsmethoden in der Rehabilitation (für Studierende der Lernbehinderten-, Sprachbehin- derten-, Verhaltensgestörtenpädagogik und Geistig- behindertenpädagogik).

Über die Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Nichtzulassung zu begründen ist.

§ 3 Durchführung der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten bei Vorliegen der entsprechen- den Leistungsnachweise in Teilprüfungen während des Grundstudiums, frühestens beginnend nach dem zweiten Semester, oder insgesamt am Ende des Grundstudiums abgelegt werden.

Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt.

§ 4 Übergangsregelung

(1) Studierende im Grundstudium, die vor Inkrafttre- ten dieser Ordnung ein Lehramtsstudium

an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, legen die Zwischenprüfung nach der zum Zeit- punkt ihrer Immatrikulation gültigen Zwischenprü- fungsordnung ab.

(2) Auf Antrag können die Studierenden ihr Grund- studium auch nach dieser Zwischenprüfungs-ordnung beenden. Die Wahl ist durch den Zwischen- prüfungsausschuss aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

(3) Die Zwischenprüfungsordnung vom 16.07.1991 tritt mit Ende des Sommersemesters 2001 außer Kraft.

§ 5 Inkrafttreten

Die Fachspezifischen Prüfungsanforderungen für das Fach Sonderpädagogik (in den Lehramtsstudien- gängen "Lehrer an Sonderschulen" und "Studienrat mit einer beruflichen Fachrichtung") treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mittei- lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(3)

5

§ 6 Studienaufbau

(1) Aufbau des Teilstudienganges Sonderpädagogik im Studiengang "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpäda- gogik"

Sonderpädagogische Grundwissenschaften

1. Fachrichtung 2. Fachrichtung Grundstudium Gesamt 6 – 10 SWS* Gesamt 24 SWS

• Psychodiagnostik I 4 SWS

• Forschungsmethoden oder Informatik 2 SWS

• Allgemeine Sonder- pädagogik

2 SWS

• Rehabilitationspsycho- logie oder

Soziologie der Behinderung*

2 SWS

• Grundlagen der Fachrichtung 4 SWS

• Medizinische Grundlagen 4 SWS

• Unterricht/Erziehung/

Didaktik/Förder-und Therapiemaßnahmen 4 SWS

• Grundlagen der Fachrichtung 4 SWS

• Medizinische Grundlagen 4 SWS

• Unterricht/

Erziehung/

Didaktik/Förder- und Therapie- maßnahmen 4 SWS

Gesamt 6 – 10 SWS* Gesamt: 24 SWS

* fakultativ im Grundstudium, Veranstaltungen können auch im Hauptstudium besucht werden.

(2) Aufbau des Teilstudienganges Sonderpädagogik im Studiengang "Studienrat mit einer beruflichen Fach- richtung"

Sonderpädagogische Grundwissenschaften

1. Fachrichtung 2. Fachrichtung Grundstudium Gesamt 6 – 10 SWS* Gesamt 24 SWS

• Psychodiagnostik I 4 SWS

• Forschungsmethoden oder Informatik 2 SWS

• Allgemeine Sonder- pädagogik

2 SWS

• Rehabilitationspsycho- logie oder

Soziologie der Behinderung*

2 SWS

• Grundlagen der Fachrichtung 4 SWS

• Medizinische Grundlagen 4 SWS

• Unterricht/Erziehung/

Didaktik/Förder-und Therapiemaßnahmen 4 SWS

• Grundlagen der Fachrichtung 4 SWS

• Medizinische Grundlagen 4 SWS

• Unterricht/

Erziehung/

Didaktik/Förder- und Therapie- maßnahmen 4 SWS

Gesamt 6 – 10 SWS* Gesamt: 24 SWS

* fakultativ im Grundstudium, Veranstaltungen können auch im Hauptstudium besucht werden.

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