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RiE 390.890Reglement über die Bestattungen

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Reglement über die Bestattungen 1) Vom 15. April 1997 (Stand 1. März 2016)

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 15 Abs. 4 lit. f. des Gemeindegesetzes vom 17. Okto- ber 1984 2) und auf das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 3),

erlässt nachstehendes Reglement:

I. Allgemeines

§ 1 Zweck 4)

1 Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den "Got- tesacker Riehen". 5)

2 Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Rie- hen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Be- pflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbe- sorgungen. 6)

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungs- wesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons. 7)

II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen

§ 2 Unentgeltliche Bestattungen

1 Einwohnerinnen und Einwohner sowie im Kanton wohnhafte Bür- gerinnen und Bürger von Riehen haben Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Gottesacker Riehen.

1) Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

2) SG 170.100.

3) SG 390.100.

4) Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

5) Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

6) Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

7) Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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RiE 390.890

Riehen: Einwohnergemeinde

§ 3 Entgeltliche Bestattungen

1 Ausserhalb des Kantons wohnhaft gewesene und verstorbene Riehe- ner Bürgerinnen und Bürger, die in Riehen wohnhafte Angehörige haben, können auf Gesuch und gegen eine Gebühr auf dem Gottes- acker Riehen bestattet werden. 8)

2 Auf Gesuch und gegen eine Gebühr können zudem alle übrigen Per- sonen auf dem Gottesacker bestattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Bezie- hung der verstorbenen Person zu Riehen bestand. 9)

3 Diese Bedingungen gelten auch für Bestattungen und Urnenbeiset- zungen in Familiengräbern und bestehenden Reihengräbern. 10)

III. Bestattungsarten, Grabstätten

A. Bestattungen auf dem Gottesacker

§ 4 Bestattungsarten

1 Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten: 11) 1. Erdbestattung,

2. Urnenbeisetzung,

3. Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.

§ 5 Grabstätten

1 Es stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:

1. Reihengräber für eingesargte Leichen, 2. Reihengräber für Urnen,

3. Gemeinschaftgrab für Aschenbeisetzungen, 4. Familiengräber für Urnen und eingesargte Leichen.

§ 6 Art, Grösse und Belegung der Grabstätten

1 Die Art und Belegung der Grabstätten auf dem Gottesacker Riehen werden im Anhang zu diesem Reglement geregelt. 12)

8) Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

9) Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

10)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

11)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

12)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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§ 7 Ruhezeit

1 Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre 13)

2 Familiengräber werden auf eine Dauer von vierzig Jahren abgege- ben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Ge- bühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von zwanzig Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungsrecht auf Antrag der Ange- hörigen und gegen Gebühr um zehn Jahre verlängert werden. 14)

3 Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, blei- ben vorbestandene Rechte vorbehalten. 15)

§ 7a 16) Abgekürzte Ruhezeit

1 Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygieni- schen Bedenken bestehen, die Ruhezeit für den ganzen Gottesacker oder Teile davon abkürzen.

2 Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

3 Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.

§ 7b 17) Räumung von Grabfeldern

1 Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhe- zeit oder aus anderen Gründen geräumt, so wird die Räumung spätes- tens drei Monate vorher publiziert.

2 Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Gräber geräumt. Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt.

3 Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.

§ 8 Gebühren für Bestattungen und Grabbesorgungen 18)

1 Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Bestattungen und Grab- besorgungen auf dem Gottesacker Riehen in einem separaten Gebüh- rentarif im Anhang zu diesem Reglement fest. 19)

13)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

14)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

15)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

16)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

17)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

18)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

19)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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RiE 390.890

Riehen: Einwohnergemeinde B. Bestattungen ausserhalb eines Friedhofs

§ 9 Urnenbeisetzung 20)

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann aus- nahmsweise die Urnenbeisetzung ausserhalb eines Friedhofs an ei- nem geeigneten Ort in Riehen gestatten, wenn der Nachweis einer pietätvollen Ruhestätte erbracht wird. 21)

2 Es muss ein schriftliches und begründetes Gesuch mit Angaben zur vorgesehenen Ruhestätte eingereicht werden. 22)

§ 10 Erdbestattungen 23)

1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ausnahmsweise die Erdbestattung einer in Riehen wohnhaft gewesenen verstorbenen Person ausserhalb eines Friedhofs auf privatem Boden in Riehen bewilligen. 24)

2 Es muss ein schriftliches Gesuch mit eingehender Begründung und detaillierten Angaben zur vorgesehenen Ruhestätte eingereicht wer- den. Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass 25)

a) eine Ruhezeit von mindestens 20 Jahren sichergestellt ist, b) die Vorschriften über den Grundwasserschutz eingehalten

werden und

c) keine übermässigen Immissionen auf dem Nachbargrund- stück entstehen.

§ 11 Ausschütten der Asche

1 Auf begründetes Gesuch hin kann die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident die Bewilligung erteilen, soweit es ethisch verantwortbar ist und die Pietät gewahrt bleibt, die Asche einer ver- storbenen Person an einem geeigneten Ort in Riehen zu verstreuen.

Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene Person eine entspre- chende, begründete letztwillige Verfügung hinterlassen hat, oder dass die Angehörigen wichtige Gründe dafür glaubhaft machen können. 26)

20)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

21)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

22)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

23)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

24)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

25)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

26)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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C. Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf der Ruhezeit

§ 12 Übergabe der Urne an Hinterbliebene

1 Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Urnen können auf- grund einer Bewilligung der Gemeindepräsidentin oder des Gemein- depräsidenten den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Bestimmungen der §§ 9 bzw. 11 finden in diesem Falle sinngemäss Anwendung.

IV. Grabmäler, Grabzeichen

§ 13 Bewilligungspflicht

1 Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwal- tung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. 27)

3 Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewil- ligung aufgestellt, erlischt sie.

4 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Umgebung hätte oder wenn es nicht den Vorschriften dieses Reglements und des Anhangs betref- fend die Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen auf dem Got- tesacker Riehen entspricht. 28)

5 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. 29)

§ 14 Arten von Grabmälern

1 Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet wer- den. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen:

1. stehende Grabmäler, 2. 30) liegende Grabmäler.

3. 31) … 4. 32)

27)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

28)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

29)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

30)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

31)Aufgehoben am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

32)Aufgehoben am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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RiE 390.890

Riehen: Einwohnergemeinde

2 Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, aufgestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.

§ 15 Setzen von Grabmälern

1 Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Warte- frist. 33)

2 Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlas- sen.

3 Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich ist.

4 Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigun- gen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.

5 Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

6 Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

§ 16 Fundierung und Unterhalt 34)

1 Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren. 35)

2 Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grab- mals zuständig. 36)

V. Grabbepflanzung, Grabschmuck

§ 17 Grabbepflanzung und -unterhalt

1 Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sa- che der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftra- gen. 37)

33)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

34)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

35)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

36)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

37)Fassung vom 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

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§ 18 Gärtnerische Gestaltung

1 Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung. Pfanzen auf Reihengräbern dürfen die Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Auf Familiengräbern dürfen Pflanzen bis zur Höhe der halben Grabbreite verwendet werden. Säulenförmige Ge- hölze wie Scheinzypressen, Zypressen, Lebensbäume usw. sind nicht gestattet. Die Gemeindegärtnerei ist befugt, Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswach- sen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden.

§ 18a 38) Verwahrloste Gräber

1 Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausge- schildert.

2 Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauer- bepflanzung an.

3 Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.

4 Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nut- zungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindes- tens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden die- se im Kantonsblatt ausgeschrieben. Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, wel- che unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.

VI. Inkrafttreten

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 39)

38)Eingefügt am 19. Januar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 18.02.2016, Rektifikat KB 24.02.2016)

39)Wirksam seit 18. 5. 1997.

7

(8)

Reglement über die Bestattungen Anhang 1

RiE 390.890

1

Anhang 1: Grabbelegungen

Grab Kategorie Maximale Belegung

Erdbestat- tung

Urnenbeiset- zung

Urnenreihengrab -- 3

Kinderreihengrab 1 --

Erdbestattungsgrab 1 3

Familiengrab unaus- gemauert

Kategorie 1 2 8

Kategorie 2 4 15

Kategorie 3 6 15

Familiengrab ausge- mauert

Kategorie 1 3 10

Kategorie 2 5 15

Kategorie 3 8 15

Urnenfamiliengrab Kategorie 1 -- 8

Kategorie 2 -- 15

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1

Anhang 2: Gebührentarif für Bestattungen auf dem Gottes- acker Riehen1

Reihengräber

Erdbestattungsreihengrab*) CHF 1‘900.00

Kinderreihengrab*) CHF 1‘110.00

Urnenreihengrab*) CHF 1'110.00

Gemeinschaftsgrab

Aschenbeisetzung im Gemeinschafts- grab*)

CHF 635.00

Einmeisseln des Namens auf der Ab- deckplatte (fakultativ)

 Grundgebühr CHF 165.00

 Name, pro Buchstabe CHF 35.00

Familiengräber

Abgabe über 40 Jahre: 100 % der folgenden Preise Verlängerung pro Jahr: 2,5 % der folgenden Preise Unausgemauerte Familiengräber inkl.

Grabsteinfundament

 Kategorie 12) CHF 7‘260.00

 Kategorie 2 CHF 10‘025.00

 Kategorie 3 CHF 12‘875.00

Ausgemauerte Familiengräber

 Kategorie 1 CHF 10‘130.00

 Kategorie 2 CHF 11‘820.00

 Kategorie 3 CHF 18‘675.00

Urnenfamiliengrab

 Kategorie 1 CHF 5‘645.00

 Kategorie 2 CHF 7‘810.00

1 Die mit *) bezeichneten Leistungen der Gemeinde Riehen werden im Rahmen der

«unentgeltlichen Bestattung» gemäss § 2 Bestattungsreglement unentgeltlich er- bracht.

2 Die Kategorien sind im Anhang 1 festgelegt.

(10)

RiE 390.890

Anhang 2 Gemeinde Riehen

2

Abdankungen, Beisetzungen, Bestat- tungen

Aufbahrung der verstorbenen Person in einem gekühlten Aufbahrungsraum*) pro Tag

CHF 110.00

Benützung der Kapelle für die Abdan- kungsfeier*)

CHF 335.00

Orgelspiel*) CHF 205.00

Grabarbeiten für die Erdbestattung der Leiche

 Reihengrab*) CHF 955.00

 Familiengrab*) CHF 1‘215.00

Grabarbeiten für die Beisetzung der Urne*)

CHF 165.00

Überführung des Sarges vom Friedhofs- gebäude bis zum Grab und

 Absenkung in Abwesenheit der Trauergemeinde*)

CHF 275.00

 Absenkung in Anwesenheit der Trauergemeinde*)

CHF 430.00

Beisetzung der Urne

 in Abwesenheit der Trauergemein- de*)

CHF 35.00

 in Anwesenheit der Trauergemein- de*)

CHF 65.00

Anbringen einer Namenstafel CHF 90.00

Übertragung eines Familiengrabes auf eine andere verfügungsberechtigte Person

 Graburkunde vorhanden CHF 65.00

 Graburkunde nicht mehr vorhanden CHF 140.00

Grabbesorgungen

Herrichten mit Humus vor der erstmali- gen Bepflanzung pro m2

CHF 90.00

Flächenbepflanzung mit winterharten Dauerpflanzen pro m2

CHF 165.00

(11)

3 Saisonanpflanzungen

Die Saisonanpflanzungen umfassen eine Frühlings-, Sommer- und Herbst- bepflanzung sowie das Abdecken der Wechselflorfläche mit Tannästen im Winter.

Erdbestattungsreihengrab CHF 200.00

Urnenreihengrab CHF 150.00

Kinderreihengrab CHF 150.00

Familiengrab unaus- gemauert

Kategorie 1 CHF 390.00

Kategorie 2 CHF 500.00

Kategorie 3 CHF 640.00

Familiengrab ausge- mauert

Kategorie 1 CHF 390.00

Kategorie 2 CHF 500.00

Kategorie 3 CHF 640.00

Urnenfamiliengrab Kategorie 1 CHF 390.00

Kategorie 2 CHF 500.00

Unterhalt

Der Unterhalt umfasst das Jäten, Düngen und Auslauben der ganzen Grab- fläche, den Rück- und Formschnitt der Bepflanzung, den Pflanzenschutz nach IP-Richtlinien sowie das Abräumen verblühter Gestecke und Pflan- zenschalen.

Erdbestattungsreihengrab CHF 65.00

Urnenreihengrab CHF 50.00

Kinderreihengrab CHF 50.00

Familiengrab unaus- gemauert

Kategorie 1 CHF 125.00

Kategorie 2 CHF 165.00

Kategorie 3 CHF 200.00

Familiengrab ausge- mauert

Kategorie 1 CHF 125.00

Kategorie 2 CHF 165.00

Kategorie 3 CHF 200.00

Urnenfamiliengrab Kategorie 1 CHF 125.00

Kategorie 2 CHF 165.00

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RiE 390.890

Anhang 2 Gemeinde Riehen

4

Weitere Leistungen

Die Gemeindegärtnerei kann weitere Aufträge übernehmen. Diese werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

(13)

1

Anhang 3: Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen

A. Material und Gestaltung

1. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.

2. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, bearbeitete Kunststeine.

3. Von den Gesteinsarten kommen grundsätzlich Steine in Betracht, die ruhig wirken und sich in die Umgebung harmonisch einfügen.

4. Sollen neue, oben nicht genannte Materialien oder Steine verwendet werden, ist die Bewilligung der Gemeindeverwaltung einzuholen.

B. Zulässige Massse von Grabmälern, Grabzeichen und Platten

Erdbestattungsreihengräber Grabsteine

Max. Ansichtsfläche: 0.50 qm

Min. Höhe: 60 cm

Max. Höhe: 110 cm

Max. Breite: 60 cm

Min. Dicke 12 cm

Max. Dicke 16 cm

Grabplatten

Max. Breite: 60 cm

Max. Länge: 80 cm

Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich

Urnenbestattungsreihengräber Grabsteine

Max. Ansichtsfläche: 0.45 qm

Min. Höhe: 50 cm

(14)

RiE 390.890

Anhang 3 Gemeinde Riehen

2

Max. Höhe: 90 cm

Max. Breite: 50 cm

Min. Dicke: 12 cm

Max. Dicke: 15 cm

Grabplatten

Max. Breite: 50 cm

Max. Länge: 70 cm

Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich.

Familiengräber 2 Belegungen

Breite: 70 cm Höhe: 150 cm

Breite: 80 cm Höhe: 130 cm

Breite: 90 cm Höhe: 120 cm

4 Belegungen

Breite: 90 cm Höhe: 150 cm

Breite 100 cm Höhe: 130 cm

Breite: 110 cm Höhe: 120 cm

6 Belegungen

Breite: 110 cm Höhe: 150 cm

Breite: 120 cm Höhe: 140 cm

Breite: 130 cm Höhe: 130 cm

Die Dicke beträgt bei allen Grössen mindestens 15 cm.

C. Fundierung der Grabmäler

1. Die Grabmäler sind auf die von der Gemeindegärtnerei bestimmten Linien zu setzen.

2. Stehende Grabmäler müssen mindestens 10 cm in die Erde reichen.

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