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Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des EuropäischenWirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)

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Aktie "Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des EuropäischenWirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID- Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-

Gebührenverordnung - PAuswGebV)

PAuswGebV

Ausfertigungsdatum: 01.11.2010 Vollzitat:

"Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.10.2020 I 2199 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)  

Überschrift: dF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 15.10.2020 I 2199 mWv 1.1.2021 Eingangsformel  

Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das

Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

§ 1 Gebühren für Ausweise

(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1.   22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

 2.   37 Euro in allen anderen Fällen.

 

(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1.   außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

 2.   von einer nicht zuständigen Behörde.

 Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer

konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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§ 1a Auslagen für Ausweise

Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.

§ 2 Gebühr für die eID-Karte

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

§ 2a Auslagen für eID-Karten

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.

§ 3 Gebühren für Berechtigungen

Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

1.   102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,

 2.   80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,

 3.   115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.

 

§ 3a Evaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der

Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Referenzen

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