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AWP Soziale Sicherheit

45 . JAHRGANG | 17. OKTOBER 2018 | NUMMER 19

Erscheint alle 14 Tage

Neue Chancen für Anlagestiftungen

Anlagenstiftungen dürf- ten bald mehr Flexibilität bei der Vermögensanla- ge erhalten. Grund dafür ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV), die Mitte September in die Vernehmlassung ge- schickt wurde. Neben den lange erwarte- ten Flexibilisierungen im Bereich der Anla- gemöglichkeiten schlägt der Bundesrat aber auch eine starke Begrenzung der Einflussmöglichkeiten der Stifter vor.

Flexiblere Anlagemöglichkeiten Erklärtes Ziel der Revision ist es, die Anla- gemöglichkeiten von Anlagestiftungen zu erweitern und denen von kollektiven Ka- pitalanlagen gemäss Kollektivanlagenge- setz (namentlich vertraglichen Anlage- fonds und SICAV) anzugleichen. Dieses Ziel dürfte mit dem nun vorliegenden Entwurf weitgehend erreicht werden.

Die vorgeschlagenen Flexibilisierungen als reine Angleichung an die bei kollekti- ven Kapitalanlagen geltenden Regeln an- zusehen, greift aber zu kurz. Die ASV enthält im Bereich der Anlagemöglichkei- ten zahlreiche Unzulänglichkeiten. Der Revisionsentwurf nimmt viele dieser Schwachstellen auf und korrigiert sie.

Von grosser Bedeutung dürfte es für die Anlagestiftungen sein, dass sie künf- tig vermehrt fokussierte Anlageprodukte anbieten könnten. Der Entwurf des Bun- desrats anerkennt nämlich, dass Anlage- stiftungen in den meisten Fällen keine Gesamtlösungen in Form von BVG- Mischvermögen anbieten, sondern ein- zelne Bausteine für solche Mischvermö- gen, aus denen ihre Anleger die für sie passenden Module auswählen (z.B. Im- mobilien, Aktien, Obligationen oder Hy- potheken). Er schlägt daher vor, die Di- versifikationsvorschriften entsprechend anzupassen, wodurch Anlagestiftungen

gezielter solche Bausteine anbieten könnten.

Rechtsverlust für Stifter

Die Stifter einer Anlagestiftung haben nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit, sich statutarisch das Recht einräumen zu lassen, eine Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrats ernennen zu dürfen. Dadurch können sich die Stifter einen gewissen Ein- fluss auf die von ihnen lancierte Anlage- stiftung sichern. Diese Einflussmöglichkeit soll im Rahmen der geplanten Revision abgeschafft werden. Folglich würde der gesamte Stiftungsrat künftig zwingend von der Anlegerversammlung gewählt.

Die Wahl aller Mitglieder des Stiftungs- rats durch die Anlegerversammlung er- scheint aus Sicht einer zeitgemässen Cor- porate Governance nachvollziehbar.

Stossend ist jedoch der Umstand, dass das Ernennungsrecht der Stifter erst im Jahr 2012 in der ASV festgeschrieben wurde.

Wird es nun bereits wieder abgeschafft, dürften etliche Stifter eines Rechts beraubt werden, das vermutlich nicht ganz unbe- deutend war für ihren Entscheid, eine An- lagestiftung aufzusetzen.

Der Bundesrat sollte sich daher zumin- dest überlegen, ob es nicht sachgerecht wäre, für die Stifter bereits bestehender Anlagestiftungen einen entsprechenden Bestandesschutz vorzusehen.

Überflüssige Obergrenze

Der Entwurf des Bundesrates sieht ferner vor, dass neu maximal ein Drittel der Mit- glieder des Stiftungsrats auf Personen aus dem Umfeld der Stifter entfallen darf. Die- ser Vorschlag ist nicht nachvollziehbar.

Den Bedenken, ein Stifter könnte sich durch Beherrschung des Stiftungsrats ei- nen persönlichen Vorteil verschaffen (z.B.

indem er sich von der Anlagestiftung be- auftragen lässt), kann mit einer klaren Aus- standsregelung entgegengetreten werden.

Ist im Stiftungsrat ein Geschäft traktan- diert, das die persönlichen Interessen eines

Stiftungsratsmitglieds oder einer diesem nahestehenden Person berührt, hat dieses Mitglied in den Ausstand zu treten.

Im Revisionsentwurf ist eine solche Ausstandsregelung neu verankert. Die vorgeschlagene Beschränkung der Wähl- barkeit bringt daher keinen zusätzlichen Nutzen und ist somit als Überregulierung abzulehnen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 14.

Dezember 2018. Man darf gespannt sein, wie sehr sich die betroffenen Personen gegen die genannten Beschränkungen zur Wehr setzen werden.

André Kuhn ist Rechtsanwalt bei Walder Wyss AG Kollektive Anlagen

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