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Legal, illegal, egal? Rechtsrahmen und Rechtsdurchsetzung beim Online- Glücksspiel

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(1)

Rechtsdurchsetzung beim Online- Glücksspiel

Online-Glücksspiele – Das Fachgespräch Erfurt, 25. September 2019

RiLG Prof. Dr. Jan-Philipp Rock

Landgericht Hamburg

(2)

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(...)

Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen…

(3)

…und die Rechtsdurchsetzung.

(4)

…und die Rechtsdurchsetzung.

(5)

…und die Rechtsdurchsetzung.

(6)

Länder Anzahl der registrierten Webseiten

1. Malta 429

2. Curacao 385

3. Großbritannien 371

4. Gibraltar 127

5. Schweden 108

6. Deutschland 31

7. Zypern 28

in deutscher Sprache

(7)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

(8)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(9)

Voraussetzungen eines unerlaubten

Internetglücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

• Glücksspiel (§ 3 Abs. 1 GlüStV)

• Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

• Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4

GlüStV)

(10)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(11)

Die Definition des Glücksspiels im GlüStV

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend

vom Zufall abhängt. (…)

(12)

Voraussetzungen eines Glücksspiels

• Spiel

• Erwerb einer Gewinnchance

• Entgelt (Einsatz)

• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder

überwiegend vom Zufall

(13)

Voraussetzungen eines Glücksspiels

Spiel

• Erwerb einer Gewinnchance

• Entgelt (Einsatz)

• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder

überwiegend vom Zufall

(14)

„Spiel“

• „Spiel“: Wagnis, dessen Zweck die Unterhaltung ist

• Abgrenzung von wirtschaftlichen Zwecken

• ZB „Online-Cent-Auktionen“, Daytrading, etc.

(15)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

Sachverhalt

Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR. Durch jedes

abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der „Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von

Gebotspunkten müssen zuvor zu einem Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die

erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht erstattet. Die Möglichkeit eines

Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet.

Entscheidung

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung durch das VG

Hannover

(16)

11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

Gründe

Die „Online-Cent-Auktionen“ sind unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV.

• Online-Cent-Auktionen sind ein „Spiel“

• Anlehnung an die Kriterien in § 762 BGB („Spiel“: Wagnis, dessen Zweck die Unterhaltung ist  klassische“ Versteigerung: wirtschaftliche Zwecke)

• „Klassische“ Versteigerung: Gegenläufiges Austauschinteresse der Parteien, Korrelation des Vorteils einer Partei mit dem Nachteil der anderen Partei

• Hier: Vorteil des Veranstalters resultiert nicht aus einem möglichst hohen

Verkaufspreis des Käufers, sondern aus den Einsatz von Punkten möglichst vieler Bieter, deswegen kein gegenseitiges Austauschinteresse

• Beispiel: Verkauf für 20 € = 1.000 € Einnahmen für Gebotspunkte; Verkauf eines

Iphone“ für 75,94 € = 3.797 € für Gebotspunkte; Lounge-Sofa für 28,30 € = 1.415 €

für Gebotspunkte

(17)

Voraussetzungen eines Glücksspiels

• Spiel

Erwerb einer Gewinnchance

• Entgelt (Einsatz)

• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder

überwiegend vom Zufall

(18)

Erwerb einer Gewinnchance

• Gewinn kann ein Geldbetrag sein

• Ausreichend ist aber auch ein geldwerter Gegenstand

• Z.B. Autos, Mobiltelefone, Reise, etc.

(19)

Voraussetzungen eines Glücksspiels

• Spiel

• Erwerb einer Gewinnchance

Entgelt (Einsatz)

• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder

überwiegend vom Zufall

(20)

(Einsatz)

• Bagatellgrenze: bei 10 Euro indiziert (BGH vom 08.08.2017 – 1 StR 519/16)

• Aber auch bei geringeren Beträgen (z.B. 0,50 Euro bei Telefongewinnspielen), wenn Mehrfachteilnahme möglich

• Kein Glücksspiel bei kostenlosen Angeboten

• Z.B. www.lottoland.gratis

• Aber ggf. verbotene mittelbare Werbung (§ 5 Abs. 3 S. 1 GlüStV) für unerlaubtes Internetglücksspiel (z.B. www. lottoland.com)

• Abgrenzung von der Teilnahmegebühr

• Handelt es sich bei der Zahlung lediglich um eine „Eintrittsgebühr“ oder wird

für eine konkrete Gewinnchance bezahlt?

(21)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

Sachverhalt

Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR.

Durch jedes abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der

„Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten müssen zuvor zu einem

Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den

Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht. Die Möglichkeit eines Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten

Glücksspiels im Internet.

(22)

11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

• Zusammenhang zwischen dem Einsatz und dem Erwerb einer Gewinnchance

• Abgrenzung von der „Teilnahmegebühr“

• Einsatz der Gebotspunkte führt zur Chance des Erwerbs eines konkreten Gegenstandes

• „Bagatellgrenze“ trotz Einsatzes von 0,50 € nicht unterschritten, da

Möglichkeit der Mehrfachteilnahme

(23)

Voraussetzungen eines Glücksspiels

• Spiel

• Erwerb einer Gewinnchance

• Entgelt (Einsatz)

Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder

überwiegend vom Zufall

(24)

überwiegend vom Zufall“

• Sog. „predominance test“ (amerikanisches Recht)

• Was dominiert, Glück oder Geschick?

• Maßstab: Durchschnittlicher Spieler

• Testfrage: Kann ein durchschnittlicher Spieler maßgeblichen Einfluss auf das Spielergebnis nehmen?

• Unterscheidung nach Spieltypen

• (Reine) Glücksspiele: z.B. Roulette

• (Reine) Geschicklichkeitsspiele: z.B. Schach

• Mischspiele: z.B. Poker

(25)

Kontinuum der Zufallsabhängigkeit

Anteil der Zufallskomponente an der Entscheidung über den Gewinn

0 % 100 %

(Reines)

Geschicklichkeitsspiel

(Reines) Glücksspiel (Misch-)

Glücksspiel (Misch-)

Geschicklichkeitsspiel

Schach Roulette

Poker?

(26)

11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

Sachverhalt

Die Klägerin präsentiert auf ihrer Internetseite in Auktionen eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Jede Auktion startet bei einem Preis von 0,00 EUR.

Durch jedes abgegebene Gebot erhöht sich der Preis um 1 Cent und der

„Countdown“, der das Ende der Auktion anzeigt, verlängert sich. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten müssen zuvor zu einem

Preis von 0,50 EUR je Punkt in Paketen von 10 € bis 250 € gekauft werden. Der Teilnehmer, der das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den

Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die

erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht erstattet. Die Möglichkeit eines Direktkaufs des Produkts besteht nicht. Der Beklagte untersagte der

Klägerin aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, die Veranstaltung unerlaubten

Glücksspiels im Internet.

(27)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.06.2018 – 11 LA 237/16, ZfWG 2018, 428 ff.

• Abhängigkeit des Gewinns überwiegend vom Zufall

• Erwerb des Gegenstandes abhängig von dem Verhalten der Mitspieler

• Für einen relevanten „Durchschnittsspieler“ ist das Verhalten regelmäßig nicht vorhersehbar

• Anders als bei „klassischen“ Auktionen ist eine Orientierung am Marktwert

nicht möglich (z.B. Iphone für 75,94 €)

(28)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(29)

Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

• Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis oder

gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften

• Nicht öffentlich:

• Pokern mit geringen Geldeinsätzen im Familienkreis; „Rommé-Clubs“;

Skatrunde

• Öffentlich:

• Poker-Turniere mit offenem Teilnehmerkreis; auch innerhalb Vereinen oder

geschlossenen Gesellschaften, wenn gewohnheitsmäßig

(30)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(31)

Veranstaltung oder Vermittlung im Internet 3 Abs. 4 GlüStV)

• Regelung des § 3 Abs. 4 GlüStV: Wo wird dem Spieler die Teilnahmemöglichkeit eröffnet?

• Zugriff der Webseite von Deutschland aus möglich

• Zudem: Ist das Glücksspielangebot im Internet auf den deutschen Markt ausgerichtet?

• Indizien: Deutsche Sprache; Bezahlmöglichkeiten mit „typischen“ deutschen

Bezahlmethoden; Angebot deutscher Automatenspiele

(32)

„The sunmaker“

(33)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(34)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(35)

„The sunmaker“

(36)

Casino-/ und Automatenspiele

• Zumeist unproblematisch Glücksspiele i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV

• zB Roulette, BlackJack, etc.

• Gelegentlich Zufallsabhängigkeit problematisch, wenn Spieler Einfluss auf das Spielergebnis nehmen kann

• Aber zumeist trotzdem ein „Überwiegen“ des Zufallselements

• Rechtsprechung tendiert im Zweifel zur Einordnung als Glücksspiel

(37)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(38)

Online-Poker

(39)

Online-Poker

• Problematisch: Spielergebnis ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig?

• Kein reines Glücksspiel, da Spieler einen signifikanten Einfluss auf das Spielergebnis hat

• Aber überwiegende Zufallsabhängigkeit?

• Studien sprechen teilweise dagegen (z.B. Fiedler/Rock, Gaming Law Review and Economics, 2009, 50 ff.)

• Rechtsprechung stuft Poker (in der Standardvariante Texas Hold‘em)

regelmäßig als Glücksspiel ein (vgl. für viele BVerwG vom 22.01.2014 – 8 C

(40)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(41)

Sportwetten: staatlich…

(42)

Sportwetten: …und nicht-staatlich

(43)

Sportwetten als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S.

1 GlüStV?

• Früher problematisch: „Ganz oder überwiegende Zufallsabhängigkeit“

• Informationsüberlegene Wetter haben einen Vorteil

• Jetzt: Gesetzgeberische Einordnung des § 3 Abs. 1 S. 3

GlüStV

(44)

Sportwetten nach dem GlüStV

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) (…) Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von

Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. (…)

(45)

Sportwetten als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S.

1 GlüStV?

• Früher problematisch: „Ganz oder überwiegende Zufallsabhängigkeit“

• Informationsüberlegene Wetter haben einen Vorteil

• Jetzt: Gesetzgeberische Einordnung des § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV

• Sportwetten sind klar als Glücksspiel definiert

(46)

Sportwetten

• Experimentierklausel des § 10a GlüStV

• Veranstaltung von Sportwetten mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV)

• Höchstzahl auf 20 Konzessionen beschränkt (2-stufiges Vergabeverfahren)

• Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt

• Problem: Konzessionsverfahren (insbesondere Beschränkung auf 20 Konzessionen) wird als unionsrechtswidrig angesehen

• Verschiedene Gerichtsentscheidungen: Verfahren sei „intransparent“

• Bislang wurden keine Konzessionen erteilt

• Rechtsfolgen fehlender Konzession

• EuGH, Rechtssache „Ince“, Urt. v. 04.02.2016 – C-336/14: Keine strafrechtliche

Sanktion (§ 294 StGB) bei unionsrechtswidriger fehlender Erlaubniserteilung

(47)

Sportwetten

Aktueller Stand:

• Sportwetten werden durch den Gesetzgeber als Glücksspiel definiert…

• …werden aber zur Zeit faktisch geduldet und können

sanktionslos in Deutschland angeboten werden.

(48)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(49)

Online-Zweitlotterien

(50)

Online-Zweitlotterien

(51)

Online-Zweitlotterien

• Wetten auf die Ergebnisse der Lotterieziehungen großer Lotterieanbieter

• Veranstalter haben regelmäßig ihren Sitz im Ausland

• Aus Sicht der Spieler sind Angebote mit denen der großen Lotteriegesellschaften vergleichbar

• Aber: Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

sind solche Angebote unerlaubtes Internetglücksspiel und

damit illegal

(52)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

(1) Casino-/ und Automatenspiele (2) Online-Poker

(3) Sportwetten

(4) Online-Zweitlotterien (5) Lootboxen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(53)

Lootboxen

(54)

Lootboxen

• Lootboxen sind Überraschungsboxen, die die Anbieter von

Computerspielen den Nutzern innerhalb ihrer Spiele zum Kauf anbieten

• Erwerber der Box wird per Zufallsgenerator ein virtueller

Gegenstand zugeteilt, den er anschließend innerhalb des Spiels nutzen kann

• Z.B. ein bestimmtes Schwert, eine bestimmte Waffe oder ein Kleidungsstück

• Gegenstände sind aber auch oftmals für den Spieler wertlos

• Keine gleichmäßige Verteilung der wertvollen Gegenstände, sondern Verknappung (wie bei einer „Tombola“)

• Monetarisierung der fortlaufende Spiellust der Spieler

(55)

Lootboxen

(56)

Lootboxen als Glücksspiel?

• Ausgangspunkt: Definition des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV

(57)

Die Definition des Glücksspiels im GlüStV

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend

vom Zufall abhängt. (…)

(58)

Lootboxen als Glücksspiel?

• Spiel: Wagnis zum Zweck der Unterhaltung

• Wohl gegeben, denn der Erwerb einer Lootbox birgt eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich ihres Inhaltes; dient auch der Unterhaltung

• Erwerb einer Gewinnchance

• „Gewinn“ hier kein Geld, sondern „virtuelle Items“, die Vorteile in dem jeweiligen Computerspiel mit sich bringen, die aber einen Geldwert haben

• Entgelt (Einsatz)

• Erwerb der Lootbox ist regelmäßig kostenpflichtig (Einsatz)

• (Geringer) Einsatz auch erheblich: Möglichkeit der Öffnung mehrerer Boxen

• Abhängigkeit der Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall

• Inhalt der Lootbox ist dem Spieler unbekannt und es besteht auch keine Möglichkeit, durch

Geschick diesbezüglich Informationen zu erlangen

(59)

Lootboxen als Glücksspiel?

• Die Voraussetzungen der Glücksspieldefinition können mit guten Argumenten bejaht werden

• Auch Einordnung als Glücksspiel: Niederländische und

belgische Behörden

(60)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(61)

Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

• Öffentliches Recht

• Untersagung der Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür, § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV

• Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüStV

• Zivilrecht

• Verträge zwischen den Spielern und dem Glücksspielanbieter sind gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig

• Strafrecht

• Gewerbsmäßige Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiel wird mit

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 284 Abs. 1

StGB)

(62)

Glücksspielanbieter sind mittlerweile geklärt

• EU-Lizenzen und Altlizenzen des Landes Schleswig-Holstein haben keine exterritoriale Legalisierungswirkung

• Totalverbot des Internetglücksspiels ist sowohl

europarechtskonform als auch verfassungsgemäß (so im

Ergebnis auch BVerwG vom 26.10.2017, 8 C 18.16)

(63)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

(64)

Glücksspiels

Land B: Glücksspiel erlaubt

Land A: Glücksspiel unerlaubt

Glücksspieler Glücksspielanbieter

Vertrag

Access Provider

Service Provider

Finanzinstitut A Geldfluss Finanzinstitut B

Informationsfluss

Rechtsbeziehung

(=Content Provider) Kein Zugriff

(65)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

(66)

Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 3 GlüStV

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) (...) Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

=> Wie kann das Verbot durchgesetzt werden?

(67)

Instrumente zur Unterbindung von Finanzströmen

1. Öffentliches Recht

• Untersagungsmöglichkeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüStV nach Vorbild des amerikanischen Unlawful Internet Gambling Enforcement Act (UIGEA)

2. Strafrecht

• Sanktionierung der bei den Finanzinstituten verantwortlichen Mitarbeiter (Rock/Seifert, ZBB 2009, 377 ff.)

• Insbesondere: (Leichtfertige) Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB

3. Zivilrecht

• Rückabwicklung der durch die Spieler veranlassten Zahlungen durch Rückgabe von Lastschriften, Widerruf von Kreditkartenbelastungen und Rückabwicklung

elektronischer Zahlungen (Rock/Seifert, ZBB 2008, 259 ff.; Rock, ZBB 2018,

Sonderbeilage August, S. 20 ff.)

(68)

Glücksspielaufsicht

§ 9 Glücksspielaufsicht

(1) (...) Die zuständige Behörde (…) kann insbesondere (…)

4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger

Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung

an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (…) untersagen.

(69)

Kurz: Untersagungsmöglichkeit der Glücksspielaufsicht

• Bislang: „Zahnloser Tiger“

• Einwendungen der betroffenen Banken und Finanzdienstleister

• „Wir können nicht wissen, wer illegal anbietet“

• Zudem: Europa- und datenschutzrechtliche Bedenken (Gutachten Rossi, Dezember 2017)

• Nunmehr: Erste Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport gegen einen international

tätigen Zahlungsdienstleister

• Prognose: Zivilrechtliche Rückabwicklungsmöglichkeiten der

betroffenen Spieler werden Untersagungsverfügungen

(70)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

III. Zusammenfassung und Ausblick

(71)

Kommerzialisierung der Rückforderung von

Spieleinsätzen

(72)

Zahlungen für Online-Glücksspiele

• Kommerzielle Anbieter für betroffene Spieler

• „glücksspielhelden.de“ oder „wirholendeingeld.de“

• Vielfach werden Spieler selbst tätig und verweigern die Zahlung/fordern getätigte Zahlungen zurück

• Hohe Erfolgsquote, oftmals werden Forderungen nicht geltend gemacht oder eine vergleichsweise Lösung erzielt

• Nun liegen erste Entscheidungen der Zivilgerichte mit unterschiedlichen Begründungsansätzen vor:

• Zu Gunsten der Spieler: AG Wiesbaden, AG München und AG Leverkusen

• Zu Lasten der Spieler: LG München I und OLG München; LG Berlin und LG

Düsseldorf

(73)

Ausgangslage: Online-Glücksspiel als

„verbotenes Rechtsgeschäft“

§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel

veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe

(74)

Glücksspielanbieter vor deutschen Gerichten

• Keine Ansprüche des Glücksspielanbieters (und des Glücksspielers) aus dem Glücksspielvertrag

• Keine Legalisierungswirkung ausländischen Rechts

• Glücksspielanbieter handeln regelmäßig im Einklang mit dem Recht ihres Heimatsstaates (z.B. Malta, Gibraltar, …)

• In den AGBs der Glücksspielanbieter wird regelmäßig die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart

• Aber: Anwendung in Deutschland scheitert an Art. 9 „Rom-I“-Verordnung

bzw. Art. 6 EGBGB („ordre-public“-Vorbehalt)

(75)

…aber m.E. Klagemöglichkeit deutscher Spieler gegen illegale Glücksspielanbieter

Beispiel: Oberlandesgericht Wien

(76)

Zahlungsmethoden

• Rückgabe von Lastschriften

• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen

• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)

(77)

Rückabwicklung bei den wichtigsten Zahlungsmethoden

Rückgabe von Lastschriften

• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen

• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)

(78)

endgültigen Gutschrift frei widerruflich

Erteilung eines SEPA- Lastschriftenmandates durch den Glücksspieler

Abbuchung vom Konto des Glücksspielers

Endgültige Gutschrift beim Glücksspielanbieter

Vorläufige Gutschrift beim Glücksspielanbieter unter der

auflösenden Bedingung eines Widerrufs

(79)

Einfache Rückabwicklung möglich

• Rückgabe der Lastschrift 8 Wochen nach Transaktion ohne Begründung möglich (§ § 675x Abs. 2, 4 BGB)

• Klagen von Offshore-Glücksspielanbietern gegen Spieler nach einer Lastschriftsrückgabe vor deutschen Gerichten werden erfolglos sein (s.o.)

• Banken bleiben schadlos; Ausfallrisiko trägt Glücksspielanbieter

• Beachte: Gilt nur für SEPA-Lastschriften, nicht für (Sofort-

)Überweisungen

(80)

Zahlungsmethoden

• Rückgabe von Lastschriften

Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen

• Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)

(81)

Ablauf der Kreditkartenzahlung (vereinfacht)

Erteilung einer Anweisungdurch den Glücksspieler an die

Kreditkartenemittentin durch Unterzeichnung des

Zahlungsbelegs/Eingabe der Prüfziffern etc.

Ausgleich des Belastungsbelegs: Zahlung der Kreditkartenemittentin/

Acquirer an den Glücksspielanbieter

„Bestandskraft“ der Kreditkartenabbuchung beim Spieler bei fehlendem Widerspruch

gegen ein Saldoanerkenntnis

Grundsatz: Anweisung zur Zahlung unwiderruflich

(Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte)

(82)

Kreditkartenzahlung

• Einräumung eines Widerrufsrechts durch AGBs einiger Kreditinstitute im Falle nichtiger Forderungen

In jedem Fall: Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) wegen „liquide (=leicht) beweisbaren Mangel im

Valutaverhältnis“

• Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und

Vertragsunternehmen (=Glücksspielvertrag) offensichtlich nichtig ist

• In der Folge kann die Kreditkartenemittentin die Zahlung an das

Vertragsunternehmen (=Glücksspielanbieter) verweigern

(83)

Kein Zahlungsanspruch des Glücksspielanbieters bei „liquide beweisbarem Mangel im Valutaverhältnis“

Kreditkarteninhaber Spieler

Kartenemittent Kreditinstitut des Spielers

„Acquirer“

Kreditinstitut des Glückspielanbieters Offenes Vertriebssystem, z.B.

Visa und MasterCard

„Vollzugsverhältnis“

Zahlungsfluss

Kreditkartenunternehmen

Vertragsunternehmen Glücksspielanbieter

„Valutaverhältnis“

(Glücksspielvertrag)

Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB), kein Zahlungsanspruch des

Glücksspielanbieters

„Liquide beweisbarer Mangel“

(84)

346/18

Sachverhalt

Die Klägerin, das Kreditkartenunternehmen „M“, gab an den

Beklagten eine Kreditkarte aus, die dieser für die Zahlung von 800

€ für Online-Glücksspiele verwendete. Nach den AGB der M ist der offene Saldo monatlich nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen.

Nach Mahnungen durch ein Inkassounternehmen macht die Klägerin den offen Betrag geltend.

Entscheidung

Abweisung der Klage

(85)

AG Leverkusen, Urteil vom 29.02.2019 – 26 C 346/18

Gründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 675 BGB.

• Anspruch der Klägerin steht eine Einrede des Beklagten gemäß § 242 BGB entgegen

• Voraussetzung: Vertragsunternehmen nimmt Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch, da ein „liquide beweisbarer Mangel im Valutaverhältnis vorliegen“ (BGH, Urteil vom 24.09.2002, IX ZR 420/01)

• Rechtsfolge: Nicht nur Berechtigung, sondern Verpflichtung der Verweigerung der Zahlung des Kreditkartenunternehmen gegenüber dem

Vertragsunternehmen

(86)

346/18

• Vertrag zwischen Vertragsunternehmen und Glücksspieler ist nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStB „liquide beweisbar“

nichtig

• Offensichtliche Nichtigkeit wegen Totalverbots des Online-Glücksspiels, § 4 Abs. 4 GlüStV

• Keine Unionsrechtswidrigkeit (Verweis auf BVerwG vom 26.10.2017 – 8 C 14/16)

• Erlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat unbeachtlich

• MCC-Code „7995“

• Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde oder Blick in die „White List“ möglich

• Einsatz automatisierter Verfahren durch die Klägerin entbindet nicht von der

Einhaltung zwingenden Rechts

(87)

„White List“ der

Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder

(88)

Berlin/Amazon Visa

(89)

Ebenfalls im Sinne der Spieler

• AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017 – 92 C 4323/16 (41)

• Zahlung von EUR 620 über „Skrill Ltd“ an Internetglücksspielanbieter

• Stornierung der Überweisung an „Skrill Ltd.“ durch den Spieler

• Abweisung der Klage von „Skrill Ltd.“

• AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17, ZfWG 2018, 585 f.

• Zahlung von ca. EUR 10.000,- mit einer Kreditkarte der Landesbank B. an Internetglücksspielanbieter

• Landesbank B klagt eine Restbetrag in Höhe von EUR 3.762,25 gegen den Spieler ein

• Abweisung der Klage der Landesbank B.

(90)

28.02.2018 – 27 O 11716/17

Sachverhalt

Die Klägerin gab an den Beklagten eine Lufthansa-

“Miles&More“-Karte aus, die dieser für die Teilnahme an Internetglücksspielen einsetzte. Da der Beklagte sein

Kreditkartenkonto nicht ausglich, macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.755 € zzgl. Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend.

Entscheidung

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung

(91)

Landgericht München I vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17

Gründe

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675c Abs. 1, 670 BGB.

• Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen eines „liquide beweisbaren Mangels im Valutaverhältnis greift nicht

• Bestehen der Forderung im Valutaverhältnis ist für Klägerin nicht offenkundig erkennbar, „zumal es legale Glücksspielanbieter auch in Deutschland gibt und Glücksspiel außerhalb Deutschland oftmals legal möglich ist“

• Keine Nichtigkeit des Kreditkartenvertrags gemäß § 134 BGB

• Mitwirkung an Zahlungen zwar gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verboten

• Aber gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV ist es Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die

Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen und den mitwirkenden

(92)

O 11716/17

• Auch die Autorisierung des Kreditkarteneinsatzes ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV

• Schutzzweck des § 1 GlüStV, Begleitkriminalität abzuwehren, werde

„konterkariert“

• Nichtigkeit käme einem „Freibrief“ für „bösgläubige Teilnehmer“ am Glücksspiel gleich, die sich selbst nach § 285 StGB strafbar machten

• Diese Spieler könnten „gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige

Aktivitäten einspannen“, die ihrerseits „auf den Aufwendungen sitzenbleiben“

(93)

Landgericht München I vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17

• Bestehen eines Zahlungsanspruchs zwischen

Glücksspielanbieter und Glücksspieler berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht

• Keine Prüf- und Schutzpflichten der Bank, außer diese muss aufgrund einer auf „massiven Verdachtsmomente beruhenden objektive Evidenz Verdacht schöpfen“

• Keine Pflicht zum Abgleich mit der „White List“

• Klägerin durfte vom rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen (Strafbarkeit gemäß § 285 StGB)

• Unterschiedliche Gebührengestaltung im Preis- und Leistungsverzeichnis

(94)

06.02.2019 – 19 U 793/18

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das

Urteil des LG München I vom 28.02.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

• Mögliche Nichtigkeit im Valutaverhältnis wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen den Kreditkartenunternehmen und Beklagten aus

• Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV, da keine Mitteilung von der Glücksspielaufsicht

• Preisgestaltung im Preis- und Leistungsverzeichnis (3 % für Glücksspielumsätze)

spricht hier nicht für ein Wissen der Beklagten, da diese den Aufschlag gerade nicht

geltend gemacht hat (anders Urteil vom AG München 158 C 19107/17, s.o.)

(95)

OLG München, Hinweisverfügung vom 06.02.2019 – 19 U 793/18

• Keine Prüf- und Warnpflichten der Klägerin gegenüber dem Beklagten

• Kreditkartenunternehmen darf Aufwendungen bei der Einreichung von Belastungsbelegen ohne Prüfung des Bestehens der Forderung im

Valutaverhältnis regelmäßig für erforderlich halten (st. Rspr. des BGH)

• Kein Einwand des Rechtsmissbrauchs substantiiert vorgetragen

• Voraussetzung hierfür wären „massive Verdachtsmomente“ ohne Prüfung

des Zahlungsvorgangs

(96)

Auch im Sinne der Kreditkartenunternehmen

• LG Berlin vom 16.4.2019 - Urteil vom 16.4.2019 - 37 O 367/18

• Abweisung der Klage eines Spielers gegen die Kreditkartenemittentin auf Erstattung von Zahlungen mit seiner Visa-Karte, die der Spieler nach seinem Vortrag für Internetglücksspiel eingesetzt hatte

• Entscheidung erscheint im kommenden Heft der ZfWG mit Anmerkung Rock

(97)

Kritische Würdigung

• Rechtsansichten des OLG München, LG München I und LG Berlin überzeugen nicht

• Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) lässt sich mit einem Vergleich mit der Entscheidung des BGH vom

24.09.2002 – IX ZR 420/01 begründen

• Ergebnis ist auch interessensgerecht

(98)

24.09.2002 - IX ZR 420/01 (OLG Köln)

Kläger gab in einem Nachtlokal 18.000 DM aus und forderte nach einem kurzen Schlaf im Hotel sein Kreditkartenunternehmen zur Stornierung der Zahlung auf, da er „betrunken“ und „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen sei; zudem sei er

„betrogen“ worden.

• Grundsätzlich unwiderrufliche Anweisung (arg. Bargeldersatzfunktion)

• Aber in Ausnahmen Leistungsverweigerungsrecht, „wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht“

• Solche Umstände hat der Kläger aber nicht hinreichend substantiiert

dargelegt: Lediglich pauschale Behauptungen ohne Beibringung von Belegen

• zur Geschäftsunfähigkeit: „sturzbetrunken“

• bzw. zur Sittenwidrigkeit: er sei „betrogen“ worden

(99)

Anders beim Beweis der Nichtigkeit der Glücksspielforderung

• Glücksspieler verfügt regelmäßig über Belege zum Glücksspielvorgang

• Einfache Internet-Recherche erbringt zumeist Illegalität des Anbieters, oder Blick in die „White List“/Nachfrage bei der Glücksspielaufsicht

• Glücksspieler sowie Kreditkartenunternehmen verfügen über Belege der Zahlungsabwicklung

• Zudem: „MCC-Codierung“ der Glücksspielzahlung mit „7995“

• Bei positiver Kenntnis des Zahlungsdienstleisters von der

Glücksspielforderung (etwa Verlinkung) ist § 134 BGB direkt

anwendbar

(100)

Folien im Internet

• In den folgenden Folien wurde dem Fachpublikum der Tagung aus der Suchtberatung ein typisches Vorgehen in geeigneten

Fällen vorgestellt; die Ausführungen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

• Sollten Sie selbst vom Internetglücksspiel betroffen sein, beachten Sie Folgendes:

• Die Erfolgsaussichten einer möglichen Reklamation oder gar eines gerichtlichen Vorgehens in Ihrem Fall hängt von vielen Faktoren ab und kann erst nach einer individuellen (rechtlichen) Prüfung beurteilt werden

• Dies gilt umso mehr, da sich die Rechtsprechung aktuell entwickelt, und die zuvor dargestellten Entscheidungen bei Abruf der Folien schon veraltet sein können

• Bei Bedarf wenden Sie sich an den Fachverband Glücksspielsucht e.V., der ein

individuelles juristisches Erstberatungsangebot anbietet: https://www.forum-

gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

(101)

Ergebnis und Empfehlung für praktisches Vorgehen

• Entscheidungen der Zivilgerichte zur Zeit widersprüchlich und noch in der Rechtsentwicklung

• Empfehlung zur Reklamation entsprechender Umsätze

• Geltendmachung der Einwendungen im „Chargeback-Verfahren“

• Umsätze unter Angabe des „wahren Grundes“, nämlich illegalem Online- Glücksspiels, reklamieren

• Problem: Formulare der Banken sind regelmäßig nutzlos

(102)
(103)

Geltendmachung im „Chargeback-Verfahren“

Deswegen: formloses Schreiben

• Sachverhalt darlegen

• Rückabwicklung der Kreditkartenzahlung im Wege des „ Chargeback“

fordern

• Begründung: „Nichtigkeit der Forderung wegen unerlaubtem Glücksspiel“(§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB) oder „invalid claim“

• Nicht lügen! (Bsp.: „Zahlung nicht autorisiert“)

• Wichtig: Belege beifügen! („liquide beweisbar nichtig“)

=> Nachdem die Kreditkartenbelastung zurückgebucht wurde, kann der

Spieler nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden (§ 134 BGB, s.o.).

(104)

Wichtig: Möglichst schnell reklamieren!

Erteilung einer Anweisungdurch den Glücksspieler an die

Kreditkartenemittentin durch Unterzeichnung des

Zahlungsbelegs/Eingabe der Prüfziffern etc.

Ausgleich des Belastungsbelegs: Zahlung der Kreditkartenemittentin/

Acquirer an den Glücksspielanbieter

„Bestandskraft“ der Kreditkartenabbuchung beim Spieler bei fehlendem Widerspruch

gegen ein Saldoanerkenntnis

Ausschlussfristen in den AGBs der Kreditkartenunternehmen: 14 bis 30 Tage ab

(105)

Konsequenzen für den Spieler?

• Keine Haftung gegenüber Kreditkartenunternehmen:

• Durch Regressmöglichkeit regelmäßig kein Schaden

• Kein strafrechtlicher Betrug, auch nicht bei anfänglich geplantem Widerruf:

• Glücksspielforderung (§ 284 StGB) gehört m.E. nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen des § 263 StGB

• Ermittlungsverfahren wegen § 285 StGB werden regelmäßig

von den Staatsanwaltschaften eingestellt

(106)

wichtigsten Zahlungsmethoden

• Rückgabe von Lastschriften

• Einwendungen gegen Kreditkartenbelastungen

Rückabwicklung bei E-Wallet-Dienstleistern (z.B. Paypal)

(107)

E-Wallet-Dienstleister (z.B. Paypal, Neteller, Moneybookers)

• Nutzer zahlt mit eigenem Zahlungsmittel Geld ein

(Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, etc.) und kann dieses beim Zahlungsanbieter für elektronische Zahlungsvorgänge nutzen

• AGBs der Anbieter sehen regelmäßig keine Widerrufsrechte vor

Aber: Einwand des Rechtsmissbrauchs (analog zu

Kreditkarten) auch gegenüber dem E-Wallet-Dienstleister?

• Es spricht einiges dafür, dass Anbieter möglicherweise sogar Kenntnis von der

Illegalität haben

(108)

Praktisches Vorgehen

• Möglichst schnell Rückabwicklung fordern und auf illegales Glücksspiel (§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB) hinweisen

• E-Mail mit Anhang der Belege

• Nach Berichten von Anwälten oftmals Rückabwicklung ohne Beanstandung

• Zudem: Lastschrift/Kreditkartenabbuchung des E-Wallet- Dienstleisters kann unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls rückabgewickelt werden

• Risiko, wenn Abbuchung nicht als Glücksspielforderung individualisiert

(109)

Gliederung

I. Online-Glücksspiele: Der Rechtsrahmen

1. Das Internetglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV

a) Der Begriff des Glücksspiels (§ 3 Abs. 1 GlüStV) b) Öffentlichkeit des Glücksspiels (§ 3 Abs. 2 GlüStV)

c) Veranstaltung oder Vermittlung im Internet (§ 3 Abs. 4 GlüStV) d) Relevante Fallgruppen

2. Rechtsfolgen der Veranstaltung unerlaubten Internetglücksspiels

II. Online-Glücksspiele: Die Rechtsdurchsetzung

1. Überblick

2. Insbesondere: Unterbindung der Finanzströme

3. Rückabwicklungsmöglichkeiten von Zahlungen für Online-Glücksspiele

(110)

Zusammenfassung

1. Online-Glücksspiel ist in Deutschland nach § 4 Abs. 4 GlüStV (bis auf die Inhaber von Altlizenzen von SH) kategorisch illegal.

2. Ob ein Glücksspiel vorliegt, ist anhand der Glücksspieldefinition des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV im Einzelfall zu prüfen.

3. Sportwetten werden zwar vom Gesetzgeber als Glücksspiel eingeordnet, aber zur Zeit faktisch geduldet.

4. Internetglücksspielanbieter können ihre Forderungen gegen

den Spieler nicht vor deutschen Gerichten durchsetzen.

(111)

Zusammenfassung

4. Bereits veranlasste Zahlungen können innerhalb der jeweiligen Ausschlussfristen rückabgewickelt werden

a) Lastschriften: mindestens 8 Wochen

b) Kreditkartenbelastungen: m.E. innerhalb der Fristen der jeweiligen AGB (i.d.R. 14-30 Tage), in jedem Fall bis zum Ausgleich des Belastungsbelegs c) E-Wallet-Dienstleister: Keine expliziten Fristen, aber m.E. analog zu

Kreditkarten auch bis zum Ausgleich der Zahlung an den

Glücksspielanbieter

(112)

Ausblick

• Da Kreditkarten/Lastschriften in Deutschland die bedeutendsten Zahlungsmittel sind, kann ein Großteil der Glücksspielzahlungen rückabgewickelt werden.

• Bislang streben Banken/Kreditkartenunternehmen nur selten Klagen an.

• Vor dem Hintergrund kommerzieller Anbieter (zB „Glücksspielhelden“) nehmen die Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen zu.

• Sollten Spieler großflächig Zahlungen rückabwickeln, ist langfristig mit Ausweichbewegungen zu anderen Zahlungsmethoden oder mit

Etablierung einer „Glücksspiel-Schufa“ zu rechnen.

• Aber mittelfristig kann das illegale Online-Glücksspiel erheblich

eingedämmt werden.

(113)

Aufmerksamkeit!

jan-philipp.rock@lg.justiz.hamburg.de

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