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Recht fiir Patentanwältinnen und Patentanwälte 2. Klausur v. 10.05.2019

Fall (155 Punlde):

A betreibt einen Gebrauchtwagenhandel in Dortmund. B handelt ebenfalls mit Gebrauchtwagen. Ne- ben seiner Niederlassung in Nürnberg bietet B auch Fahrzeuge über die Internetplattform "mobile.de"

an. Vor zwei Wochen bot B dort acht gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 8.000 und 25.000 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Be- schreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA".

Da A darin einen Wettbewerbsverstoß u.a. wegen Missachtung der PreisangabenVO sieht, hat A den B durch seinen Anwalt (R) ahmahnen lassen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat B jedoch nicht abgegeben. Deswegen reicht R bei der Kammer für Handelssachen des LG Dortmund eine einstweilige V er:fiigung ein und beantragt:

B bei Meidung eines fiir jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €- ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederbalter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, kostenpflichtig

zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr fiir den Verkaufvon Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des B bei

"mobile.de" geschehen ist.

Der Prozessbevollmächtige des B beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er bestreitet zwar nicht das Kaufangebot auf der Internetplattform, führt aber an, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil er zum einen faktisch nur an andere Händler verkaufe. Zum anderen würde auch keine Täuschung vorliegen, da sich aus den Zusätzen "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA" eindeutig ftir jeden Leser ergebe, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge.

Prüfen Sie gutachterlieh die Zuständigkeit des Gerichts und die Begründetheit von Bs Antrag!

Anlage (Auszug aus der PreisangabenVO):

§ 1 Grundvorschriften

(1) Wer Verbrauchern gern. § 13 des BGB gewerbs-oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen ge- genüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allge- meinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebe- zeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung ent- spricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) ...

Abwandlung ( 25 Punkte):

Angenommen, A hätte keine einstweilige VerfUgung eingereicht, sondern eine Unterlassungsklage bei einer Zivilkammer des LG Dortmund. Wäre die Zivilkammer zuständig, wenn B einen Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen stellt? Wie beurteilen Sie die Rechtslage, wenn B die Zuständigkeit der Zivilkammer nicht rügt und auch keinen Verweisungsantrag stellt?

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