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Stellungnahme des Zentralverbandes. des Deutschen Bäckerhandwerks. zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung

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Academic year: 2022

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Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn

(Mindestlohnerhöhungsgesetz – MiLoEG)

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. (ZV) ist die Dachorganisation des Deutschen Bäckerhandwerks. Als Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband vertritt er die Interessen der deutschen Handwerksbäcker auf Bundesebene. Im Jahr 2020 erwirtschafteten die über 10.000 Betriebe des Bäckerhandwerks in Deutschland mit ihren mehr als 255.000 Beschäftigten und 45.000 Verkaufsstellen einen Jahresumsatz von 14,45 Mrd. Euro.

Insgesamt bot das Bäckerhandwerk im Jahr 2020 13.411 jungen Menschen einen Ausbildungsplatz.

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2 Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks kritisiert den Gesetzentwurf (I. und II.) und erhebt zwei Forderungen hierzu (III.).

Im Einzelnen:

I. Argumente gegen die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zum 01.10.2022

Der Gesetzentwurf sieht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die flächendeckende Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.10.2022 vor. Diese Anhebung sollte aus mehreren Gründen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen und zeitlich verschoben werden. Die vorgesehene kurzfristige Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zum 01.10.2022 „auf einen Schlag“ kommt in der aktuellen Pandemie zur Unzeit, erhöht die Belastungen der Betriebe beträchtlich und gefährdet Betriebe und Arbeitsplätze:

 Die flächendeckende Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro wird die Personalkosten für viele Betriebe des Bäckerhandwerks bundesweit erheblich erhöhen. Allgemein machen bei Handwerksbäckereien die Personalkosten einen hohen Teil der Gesamtkosten aus - in manchen Betrieben betragen sie heute bereits über 50 % der jeweiligen Gesamtkosten. Handwerk lebt eben von der Handarbeit. Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro auf einen Schlag bedeutet für viele Betriebe Personalkostensteigerungen von 10 % und mehr. Denn bei einer Anhebung des Mindestlohs auf 12 Euro müssen nicht nur alle Entgelte, die zurzeit unter 12 Euro liegen, angehoben werden. Vielmehr gerät das gesamte Gehaltsgefüge des Betriebes unter Druck. Betriebe werden sich gezwungen sehen, auch viele Entgelte über 12 Euro anzuheben, um den Abstand zwischen ungelernten Beschäftigten und gelernten Fachkräften zu wahren und eine abgeschlossene Ausbildung, eine abgeschlossene Meisterprüfung oder andere Qualifikationen in angemessenem Umfang zu würdigen.

 Eine kurzfristige Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 9,60 Euro (ab Juli 2022: 10,45 Euro) auf 12 Euro – auf einmal und als Ganzes – kommt zur Unzeit.

Sie erhöht den ohnehin bereits auf vielen Betrieben lastenden großen Druck noch einmal beträchtlich:

- Die Betriebe des Bäckerhandwerks sind personalkosten- und energieintensiv.

- Die Bäckereien waren und sind durch die in den letzten Jahren zugenommene überzogene Bürokratie und in den letzten Jahren enorm gestiegene und weiter steigende Energiekosten bereits erheblich belastet.

- Die Betriebe haben über 21 Monate Corona-Krise hinter sich – mit Umsatzeinbrüchen durch Wegfall von Gastronomieumsätzen und geringere Frequentierung von Verkaufsstellen in zuvor belebten Ortslagen, mit beträchtlichem zusätzlichen Aufwand für Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen zugunsten der Mitarbeiter/innen und Kunden (Beispiele: Bereitstellung von MNS und Plexiglaswänden für die Mitarbeiter/innen, Erfüllung der betrieblichen Testangebotspflicht nach Corona-ArbSchV, Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz nach § 28b IFSG auf Kosten der Arbeitgeber etc.). Viele Betriebsinhaber sind durch ständig sich verändernde rechtliche Corona-Vorgaben von Bund, Ländern und Landkreisen/Gemeinden, durch die immer wieder kurzfristigst notwendig werdende Einstellung auf neue Corona-Vorgaben und deren Umsetzung frustriert, müde und zermürbt. Die Corona-Krise ist noch nicht vorbei – die Infektionszahlen erreichen

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3 gerade neue Höchststände. Ein kurzfristiges Ende ist nicht absehbar: Die Betriebe haben womöglich leider weitere Monate mit verschärften Beschränkungen und damit geringeren Umsätzen vor sich.

 Eine kurzfristige bundesweite Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro erhöht den Druck, den Aufwand und die Belastung für viele Betriebe noch einmal erheblich. Sie wird viele Betriebe, die bereits durch die o.g. Faktoren getroffen waren, noch einmal sehr stark treffen. Deutschland ist unterschiedlich in seinen Strukturen, auch was Lebenshaltungskosten und eng verbunden damit Lohnstrukturen betrifft.

Die Tarifhoheit, also das Recht zur Aushandlung und zum Abschluss von Tarifverträgen für die Beschäftigten unseres Handwerks, liegt grundsätzlich bei den Landesinnungsverbänden des Bäckerhandwerks. Deren Entgelttarifverträge sehen in einigen Regionen für die unteren Entgeltgruppen teils Stundenlöhne von unter 11 Euro, teils unter 10 Euro vor. Es wird Bäckereien geben, die schon jetzt mehr bezahlen, als der Tarifvertrag vorsieht und die von der geplanten Mindestlohngrenze wenig entfernt sein dürften. Es wird aber auch Bäckereien geben, bei denen die Personalkosten aufgrund der Mindestlohnanhebung exorbitant in die Höhe schießen werden. Dies wird nicht ohne Folgen bleiben. Für viele Betriebe dürfte so die Frage der Wirtschaftlichkeit aufgerufen werden. Durch die Konkurrenz aus den Aufbackstationen im Lebensmitteleinzelhandel sind den Handwerksbäckereien bei den Preisanpassungen Grenzen gesetzt. Und auch bei anderen Kosten und Rohstoffpreisen dürften für viele Betriebe keine signifikanten Einsparmöglichkeiten mehr bestehen. Sind die Kunden nicht mehr bereit oder in der Lage, höhere Preise zu bezahlen, wird der Unternehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

 Im Ergebnis könnten viele Betriebe und Arbeitsplätze in Gefahr geraten – und Betriebe und Arbeitsplätze verloren gehen. Für den Arbeitsmarkt wäre die flächendeckende Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro – wie schon die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 - ein weitreichendes soziales Experiment1 – sie könnte in einzelnen Branchen und Regionen (vor allem in Ostdeutschland) dazu führen, dass die Unternehmen weniger Mitarbeiter einstellen und die Arbeitslosigkeit steigt2. Wir erinnern daran, dass die pauschale, bundesweite Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 im betrieblichen Alltag vieler Bäckereien bereits gravierende Belastungen mit sich gebracht hat. Eine von unserem Zentralverband seinerzeit durchgeführte Erhebung ergab, dass infolge des Mindestlohngesetzes bundesweit bis März 2015 - vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen in Ost-, aber auch in Westdeutschland – allein bereits 10 Bäckereien und 33 Filialen geschlossen und 117 Beschäftige entlassen wurden und weitere Betriebs- und Filialschließungen geplant waren.

Wenn es dabei bleibt, dass der gesetzliche Mindestlohn flächendeckend zum 01.10.2022 in einer einmaligen Anpassung auf 12 Euro angehoben wird, könnten persönliche Existenzen in Gefahr geraten – sowohl auf Arbeitgeber-, als auch auf Arbeitnehmerseite. Wir gehen davon aus, dass hiervon nicht nur das Bäckerhandwerk, sondern auch andere Branchen betroffen sind.

 Es darf auch nicht ausgeblendet werden: Der von SPD, GRÜNEN und FDP vereinbarte Koalitionsvertrag verfolgt ambitionierte Klimaschutzziele, die für viele energieintensive

1 Gürtzgen, Wirtschaftsdienst, Heft 12, Dezember 2021, S. 926, 929.

2 Vgl. Bach/Schröder, Wirtschaftsdienst, Heft 12, Dezember 2021, S.936, 938.

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4 Betriebe des Bäckerhandwerks in nächster Zeit erhebliche Investitionen und damit weitere, erhebliche Belastungen und Kosten mit sich bringen könnten.

II. Grundsätzliche Erwägungen gegen die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro durch Gesetz und zum Gesetzentwurf

Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro durch Gesetz:

 Der Mindestlohn ist ein Instrument der Planwirtschaft, nicht der Marktwirtschaft.

 Das geplante Rechtssetzungsvorhaben wäre ein massiver, so noch nie dagewesener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und würde diese schwer beschädigen. Eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro hebt zahlreiche Entgeltgruppen in zahlreichen regionalen Entgelttarifverträgen des Bäckerhandwerks, die einvernehmlich mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss- Gaststätten (NGG) vereinbart wurden, auf. Das versetzt den Befürwortern des Flächentarifvertrages und der Bereitschaft, überhaupt weitere Tarifverhandlungen zu führen, einen schweren Schlag. Dies könnte dazu führen, dass Landesinnungsverbände des Bäckerhandwerks künftig keine Tarifverhandlungen mehr führen – nach dem Motto: Wenn der Staat sich wiederholt einmischt und Entgelte festlegt, brauchen wir keine Tarifentgelte mehr festlegen3.

 Dem Gesetzentwurf zufolge soll die Höhe des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde betragen. Dies widerspricht den Entscheidungen der Mindestlohnkommission, die den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro festgelegt hatte. Im Vergleich damit wären zwölf Euro eine Anhebung von 15 Prozent. Eine so starke Anhebung ist in keiner Tarifrunde üblich.

 Der Mindestlohn wird durch die von der Politik vorgenommene Anhebung auf 12 Euro endgültig ein politisch festgelegter Lohn. Die Arbeit der unabhängigen Mindestlohnkommission, die unabhängig von der Politik auf Grundlage der Tariflohnentwicklung entschied, wird von der Politik korrigiert. Der Mindestlohn wurde bei der letzten Bundestagswahl zum Wahlkampfthema gemacht – Wiederholung vorprogrammiert?

 Die Anhebung des Mindestlohns dürfte die Inflation antreiben. Diese Gefahr sieht auch der Referentenentwurf auf S.9, wenn er davon spricht, dass sich als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen „moderat“ erhöhen können. Eine Quantifizierung dieses Effekts wird vom Entwurf als nicht möglich angesehen. In der Summe könnte die Anhebung des Mindestlohns auf ein

„Nullsummenspiel“ hinauslaufen.

Einige der Erwägungen des Referentenentwurfs zu den mit der Umsetzung verbundenen Kosten sind nicht nachvollziehbar – so die zum „Erfüllungsaufwand der Wirtschaft“ auf S.2 sowie zum Zeitaufwand pro täglichem Dokumentationsvorgang auf S.9.

3 Siehe auch Pusch/Schulten, Mindestlohn von 12 Euro: Auswirkungen und Perspektiven, Wirtschaftsdienst 2019, 335 ff., die davon ausgehen, dass sich eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro erheblich auf das bestehende Tarifvertragssystem in Deutschland auswirken wird und die einen Verlust der Tarifbindung im Zuge der Mindestlohnerhöhung in einigen Bereichen nicht ausschließen.

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5 III. Forderungen

Der Zentralverband des Bäckerhandwerks erhebt daher folgende Forderungen:

1. Zeitliche Verschiebung der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Wenn nicht ganz von der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro abgesehen wird, sollte sie zeitlich deutlich nach hinten verschoben werden. Dazu sollte der Gesetzentwurf punktuell geändert werden. Die Politik muss die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zeitlich wenigstens auf Januar 2024 verschieben, besser noch auf später. Wünschenswert wäre, dass die Anhebung auf mehrere Stufen gestreckt wird – z.B.

ausgehend von dem ab Juli geltenden Betrag von 10,45 Euro so, dass sie in mehreren Halbjahresschritten erreicht wird. Dadurch würde den Betrieben betroffener Branchen eine stufenweise Heranführung der untersten Entlohnungsbedingungen an das vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestlohnniveau ermöglicht und ihnen so hinreichend Vorlaufzeit für ggf.

erforderliche Anpassungsprozesse gelassen4. 2. Bestandsgarantie für geltende Tarifverträge

Tarifverträge, die Entgelte unter 12 Euro enthalten, müssen zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in die Tarifautonomie für die tarifvertraglich vorgesehene Laufzeit unangetastet bleiben. Diese Tarifverträge wurden von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt.

Also haben auch die Gewerkschaften diesen Lohn für angemessen gehalten. Hierzu muss vom Gesetzgeber eine Regelung in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Andernfalls würde die Anhebung des Mindestlohns dazu führen, dass tarifvertraglich vereinbarte Regelungen nicht so durchgeführt werden können, wie sie vereinbart wurden und durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz außer Kraft gesetzt werden5.

4 Siehe auch Pusch/Schulten vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler- Stiftung, Mindestlohn von 12 Euro: Auswirkungen und Perspektiven, Wirtschaftsdienst 2019, 335 ff.: „Um mögliche Friktionen bei der Anpassung an das neue Lohn-Preis-Verhältnis zu vermeiden, wäre (…) die

Anhebung des Mindestlohns so zu gestalten, dass sie den Unternehmen genügend Zeit lässt, sich auf die neue Mindestlohnhöhe einzustellen.“

5 Zur möglichen verfassungsrechtlichen Begründung: Entsprechende gesetzliche Regelungen könnte man verfassungsrechtlich damit begründen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines – gerade im Arbeitsrecht – weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt ist, sie zu treffen, um weniger schwer in die Tarifautonomie einzugreifen und den betroffenen Unternehmen hinreichend Vorlaufzeit für ggf. erforderliche Anpassungsprozesse zu geben. Die Regelungen könnten mit der Gefahr von ansonsten drohender Arbeitslosigkeit begründet werden (vgl. Sittard, NZA 2014, 951, 953). Ein weiteres Argument für entsprechende gesetzliche Regelungen ergibt sich aus Folgendem: Die Bundesregierung hat 2014 auf eine Kleine Anfrage u.a.

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgeteilt, dass sie inhabergeführte Bäckereien für die Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung und die regionale Wertschöpfung im ländlichen Raum für wichtig hält.

Bäckereien sind zudem ortsnahe Ausbilder und Arbeitgeber – sie bilden ein wichtiges Element der regionalen Wertschöpfung und des lokalen Mittelstandes. Die Stärkung lokaler und regionaler Produktionsbetriebe des Bäckerhandwerks trägt lt. Bundesregierung zur Erhaltung der Standortqualität, der Wirtschaftskraft und der Attraktivität der Region bei (vgl. BT-DrS. 18/2473, 2). Wenn auf o.g. Forderungen nicht eingegangen würde, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch: Einerseits hält die Bundesregierung inhabergeführte Bäckereien für u.a.

die Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung und regionale Wertschöpfung im ländlichen Raum für wichtig - ja ihre Stärkung für geboten. Andererseits würde die Bundesregierung mit einer zeitnahen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro einen Beitrag dazu leisten, dass inhabergeführte handwerkliche Bäckereien - gerade auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten - geschwächt und gefährdet werden.

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6 IV. Zusammenfassung

1. Der Zentralverband des Bäckerhandwerks fordert, den Zeitpunkt der Anhebung des dahingehend zu ändern, dass dieser auf Januar 2024 verschoben wird, besser noch auf später. Denn eine vorherige Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro auf einen Schlag käme in der aktuellen Pandemie zur Unzeit, würde die schon bestehenden erheblichen Belastungen der Betriebe noch einmal beträchtlich erhöhen und Betriebe und Arbeitsplätze gefährden. Um dies zu vermeiden, wäre wünschenswert, dass die Anhebung auf mehrere Stufen gestreckt wird – z.B. so, dass sie in mehreren Halbjahresschritten erreicht wird. Dadurch würde den Betrieben betroffener Branchen hinreichend Vorlaufzeit für ggf. erforderliche Anpassungsprozesse gelassen, was in der aktuellen Situation und nächsten Zeit eminent wichtig wäre.

2. Der Zentralverband fordert, eine Bestandsgarantie für laufende Tarifverträge in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Tarifverträge, die Entgelte unter 12 Euro enthalten, müssen zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in die Tarifautonomie für die tarifvertraglich vorgesehene Laufzeit unangetastet bleiben.

Berlin, 02.02.2022

gez. Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks

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