Rechtsdurchsetzung beim Online- Glücksspiel
Online-Glücksspiele – Das Fachgespräch Erfurt, 25. September 2019
RiLG Prof. Dr. Jan-Philipp Rock
Landgericht Hamburg
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(…)
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
(...)
Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen…
…und die Rechtsdurchsetzung.
…und die Rechtsdurchsetzung.
…und die Rechtsdurchsetzung.
Länder Anzahl der registrierten Webseiten
1. Malta 429
2. Curacao 385
3. Großbritannien 371
4. Gibraltar 127
5. Schweden 108
6. Deutschland 31
7. Zypern 28
in deutscher Sprache
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Voraussetzungen eines unerlaubten
Internetglücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
• Glücksspiel (§ 3 Abs. 1 GlüStV)
• Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
• Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4
GlüStV)
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Die Definition des Glücksspiels im GlüStV
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend
vom Zufall abhängt. (…)
Voraussetzungen eines Glücksspiels
• Spiel
• Erwerb einer Gewinnchance
• Entgelt (Einsatz)
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall
Voraussetzungen eines Glücksspiels
• Spiel
• Erwerb einer Gewinnchance
• Entgelt (Einsatz)
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall
„Spiel“
• „Spiel“: Wagnis, dessen Zweck die Unterhaltung ist
• Abgrenzung von wirtschaftlichen Zwecken
• ZB „Online-Cent-Auktionen“, Daytrading, etc.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
Sachverhalt
Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR. Durch jedes
abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der „Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von
Gebotspunkten müssen zuvor zu einem Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die
erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht erstattet. Die Möglichkeit eines
Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet.
Entscheidung
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung durch das VG
Hannover
11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
Gründe
Die „Online-Cent-Auktionen“ sind unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV.
• Online-Cent-Auktionen sind ein „Spiel“
• Anlehnung an die Kriterien in § 762 BGB („Spiel“: Wagnis, dessen Zweck die Unterhaltung ist klassische“ Versteigerung: wirtschaftliche Zwecke)
• „Klassische“ Versteigerung: Gegenläufiges Austauschinteresse der Parteien, Korrelation des Vorteils einer Partei mit dem Nachteil der anderen Partei
• Hier: Vorteil des Veranstalters resultiert nicht aus einem möglichst hohen
Verkaufspreis des Käufers, sondern aus den Einsatz von Punkten möglichst vieler Bieter, deswegen kein gegenseitiges Austauschinteresse
• Beispiel: Verkauf für 20 € = 1.000 € Einnahmen für Gebotspunkte; Verkauf eines
Iphone“ für 75,94 € = 3.797 € für Gebotspunkte; Lounge-Sofa für 28,30 € = 1.415 €
für Gebotspunkte
Voraussetzungen eines Glücksspiels
• Spiel
• Erwerb einer Gewinnchance
• Entgelt (Einsatz)
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall
Erwerb einer Gewinnchance
• Gewinn kann ein Geldbetrag sein
• Ausreichend ist aber auch ein geldwerter Gegenstand
• Z.B. Autos, Mobiltelefone, Reise, etc.
Voraussetzungen eines Glücksspiels
• Spiel
• Erwerb einer Gewinnchance
• Entgelt (Einsatz)
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall
(Einsatz)
• Bagatellgrenze: bei 10 Euro indiziert (BGH vom 08.08.2017 – 1 StR 519/16)
• Aber auch bei geringeren Beträgen (z.B. 0,50 Euro bei Telefongewinnspielen), wenn Mehrfachteilnahme möglich
• Kein Glücksspiel bei kostenlosen Angeboten
• Z.B. www.lottoland.gratis
• Aber ggf. verbotene mittelbare Werbung (§ 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV) für unerlaubtes Internetglücksspiel (z.B. www. lottoland.com)
• Abgrenzung von der Teilnahmegebühr
• Handelt es sich bei der Zahlung lediglich um eine „Eintrittsgebühr“ oder wird
für eine konkrete Gewinnchance bezahlt?
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
Sachverhalt
Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR.
Durch jedes abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der
„Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten müssen zuvor zu einem
Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den
Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht. Die Möglichkeit eines Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten
Glücksspiels im Internet.
11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
• Zusammenhang zwischen dem Einsatz und dem Erwerb einer Gewinnchance
• Abgrenzung von der „Teilnahmegebühr“
• Einsatz der Gebotspunkte führt zur Chance des Erwerbs eines konkreten Gegenstandes
• „Bagatellgrenze“ trotz Einsatzes von 0,50 € nicht unterschritten, da
Möglichkeit der Mehrfachteilnahme
Voraussetzungen eines Glücksspiels
• Spiel
• Erwerb einer Gewinnchance
• Entgelt (Einsatz)
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall
überwiegend vom Zufall“
• Sog. „predominance test“ (amerikanisches Recht)
• Was dominiert, Glück oder Geschick?
• Maßstab: Durchschnittlicher Spieler
• Testfrage: Kann ein durchschnittlicher Spieler maßgeblichen Einfluss auf das Spielergebnis nehmen?
• Unterscheidung nach Spieltypen
• (Reine) Glücksspiele: z.B. Roulette
• (Reine) Geschicklichkeitsspiele: z.B. Schach
• Mischspiele: z.B. Poker
Kontinuum der Zufallsabhängigkeit
Anteil der Zufallskomponente an der Entscheidung über den Gewinn
0 % 100 %
(Reines)
Geschicklichkeitsspiel
(Reines) Glücksspiel (Misch-)
Glücksspiel (Misch-)
Geschicklichkeitsspiel
Schach Roulette
Poker?
11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
Sachverhalt
Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR.
Durch jedes abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der
„Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten müssen zuvor zu einem
Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den
Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die
erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht erstattet. Die Möglichkeit eines Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der
Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten
Glücksspiels im Internet.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.
• Abhängigkeit des Gewinns überwiegend vom Zufall
• Erwerb des Gegenstandes abhängig von dem Verhalten der Mitspieler
• Für einen relevanten „Durchschnittsspieler“ ist das Verhalten regelmäßig nicht vorhersehbar
• Anders als bei „klassischen“ Auktionen ist eine Orientierung am Marktwert
nicht möglich (z.B. Iphone für 75,94 €)
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
• Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis oder
• gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften
• Nicht öffentlich:
• Pokern mit geringen Geldeinsätzen im Familienkreis; „Rommé-Clubs“;
Skatrunde
• Öffentlich:
• Poker-Turniere mit offenem Teilnehmerkreis; auch innerhalb Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, wenn gewohnheitsmäßig
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV)
• Regelung des § 3 Abs. 4 GlüStV: Wo wird dem Spieler die Teilnahmemöglichkeit eröffnet?
• Zugriff der Webseite von Deutschland aus möglich
• Zudem: Ist das Glücksspielangebot im Internet auf den deutschen Markt ausgerichtet?
• Indizien: Deutsche Sprache; Bezahlmöglichkeiten mit „typischen“ deutschen
Bezahlmethoden; Angebot deutscher Automatenspiele
„The sunmaker“
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
„The sunmaker“
Casino-/ und Automatenspiele
• Zumeist unproblematisch Glücksspiele i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV
• zB Roulette, BlackJack, etc.
• Gelegentlich Zufallsabhängigkeit problematisch, wenn Spieler Einfluss auf das Spielergebnis nehmen kann
• Aber zumeist trotzdem ein „Überwiegen“ des Zufallselements
• Rechtsprechung tendiert im Zweifel zur Einordnung als Glücksspiel
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Online-Poker
Online-Poker
• Problematisch: Spielergebnis ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig?
• Kein reines Glücksspiel, da Spieler einen signifikanten Einfluss auf das Spielergebnis hat
• Aber überwiegende Zufallsabhängigkeit?
• Studien sprechen teilweise dagegen (z.B. Fiedler/Rock, Gaming Law Review and Economics, 2009, 50 ff.)
• Rechtsprechung stuft Poker (in der Standardvariante Texas Hold‘em)
regelmäßig als Glücksspiel ein (vgl. für viele BVerwG vom 22.01.2014 – 8 C
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Sportwetten: staatlich…
Sportwetten: …und nicht-staatlich
Sportwetten als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S.
1 GlüStV?
• Früher problematisch: „Ganz oder überwiegende Zufallsabhängigkeit“
• Informationsüberlegene Wetter haben einen Vorteil
• Jetzt: Gesetzgeberische Einordnung des § 3 Abs. 1 S. 3
GlüStV
Sportwetten nach dem GlüStV
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) (…) Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von
Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. (…)
Sportwetten als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S.
1 GlüStV?
• Früher problematisch: „Ganz oder überwiegende Zufallsabhängigkeit“
• Informationsüberlegene Wetter haben einen Vorteil
• Jetzt: Gesetzgeberische Einordnung des § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV
• Sportwetten sind klar als Glücksspiel definiert
Sportwetten
• Experimentierklausel des § 10a GlüStV
• Veranstaltung von Sportwetten mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV)
• Höchstzahl auf 20 Konzessionen beschränkt (2-stufiges Vergabeverfahren)
• Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt
• Problem: Konzessionsverfahren (insbesondere Beschränkung auf 20 Konzessionen) wird als unionsrechtswidrig angesehen
• Verschiedene Gerichtsentscheidungen: Verfahren sei „intransparent“
• Bislang wurden keine Konzessionen erteilt
• Rechtsfolgen fehlender Konzession
• EuGH, Rechtssache „Ince“, Urt. v. 04.02.2016 – C-336/14: Keine strafrechtliche
Sanktion (§ 294 StGB) bei unionsrechtswidriger fehlender Erlaubniserteilung
Sportwetten
Aktueller Stand:
• Sportwetten werden durch den Gesetzgeber als Glücksspiel definiert…
• …werden aber zur Zeit faktisch geduldet und können
sanktionslos in Deutschland angeboten werden.
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Online-Zweitlotterien
Online-Zweitlotterien
Online-Zweitlotterien
• Wetten auf die Ergebnisse der Lotterieziehungen großer Lotterieanbieter
• Veranstalter haben regelmäßig ihren Sitz im Ausland
• Aus Sicht der Spieler sind Angebote mit denen der großen Lotteriegesellschaften vergleichbar
• Aber: Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
sind solche Angebote unerlaubtes Internetglücksspiel und
damit illegal
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker
(3) Sportwetten
(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Lootboxen
Lootboxen
• Lootboxen sind Überraschungsboxen, die die Anbieter von
Computerspielen den Nutzern innerhalb ihrer Spiele zum Kauf anbieten
• Erwerber der Box wird per Zufallsgenerator ein virtueller
Gegenstand zugeteilt, den er anschließend innerhalb des Spiels nutzen kann
• Z.B. ein bestimmtes Schwert, eine bestimmte Waffe oder ein Kleidungsstück
• Gegenstände sind aber auch oftmals für den Spieler wertlos
• Keine gleichmäßige Verteilung der wertvollen Gegenstände, sondern Verknappung (wie bei einer „Tombola“)
• Monetarisierung der fortlaufende Spiellust der Spieler
Lootboxen
Lootboxen als Glücksspiel?
• Ausgangspunkt: Definition des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV
Die Definition des Glücksspiels im GlüStV
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend
vom Zufall abhängt. (…)
Lootboxen als Glücksspiel?
• Spiel: Wagnis zum Zweck der Unterhaltung
• Wohl gegeben, denn der Erwerb einer Lootbox birgt eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich ihres Inhaltes; dient auch der Unterhaltung
• Erwerb einer Gewinnchance
• „Gewinn“ hier kein Geld, sondern „virtuelle Items“, die Vorteile in dem jeweiligen Computerspiel mit sich bringen, die aber einen Geldwert haben
• Entgelt (Einsatz)
• Erwerb der Lootbox ist regelmäßig kostenpflichtig (Einsatz)
• (Geringer) Einsatz auch erheblich: Möglichkeit der Öffnung mehrerer Boxen
• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall
• Inhalt der Lootbox ist dem Spieler unbekannt und es besteht auch keine Möglichkeit, durch
Geschick diesbezüglich Informationen zu erlangen
Lootboxen als Glücksspiel?
• Die Voraussetzungen der Glücksspieldefinition können mit guten Argumenten bejaht werden
• Auch Einordnung als Glücksspiel: Niederländische und
belgische Behörden
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
• Öffentliches Recht
• Untersagung der Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV
• Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüStV
• Zivilrecht
• Verträge zwischen den Spielern und dem Glücksspielanbieter sind gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig
• Strafrecht
• Gewerbsmäßige Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiel wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 284 Abs. 1
StGB)
Glücksspielanbieter sind mittlerweile geklärt
• EU-Lizenzen und Altlizenzen des Landes Schleswig-Holstein haben keine exterritoriale Legalisierungswirkung
• Totalverbot des Internetglücksspiels ist sowohl
europarechtskonform als auch verfassungsgemäß (so im
Ergebnis auch BVerwG vom 26.10.2017, 8 C 18.16)
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
Glücksspiels
Land B: Glücksspiel erlaubt
Land A: Glücksspiel unerlaubt
Glücksspieler Glücksspielanbieter
Vertrag
Access Provider
Service Provider
Finanzinstitut A Geldfluss Finanzinstitut B
Informationsfluss
Rechtsbeziehung
(=Content Provider) Kein Zugriff
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 3 GlüStV
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) (...) Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(…)
=> Wie kann das Verbot durchgesetzt werden?
Instrumente zur Unterbindung von Finanzströmen
1. Öffentliches Recht
• Untersagungsmöglichkeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüStV nach Vorbild des amerikanischen Unlawful Internet Gambling Enforcement Act (UIGEA)
2. Strafrecht
• Sanktionierung der bei den Finanzinstituten verantwortlichen Mitarbeiter (Rock/Seifert, ZBB 2009, 377 ff.)
• Insbesondere: (Leichtfertige) Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB
3. Zivilrecht
• Rückabwicklung der durch die Spieler veranlassten Zahlungen durch Rückgabe von Lastschriften, Widerruf von Kreditkartenbelastungen und Rückabwicklung
elektronischer Zahlungen (Rock/Seifert, ZBB 2008, 259 ff.; Rock, ZBB 2018,
Sonderbeilage August, S. 20 ff.)
Glücksspielaufsicht
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) (...) Die zuständige Behörde (…) kann insbesondere (…)
4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger
Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung
an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (…) untersagen.
Kurz: Untersagungsmöglichkeit der Glücksspielaufsicht
• Bislang: „Zahnloser Tiger“
• Einwendungen der betroffenen Banken und Finanzdienstleister
• „Wir können nicht wissen, wer illegal anbietet“
• Zudem: Europa- und datenschutzrechtliche Bedenken (Gutachten Rossi, Dezember 2017)
• Nunmehr: Erste Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport gegen einen international
tätigen Zahlungsdienstleister
• Prognose: Zivilrechtliche Rückabwicklungsmöglichkeiten der
betroffenen Spieler werden Untersagungsverfügungen
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen
2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels
II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung
1. Überblick
2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme
3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele
III. Zusammenfassung und Ausblick
Kommerzialisierung der Rückforderung von
Spieleinsätzen
Zahlungen für Online-Glücksspiele
• Kommerzielle Anbieter für betroffene Spieler
• „glücksspielhelden.de“ oder „wirholendeingeld.de“
• Vielfach werden Spieler selbst tätig und verweigern die Zahlung/fordern getätigte Zahlungen zurück
• Hohe Erfolgsquote, oftmals werden Forderungen nicht geltend gemacht oder eine vergleichsweise Lösung erzielt
• Nun liegen erste Entscheidungen der Zivilgerichte mit unterschiedlichen Begründungsansätzen vor:
• Zu Gunsten der Spieler: AG Wiesbaden, AG München und AG Leverkusen
• Zu Lasten der Spieler: LG München I und OLG München; LG Berlin und LG
Düsseldorf
Ausgangslage: Online-Glücksspiel als
„verbotenes Rechtsgeschäft“
§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
Glücksspielanbieter vor deutschen Gerichten
• Keine Ansprüche des Glücksspielanbieters (und des Glücksspielers) aus dem Glücksspielvertrag
• Keine Legalisierungswirkung ausländischen Rechts
• Glücksspielanbieter handeln regelmäßig im Einklang mit dem Recht ihres Heimatsstaates (z.B. Malta, Gibraltar, …)
• In den AGBs der Glücksspielanbieter wird regelmäßig die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart
• Aber: Anwendung in Deutschland scheitert an Art. 9 „Rom-I“-Verordnung
bzw. Art. 6 EGBGB („ordre-public“-Vorbehalt)
…aber m.E. Klagemöglichkeit deutscher Spieler gegen illegale Glücksspielanbieter
Beispiel: Oberlandesgericht Wien
Zahlungsmethoden
• Rückgabe von Lastschriften
• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen
• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)
Rückabwicklung bei den wichtigsten Zahlungsmethoden
• Rückgabe von Lastschriften
• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen
• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)
endgültigen Gutschrift frei widerruflich
Erteilung eines SEPA- Lastschriftenmandates durch den Glücksspieler
Abbuchung vom Konto des Glücksspielers
Endgültige Gutschrift beim Glücksspielanbieter
Vorläufige Gutschrift beim Glücksspielanbieter unter der
auflösenden Bedingung eines Widerrufs
Einfache Rückabwicklung möglich
• Rückgabe der Lastschrift 8 Wochen nach Transaktion ohne Begründung möglich (§ § 675x Abs. 2, 4 BGB)
• Klagen von Offshore-Glücksspielanbietern gegen Spieler nach einer Lastschriftsrückgabe vor deutschen Gerichten werden erfolglos sein (s.o.)
• Banken bleiben schadlos; Ausfallrisiko trägt Glücksspielanbieter
• Beachte: Gilt nur für SEPA-Lastschriften, nicht für (Sofort-
)Überweisungen
Zahlungsmethoden
• Rückgabe von Lastschriften
• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen
• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)
Ablauf der Kreditkartenzahlung (vereinfacht)
Erteilung einer Anweisungdurch den Glücksspieler an die
Kreditkartenemittentin durch Unterzeichnung des
Zahlungsbelegs/Eingabe der Prüfziffern etc.
Ausgleich des Belastungsbelegs: Zahlung der Kreditkartenemittentin/
Acquirer an den Glücksspielanbieter
„Bestandskraft“ der Kreditkartenabbuchung beim Spieler bei fehlendem Widerspruch
gegen ein Saldoanerkenntnis
Grundsatz: Anweisung zur Zahlung unwiderruflich
(Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte)
Kreditkartenzahlung
• Einräumung eines Widerrufsrechts durch AGBs einiger Kreditinstitute im Falle nichtiger Forderungen
• In jedem Fall: Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) wegen „liquide (=leicht) beweisbaren Mangel im
Valutaverhältnis“
• Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und
Vertragsunternehmen (=Glücksspielvertrag) offensichtlich nichtig ist
• In der Folge kann die Kreditkartenemittentin die Zahlung an das
Vertragsunternehmen (=Glücksspielanbieter) verweigern
Kein Zahlungsanspruch des Glücksspielanbieters bei „liquide beweisbarem Mangel im Valutaverhältnis“
Kreditkarteninhaber Spieler
Kartenemittent Kreditinstitut des Spielers
„Acquirer“
Kreditinstitut des Glückspielanbieters Offenes Vertriebssystem, z.B.
Visa und MasterCard
„Vollzugsverhältnis“
Zahlungsfluss
Kreditkartenunternehmen
Vertragsunternehmen Glücksspielanbieter
„Valutaverhältnis“
(Glücksspielvertrag)
Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB), kein Zahlungsanspruch des
Glücksspielanbieters
„Liquide beweisbarer Mangel“
346/18
Sachverhalt
Die Klägerin, das Kreditkartenunternehmen „M“, gab an den
Beklagten eine Kreditkarte aus, die dieser für die Zahlung von 800
€ für Online-Glücksspiele verwendete. Nach den AGB der M ist der offene Saldo monatlich nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen.
Nach Mahnungen durch ein Inkassounternehmen macht die Klägerin den offen Betrag geltend.
Entscheidung
Abweisung der Klage
AG Leverkusen, Urteil vom 29.02.2019 – 26 C 346/18
Gründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 675 BGB.
• Anspruch der Klägerin steht eine Einrede des Beklagten gemäß § 242 BGB entgegen
• Voraussetzung: Vertragsunternehmen nimmt Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch, da ein „liquide beweisbarer Mangel im Valutaverhältnis vorliegen“ (BGH, Urteil vom 24.09.2002, IX ZR 420/01)
• Rechtsfolge: Nicht nur Berechtigung, sondern Verpflichtung der Verweigerung der Zahlung des Kreditkartenunternehmen gegenüber dem
Vertragsunternehmen
346/18
• Vertrag zwischen Vertragsunternehmen und Glücksspieler ist nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStB „liquide beweisbar“
nichtig
• Offensichtliche Nichtigkeit wegen Totalverbots des Online-Glücksspiels, § 4 Abs. 4 GlüStV
• Keine Unionsrechtswidrigkeit (Verweis auf BVerwG vom 26.10.2017 – 8 C 14/16)
• Erlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat unbeachtlich
• MCC-Code „7995“
• Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde oder Blick in die „White List“ möglich
• Einsatz automatisierter Verfahren durch die Klägerin entbindet nicht von der
Einhaltung zwingenden Rechts
„White List“ der
Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
Berlin/Amazon Visa
Ebenfalls im Sinne der Spieler
• AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017 – 92 C 4323/16 (41)
• Zahlung von EUR 620 über „Skrill Ltd“ an Internetglücksspielanbieter
• Stornierung der Überweisung an „Skrill Ltd.“ durch den Spieler
• Abweisung der Klage von „Skrill Ltd.“
• AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17, ZfWG 2018, 585 f.
• Zahlung von ca. EUR 10.000,- mit einer Kreditkarte der Landesbank B. an Internetglücksspielanbieter
• Landesbank B klagt eine Restbetrag in Höhe von EUR 3.762,25 gegen den Spieler ein
• Abweisung der Klage der Landesbank B.
28.02.2018 – 27 O 11716/17
Sachverhalt
Die Klägerin gab an den Beklagten eine Lufthansa-
“Miles&More“-Karte aus, die dieser für die Teilnahme an Internetglücksspielen einsetzte. Da der Beklagte sein
Kreditkartenkonto nicht ausglich, macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.755 € zzgl. Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend.
Entscheidung
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
Landgericht München I vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17
Gründe
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675c Abs. 1, 670 BGB.
• Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen eines „liquide beweisbaren Mangels im Valutaverhältnis greift nicht
• Bestehen der Forderung im Valutaverhältnis ist für Klägerin nicht offenkundig erkennbar, „zumal es legale Glücksspielanbieter auch in Deutschland gibt und Glücksspiel außerhalb Deutschland oftmals legal möglich ist“
• Keine Nichtigkeit des Kreditkartenvertrags gemäß § 134 BGB
• Mitwirkung an Zahlungen zwar gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verboten
• Aber gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV ist es Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die
Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen und den mitwirkenden
O 11716/17
• Auch die Autorisierung des Kreditkarteneinsatzes ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV
• Schutzzweck des § 1 GlüStV, Begleitkriminalität abzuwehren, werde
„konterkariert“
• Nichtigkeit käme einem „Freibrief“ für „bösgläubige Teilnehmer“ am Glücksspiel gleich, die sich selbst nach § 285 StGB strafbar machten
• Diese Spieler könnten „gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige
Aktivitäten einspannen“, die ihrerseits „auf den Aufwendungen sitzenbleiben“
Landgericht München I vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17
• Bestehen eines Zahlungsanspruchs zwischen
Glücksspielanbieter und Glücksspieler berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht
• Keine Prüf- und Schutzpflichten der Bank, außer diese muss aufgrund einer auf „massiven Verdachtsmomente beruhenden objektive Evidenz Verdacht schöpfen“
• Keine Pflicht zum Abgleich mit der „White List“
• Klägerin durfte vom rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen (Strafbarkeit gemäß § 285 StGB)
• Unterschiedliche Gebührengestaltung im Preis- und Leistungsverzeichnis
06.02.2019 – 19 U 793/18
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil des LG München I vom 28.02.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
• Mögliche Nichtigkeit im Valutaverhältnis wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen den Kreditkartenunternehmen und Beklagten aus
• Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV, da keine Mitteilung von der Glücksspielaufsicht
• Preisgestaltung im Preis- und Leistungsverzeichnis (3 % für Glücksspielumsätze)
spricht hier nicht für ein Wissen der Beklagten, da diese den Aufschlag gerade nicht
geltend gemacht hat (anders Urteil vom AG München 158 C 19107/17, s.o.)
OLG München, Hinweisverfügung vom 06.02.2019 – 19 U 793/18
• Keine Prüf- und Warnpflichten der Klägerin gegenüber dem Beklagten
• Kreditkartenunternehmen darf Aufwendungen bei der Einreichung von Belastungsbelegen ohne Prüfung des Bestehens der Forderung im
Valutaverhältnis regelmäßig für erforderlich halten (st. Rspr. des BGH)
• Kein Einwand des Rechtsmissbrauchs substantiiert vorgetragen
• Voraussetzung hierfür wären „massive Verdachtsmomente“ ohne Prüfung
des Zahlungsvorgangs
Auch im Sinne der Kreditkartenunternehmen
• LG Berlin vom 16.4.2019 - Urteil vom 16.4.2019 - 37 O 367/18
• Abweisung der Klage eines Spielers gegen die Kreditkartenemittentin auf Erstattung von Zahlungen mit seiner Visa-Karte, die der Spieler nach seinem Vortrag für Internetglücksspiel eingesetzt hatte
• Entscheidung erscheint im kommenden Heft der ZfWG mit Anmerkung Rock
Kritische Würdigung
• Rechtsansichten des OLG München, LG München I und LG Berlin überzeugen nicht
• Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) lässt sich mit einem Vergleich mit der Entscheidung des BGH vom
24.09.2002 – IX ZR 420/01 begründen
• Ergebnis ist auch interessensgerecht
24.09.2002 - IX ZR 420/01 (OLG Köln)
Kläger gab in einem Nachtlokal 18.000 DM aus und forderte nach einem kurzen Schlaf im Hotel sein Kreditkartenunternehmen zur Stornierung der Zahlung auf, da er „betrunken“ und „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen sei; zudem sei er
„betrogen“ worden.
• Grundsätzlich unwiderrufliche Anweisung (arg. Bargeldersatzfunktion)
• Aber in Ausnahmen Leistungsverweigerungsrecht, „wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht“
• Solche Umstände hat der Kläger aber nicht hinreichend substantiiert
dargelegt: Lediglich pauschale Behauptungen ohne Beibringung von Belegen
• zur Geschäftsunfähigkeit: „sturzbetrunken“
• bzw. zur Sittenwidrigkeit: er sei „betrogen“ worden
Anders beim Beweis der Nichtigkeit der Glücksspielforderung
• Glücksspieler verfügt regelmäßig über Belege zum Glücksspielvorgang
• Einfache Internet-Recherche erbringt zumeist Illegalität des Anbieters, oder Blick in die „White List“/Nachfrage bei der Glücksspielaufsicht
• Glücksspieler sowie Kreditkartenunternehmen verfügen über Belege der Zahlungsabwicklung
• Zudem: „MCC-Codierung“ der Glücksspielzahlung mit „7995“
• Bei positiver Kenntnis des Zahlungsdienstleisters von der
Glücksspielforderung (etwa Verlinkung) ist § 134 BGB direkt
anwendbar
Folien im Internet
• In den folgenden Folien wurde dem Fachpublikum der Tagung aus der Suchtberatung ein typisches Vorgehen in geeigneten
Fällen vorgestellt; die Ausführungen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
• Sollten Sie selbst vom Internetglücksspiel betroffen sein, beachten Sie Folgendes:
• Die Erfolgsaussichten einer möglichen Reklamation oder gar eines gerichtlichen Vorgehens in Ihrem Fall hängt von vielen Faktoren ab und kann erst nach einer individuellen (rechtlichen) Prüfung beurteilt werden
• Dies gilt umso mehr, da sich die Rechtsprechung aktuell entwickelt, und die zuvor dargestellten Entscheidungen bei Abruf der Folien schon veraltet sein können
• Bei Bedarf wenden Sie sich an den Fachverband Glücksspielsucht e.V., der ein
individuelles juristisches Erstberatungsangebot anbietet: https://www.forum-
gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0
Ergebnis und Empfehlung für praktisches Vorgehen
• Entscheidungen der Zivilgerichte zur Zeit widersprüchlich und noch in der Rechtsentwicklung
• Empfehlung zur Reklamation entsprechender Umsätze
• Geltendmachung der Einwendungen im „Chargeback-Verfahren“
• Umsätze unter Angabe des „wahren Grundes“, nämlich illegalem Online- Glücksspiels, reklamieren
• Problem: Formulare der Banken sind regelmäßig nutzlos
Geltendmachung im „Chargeback-Verfahren“
Deswegen: formloses Schreiben
• Sachverhalt darlegen
• Rückabwicklung der Kreditkartenzahlung im Wege des „ Chargeback“
fordern
• Begründung: „Nichtigkeit der Forderung wegen unerlaubtem Glücksspiel“(§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB) oder „invalid claim“
• Nicht lügen! (Bsp.: „Zahlung nicht autorisiert“)
• Wichtig: Belege beifügen! („liquide beweisbar nichtig“)
=> Nachdem die Kreditkartenbelastung zurückgebucht wurde, kann der
Spieler nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden (§ 134 BGB, s.o.).
Wichtig: Möglichst schnell reklamieren!
Erteilung einer Anweisungdurch den Glücksspieler an die
Kreditkartenemittentin durch Unterzeichnung des
Zahlungsbelegs/Eingabe der Prüfziffern etc.
Ausgleich des Belastungsbelegs: Zahlung der Kreditkartenemittentin/
Acquirer an den Glücksspielanbieter
„Bestandskraft“ der Kreditkartenabbuchung beim Spieler bei fehlendem Widerspruch
gegen ein Saldoanerkenntnis
Ausschlussfristen in den AGBs der Kreditkartenunternehmen: 14 bis 30 Tage ab
Konsequenzen für den Spieler?
• Keine Haftung gegenüber Kreditkartenunternehmen:
• Durch Regressmöglichkeit regelmäßig kein Schaden
• Kein strafrechtlicher Betrug, auch nicht bei anfänglich geplantem Widerruf:
• Glücksspielforderung (§ 284 StGB) gehört m.E. nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen des § 263 StGB
• Ermittlungsverfahren wegen § 285 StGB werden regelmäßig
von den Staatsanwaltschaften eingestellt
wichtigsten Zahlungsmethoden
• Rückgabe von Lastschriften
• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen
• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)
E-Wallet-Dienstleister (z.B. Paypal, Neteller, Moneybookers)
• Nutzer zahlt mit eigenem Zahlungsmittel Geld ein
(Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, etc.) und kann dieses beim Zahlungsanbieter für elektronische Zahlungsvorgänge nutzen
• AGBs der Anbieter sehen regelmäßig keine Widerrufsrechte vor
• Aber: Einwand des Rechtsmissbrauchs (analog zu
Kreditkarten) auch gegenüber dem E-Wallet-Dienstleister?
• Es spricht einiges dafür, dass Anbieter möglicherweise sogar Kenntnis von der
Illegalität haben
Praktisches Vorgehen
• Möglichst schnell Rückabwicklung fordern und auf illegales Glücksspiel (§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB) hinweisen
• E-Mail mit Anhang der Belege
• Nach Berichten von Anwälten oftmals Rückabwicklung ohne Beanstandung
• Zudem: Lastschrift/Kreditkartenabbuchung des E-Wallet- Dienstleisters kann unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls rückabgewickelt werden
• Risiko, wenn Abbuchung nicht als Glücksspielforderung individualisiert
Gliederung
I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen
1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)
c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen