Für alle Leistungserhebungen, bei denen Inhalt einerseits und Form/Darstellung andererseits in die Bewertung
einfließen (z.B. Präsentation, Exposé, Seminararbeit, Basisrecherche ...):
Sperrklausel I:
Wird im Inhalt nur eine „mangelhafte“ Leistung erreicht, kann insgesamt nur noch die Note „ausreichend“ gegeben werden.
Sperrklausel II:
Wird im Inhalt nur eine „ungenügende“ Leistung erreicht, kann insgesamt nur noch die Note „mangelhaft“ gegeben werden.