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Prof. Dr. Stephan Lorenz

Grundkurs Bürgerliches Recht I Wintersemester 2006/2007

1. Hausarbeit

„That’s cold“

Die reiche Hotelerbin Bruxelles Adlon (A) beschließt, das Gemälde des griechischen Künstlers Menelaos „One night in Bruxelles“ zu verkaufen, um den Erlös einem Hilfsprojekt für alleiner- ziehende, mittellose Künstler zu spenden. Sie bittet daher den Kunsthändler Rich Salmon (S), das Gemälde in ihrem Namen zum Preis von 100.000.- € zu verkaufen. Dieser Preis entspricht dabei durchaus dem tatsächlichen Wert des Gemäldes.

S findet jedoch zunächst keinen Interessenten für das Gemälde. Im September 2005 verhandelt er mit Achilles Verse (V), dem er das Gemälde für 100.000.- € zum Kauf anbietet. Um den lange zögernden V zum Kauf zu bewegen, erklärt S bewusst wahrheitswidrig, dass es sich bei diesem Geschäft um ein einmaliges Angebot handele. Das Gemälde sei normalerweise nicht unter 200.000.- € zu bekommen. Den günstigen Preis von 100.000.- € könne er nur deswegen machen, weil seine Auftraggeberin, in deren Namen er dieses verkaufe, absolut naiv und eine Kunst- banausin sei. Weil sie in Promi-Kreisen verkehre, wolle sie überdies ungenannt bleiben.

Daraufhin erklärt V sein Einverständnis zu dem Angebot des S und nimmt das Gemälde sofort mit. Es wird vereinbart, dass die Zahlung alsbald in den nächsten Tagen erfolgen soll.

Am selben Abend zeigt V stolz das Gemälde seinem Freund, dem Kunstsachverständigen Spears- ling. Dieser erkennt sofort, dass das Gemälde zwar seinen Preis wert ist, jedoch keinesfalls ein

„einmaliges Angebot“ darstellt, das "normalerweise nicht unter 200.000.- € zu bekommen" ist.

V ist darüber so entrüstet, dass er sogleich am nächsten Tag bei S anruft und ihn zur Rede stellt.

Dem S gelingt es jedoch, den V zu beruhigen. Er verspricht ihm, in der nächsten Zeit ein wirklich günstiges Angebot für ein anderes Gemälde zu machen. So lange könne sich V auch mit der Bezahlung des erworbenen Gemäldes Zeit lassen.

Der A erklärt S, er habe das Gemälde an V verkauft. Dieser benötige aber aus privaten Gründen noch einen Zahlungsaufschub von 3 Monaten.

V reagiert nun nicht weiter. Auch A kümmert sich nicht mehr um den Kaufpreis, weil sie mittler- weile mit dem Vertrieb von billigem italienischem Schaumwein in Dosen vollauf beschäftigt ist.

Im Dezember 2006 sieht A bei einer Vernissage ein anderes Gemälde des Malers Menelaos. Nun fällt ihr auch sofort wieder der noch ausstehende Kaufpreis ein. Daheim angekommen schreibt sie dem V einen Brief, in welchem sie ihm offenlegt, dass S in ihrem Namen gehandelt habe und um unverzügliche Zahlung bittet. V schreibt an A, dass er angesichts des unlauteren Verhaltens des S nicht daran denke, den Kaufpreis zu bezahlen. Das Gemälde könne sich A gerne bei ihm abholen.

Bearbeitervermerk:

Kann A von V Bezahlung des Kaufpreises für das Gemälde verlangen?

Der Umfang der Hausarbeit darf 20 einseitig beschriebene Seiten nicht überschreiten (Zeilen- abstand 1,5, Korrekturrand mind. 5 cm rechts). Die Abgabe hat bis spätestens 16.4.2007, bei der Bibliotheksaufsicht des Instituts für Internationales Recht, Veterinärstr. 5, 1. Stock (Öff- nungszeiten 10 – 15 Uhr) zu erfolgen. Bei Übersendung der Arbeit durch die Post an Prof. Dr.

Stephan Lorenz, Institut für Internationales Recht, Rechtsvergleichung, Veterinärstr. 5, 80539 München, gilt der Poststempel des 14.4.2007.

Hinsichtlich der Formalia einer juristischen Hausarbeit wird auf einschlägige Publikationen, wie etwa Dietrich, Jura 1998, 142 ff; Jaroschek, JABl 1997, 313 ff; Rollmann, JuS 1988, 42 ff, Jahn JA 2002, 481 ff und das auf der Webseite des Lehrstuhls abrufbare Merkblatt (www.stephan- lorenz.de/info/Merkblatt.htm) verwiesen.

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