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Satzung

zur Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs im Kirchenkreis Herford

Vom 2./3. Juli 2005 (KABl. 2005 S. 291)

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz1 hat die Kreissynode die Aufbringung der Mittel für die Pfarrbesoldungspauschalen in der Finanzsatzung so geregelt, dass die entsprechenden Beträge im Haushaltsplan des Kirchenkreises zu veranschlagen sind.

2. 1Unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung2 über die Errichtung, Aufhe- bung oder Veränderung von Gemeindepfarrstellen wird sich der Kreissynodalvorstand bei seinen diesbezüglichen Anträgen an die Kirchenleitung an dem jeweiligen ge- meindlichen bzw. kreiskirchlichen Bedarf orientieren. 2Der gemeindliche Bedarf ist anhand der in der Anlage zur Satzung beigefügten „Berechnungsgrundlage Gemein- depfarrstellenplanung“ punktemäßig zu ermitteln. 3Unbeachtet der ständigen Entwick- lung der Gemeindegliederzahlen ist spätestens acht Jahre nach der letzten Besetzung bzw. Überprüfung der jeweiligen Gemeindepfarrstelle der Gemeindepfarrstellenbe- darf durch den Kreissynodalvorstand erneut zu überprüfen. 4Der Kreissynodalvorstand soll die sich aus der Berechnung als notwendig ergebende Veränderungen einleiten.

5Veränderungen bei einer besetzten Gemeindepfarrstelle sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Veränderung für die betroffenen Gemeindeglieder vor- genommen werden.

3. 1Für ein Kriterium der „Berechnungsgrundlage Gemeindepfarrstellenplanung“, das nicht durch „I. Pfarramtliche Grundversorgung“ bestimmt werden kann, gilt, dass die- ses Kriterium nur dann aufgenommen wird, wenn die damit verbundenen pastoralen Aufgaben nicht auf andere Art und Weise wahrgenommen werden. 2Für alle Kriterien, die nicht durch „I. Pfarramtliche Grundversorgung“ bestimmt werden können, müssen die damit verbundenen Aufgaben eindeutig definiert, in eine Gemeindekonzeption und in die Dienstanweisung für die/den Pfarrerin/Pfarrer aufgenommen werden. 3Die De- finition der Aufgaben und ihre Berücksichtigung in der Gemeindekonzeption und Dienstanweisung sind dem Kreissynodalvorstand nachzuweisen.

4. 1Die in der „Berechnungsgrundlage Gemeindepfarrstellenplanung“ unter „II. Weitere Bemessungsgrundlagen“ genannten Kriterien werden nicht automatisch einer Ge- meinde zugeordnet. 2Der Kreissynodalvorstand kann im Einvernehmen mit den be-

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troffenen Presbyterien in der jeweiligen Region nach der hier genannten Berechnung Gemeindepfarrstellen um diese Arbeitsgebiete erweitern. 3Dabei werden aus „II. Wei- tere Bemessungsgrundlagen“ höchstens bis zu 10 Punkten pro Gemeindepfarrstelle berücksichtigt.

5. 1Grundsätzlich gilt der Bedarf für eine Gemeindepfarrstelle bei einer Zahl von 100 Punkten als gegeben. 2Der Kreissynodalvorstand wird

- auf die Errichtung einer weiteren – ggf. im eingeschränkten Dienst wahrzuneh- menden – Stelle hinwirken, wenn für den Durchschnitt der vorhandenen Gemein- depfarrstellen der Kirchengemeinde 110 Punkte überschritten werden und bei Er- richtung einer zusätzlichen Gemeindepfarrstelle der durchschnittliche Punktwert für alle Gemeindepfarrstellen der Gemeinde nicht unter 90 Punkte sinkt und ge- meindliche Besonderheiten dem nicht entgegenstehen,

- bei Freiwerden einer Gemeindepfarrstelle mit weniger als 90 Punkten auf deren Aufhebung oder der Bestimmung, dass der Dienst in dieser Gemeindepfarrstelle nur im eingeschränkten Dienst wahrgenommen werden kann, hinwirken, wenn der durchschnittliche Punktwert für die verbleibenden Gemeindepfarrstellen nicht über 110 Punkte steigt,

- auf entsprechende strukturelle Änderungen der Pfarrbezirke oder der Gemeinden, auf pfarramtliche Verbindungen von Gemeinden oder auf Neuverteilung von Auf- gaben unter den Pfarrerinnen und Pfarrern hinwirken, wenn die genannten Punkt- grenzen über- oder unterschritten werden, die weiteren Vorgaben für Errichtung oder Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle jedoch nicht erfüllt werden,

- bei der Besetzung bzw. Wiederbesetzung einer Einpfarrstellengemeinde auch die gesamte Gemeindepfarrstellensituation in der jeweiligen Region mit einbeziehen.

3Sollte die Mindestgröße einer Einpfarrstellengemeinde unterschritten werden, sind strukturelle Veränderungen – unter Berücksichtigung der gesamten Gemein- depfarrstellensituation in der Region – anzustreben. 4Bei Besetzungen bzw. Wie- derbesetzungen von Gemeindepfarrstellen in einer Region ist die Situation in der Einpfarrstellengemeinde bzw. den Einpfarrstellengemeinden mit zu berücksichti- gen.

6. 1Der Kirchenkreis hat in seiner übergemeindlichen Verantwortung für die Wahrneh- mung der kirchlichen Arbeit in Institutionen, themenbezogenen Diensten sowie grup- penbezogenen und koordinierenden Diensten zu sorgen. 2Der Kreissynodalvorstand hat der Kreissynode vorzuschlagen für welche übergemeindlichen Aufgabenbereiche die Einrichtung oder Aufhebung von Kreispfarrstellen sinnvoll ist. 3Die Errichtung von Kreispfarrstellen – mit Ausnahme von refinanzierten Kreispfarrstellen – ist nur mög- lich, soweit diese Dienste nicht von anderen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, oder Beauftragte berufen werden

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können. 4Über die Einrichtung, Aufhebung oder Veränderung einer Kreispfarrstelle hat die Kreissynode zu entscheiden, wobei je 20.000 Gemeindegliedern eine Kreis- pfarrstelle eingerichtet werden kann. 5Bei dieser Berechnung bleiben refinanzierte Kreispfarrstellen außer Acht. 6Jede Kreispfarrstelle ist spätestens nach Ablauf von acht Jahren durch den Kreissynodalvorstand zu überprüfen.

7Der Kreissynodalvorstand hat der Kreissynode vorzuschlagen, für welche überge- meindlichen Aufgabenbereiche Kreispfarrstellen eingerichtet oder aufgehoben werden sollen.

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