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4. Tagung der X. Landessynodeder Evang.-Luth. Kirche in Thüringenvom 25. bis 28. März 2004DS 6/4

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4. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen

vom 25. bis 28. März 2004 DS 6/4

Montag, 22.03.2004 An den Landeskirchenrat der

Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen Dr. Moritz-Mitzenheim-Str. 2a

99817 Eisenach

Stellungnahme zum Kirchengesetz über das Verfahren bei der Besetzung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (Pfarrerwahlgesetz)

Die Thüringer Pfarrervertretung befürwortet Änderungen, die veränderten Bedingungen gerecht werden. Dazu gehören insbesondere in § 3 die Einbindung der Kreissynode, die Regelungen zur 5- Jahres- Frist in § 5 Abs. 2, die Verpflichtung zum Gespräch mit dem Gemeindekirchenrat nach § 8 Abs. 2, die Änderungen im Wahlverfahren und Widerspruchsverfahren § 9 und 10, die generelle Ausschreibungspflicht für Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben § 13 Abs. 2.

Die Reduzierung der drei Erledigungsfälle auf das alternierende Verfahren in § 2 bringt eine Schwächung der Kompetenzen der Gemeindekirchenräte mit sich. Diese wird durch § 2 Abs.1b nur teilweise ausgeglichen. Die Thüringer Pfarrervertretung macht bezüglich dieser Verschiebung der Befugnisse Bedenken geltend und bittet die Synode zu prüfen, ob dies in der gegenwärtigen Situation das richtige Zeichen für die Gemeinden und die Gemeindekirchenräte ist. Weil damit aber auch Pfarrern geholfen werden kann, die schwerer eine neue Stelle finden können, votiert die Pfarrervertretung nicht ausdrücklich gegen diese Änderung.

Wird nach § 12 Abs. 2b von einer Vorstellung abgesehen, so sollte dies nur in Fällen möglich sein, in denen die in Aussicht genommene Person der Gemeinde bereits durch den Probedienst, Vertretungsgottesdienste o.ä. hinreichend bekannt ist. Die in § 6 Abs. 2b eingeräumte Möglichkeit, Bewerbungen nicht an den Gemeindekirchenrat weiterzugeben, erscheint sehr problematisch.

Es werden keine Kriterien benannt, nach denen zu beurteilen ist, ob die Anforderungen

offensichtlich nicht erfüllt werden. Die Formulierung lässt einen zu großen Interpretationsspielraum zu. Eine Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung des Landeskirchenrates ist nicht gegeben.

Es ist zu befürchten, dass die Versagung der Weitergabe der Bewerbung als Willkürentscheidung empfunden werden kann.

Pfarrer Martin Michaelis Vorsitzender

Berggasse 2 96523 Steinach Tel./Fax: 036762 32203 e-mail: pfarrverein@web.de

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Zusammenfassung:

Der Vorstand der Thüringer Pfarrervertretung stimmt den Neuregelungen des Kirchengesetzes über das Verfahren der Besetzung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (Pfarrerwahlgesetz) in den wesentlichen Punkten zu.

Bedenken bestehen bei der Änderung des § 2 Abs.1, in dem die Zahl der Besetzungsfälle reduziert und damit die Befugnisse der Gemeindekirchenräte wesentlich eingeschränkt werden.

Paragraph 6, Abs. 2b muss überarbeitet werden, um die Rechte der Bewerber hinreichend zu sichern und um den Landeskirchenrat vor übler Nachrede zu schützen.

gez. Martin Michaelis Vorsitzender

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