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Leserbrief und Stellung-nahme zum CME-Beitrag:

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Briefe an die Herausgeber Mitteilungen 553

Communications Letters to the Editor

© Anästh Intensivmed 2020;61:553–554 Aktiv Druck & Verlag GmbH Interessenkonflikt

Die Autoren geben an, dass keine Interessen- konflikte bestehen.

Leserbrief und Stellung- nahme zum CME-Beitrag:

Patientenaufklärung in der Anästhesiologie

(Anästh Intensivmed 2020;61:320–328.

DOI: 10.19224/ai2020.320)

Gerade im operativen Bereich treffen täglich medizinische, wirtschaftliche und somit auch medikolegale Aspekte auf- einander. Ein akut verfügbarer OP- Slot im straff durchgetakteten OP-Pro- gramm kann daher dazu verleiten, noch

„schnell“ eine nachgemeldete – nicht dringliche – Operation mit Narkose durchzuführen und hierbei (un)wissent- lich gegen das Patientenrechtegesetz zu verstoßen. Da Mängel bei der ärztlichen Aufklärung zunehmend häufiger juris- tisch gerügt werden, möchten wir uns für die hervorragende Übersichtsarbeit zum obigen Thema bei den Autoren bedanken.

Im klinischen Alltag kommt es zudem immer wieder vor, dass die Patienten vor einer Anästhesie aktiv auf eine Aufklärung und auch eine Bedenkzeit verzichten. Wir möchten dies anhand eines Fallbeispiels kurz illustrieren:

Eine Patientin, die sich in den letzten Monaten mehreren Eingriffen in jeweils komplikationsfreier Allgemeinanästhesie unterzogen hatte, stellte sich in der Klinik zur Durchführung einer Becken- bodenplastik bei Inkontinenz vor. Leider wurde versäumt, das Narkoseaufklä- rungs gespräch am Vortag der OP durch- zuführen und so der Patientin eine Bedenkzeit von 24 Stunden zu gewäh - ren. Am Tag der geplanten OP teilte der Anästhesist daher der Patientin mit, dass ihre Operation, auf die sie sich seit vielen Wochen mental vorbereitet hatte, aufgrund der nicht rechtzeitig

erfolgten Narkoseaufklärung heute nicht stattfinden dürfe. Die rüstige Patientin war aufgelöst und entgegnete, sie habe schon viele Allgemeinanästhesien ge- habt, kenne die Risiken und Nebenwir- kungen, verzichte deswegen explizit auf eine erneute Aufklärung sowie Bedenk- zeit und wolle jetzt operiert werden.

Nach schriftlicher Dokumentation des Aufklärungsverzichtes und ausdrücklich nicht gewünschter Bedenkzeit seitens der Patientin wurde der Eingriff schließ- lich am gleichen Tag in Narkose durch- geführt.

Die Patientin machte glaubhaft deut- lich, dass sie fest entschlossen war, den Eingriff durchführen zu lassen und durch eine anästhesiologische Risiko- aufklärung von dieser Entscheidung auch nicht abzubringen gewesen wäre.

Sie hatte für sich bereits im Vorfeld bei bekannten Risiken einer Vollnarkose mit für sie ausreichender Bedenkzeit – die formal sogar deutlich länger war als die üblicherweise geforderten 24 Stunden – entschieden, den Nutzen der OP über das potenzielle Risiko der Narkose zu stellen. Ein Verstoß gegen das Patien- tenrechtegesetz sehen wir in unserem Handeln daher nicht.

Leider wird der Aspekt des Aufklä- rungsverzichts in der Übersichtsarbeit nicht beleuchtet. Da hieraus jedoch im klinischen Alltag immer wieder Konflikte und Unsicherheiten resultieren, würden wir uns über eine kurze ergänzende Stellungnahme der Autoren zu dieser Thematik sehr freuen.

H. Beeck und C. Byhahn, Oldenburg

Leserbrief: Aufklärungsverzicht

und verkürzte Bedenkzeit

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554 Mitteilungen

Communications

Briefe an die Herausgeber

Letters to the Editor

© Anästh Intensivmed 2020;61:553–554 Aktiv Druck & Verlag GmbH Wir bedanken uns für die freundliche

Zuschrift der Kollegen Prof. Byhahn und Dr. Beeck. Viele Fragestellungen des konkreten medizinischen Handlungsall- tags, die uns zwischenzeitlich erreich- ten, wurden in Teilen (erfreulicherweise) noch keiner höchstrichterlichen Bewer- tung unterzogen und werden deshalb im jeweiligen spezifischen Kontext am besten mit Augenmaß beantwortet. Be- sonders hilfreich ist hierbei eine große Sorgfaltspflicht und Fürsorge, die sich aus unseren Alltagsbegegnungen gleich- sinnig miteinander verbinden lassen.

So ist der Aufklärungsverzicht mit Hin- weis auf vorhergehende Anästhesien, wenn es sich nicht um eine Wieder- holungsanästhesie im Rahmen einer Behandlungssequenz mit denselben anäs thesiologischen Verfahrenstechniken sowie gleichen interventionellen/ope- rativen assoziierten Anästhesie-Risiken handelt, unseres Erachtens nicht aus- reichend (Sorgfaltspflicht). Zwar sieht

§ 630e Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch

(„Patientenrechtegesetz“) vor, dass es einer Aufklärung nicht bedarf, wenn der Patient auf diese „ausdrücklich ver- zichtet hat“. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift aber wie folgt kommentiert:

„An die Wirksamkeit eines solchen Verzichts werden allerdings strenge Anforderungen gestellt. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmiss- verständlich geäußert und die Erforder- lichkeit der Behandlung sowie deren Chancen und Risiken zutreffend erkannt haben“ (BT-Drucksache 17/10488 vom 15.08.2013, S. 22. f). Im benannten Bei spiel „Beckenbodenplastik“ können unterschiedliche Verfahren (Regional - anästhesie, Allgemeinanästhesie) bei de - zidierter, invidualisierter Risikoaufklä- rung zu einem anderen Ergebnis der zu wählenden Anästhesietechnik bei einem diesbezüglich aufgeklärten Patienten füh- ren (Fürsorge).

Individualisierung und Risiko-Güter-Ab - wägung der verschiedenen anästhe sio - logischen Vorgehensweisen für unter-

schiedliche operative Verfahren kosten Zeit und Mühe.

Eine Störung im Prozessablauf ohne vorherige Planung wird neben einer ver- besserten Patientenversorgung oft damit verbunden sein (Verlust). Fachärztliche anästhesiologische Kompetenz wird je- doch zeitgleich mit dargestellt (Gewinn).

Verzichtet der Patient dann, nach dem offenen Angebot einer individualisierten Risikoaufklärung, auf seine Bedenkzeit, kann dieser Eingriff, unserem Erachten nach, vorgenommen und mit dem vorgetragenen Verfahren durchgeführt werden.

Organisatorische Defizite („nicht recht - zeitig einbestellt“) oder eine ökonomi- sche Problematik („leerstehender OP“) werden im Schadensfall nicht zu tra- genden Argumenten, die von Seiten der Gerichte bislang anerkannt wurden.

Und dies ist aus Sicht der Autoren des CME-Beitrags zunächst einmal „gut so“.

H. Bürkle und N. Schallner, Freiburg

Stellungnahme zum Leserbrief

ISBN 978-3-945267-04-2

9 7 8 3 9 4 5 2 6 7 0 4 2

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