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Publikationen - Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2016 – Teil 1

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B u n d e s f a c h p l a n O f f s h o r e

f ü r d i e d e u t s c h e a u s s c h l i e ß l i c h e W i r t s c h a f t s z o n e d e r O s t s e e 2 0 1 6 u n d U m w e l t b e r i c h t

Te i l 1 : C l u s t e r ü b e r g r e i f e n d e A n b i n d u n g e n

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Hamburg

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Rostock Flensburg

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Greifswald 2 1 3

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D ä n e m a r k

D ä n e m a r k D ä n e m a r k S c h w e d e n

S c h w e d e n

I III II

IV V

VI

VII VIII IX

X

XI

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1 4 2

BFO-O 2013

BFO-O 2016 - Teil 1

(2)
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Bundesfachplan Offshore

für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2016 und Umweltbericht

Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen

Hamburg, 09. Dezember 2016

(4)

© Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg und Rostock 2016

BSH Nr. 7604

Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des BSH reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

(5)

Bundesfachplan Offshore

für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2016

Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen

Hamburg, 09. Dezember 2016

(6)
(7)

Inhalt I

Inhalt

1 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende

Anbindungen ... 1

1.1 Gesetzliche Grundlage ... 1

1.2 Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz ... 1

1.3 Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich ... 3

1.4 Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG 2017 ... 3

2 Fortschreibungsverfahren ... 4

3 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen ... 6

4 Festlegungen des aktuellen BFO-O 2013 ... 7

5 Clusterübergreifende Anbindungen ... 8

5.1 In Betracht kommende Cluster ... 8

5.2 Nicht in Betracht kommende Cluster ... 8

5.3 Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster ... 8

Methodik für Leistungsermittlung ... 8

5.3.1 Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung ... 10

5.3.2

6 Technische Option Sammelplattform ... 11

6.1 Standardisierte Technikvorgaben ... 11

6.2 Planungsgrundsätze ... 11

6.3 Räumliche Festlegungen ... 12

7 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen ... 13

7.1 Standardisierte Technikvorgaben ... 13

7.2 Planungsgrundsätze ... 13

7.3 Besondere Planungsgrundsätze ... 14

7.4 Räumliche Festlegungen ... 15

7.5 Keine clusterübergreifende Anbindungen... 16

8 Abwägung ... 17

9 Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen ... 25

9.1 Zusammenfassende Umwelterklärung nach § 14l UVPG ... 25

9.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG ... 26

Monitoring potenzieller Auswirkungen von Konverterplattformen ... 26 9.2.1

(8)

II Inhalt

Monitoring der potenziellen Umweltauswirkungen von Seekabeln ... 26 9.2.2

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bundesfachplan Offshore für die AWZ der Ostsee 2013 ... 7 Abbildung 2: Suchraum für Sammelplattform und Seekabelsysteme ... 12 Abbildung 3: Clusterübergreifende Anbindungen ... 16

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Durchschnittswerte der beantragten Offshore-Windenergievorhaben ... 10 Tabelle 2: Clusterleistung der Cluster 1 bis 3 mit angenommener installierter Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung ... 10

(9)

Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen 1

1 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen

1.1 Gesetzliche Grundlage

Das BSH erstellt seit einigen Jahren nach § 17a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan (Bundesfachplan Offshore – BFO) für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland.

Seit der Änderung des § 17a EnWG1 ist der BFO statt jährlich alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2016, zu erstellen.

Im Rahmen des BFO werden nach dem gesetzlichen Auftrag zunächst die Offshore-Anlagen festgelegt, die für Sammelanbindungen geeignet sind. Ferner enthält der BFO neben der Festlegung der notwendigen Trassen und Standorte für die Anbindungsleitungen der Offshore- Windparks, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander.

Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen und hierbei Grenzkorridore zu definieren.

Der aktuellste BFO für die AWZ der Ostsee ist der BFO-O 2013.

1.2 Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz

Am 08.07.2016 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017) verabschiedet und es wurde am 18.10.2016 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I S. 2258, verkündet.

Auf Grundlage dieses Gesetzes wird unter anderem das EnWG geändert und das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) eingeführt. Grundlegend neu ist in Bezug auf Offshore-Windenergie allem voran die Umstellung des Förderregimes nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) auf eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie durch Ausschreibungen.

Nach Art. 23 Abs. 1 EEG 2017 tritt das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft und gemäß Art. 23 Abs. 3 EEG 2017 treten die für die Offshore-Fachplanung und Offshore- Netzentwicklungsplanung relevanten §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes in der derzeit noch geltenden Fassung mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.

Das WindSeeG regelt, dass sich bestehende Offshore-Windpark-Projekte im Rahmen einer Übergangsphase zu zwei Stichtagen auf ausgeschriebene Netzanbindungskapazität bewerben können.

Nach der Übergangsphase werden der Bundesfachplan Offshore und der Offshore- Netzentwicklungsplan im Flächenentwicklungsplan (§ 5 WindSeeG) bzw. teilweise im Flächenentwicklungsplan und teilweise im Netzentwicklungsplan aufgehen. § 7 WindSeeG

1 Auf Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S.

2194.

(10)

2 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen

regelt das Verhältnis zwischen dem Bundesfachplan Offshore und dem Offshore- Netzentwicklungsplan einerseits und dem Flächenentwicklungsplan andererseits. Danach gelten die Festlegungen im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan bis Ende 2025. Ab dem Jahr 2026 gelten dann nur noch die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan.

Nach § 17a Abs. 7 EnWG (n.F.) wird ab dem 31. Dezember 2017 kein Bundesfachplan Offshore mehr erstellt, wobei begonnene Verfahren zu Ende geführt werden. Gemäß § 17b Absatz 5 EnWG (n.F.) legen die Übertragungsnetzbetreiber ab dem 1. Januar 2018 keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor.

Für den letzten Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan ergeben sich mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01. Januar 2017 einige Änderungen, welche vor allem der Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur in der Übergangsphase dienen.

In diesem Zusammenhang sind vor allem die § 29 WindSeeG und § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) relevant.

Für die Übergangsphase regelt § 27 Abs. 2 WindSeeG, dass sich bestehende Offshore- Windpark-Projekte im Sinne des § 26 WindSeeG zu den beiden Stichtagen 01.03.2017 und 01.03.2018 auf Netzanbindungskapazität in Höhe von jeweils 1.550 MW bewerben können.

Die BNetzA hat nach § 29 WindSeeG die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen und dabei nach § 26 Nr. 5 WindSeeG anzugeben, in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG und im bestätigten Offshore- Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c EnWG ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht.

Nach § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) soll der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen enthalten, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten ausnahmsweise über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG festgelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 EnWG (n.F.) erfolgen kann. In der entsprechenden Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) wird konkretisierend ausgeführt, dass Grundlage für diese Festlegungen die im Bundesfachplan Offshore getroffenen Festlegungen dazu sind, inwieweit dies fachplanerisch möglich ist. Eine ausnahmsweise clusterübergreifende Anbindung von Windenergieanlagen auf See ist allenfalls bei bestehenden Projekten im Übergangssystem möglich und auch nur dann, wenn sowohl der Bundesfachplan Offshore als auch der Offshore- Netzentwicklungsplan zu dem Ergebnis kommen, dass eine clusterübergreifende Anbindung des Projekts ausnahmsweise erfolgen kann und dies gemäß § 17d Absatz 3 EnWG n.F. für eine effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

Der BFO-O sieht bislang clusterübergreifende Anbindungen mangels Erforderlichkeit nicht vor.

Die Festlegung der Cluster und der jeweiligen Anbindung ist aus fachplanerischer Sicht von zentraler Bedeutung für eine koordinierte und systematische räumliche Gesamtplanung.

Die Regelungen des WindSeeG und Änderungen des EnWG verdeutlichen demgegenüber, dass diesen der Gedanke des Wettbewerbs und der Akteursvielfalt zugrunde liegt. Es soll sämtlichen bestehenden Projekten die Möglichkeit gegeben werden, sich auf freie Netzanbindungskapazität im Rahmen der Übergangsphase zu bewerben. Um jedoch nicht die zentralen Grundsätze des BFO zu unterlaufen, sind die clusterübergreifenden Anbindungen im BFO-O als Ausnahme explizit auszuweisen, bevor die BNetzA diese zum Gegenstand der Ausschreibung macht.

Da die BNetzA nach § 29 Abs. 1 WindSeeG spätestens acht Wochen vor dem 01.03.2017 die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen hat, ist es erforderlich, dass das BSH die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage (01. Januar 2017) festlegt.

(11)

Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen 3

Um die rechtzeitige Ausweisung der clusterübergreifenden Anbindungen im BFO noch im Jahr 2016 zu ermöglichen, ist trotz fehlender in Kraft getretener Rechtsgrundlage folgendes zweistufiges Verfahren vorgesehen:

Verfahren Teil 1:

BFO-O: Fortschreibung lediglich in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens.

Verfahren Teil 2:

BFO-O: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach § 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung.

Wegen weiterer Details zum Verfahren wird auf Kapitel 2 verwiesen.

1.3 Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich

Bei diesem Dokument handelt es sich um Teil 1 eines zweistufigen Fortschreibungsverfahrens des BFO-O 2013 für das Jahr 2016. Aufgrund der unter Kapitel 1.2 ausgeführten Änderungen der Rechtslage, die voraussichtlich am 01. Januar 2017 in Kraft treten werden, werden im Rahmen dieses Dokuments ausschließlich die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen nach § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) i.V.m. § 29 WindSeeG für die Bekanntmachung der Ausschreibungsbedingungen durch die BNetzA, die im Rahmen der Übergangsphase für die Bewerbung bestehender Offshore-Windpark-Projekte gelten, geprüft und ausgewiesen.

Zweck dieses Dokuments ist die Gewährleistung der rechtzeitigen fachplanerischen und damit räumlichen Ausweisung der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen, damit diese als Grundlage für den Offshore-Netzentwicklungsplan und dementsprechend für die Ausschreibung der Netzanbindungskapazität durch die BNetzA in der Übergangsphase dienen können.

Die Festlegungen des derzeit aktuellen BFO-O 2013 haben nach wie vor Bestand und sind nicht Gegenstand dieses Dokuments. Die Gesamtfortschreibung des BFO-O 2013 für die Jahre 2016/2017 bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

1.4 Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG 2017

Da das EEG 2017 voraussichtlich erst am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird, stehen die Ausführungen dieses Dokuments unter dem Vorbehalt, dass das EEG 2017 tatsächlich in Kraft tritt.

Sämtliche Festlegungen zu den ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen gelten dementsprechend frühestens ab diesem Zeitpunkt.

(12)

4 Fortschreibungsverfahren

2 Fortschreibungsverfahren

Das BSH stellte im Jahr 2013 erstmalig den BFO-O für die AWZ auf und machte diesen am 07. März 2014 öffentlich bekannt. Im Jahr 2014 war eine Fortschreibung nicht erforderlich.

Das BSH hält es im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Rechtslage voraussichtlich zum 01.

Januar 2017 (vgl. Kapitel 1.2 bis 1.4) für notwendig, die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 als Ausnahme von den zentralen Grundsätzen der Bundesfachpläne festzulegen.

Es ist daher vorgesehen, ein zweistufiges Verfahren im Hinblick auf die Fortschreibung des BFO durchzuführen:

Verfahren Teil 1:

BFO-O: Fortschreibung lediglich der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens.

Der Entwurf des BFO-O und sowie der dazugehörige Entwurf des Umweltberichts wurden am 09.08.2016 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS), der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Welt öffentlich bekannt gemacht und lagen im Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 16.09.2016 im BSH an den Standorten Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Bibliothek, 20359 Hamburg, und Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Zudem wurden die Träger öffentlicher Belange über die Fortschreibung sowie die Konsultation mit Schreiben vom 16.08.2016 informiert und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2016 in Kenntnis gesetzt.

Im Verfahren sind insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen.

Zur Besprechung der Inhalte der Ausweisung der clusterübergreifenden Netzanbindung – Teil1 – fand am 06.10.2016 ein Anhörungstermin im BSH in Hamburg statt.

Die Stellungnahmen wurden im Verfahren berücksichtigt. Auf Kapitel 7 wird verwiesen.

Der BFO-O 2016, Teil 1, und der entsprechende Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 12.12.2016 bis zum 12.01.2017 im BSH an den Standorten Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Bibliothek, 20359 Hamburg, und Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird am 09.12.2016 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS), der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Welt öffentlich bekannt gemacht.

Zusätzlich sind die Dokumente auf der Internetseite des BSH www.bsh.de (Reiter Meeresnutzung/Bundesfachplan Offshore) abrufbar.

Verfahren Teil 2:

BFO-O: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach § 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung.

(13)

Fortschreibungsverfahren 5

Übersicht voraussichtlicher Verfahrensablauf:

TEIL 1: Clusterübergreifende Anbindungen BFO-O 2016 nach EEG 2017

Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2016 Erarbeitung Entwurf BFO-O Teil 1 (clusterübergreifende

Anbindungen) und Entwurf Umweltbericht

32. KW Versand der Entwurfsdokumente an Träger öffentlicher

Belange, eingetragene Vereine, Verbände

33. KW Öffentliche Bekanntmachung der Entwurfsdokumente

NfS, FAZ und Welt/Veröffentlichung Internet

19.08.

Öffentliche Auslegung der Entwurfsdokumente 22.08. – 19.09.

Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände, eingetragene Vereine, Öffentlichkeit

19.09.

Anhörungstermin 06.10.

Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen bis Ende Oktober Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf.

weitere Beteiligte

November

Einvernehmen Bundesnetzagentur November

Öffentliche Bekanntmachung Mitte Dezember

TEIL 2: Fortschreibung BFO-O 2016/2017 nach § 17a EnWG (n.F.) einschließlich der clusterübergreifenden Anbindungen

Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2017 Ermittlung Fortschreibungsbedarf Bis Ende 2016 Erarbeitung Entwurf Fortschreibung BFO-O 2016/2017 und

Entwurf Umweltbericht

1. Quartal 2017 Einleitung Beteiligungsrunde

(national, international)

2. Quartal 2017 Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung der

Entwurfsdokumente

2. Quartal 2017 Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände,

eingetragene Vereine, Öffentlichkeit

Insgesamt ca. 8 Wochen

Anhörungstermin Anfang 3. Quartal 2017

Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen 3. Quartal 2017 Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf.

weitere Beteiligte

4. Quartal 2017

Vorab-Information Ministerien 4. Quartal 2017

Einvernehmen Bundesnetzagentur 4. Quartal 2017

Öffentliche Bekanntmachung Ende 2017

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6 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen

3 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen

Der BFO-O 2013 enthält entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 17a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EnWG) Festlegungen zu:

1. Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind (Kapitel 4 BFO-O 2013),

2. Trassen und Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen (Offshore Windparks) (Kapitel 5.3 BFO-O 2013),

3. Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten (Grenzkorridore, Kapitel 5.3.2.3 BFO-O 2013),

4. Standorten von Umspannanlagen (Kapitel 5.2 bzw. 5.4 BFO-O 2013),

5. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 6 BFO-O 2013),

6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridoren untereinander (Kapitel 7 BFO-O 2013),

7. Standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Im Rahmen dieser Teilfortschreibung werden in den folgenden Kapiteln die einzelnen Regelungsgegenstände für ausnahmsweise zulässige clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur im Sinn der § 17b Abs. 3 EnWG i.V.m. § 29 Windenergie-auf-See-Gesetz dargestellt.

Im Folgenden werden die standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze für die clusterübergreifenden Anbindungen dargestellt und im Rahmen der räumlichen Planung umgesetzt. Diese räumlichen Festlegungen werden textlich beschrieben und kartographisch dargestellt.

Das BSH prüft bei der Erstellung dieser Teilfortschreibung des BFO-O, ob den Festlegungen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Insbesondere werden geprüft:

• die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung

• die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

• etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

(15)

Festlegungen des aktuellen BFO-O 2013 7

4 Festlegungen des aktuellen BFO-O 2013

Im BFO-O 2013 werden Offshore-Anlagen identifiziert, welche für Sammelanbindungen geeignet sind (vgl. Kapitel 4 BFO-O 2013). Die Bestimmung der räumlichen Lage der Offshore- Windparks erfolgt im BFO-O durch Festlegung sog. Cluster. Darunter sind Offshore-Windparks zu verstehen, die regelmäßig in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

Im Rahmen der Festlegung von Offshore-Windparks, die für Sammelanbindungen geeignet sind, wurden in Bezug auf den Planungshorizont in erster Linie die Windparks in der AWZ der Ostsee einbezogen, welche nach der dem BSH zur Verfügung stehenden Informationsgrundlage grundsätzlich dazu geeignet sind, die Ziele der Bundesregierung abzubilden. Zudem wird unter Zugrundlegung eines Zeitraums von 20 – 30 Jahren die mögliche Entwicklung von Offshore-Windenergie und der Netztopologie räumlich dargestellt.

Des Weiteren legt der BFO-O 2013 Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks (vgl. Kapitel 5 BFO-O 2013), grenzüberschreitende Seekabelsysteme (vgl. Kapitel 6 BFO-O 2013), Verbindungen untereinander (vgl. Kapitel 7 BFO-O 2013) sowie jeweilige standardisierte Technikvorgaben und Planungsgrundsätze fest.

Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ, unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen.

Abbildung 1: Bundesfachplan Offshore für die AWZ der Ostsee 2013

(16)

8 Clusterübergreifende Anbindungen

5 Clusterübergreifende Anbindungen

Nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Netzanbindung von Offshore-Windparks sicherzustellen bzw. nach den Vorgaben des durch die BNetzA bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Aufgabe dieses Plans, Teil 1: clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur i.S.d. § 17b Abs. 3 EnWG n.F. i.V.m. § 29 WindSeeG, ist es, die notwendigen Trassen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen in der AWZ der Ostsee im Rahmen der bestehenden Rahmenbedingungen räumlich festzulegen.

Die Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungsleitungen erfolgt insbesondere auf Grundlage von standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen für die räumliche Planung.

5.1 In Betracht kommende Cluster

Die § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG legen fest, dass bestehende Offshore-Windpark-Projekte an der Ausschreibung in der Übergangsphase unter den im WindSeeG genannten Voraussetzungen teilnehmen können. Demnach sind in der Ostsee die Projekte teilnahmeberechtigt, die nach § 5 oder § 17 der SeeAnlV in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die AWZ ein genehmigtes bzw. planfestgestelltes Offshore-Windenergie- Vorhaben sind, oder bei denen ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG durchgeführt worden ist und die im Fall von Vorhaben in der AWZ in der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des BFO-O 2013 geplant sind.

Für die AWZ der Ostsee bedeutet dies, dass zu den in Betracht kommenden Clustern für clusterübergreifende Anbindungen die Cluster 1 bis 3 des BFO-O 2013 zählen.

Nachrichtlich:

Gemäß § 26 Abs. 1 und 2 WindSeeG können an den Ausschreibungen für bestehende Projekte auch die teilnehmen, für die vor dem 1. August 2016 nach § 4 Abs. 1 BImSchG für das Küstenmeer eine Genehmigung erteilt worden ist. Im Küstenmeer der Ostsee zählen hierzu nach Kenntnis des BSH die Vorhaben „EnBW Baltic 1“, „GICON-SOF“ und „ARCADIS Ost 1“.

Da die zwei zuerst aufgeführten Vorhaben über eine unbedingte Netzanbindungszusage (UNAZ) nach § 118 Abs. 12 EnWG bzw. über eine Kapazität nach § 17d Abs. 3 EnWG verfügen, kommt für eine clusterübergreifende Anbindung nur das Vorhaben „ARCADIS Ost 1“

(Cluster 4 des O-NEP) in Betracht.

5.2 Nicht in Betracht kommende Cluster

Wie unter Kapitel 1.1 dargestellt, können gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG Offshore- Windpark-Vorhaben an der Ausschreibung für bestehende Projekte in der Übergangsphase teilnehmen, die in den Clustern 1 bis 3 des BFO-O 2013 geplant sind. Da der BFO-O 2013 keine Cluster darüber hinaus definiert, gibt es keine nicht in Betracht kommenden Cluster des BFO-O 2013.

5.3 Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster

Für die in Kapitel 4.2 des BFO-O 2013 bestimmten Cluster 1 bis 3 ist die zu erwartende Erzeugungsleistung der Offshore-Windparks zu ermitteln.

Methodik für Leistungsermittlung 5.3.1

Allgemein ist im Rahmen der Methodik der Leistungsermittlung darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Leistung ausschließlich der Ermöglichung der räumlichen Planung, d.h. der Ermittlung der notwendigen Anzahl der Netzanbindungssysteme sowie deren konkreter räumlicher Festlegung, dient.

Die Methodik der Leistungsermittlung entspricht der des Kapitels 4.3.1 des BFO-O 2013.

(17)

Clusterübergreifende Anbindungen 9

Demnach wird zur Ermittlung der Clusterleistung für die sich im Vollzug befindlichen bzw.

genehmigten Projekte die gegenüber dem BSH zuletzt angegebene voraussichtliche Leistung zugrunde gelegt.

Für die übrigen Flächen kann die Clusterleistung – entgegen des Vorgehens im Bundesfachplan Offshore für die AWZ der Nordsee – nicht ohne Weiteres auf Basis der beim BSH anhängigen Anträge ermittelt werden. Denn innerhalb der Cluster befinden sich zum großen Teil Windpark-Projekte, deren Flächen sich teilweise mehrfach gegenseitig überlagern.

Es wird auf Kapitel 4.3.1 des BFO-O 2013 verwiesen.

Daher kommt ein sogenannter „Flächenansatz“ zur Anwendung, mit dem die Clusterleistung auf Grundlage eines Durchschnittswertes der beantragten Windparkprojekte berechnet wird.

Die Zugrundlegung eines solchen Ansatzes ermöglicht die Netzplanung in den von den Überplanungen betroffenen Bereichen, ohne dass – mit Ausnahme der drei genehmigten Vorhaben – eine Festlegung auf einzelne Projekte erfolgt.

Auf Grundlage der durchschnittlich beantragten Anlagen pro Fläche wird die räumliche Planung mit einer Anzahl von 2,0 Anlagen pro Quadratkilometer (km²) mit einer Leistung von 7,0 MW auf den mit Konkurrenzanträgen beplanten Flächen vorgenommen (vgl. Kapitel 4.3.1 des BFO-O 2013).

Bei der Ermittlung der Flächen der Windparkcluster werden die voraussichtlich für Kabeltrassen benötigten Flächen abgezogen, ebenso die Flächen der genehmigten Vorhaben, die – wie beschrieben – mit der gegenüber dem BSH zuletzt angegebenen voraussichtlichen Leistung berücksichtigt werden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung der Flächen folgende Änderung gegenüber BFO-O 2013 bestehen:

Im Cluster 1 wurde berücksichtigt, dass die Fläche des Vorhabens „Windanker“ durch die Vorhabenträgerin verkleinert wurde. Zudem wurden im Cluster 1 in Hinblick auf § 26 WindSeeG nur die Flächen berücksichtigt, auf denen Anträge vorliegen.

Des Weiteren wurde die Fläche noch nicht genehmigter Windparks im Cluster 2 angepasst.

Dies erfolgt aufgrund der Berücksichtigung des Kabelkorridors am östlichen Rand des Clusters, der technischen Option der Sammelplattform und des durch Cluster 2 verlaufenden Datenkabels. Zudem wurden auch im Cluster 2 mit Blick auf § 26 WindSeeG nur die Flächen berücksichtigt, auf denen Anträge vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Ermittlung der Leistung und der Anzahl der Netzanbindungssysteme ausschließlich der Ermöglichung der räumlichen Planung dient. Bei der angegebenen Leistung handelt es sich um eine Prognose, welche dem Zweck der Flächensicherung gerecht werden und die Konkurrenzplanungen berücksichtigen soll.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass mit dieser Prognose kein Vorgriff auf das Ergebnis der Ausschreibungen durch die BNetzA nach den Vorschriften des WindSeeG im Übergangssystem verbunden oder intendiert ist.

Für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans haben die angegebenen Leistungen keine verbindliche Vorwirkung.

Aufbauend auf diesen Annahmen ergeben sich für die Cluster die in Tabelle 1 dargestellten Leistungen sowie eine prognostizierte Gesamtleistung der Cluster in der AWZ der Ostsee von etwa 2.871 MW.

Diese Leistung ermittelt sich zusammengefasst wie folgt:

(18)

10 Clusterübergreifende Anbindungen

Tabelle 1:Durchschnittswerte der beantragten Offshore-Windenergievorhaben

Windpark- Cluster

Leistung genehmigte Windparks [MW]

Angenommene Leistung noch nicht genehmigter Windparks

Cluster- Leistung [MW]

Fläche [km2]

Leistung Einzelanlage [MW]

Anlagen- dichte [Anz./km2]

Leistung Flächen- ansatz [MW]

Cluster 1 735 ca. 26 7 2,0 ca. 359 ca. 1.094

Cluster 2 0 ca. 76 7 2,0 ca. 1.056 ca. 1.056

Cluster 3 288 ca. 31 7 2,0 ca. 434 ca. 722

Summe 1.023 ca. 2.872

Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung 5.3.2

Unter Zugrundelegung aller unter Kapitel 4.2 des BFO-O 2013 dargestellten Vorhaben stellt sich die angenommene Leistung in den einzelnen Clustern unter Anwendung des Flächenansatzes bei den beantragten, nicht genehmigten Vorhaben in den Clustern 1 bis 3 zusammengefasst wie folgt dar.

Tabelle 2: Clusterleistung der Cluster 1 bis 3 mit angenommener installierter Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung

Windparkcluster ca. MW / Cluster

Genehmigte Windparks [MW]

Anzahl Systeme

[max. Anzahl] Übertragungsleistung [MW]

Cluster 1 1.094 350 5 250

250

385 250

250 250

Cluster 2 1.056 4 250

250 250 250

Cluster 3 722 288 4 200

200 250 250

Σ 2.872 3.150

Küstenmeer Ostsee (nachrichtlich)

398,3

Die Differenz zwischen der Erzeugungsleistung und der Übertragungsleistung ergibt sich überwiegend aufgrund des wegen der Überplanungen zur Anwendung gelangenden Flächenansatzes. Die Ermittlung der Übertragungsleistung stellt daher in der Tendenz eine maximal zu erwartende Kapazität dar.

Die Angabe zum Küstenmeer ist inhaltlich nicht Gegenstand dieses Plans, sondern wird lediglich nachrichtlich dargestellt.

(19)

Technische Option Sammelplattform 11

6 Technische Option Sammelplattform

Unter einer Sammelplattform ist eine Plattform zu verstehen, auf welcher ausschließlich der von mehreren Offshore-Windparks ankommende Strom auf gleicher Spannungsart und –ebene gebündelt wird.

Im Anbindungskonzept des ÜNB ist vorgesehen, die Windparks über Drehstromsysteme anzubinden. Es ist im Moment nicht absehbar, dass sich die Windparkleistung an die Kapazität des Kabels anpassen wird. Auf der Sammelplattform sollen die Kabelsysteme der Windparks zusammengeführt werden, sodass es hierdurch ggf. möglich ist, die Anzahl der in Richtung Küste abzuführenden Kabelsysteme zu reduzieren. Die Frage, ob und wann eine Sammelplattform umgesetzt wird, ist nicht Gegenstand dieses Plans, sondern ist der Umsetzung des bestätigten O-NEP durch die Übertragungsnetzbetreiber vorbehalten.

6.1 Standardisierte Technikvorgaben

Standardisierte Technikvorgaben für Sammelplattformen werden im BFO-O 2013 unter 5.4.1 definiert. Im Folgenden werden zur Übersicht die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels 5.4.1 des BFO-O 2013 aufgeführt. Wegen der Begründung wird auf die Begründung zur standardisierten Technikvorgabe unter 5.4.1 des BFO-O 2013 verwiesen.

Zusammenfassung standardisierte Technikvorgaben für die Sammelplattform (Kapitel 5.4.1, BFO-O 2013)

• Einsatz Drehstromtechnologie

• Einheitliche Übertragungsspannung 220 kV

6.2 Planungsgrundsätze

Der BFO-O 2013 definiert unter 5.4.2 Planungsgrundsätze für Sammelplattformen. Die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann.

Im Folgenden werden zur Übersicht die Planungsgrundsätze des Kapitels 5.4.2 des BFO-O 2013 aufgeführt. Auf die Begründung der Planungsgrundsätze wird verwiesen.

Zusammenfassung Planungsgrundsätze für Sammelplattformen (Kapitel 5.4.2, BFO-O 2013)

• Möglichst zurückgesetzt am Rand des Clusters, wobei bei der Wahl des Standorts die Systemrelevanz der Sammelplattform besonders berücksichtigt werden muss

• Erreichbarkeit mit Helikoptern und Schiffen

• Flächenbedarf von 100 m x 200 m sowie zusätzlich Manövrierraum

• Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden (500 m Abstand zu Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Schifffahrt)

• Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen, Abstand 500m

• Errichtung in Natura2000-Gebieten / geschützten Biotopen unzulässig, außerhalb nur mit Schallminderungsmaßnahmen

• Berücksichtigung von Kulturgütern und Fundstellen von Kampfmitteln

• Rückbaupflicht

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12 Technische Option Sammelplattform

6.3 Räumliche Festlegungen

Bei der Aufstellung dieses Plans wird für die technische Option der Sammelplattform vorsorglich ein Raum in Cluster 2 gesichert. Die Planungen des Übertragungsnetzbetreibers sind noch nicht so weit fortgeschritten, dass ein konkreter Standort vorgeschlagen werden kann. Da geplant ist, auf der Sammelplattform die Drehstromanbindungsleitungen zusammenzuführen, umfasst der Suchraum auch die entsprechenden Kabeltrassen. Die Sammelplattform soll jedoch, entsprechend dem Planungsgrundsatz 5.4.2.1, möglichst nicht in exponierter Lage, insbesondere nach Möglichkeit nicht als Eckanlage am Kreuzungspunkt von Schifffahrtsrouten, errichtet werden.

In Cluster 2 umfasst der Suchraum die südöstliche Ecke dieses Clusters und überschneidet sich mit dem Suchraum für Umspannplattformen und den Stromtrassen in diesem Bereich. Er umfasst eine Fläche von ca. 14 km². Der Suchraum wird begrenzt durch die Schifffahrtsrouten 20 und 21 sowie in nordwestlicher Richtung durch anschließende Windparkplanungen.

Abbildung 2: Suchraum für Sammelplattform und Seekabelsysteme

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Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen 13

7 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen

Unter einer clusterübergreifenden Anbindung ist ein Drehstrom-Seekabelsystem als Ausführung eines Unterwasserseekabelsystems zu verstehen, dass die in den Offshore- Windenergieanlagen produzierte und im Umspannwerk gebündelte Energie zu einer Sammelplattform führt. Dabei liegen das Umspannwerk und die Sammelplattform nicht im gleichen Cluster gemäß BFO-O 2013. Ein Drehstrom-Seekabelsystem besteht nach dem Stand der Technik aus drei einzelnen Leitern, die mit einem Lichtwellenleiter zur Kommunikation in einem Kabel zusammengefasst werden.

7.1 Standardisierte Technikvorgaben

Standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme werden im BFO-O 2013 unter 5.3.1 definiert. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen auch um Drehstrom-Seekabelsysteme handelt, gelten auch hier die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels 5.3.1 des BFO-O 2013. Im Folgenden werden zur Übersicht die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels 5.3.1 des BFO-O 2013 aufgeführt. Wegen der Begründung wird auf die Begründung zur standardisierten Technikvorgabe unter 5.3.1 des BFO-O 2013 verwiesen.

Zusammenfassung standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme (Kapitel 5.3.1, BFO-O 2013)

• Einsatz Drehstromtechnologie

• Einheitliche Übertragungsspannung 220 kV

7.2 Planungsgrundsätze

Der BFO-O 2013 definiert unter 5.3.2 Planungsgrundsätze für Drehstrom-Seekabelsysteme. Die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen, auch um Drehstrom-Seekabelsysteme handelt, gelten auch hier die Grundsätze des Kapitels 5.3.2 des BFO-O 2013. Da es sich hier jedoch um clusterübergreifende Anbindungen handelt, die nach

§ 29 Nr. 5 WindSeeG ausnahmsweise wie im Kapitel 1.1 beschrieben möglich sind, kann der Grundsatz 5.3.2.3 „Führung durch Grenzkorridore I und III“ hier nicht gelten.

Im Folgenden werden zur Übersicht die Planungsgrundsätze des Kapitels 5.3.2 des BFO-O 2013 aufgeführt. Auf die Begründung der Planungsgrundsätze wird verwiesen.

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14 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen

Zusammenfassung Planungsgrundsätze für Drehstrom-Seekabelsysteme (Kapitel 5.3.2, BFO-O 2013)

• größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung

• Abstand bei Parallelverlegung: 100 m; nach jedem zweiten Kabelsystem 200 m in Abhängigkeit des Baugrundes

• Führung durch Grenzkorridore I und III

• Möglichst rechtwinklige Kreuzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt

• Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen (Bebauung 500 m Abstand, Schifffahrtsrouten 300 m Abstand)

• Kreuzungen vermeiden, wenn zwingend erforderlich, dann möglichst rechtwinklig;

Abstand zwischen Wendepunkten 250 m

• Überdeckung, die eine dauerhafte Sicherheit der Kabelsysteme gewährleistet

• Verlegung möglichst außerhalb der Natura2000-Gebiete / geschützten Biotope

• Vermeidung der Sedimenterwärmung (max. 2 K)

• Schonendes Verlegeverfahren

• Zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten

• Berücksichtigung von Kulturgütern und Fundstellen von Kampfmitteln

• Rückbaupflicht

7.3 Besondere Planungsgrundsätze

Clusterübergreifende Anbindungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

Es gelten folgende besondere Planungsgrundsätze:

Zusammenfassung zusätzliche Planungsgrundsätze für clusterübergreifende Anbindungen

• Anbindung des Clusters 4: Führung durch Grenzkorridor II

• Ggf. technische Restriktionen

• Vermeidung einer Kettenreaktion

Cluster 4: Führung durch Grenzkorridor II 7.3.1

Die Anbindung des Clusters 4 darf nur durch den dafür vorgesehenen Grenzkorridor II erfolgen.

Der Grenzkorridor II wurde für die Anbindung des im Küstenmeer liegenden Clusters 4 bzw. des Windparks „Arcadis Ost 1“ festgelegt. Die Festlegung des Grenzkorridors erfolgte unter Berücksichtigung insbesondere raumordnerischer Belange. Die Anbindung des Windparks kann nur über den dafür vorgesehenen Grenzkorridor II erfolgen. Eine Verschiebung des Grenzkorridors nach Norden würde zu Konflikten mit bestehenden Nutzungen (u.a. Datenkabel, Forschungsgebiet) führen.

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Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen 15

Ggf. technische Restriktionen 7.3.2

Clusterübergreifende Anbindungen sind nur möglich, wenn technische Restriktionen diesen nicht entgegenstehen.

Vermeidung einer Kettenreaktion (§ 17d EnWG n.F.) 7.3.3

Clusterübergreifende Anbindungen dürfen keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen auslösen, sog. Kettenreaktion.

Gemäß § 17b Abs. 3 EnWG n.F. enthält der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des § 26 Absatz 2 WindSeeG ausnahmsweise über einen anderen im BFO nach § 17a festgelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen kann. Nach § 17d Abs. 3 EnWG kann ausnahmsweise eine Anbindung über ein Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore- Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

Daher sind clusterübergreifende Anbindungen nur dann möglich, wenn keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen aus einer clusterübergreifenden Anbindung resultieren, sog. Kettenreaktion.

7.4 Räumliche Festlegungen

Im Rahmen des clusterübergreifenden Anbindungskonzeptes soll es ermöglicht werden, Projekte aus den Clustern 1 und 2 sowie das Cluster 4 des O-NEP im Küstenmeer an die ggf.

zu errichtende Sammelplattform in Cluster 2 anzuschließen.

Für Cluster 1 betrifft dies insgesamt 3 Systeme. Das südlichste System führt zu der Fläche zwischen den Windparkprojekten „Wikinger“ und „Arkona Becken Südost“. Dieses verläuft parallel zur südlichen Anbindung des Windparks „Wikinger“. Aufgrund der bisherigen Planungen kommt es am westlichen Rand des Clusters zu einer Kreuzung mit dem bereits im Bau befindlichen Drehstrom-Seekabelsystem für den Windpark „Wikinger“. Die Kabellänge bis zum Suchraum für Sammelplattformen und Leitungen beträgt etwa 13 km.

Da es je nach Ergebnis der Ausschreibungen im Übergangssystem nach WindSeeG und nach dem Anbindungskonzept erforderlich werden kann, dass über die Umspannplattform des Windparks „Wikinger“ mehr als die bisher zugewiesene Kapazität abgeführt werden muss, wurde entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses der „Seekabelsysteme 1 bis 6/Querverbindung“ alternativ zu dem Kabelsystem in dem Gebiet zwischen „Wikinger“ und

„Arkona Becken Südost“ ein weiteres Kabelsystem zur Umspannplattform des Windparks

„Arkona Becken Südost“ geplant. Dieses System ist bis zum Suchraum der Sammelplattform ca. 11,3 km lang.

Die dritte clusterübergreifende Anbindung des Clusters 1 führt zu dem nördlich von „Wikinger“

gelegenen Projekt „Windanker“. Da auf dieser Fläche keine weiteren Anträge vorliegen, wird mit der Kapazität des Drehstrom-Seekabelsystem nur die Leistung des beantragten Windparks, nicht aber die theoretisch noch nördlich des Windparks zu Verfügung stehenden Fläche abgedeckt. Dieses Kabel verläuft am westlichen Rand des Windparks „Windanker“ in einem Abstand von ca. 300 m zur Schifffahrtsroute 20 und anschließend westlich parallel zum planfestgestellten Drehstrom-Seekabelsystem zur Anbindung des Vorhabens „Wikinger“. Das System hat bis zum Suchraum eine Länge von ca. 17,2 km.

Zusätzlich zu den zwei innerhalb der AWZ als Grundlage für die räumliche Planung einbezogenen Clustern für Offshore-Windparks wird – wie bereits im BFO-O 2013 – auch eine mögliche clusterübergreifende Anbindung des im Küstenmeer unmittelbar an der Grenze zur AWZ gelegenen Offshore-Windenergievorhabens „Arcadis Ost 1“ (Cluster 4 des O-NEP) berücksichtigt. Dies stellt eine Alternative zur direkten Führung der Anbindungsleitungen an die Küste dar. Für diese clusterübergreifende Anbindung des Offshore-Windparks „Arcadis Ost 1“

über die AWZ wird zwischen Grenzkorridor II und Grenzkorridor I eine Führung nördlich parallel

(24)

16 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen

zur Schifffahrtsroute 21, an der südlichen Kante des Clusters 2, vorgeschlagen. Diese Trasse beträgt vom Grenzkorridor II bis zum Suchraum ca. 12 km und wird mit 2 Drehstrom- Seekabelsystemen geplant.

Abbildung 3: Clusterübergreifende Anbindungen

7.5 Keine clusterübergreifende Anbindungen

Zwar wären weitere clusterübergreifende Anbindungen grundsätzlich denkbar, diese kommen jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht in Betracht.

Cluster 2

Für das Cluster 2 ist keine clusterübergreifende Anbindung räumlich geplant, da hier der Suchraum für eine mögliche Sammelplattform liegt. Daher ist die räumliche Planung einer Anbindung in einem anderen Cluster nicht erforderlich.

Cluster 3

Da in Cluster 3 keine teilnahmeberechtigten bestehenden Projekte gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG liegen, sind clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich. Zudem liegt das Cluster in einer Entfernung von mindestens ca. 50 km zu anderen Clustern, sodass clusterübergreifende Anbindungen bereits aufgrund der Länge nicht in Betracht kommen.

Generell erscheint eine Trassenführung innerhalb der AWZ zwischen Cluster 3 und Cluster 2 nicht möglich, da diese die stark befahrene Schifffahrtsroute 19, ein Vorbehaltsgebiet Forschung sowie U-Boot-Tauchgebiete kreuzen müsste.

(25)

Abwägung 17

8 Abwägung

In diesem Kapitel werden die Ergebnisse der Konsultation, einschließlich des Anhörungstermins am 06.10.2016, und die Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise dargestellt.

8.1 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen

Gesetzliche Grundlage 8.1.1

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein regte an zu ergänzen, dass mit dem BFO auch Grenzkorridore festgelegt werden, da diese mit Blick auf die Situation der Küstenländer in direktem Zusammenhang mit den ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen stünden. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen.

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, der Regionale Planungsverband Vorpommern sowie weitere Verbände bzw. Vereine bitten um Aufnahme der Festlegungen des aktuellen LEP MV bei der Fortschreibung des BFO.

Der Anwendungsbereich des BFO bezieht sich gesetzlich ausschließlich auf die AWZ, eine Aufnahme kann daher lediglich nachrichtlich in den Karten bzw. bei der Leistungsermittlung erfolgen, sofern dies vom zuständigen Bundesland gewünscht ist und die dafür erforderlichen Daten entsprechend zu Verfügung gestellt werden.

8.2 Festlegungen des aktuellen BFO-O

Ein Konsultationsteilnehmer begrüßt es ausdrücklich, dass die bisher vorgesehenen

„Verbindungen untereinander“ gemäß BFO-O 2013 Kapitel 7 beibehalten würden, damit die Kapazitäten innerhalb des Clusters 1 als auch verbleibende Kapazitäten clusterübergreifend über das Cluster 2 effizient genutzt werden könnten.

Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es, in Abhängigkeit der Auktionsergebnisse für die Ausschreibungen für bestehende Projekte nach WindSeeG, erforderlich sein könnte, entstandene Restkapazitäten auf Netzanbindungssystemen aufzufüllen. Um dies sicherstellen zu können, sollten die Festlegungen im BFO-O 2013 in Kapitel 7 „Trassenkorridore für Verbindungen untereinander“

weiterhin uneingeschränkt Bestand haben, um eine effiziente Auslastung der Offshore- Anbindungsleitungen durch die Anbindung weiterer Projekte zu ermöglichen.

Die Festlegungen des BFO-O 2013 haben derzeit weiterhin Bestand. Es ist davon auszugehen, dass Trassenkorridore für „Verbindungen untereinander“ vorzusehen sind. Es muss sichergestellt sein, dass die für „Verbindungen untereinander“ gesicherten Trassen bzw.

Trassenkorridore nicht derart durch Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks ersetzt werden, dass dadurch die sich in den Clustern befindlichen Offshore-Windparkvorhaben im Bedarfsfall nicht oder nur teilweise angeschlossen werden könnten.

8.3 Clusterübergreifende Anbindungen

Angenommene Leistung der Cluster – Tabelle 8.3.1

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern wies in Bezug auf die Tabelle 2 darauf hin, dass das Vorhaben „EnBW Baltic 1“ bereits realisiert worden sei.

Da in der Tabelle keine Unterscheidung zwischen genehmigten und sich in Betrieb befindlichen Vorhaben gemacht wird, ist eine Anpassung der Tabelle nicht erforderlich.

(26)

18 Abwägung

Ein weiterer Konsultationsteilnehmer erklärt, dass die angenommene Anbindungskapazität von 500 MW für das Cluster 1, insbesondere für die von lberdrola geplanten Offshore- Windparkvorhaben mit der Annahme von ca. 359 MW, plausibel erscheine.

8.4 Technische Option der Sammelplattform

Allgemein 8.4.1

Das Bundesamt für Naturschutz erklärt in seiner Stellungnahme zum AC-Konzept und der Sammelplattform:

Soweit in der Ostsee tatsächlich die im BFO-O (S. 10 / Tab. 2) genannten Leistungen umsetzbar seien, wäre ein DC-Anbindungskonzept wesentlich platzsparender und daher zu bevorzugen.

Zu dem Anliegen der Umsetzung eines DC-Anbindungskonzepts in der Ostsee wird auf Kapitel 5.1.1.1 des BFO-O 2013 verwiesen. Ein DC-Anbindungskonzept scheint aus den dort genannten Gründen und aufgrund der bevorstehenden Übergangsausschreibungen, bei der die im O-NEP bzw. gesetzlich geregelten Kapazitäten zur Verfügung stehen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht zu kommen.

Räumliche Festlegungen 8.4.2

Im Rahmen der Konsultation wurde die Option der Sammelplattform begrüßt. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Suchraum recht groß erscheine.

Ein weiterer Konsultationsteilnehmer trägt überwiegend im Zusammenhang mit der räumlichen Planung der Sammelplattform im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Offshore-Windparkprojekt Baltic Eagle habe am 17.12.2014 gemeinsam mit einem Änderungsantrag eine mit dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH abgestimmte Entwurfsplanung für die stromabführenden Drehstromseekabelsysteme (Exportkabel) im Cluster 2 der Ostsee beim BSH eingereicht. Es werde darum gebeten, die hierzu vorgelegte Planung beim Teil 1 der Fortschreibung des BFO-O zu den clusterübergreifenden Anbindungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung des Suchraums für die Sammelplattform und die Seekabelsysteme im Cluster 2, zu berücksichtigen.

Ferner habe das Offshore-Windparkprojekt Baltic Eagle bereits am 14.10.2013 zum BFO-O (überarbeiteter Entwurf 2013) sowie zum Anschreiben zum Fortschreibungsbedarf des BFO-O vom 12. Mai 2016 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme werde hingewiesen. Die getroffenen Aussagen würden wie folgt aktualisiert und erweitert:

Nach dem Entwurf des BFO-O bestünde hinsichtlich der räumlichen Festlegung des Suchraums für die Sammelplattform und Seekabelsysteme im Cluster 2 ein potentieller Konflikt mit der verfestigten Planung des OWP Baltic Eagle.

Dazu werden Auszüge aus den Kapiteln 5.3.1 und 6.3 des Entwurfs des BFO-O wörtlich zitiert.

Am 17.12.2014 sei ein Änderungsantrag für die räumliche Planung des OWP Baltic Eagle, welcher eine mit dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Entwurfstrassenplanung für die Übertragungs-Drehstromkabelsysteme für das Cluster 2 der Ostsee beinhalte, beim BSH eingereicht worden. Dabei seien alle Gesichtspunkte der Raumordnung, Belange Dritter sowie die Planungsgrundsätze des BFO-O, des Offshore-Netzentwicklungsplans, die Netzanschlussstrategie sowie die Planungen des Übertragungsnetzbetreibers zur Bündelung der Seekabelsysteme und Anschluss der Cluster 1, 2 und 4 (Sammelplattform) berücksichtigt.

Insbesondere sei bei der Planung auf ausreichende Abstandsflächen geachtet worden. Ferner sei in der Trassenplanung in vollem Maße die potentielle zu erzeugende Leistung des nördlich gelegenen Projektes Ostseeschatz in Form zweier Drehstromseekabelsysteme in der Flächenaufteilung berücksichtigt worden.

(27)

Abwägung 19

Die Eckkoordinaten, die aus Sicht des Offshore-Windparkprojekts Baltic Eagle aktuell beantragt seien, wurden im Rahmen der Stellungnahme dargestellt. Die Konsultationsteilnehmerin erklärt weiter, dass sich diese durch den OWP Baltic Eagle beplante Fläche – soweit dies nach der rein graphischen Darstellung auf S. 12 Entwurf des BFO-O, Teil 1, erkennbar sei – mit dem Suchraum für die Sammelplattform und die Seekabelsysteme überschneide.

Der aufgezeigte potentielle Konflikt sei im Rahmen des Planungsermessens des BSH bei der Fortschreibung des BFO-O zu berücksichtigen. Das BSH sei als Planungsbehörde gemäß § 17a EnWG an die allgemeinen Planungsgrundsätze der Raumordnung gebunden. Nach § 17a Abs. 1 Satz 3 EnWG habe das BSH bei der Fortschreibung des BFO-O insbesondere zu prüfen, ob den Festlegungen des BFO-O überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstünden. Dies sei eine konkrete Ausformung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungs- und Rücksichtnahmegebots (vgl. dazu Durner, Konflikte räumlicher Planung, S.

346ff.)

Ein solcher (potentieller) Konflikt bestehe hier zwischen der Flächenplanung des OWP Baltic Eagle und der vorgeschlagenen Festsetzung des Suchraums für die Sammelplattform und die Seekabelsysteme. Bei der Abwägung habe das BSH insbesondere auf den fortgeschrittenen Planungsstand des OWP Baltic Eagle Rücksicht zu nehmen. Die Flächenplanung sei bereits im Erörterungstermin am 15.5.2013 erörtert worden und sei seitdem planungsrechtlich verfestigt.

Durch den Änderungsantrag für die räumliche Planung des OWP Baltic Eagle vom 17.12.2014 sei diese Planung weiter konkretisiert worden. Mittlerweile stehe der OWP Baltic Eagle kurz vor der Planfeststellung und werde vom BSH als genehmigungsfähig eingeschätzt.

Eine Umplanung in diesem weit fortgeschrittenen Planungsstand des OWP Baltic Eagle infolge der Festlegung einer konfligierenden Raumplanung für Trassenplanung und eine Sammelplattform würde eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Projekts darstellen.

Die Konsultationsteilnehmerin bittet daher bei der Fortschreibung des BFO-O sicherzustellen, dass infolge des Suchraums für die Sammelplattform sowie die Trassenplanung für die Seekabelsysteme die am 17.12.2014 beantragte Vorhabenfläche für den Offshore-Windpark Baltic Eagle nicht beeinträchtigt werde (südöstliche Vorhabensfläche).

Im Nachgang zum Erörterungstermin konkretisierte die Konsultationsteilnehmerin ihre Stellungnahme wie folgt:

Es bestehe bei dem Entwurf des BFO-O hinsichtlich der räumlichen Festlegung des Suchraums für Sammelplattform und Seekabelsysteme im Cluster 2 ein potentieller Konflikt mit der verfestigten Planung des OWP Baltic Eagle. Dieser Suchraum sei bislang anhand der rein graphischen Darstellung im Entwurf des BFO-O allerdings nicht zweifelsfrei zu bestimmen, insbesondere fehle eine Angabe von genauen Koordinaten. Daher könne gegenwärtig nicht genau festgestellten werden, welche Fläche des Projektes Baltic Eagle durch die Erweiterung des Suchraumes betroffen sei. Es werde daher um eine zeitnahe Mitteilung der Koordinaten des gegenwärtig geplanten Suchraums gebeten.

Dieser räumliche Konflikt habe sich durch die im Rahmen des Anhörungstermins vorgestellte Erweiterung des Suchraums im Vergleich zum Entwurf des BFO-O jedenfalls weiter verschärft.

Es werde sich daher gegen eine Erweiterung des Suchraums für Sammelplattform und Seekabelsysteme im Cluster 2 gewendet, soweit diese eine Überschneidung mit dem Projektgebiet Baltic Eagle bedeute.

Die Erweiterung des Suchraumes sei für den angestrebten Zweck insbesondere nicht geeignet:

Der Suchraum solle laut BSH erweitert werden, damit die Sammelplattform nicht „aus dem Projektgebiet herausstehe, insbesondere nicht an einer Eckposition“. Bei der Erweiterung des Suchraumes müsse Baltic Eagle jedoch die entsprechende Fläche in der Planung frei lassen und könne diese Fläche damit auch nicht mit Windenergieanlagen bebauen. Somit würde die Sammelplattform, wenn sie tatsächlich in dem Suchraum errichtet werden solle, aus dem Projektgebiet herausragen. Folglich könne mit der Erweiterung des Suchraumes der Zweck,

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20 Abwägung

dass die Sammelplattform nicht aus dem Projektgebiet herausstehe, gerade nicht erreicht werden.

Es liege daher näher, statt einer Erweiterung des Suchraums andere Maßnahme zu erwägen.

Insbesondere käme es in Betracht, die Sammelplattform in eine konkret zu bezeichnende und mit dem OWP Baltic Eagle abzustimmende Ausbuchtung in den Projektraum hinein zu planen.

Auch bei dieser Lösung sei indes – ebenso wie bei der abzulehnenden Erweiterung des Suchraums – der weit fortgeschrittene Planungsstands des OWP Baltic Eagle zu beachten. Wie bereits in der Stellungnahme vom 15.09.2016 ausgeführt, habe das BSH nach § 17a Abs. 1 Satz 3 EnWG bei der Fortschreibung des BFO-O insbesondere zu prüfen, ob den Festlegungen des BFO-O überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstünden. Daher sei bei der Fortschreibung des BFO-O sicherzustellen, dass weder infolge des Suchraums noch bei der Planung der Sammelplattform an einer anderen Stelle im Projektgebiet des OWP Baltic Eagle, die am 17.12.2014 beantragte Vorhabenfläche für den Offshore-Windpark Baltic Eagle beeinträchtigt werde.

Schließlich habe 50Hertz im Anhörungstermin bestätigt, für die Realisierungsphase bestehender Projekte nach dem WindSeeG in den Jahren 2021 bis 2026 keine Sammelplattform, sondern drei Anbindungskabel mit einer Fertigstellung in den Jahren 2021 /2022 zu planen. Daher komme als früheste theoretische Verwirklichung der Sammelplattform erst das Jahr 2026 in Betracht. Allerdings sei die nächste mögliche Netzverbindung nach dem gegenwärtigen Stand des O-NEP 2025, das Projekt Ost-B-2, erst für das Jahr 2029 geplant.

Daher sei nach gegenwärtigem Planungsstand nicht damit zu rechnen, dass eine Sammelplattform vor dem Jahr 2029 errichtet werde. Nach dem planungsrechtlich anzuwendenden 10-Jahres-Horizont bestehe damit gegenwärtig keine Notwendigkeit, einen Raum für eine Sammelplattform im Cluster 2 zu reservieren.

Aus Sicht des BSH ist Folgendes auszuführen:

Soweit vorgetragen wird, dass nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht damit zu rechnen sei, dass eine Sammelplattform vor dem Jahr 2029 errichtet werde und bei einem planungsrechtlich anzuwendenden 10-Jahres-Horizont damit gegenwärtig keine Notwendigkeit bestehe, einen Raum für eine Sammelplattform im Cluster 2 zu reservieren, so hat sich der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in seiner Stellungnahme bzw. im Anhörungstermin zum BFO-O 2016, Teil 1, am 06.10.2016 in diesem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sammelplattform ab dem Jahr 2024 – bzw. mit Blick auf die Realisierung im Jahr 2026 – umgesetzt werde. Im Jahr 2018 oder 2019 werde Gewissheit darüber bestehenden, was an Potential noch vorhanden sei und was das BSH (im Flächenentwicklungsplan) ausweisen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse der Raum für die Option der Sammelplattform weiterhin vorgehalten werden.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass selbst, wenn die Realisierung der Sammelplattform nicht in den kommenden 10 Jahren erfolgen sollte, im Rahmen der räumlichen Planung des BFO-O (bzw. zukünftig Flächenentwicklungsplan) nicht lediglich ein 10 Jahres-Horizont, sondern ein mittel- bis langfristiger Planungshorizont bis mindestens 2030 zugrunde zu legen ist, um eine vorausschauende und aufeinander abgestimmte Gesamtplanung sicherzustellen. Auf die Ausführungen in Kapitel 1.1 am Ende und Kapitel 4.1 BFO-O 2013 wird verwiesen. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 2 Abs. 2 Satz Nr. 4 ROG und des § 7 Abs. 1 ROG.

Nach dem Wortlaut des § 17a EnWG und dessen Sinn und Zweck ist es Aufgabe des BFO, Trassen, Trassenkorridore und Standorte für Plattformen auf der Grundlage von Planungsgrundsätzen und standardisierten Technikvorgaben – auch für zukünftige Entwicklungen – zu sichern, um deren – wenn auch spätere – Umsetzung nicht zu erschweren oder unter Umständen unmöglich zu machen.

Die Frage, ob und wann Vorhaben umgesetzt werden, ist nicht Gegenstand des BFO-O und spielt bei Zugrundlegung eines Planungshorizonts bis 2030 in diesem Zusammenhang nicht die

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Abwägung 21

entscheidende bzw. in Bezug auf die räumliche Planung, insbesondere die Einhaltung der Planungsgrundsätze, eine Rolle.

Zur Option der Sammelplattform und insbesondere zum räumlichen Umgriff des Suchraums wird zunächst auf die Ausführungen unter Kapitel 5.4 des BFO-O 2013 und Kapitel 6 des BFO- O 2016, Teil 1, verwiesen.

Soweit vorgetragen wird, dass der Suchraum aus der kartographischen Darstellung nicht eindeutig erkennbar sei, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ermittlung anhand der textlichen Festlegungen, dem auf der Internetseite des BSH verfügbaren WMS-Dienst sowie anhand der in diesem Einzelfall zur Verfügung gestellten Koordinaten möglich ist. Der dort gewählte Maßstab liegt darin begründet, dass auf der abstrakteren Ebene der Fachplanung eine koordinatenscharfe Darstellung aufgrund der noch nicht bekannten vorhabenspezifischen Rahmenbedingungen, insbesondere in der Ostsee, nicht möglich ist.

Im Hinblick auf die Anmerkung der Konsultationsteilnehmerin, der Zweck der Erweiterung des Suchraumes sei für den angestrebten Zweck nicht geeignet, da bei der Erweiterung des Suchraumes die Vorhabenträgerin die entsprechende Fläche in der Planung frei lassen müsse, ihn damit nicht mit Windenergieanlagen bebauen könne und somit die Sammelplattform im Falle der Errichtung im Suchraum aus dem Projektgebiet herausrage, ist auf die Ausführungen in Kapitel 6.3 zu verweisen. Die Sammelplattform soll nach den dortigen Ausführungen entsprechend Planungsgrundsatz 5.4.2.1 möglichst nicht in exponierter Lage, insbesondere nach Möglichkeit nicht als Eckanlage am Kreuzungspunkt von Schifffahrtsrouten, errichtet werden.

Der Erweiterung des Suchraums liegen mehrere Erwägungen zugrunde:

Zum einen wurde der räumliche Umgriff des Suchraums so gewählt, dass nicht nur ein Standort für eine mögliche Sammelplattform bei Bekanntwerden der vorhabenspezifischen Rahmenbedingungen gefunden werden kann, sondern auch eine entsprechende Anzahl an Trassen und Trassenkorridoren für Seekabelsysteme (unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze) an die Plattform herangeführt werden kann. Im Rahmen dieser Fachplanung ist zum jetzigen Zeitpunkt einerseits sicherzustellen, dass die räumlichen Voraussetzungen für die Netzanbindung sämtlicher teilnahmeberechtigter Offshore- Windparkvorhaben im Übergangssystem nach den Vorschriften des WindSeeG im Falle des Obsiegens geschaffen werden und gleichzeitig Raum für zukünftige Entwicklungen bis mindestens 2030 vorgehalten wird.

Eine weitere räumliche Konkretisierung und somit exaktere Festlegung eines möglichen Standorts der Sammelplattform innerhalb des Suchraumes ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen derzeit nicht möglich, da die Planungen des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers sowohl bezüglich der vorgesehenen Einbindung in ein Gesamtkonzept als auch deren technischen sowie räumlichen Anforderungen nicht im Detail feststehen. Zum anderen erlauben die derzeit vorhandenen Kenntnisse über die Baugrundverhältnisse keine Festlegung auf einen konkreten Standort und bedürfen der weiteren Abstimmung mit den potentiell betroffenen Beteiligten.

Im Hinblick auf den Vortrag der Konsultationsteilnehmerin, eine Umplanung in dem weit fortgeschrittenen Planungsstand des Offshore-Windparks „Baltic Eagle“ infolge der Festlegung einer konfligierenden Raumplanung für Trassenplanung und eine Sammelplattform stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Projekts dar, so fällt die Abwägung aus den oben und nachfolgend genannten Gründen derzeit für die Sicherung des gegenüber dem BFO-O 2013 erweiterten Suchraums und der Trassen für die dargestellten Seekabelsysteme aus.

Nach § 17a Abs. 5 Satz 2 EnWG ist der Bundesfachplan Offshore für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren verbindlich. Nach dem Wortlaut gilt dies für sämtliche Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Unterscheidung in Bezug auf den konkreten Stand des Verfahrens erfolgt nicht; eine Übergangsregelung existiert – anders als etwa mit § 17 Abs. 8 SeeAnlV bei der Festlegung einer Veränderungssperre – zudem nicht.

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