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Sitzungstitel7 2012.0968 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 25. März 2013

Erziehungsdirektion

48 2012.0968 Motion 161-2012 Guggisberg (Kirchlindach, SVP) Mindestteilnehmerzahlen bei Kursmodulen der Begabtenförderung

Vorstoss-Nr: 161-2012

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 09.07.2012

Eingereicht von: Guggisberg (Kirchlindach, SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Nein 06.09.2012

Datum Beantwortung: 13.02.2013

RRB-Nr: 197/2013

Direktion: ERZ

Mindestteilnehmerzahlen bei Kursmodulen der Begabtenförderung

Der Regierungsrat wird beauftragt, so rasch wie möglich Mindestteilnehmerzahlen für Kursmodule der Begabtenförderung festzulegen.

Begründung:

Im Kanton Bern gelten rund 1 bis 2 Prozent aller Kinder und Jugendlichen als hochbegabt.

Solche Schülerinnen und Schüler mit einer ausserordentlichen intellektuellen Begabung können besondere Förderprogramme besuchen. Gemäss der derzeitigen Praxis gelten keine Mindestteilnehmerzahlen für die Durchführung eines Förderkurses. Im Extremfall findet ein Kursmodul deshalb auch dann statt, wenn es von lediglich einer Schülerin/einem Schüler besucht wird. Solcher Einzelunterricht verursacht höhere Kosten als der Unterricht in Gruppen, was in Anbetracht der aktuellen Finanzlage des Kantons nicht haltbar ist.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zustän- digkeitsbereich des Regierungsrats (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtli- nienmotionen einen recht grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) am 1.1.2008 hat der Regierungsrat mit der Umsetzung des parlamentarischen Auftrags begonnen, der ihm mit der Revision des Volksschulgesetzes (VSG) 2001 erteilt worden ist (s. Art. 17 VSG).

(2)

Geschäfts-Nr.: 2012.0968 Seite 2/3

Die Erziehungsdirektion hat in Artikel 16 der Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) festgelegt, dass die Ge- meinden die Begabtenförderung entweder integrativ, innerhalb des Klassenunterrichts, oder separativ, in besonderen Kursen, organisieren können. Zulassungsbedingung zu ei- nem Förderprogramm für intellektuell ausserordentlich Begabte ist ein IQ von 130. Im Kan- ton Bern besuchen ca. 500 Schülerinnen und Schüler ein Angebot der Begabtenförderung (das sind 0.5% aller Schülerinnen und Schüler von Kindergarten und Volksschule). Den Gemeinden ist dafür ein Kontingent von einer Wochenlektion pro 100 Schülerinnen und Schüler zugewiesen worden.

Zur Forderung des Motionärs

«Der Regierungsrat wird beauftragt, so rasch wie möglich Mindestteilnehmerzahlen für Kursmodule der Begabtenförderung festzulegen.»

Der Motionär begründet seine Forderung damit, dass Begabtenförderkurse in Form von Einzelunterricht hohe Kosten verursachen und erkennt dort ein Sparpotenzial.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass in der einleitend erwähnten Direktionsverordnung die Gruppengrösse für die Begabtenförderung bei den Kursen in Artikel 17 Absatz 1 bereits definiert ist: «Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler». Es ist in der angelaufenen Umsetzung der Begabtenförderung die Regel, dass sie kursartig unter Einhaltung der in der BMDV definierten Gruppengrösse organisiert wird.

Viele Gemeinden organisieren die Begabtenförderung interkommunal und legen dazu die zugeteilten Lektionenkontingente zusammen.

In kleinen Gemeinden oder Schulen kann es jedoch durchaus vorkommen, dass es nicht mindestens drei ausserordentlich Begabte hat um einen Kurs zu bilden. Auch diese Schüle- rinnen und Schüler haben jedoch gemäss Artikel 17 VSG Anspruch auf besondere Förde- rung. Diese Schülerinnen und Schüler können mit 1 bis 3 Wochenlektionen unterrichtsin- tegriert durch eine zusätzliche Lehrperson gefördert werden, falls die Gemeinde sich nicht einem mit anderen Gemeinden zentral organisierten Begabtenförderkurs angeschlossen hat.

Diese Art der Begabtenförderung ist nicht nur deshalb sinnvoll, weil sie die Hochbegabten in Umsetzung von Artikel 17 VSG in einem integrativen Setting zusätzlich fördert, sondern auch weil gleichzeitig weitere leistungsstarke Schülerinnen und Schüler in der Klasse vom Förderangebot profitieren können. Die Möglichkeit der integrativ erteilten Begabtenförde- rung ist deshalb auch für einzelne Kinder, welche die Zulassungsbedingung eines IQ’s von 130 erfüllen, beizubehalten.

Die Anzahl an ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern, die einzeln klassen- integriert gefördert werden, schätzt die Erziehungsdirektion als äusserst klein ein (diese Zahlen werden zwar noch nicht erhoben aber auf rund 20 für den ganzen Kanton ge- schätzt). Würde diesen einzelnen Schülerinnen und Schülern die integrativ durchgeführte Förderung nicht zugestanden, müssten sie die Begabtenförderung – in der Regel unter

«Mitnahme» der zugeteilten Lektionen – in einer anderen Gemeinde besuchen. Der Sparef- fekt wäre marginal und es würden zudem Transportkosten anfallen.

Da die Mindestteilnehmerzahlen für die Kursmodule der Begabtenförderung in der mass- gebenden Direktionsverordnung bereits definiert sind und zudem die Gemeinden bei der Organisation der Begabtenförderung die ihnen zugewiesenen Lektionenkontingente nicht überschreiten dürfen, ist die Kostensteuerung durch den Kanton in diesem Bereich gewähr- leistet.

(3)

Geschäfts-Nr.: 2012.0968 Seite 3/3

Seit dem 1. August 2011 wird Artikel 17 VSG nach einer Einführungsphase von zwei Jah- ren vollumfänglich umgesetzt. Eine umfassende Evaluation der Umsetzung wird von 2009 bis 2014 durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse der Evaluation wird die Erziehungsdi- rektion unter anderem auch prüfen, ob im Kontext mit der Verwendung des Lektionenkon- tingents für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen eine Praxisän- derung mit entsprechender Anpassung der BMDV vorzunehmen ist.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme als Postulat

Präsidentin. Grossrat Guggisberg wandelt seine Motion in ein Postulat. Damit besteht keine Diffe- renz zum Regierungsrat mehr. Gibt es dazu noch Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über das Postulat ab.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme als Postulat

Ja 90

Nein 0

Enthalten 4

Präsidentin. Der Grosse Rat hat das Postulat angenommen.

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